106 Strafgesetzbuch. N° 20.
Das pflichtwidrige Schweigen Haugs war auch arglistig im
Sinne des Art. 148 Abs. l StGB.
Übrigens
fällt dem Beschwerdeführer nicht nur sein
Schweigen
zur Last, sondern nach der vom Bundesgericht
ständig angewendeten subjektiven Theorie der Mittäter-
schaft (BGE 69 IV 97; 70 IV 101) auch das Tun des Loew,
da dieser nach der verbindlichen Feststellung des Schwur-
gerichts
auf vorherige gemeinsame Verabredung mit dem
Beschwerdeführer hin gehandelt hat und der Beschwerde-
führer wegen seiner Beteiligung am Gewinn und wegen der
Unterstützung, die er dem betrügerischen Antrage Loews
durch seine Stimme gegeben hat, neben Loew als Haupt-
beteiligter dasteht.
- .....
- Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass
der STFV durch den Kauf des Buches geschädigt worden
sei.
Der Schaden bestand darin, dass der STFV Fr. 46, 800.-
auslegte für ein Buch, das er ohne die Täuschung entweder
überhaupt nicht oder nur zu einem um Fr. 16,210.44 nie-
drigeren
Betrag erworben hätte. Unerheblich ist, ob das
Buch objektiv Fr. 46,800.-wert war; denn jedenfalls war
es schwierig, durch Absetzung des Buches diesen Betrag
wieder einzubringen und ausserdem die Kosten des Ab-
satzes
zu decken. Der Besitz des Buches war für den STFV
weniger wertvoll als bare Fr. 46,800.-.
3. -.....
b) Der Beschwerdeführer bestreitet die zum Tatbestand
der Urkundenfälschung gehörende Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen
(Art. 251 Zi:ff. l Abs. l StGB), weil das Geld
schon ausbezahlt
und dafür von den Empfängern schon
quittiert gewesen sei ; er bezeichnet die nachträgliche Aus-
stellung falscher
Quittungen als rein akzessorische Hand-
lungen zu einem allfälligen Veruntreuungstatbestande ii und
sieht in ihnen straflose Nachtaten )). Er verkennt, dass
:
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Strafgesetzbuch. No 21.
der unrechtmässige Vorteil ll, den der Fälscher nach
Art. 251 Zi:ff. l Abs. l beabsichtigen muss, nicht Vermögens-
vorteil zu sein braucht (BGE 74 IV 56; 75 IV 169) und
sich im vorliegenden Falle nicht mit dem durch die un-
rechtmässige Verwendung des Geldes erstrebten Vorteil
deckte, sondern darin bestand, dass der Beschwerdeführer
mit den falschen Quittungen seine Veruntreuungen ver-
decken oder deren Nachweis erschweren wollte. Die Urkun-
denfälschungen waren selbständige Handlungen, die nicht
deshalb straflos bleiben, weil sie mit den vorausgegangenen
Veruntreuungen zusammenhängen (vgl. BGE 71 IV 208 f.).
4. -
Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde
im Zivilpunkt nur durch Verweisung auf seine Ausfüh-
nmgen zum Strafpunkt, ohne entsprechend der Bestim-
mung des Art. 273 Abs. l lit. b BStP zu sagen, welche zivil-
rechtlichen Bestimmungen
und inwiefern sie durch den
.angefochtenen Entscheid verletzt seien; er betrachtet die
beantragte Abweisung der Zivilklage nur als Folge des
beantragten Freispruchs von der Anklage des Betruges
und der Veruntreuung. Da der Beschwerdeführer nicht
freizusprechen ist, kann somit auf die Nichtigkeitsbe-
schwerde
im Zivilpunkt nicht eingetreten werden und
braucht über diesen Punkt auch keine mündliche Partei-
verhandlung (Art. 276 Abs. 3 BStP) stattzufinden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom ö. Mai 19ö0
i. S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art.191Ziff.1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder
in den Mund des Kindes einführt, begeht eine dem Beischlaf
ähnliche Handlung.
Strafgesetzbuch. N° 21.
Art. 191 eh. 1 OP. Celui qui introduit sa verge dans l'anus ou la
bouche d'un enfant commet un acte analogue a l'acte sexuel.
Art. 191 cifra 1 OP. Chi introduce il pene nell'ano o nella bocca.
di un fanciullo commette un atto analogo all'atto sessuale.
Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes kann der
Mann dem Beischlaf ähnliche Handlungen, die Art. 191
Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie den Beischlaf mit Zuchthaus be-
droht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben
begehen (BGE 71 IV 191 ).
Solche Handlungen liegen z. B. in der Einführung des
Geschlechtsgliedes zwischen die Oberschenkel des Kindes,
gleichgültig ob sie von vorne oder von hinten erfolge
(BGE
71 IV 191; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dage-
gen, ob auch die Einführung des Gliedes des Täters in den
After oder den Mund des Opfers beischlafsähnlich sei, wie
in der zweiten Expertenkommission gesagt wurde (Proto-
koll 4 41) und z. B. auch das Militärkassationsgericht
annimmt (MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen.
Hierüber kann kein Zweifel bestehen, soweit die Einführung
des Gliedes in den After des Kindes in Frage steht, denn sie
. gleicht dem natürlichen Beischlaf ebensosehr wie das von
hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Ober-
schenkel, ja übertrifft dieses noch an Innigkeit der Be-
rührung zwischen Täter und Opfer, und erweckt beim
Kinde die gleiche Vorstellung : dass der Täter nach Art
eines Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen
wolle.
Dann aber ist trotz der Zurückhaltung, mit welcher
Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen Mindeststrafe aus-
gelegt werden muss (BGE 70 IV 158), auch die Einführung
des Gliedes in den Mund des Kindes als beischlafsähnlich
zu würdigen. Auch diese Handlung ist dem Täter Ersatz
für den Beischlaf und gleicht diesem durch die Innigkeit
der Vereinigung und die Vorstellung, die beim Kinde
geweckt wird. Anders wäre das Gesetz nur dann auszu-
legen, wenn die Einführung des Gliedes in den Mund des
Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche
Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf.
i
L
Strafgesetzbuch. N° 22.
Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt
der Täter das geschlechtliche Empfinden des Kindes auf
Irrwege. Auch unter dem Gesichtnpunkt der Hemmungs-
und Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen
zu begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund
des Kindes dem Beischlaf näher als den mit milderer Strafe
bedrohten anderen unzüchtigen: Handlungen im Sinne
von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.).
Ob der Täter die Geschlechtslust bloss wecken oder sie
im Munde des Kindes auch befriedigen will, ist unerheb-
lich ; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendiger-
weise Befriedigung. Ebensowenig
kommt etwas darauf an,
-0b der Täter das Glied im Munde des Kindes bewege ; die
blosse
Einführung kennzeichnet die Handlung als bei
.schlafsähnlich.
Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer
das Verbrechen des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht
bloss versucht hat.
22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzem.
- Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend
anzuwenden (Erw. 1).
- Art. 264, 268 BStP, Art. 351 StGB. Der interkantonale Gerichts-
stand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten
werden (Erw. 2). . . .
.3. Art. 7 c NAG. Eine von Ausländern vor emem schweizerISchen
Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig,
wenn das Recht des Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt
(Erw. 3).
- Art. 217 StGB.
a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidm:g
begriffenen Ehegatten selbst dann anzuwenden, wenn er die
eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen hat und Bestand
und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Ri?h-
ter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden smd
(Erw. 4). .
b) Vorsatz der Nichterf'tlllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).