60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 16.
continuait a pouvoir etre acquitte en produits de l'exploi-
tation ; la decision du Bureau cantonal fixe seulement la
valeur nette des prestations en especes et en nature II dues
par le fermier.
Sachant ou devant savoir que les consorts van Berchem
n'agreeraient pas sans autres formalites le deplacement des
120 sacs de
bM, Hämmerli ne pouvait les entreposer a la
gare de Satigny sans en avertir les bailleurs. En omettant
de le faire, il a elude leur opposition et cache ainsi le fait
du deplacement. 11 a par consequent agi clandestinement
au sens qui a Me defini plus haut.
Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites
prononce .-
Le recours est admis, la decision attaquee est annuIee et
l'ordre est donne a l'Office des poursuites de Geneve de
proceder a la reintegration des sacs de b16 entreposes par
Hämmerli a la gare de Satigny, pour etre inclus dans l'in-
ventaire.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES COURS CIVILES
16. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Mai
1950 i. S. Karrer eie. A. G. gegen Narodowy Bank Polski.
Arrest für eine Forderung gegen einen ausländischen Staat.
Ansprache einer öffentlichen Anstalt (der Nationalbank) des
betreffenden Staates an den arrestierten Guthaben. Einrede,
dass die Ansprecherin keine selbständige (eigene Rechtsper-
sönlichkeit besitzende) öffentliche Anstalt sei. Anwendbares
Recht. Vorbehalt des schweizerischen ordre public.
Sequestre en garantie d'une creance contre un Etat etranger.
Pretention elevee par un etablissement officiel de cet Etat
(Banque nationale) sur les avoirs sequestres. Exception tiree
du fait que la revendiquante ne serait pas un etablissement
officiel autonome (possedant une personnaliM juridique dis
tincte). Droit applicable. Reserve de l'ordre public suisse.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 16. 61
Sequestro per garanzia di un credito contro uno Stato estero.
Pretesaavanzata da un'istituzione di diritto pubblico (Banca
nazionale) dello Stato estero sU15li averi sequestrnti . Ec?ezion
fondata sul fatto che la rivendlCante non e un lStltuzlOne di
diritto pubblico autonoma (aveni;e personalita giuridica pro-
pria). Diritto applicabile. Riserva dell'ordine pubblico svizzero.
Die Firma Karrer Cie. A.G. in St. Gallen erwirkte für
eine Forderung, die sie wegen Bruchs eines Kaufvertrages
gegen den polnischen
Staat geltend macht, einen Arrest
auf zwei (clearingrechtlich freie) Guthaben der Polnischen
Nationalbank bei der Schweiz. Nationalbank in Zürich.
Die Polnische
Nationalbank sprach diese Guthaben als
ihr zustehend an. Im Widerspruchsprozess gemäss Art. 109
SchKG schützen die zürcherischen Gerichte und das Bun-
desgericht ihre Ansprache.
.A U8 den Erwägungen .-
- -Das Bundesgericht hat als Berufungsinstanz vQn
Amtes wegen zu untersuchen, ob der vorliegende, unzwei-
felhaft
in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte
fallende
Rechtsstreit nach schweizerischem oder nach aus-
ländischem Rechte zu beurteilen sei (BGE 56 II 180,
64 II 92). Für den Entscheid hierüber ist unerheblich, dass
beide
Parteien das schweizerische Recht für anwendbar
halten. Der Umstand, dass sich die Parteien im Prozess
übereinstimmend
auf ein bestimmtes Recht berufen, ist
höchstens dann von Bedeutung, wenn zu entscheiden ist,
nach welchem Recht die Wirkungen eines Vertrages sich
bestimmen (BGE
62 II 125, 63 H 44, 386, 65 II 170). Im
vorliegenden Falle bestehen jedoch zwischen den Parteien
keine vertraglichen Beziehungen.
- -Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die
Voraussetzungen
und Wirkungen der Arrestlegung in der
Schweiz sich nach schweizerischem Recht bestimmen, auch
wenn diese Massnahme Vermögenswerte von Ausländern
mit ausländischem Wohnsitz treffen soll bzw. getroffen hat.
Nach diesem Rechte beurteilt sich also dem Grundsatze
nach insbesondere die Frage, was Gegenstand des Arrestes
62 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 16.
sein kann. Soweit jedoch das schweizerische Re :ht in die-
sem Zusammenhang bestimmten materiellrechtlichen Ver-
hältnissen
Bedeutung beimisst, ist für deren Beurteilung
nicht ohne weiteres ebenfalls das schweizerische Recht,
massgebend, wie die Vorinstanz
anzunehme scheint. Die
betreffenden materiellrechtlichen Fragen sllld Vielmehr-
nach dem gleichen Rechte zu beurteilen, das anwendbar-
wäre wenn sich diese Fragen nicht in einem durch den
Arrent veranlassten, sondern in einem selbständigen
Rechtsstreite stellen würden.
Nach schweizerischem Vollstreckungsrecht wird ein Ver-
mögensstück
vom Arrestbeschlag befreit, we.nn ein ritter
im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 275 m Verbmdung
mit Art. 106 ff. SchKG erfolgreich geltend macht, dass es
nicht dem Schuldner, sondern ihm zu eigen gehöre. Im
Widerspruchsprozess hat der Richter über die materiell-
rechtliche Frage zu entscheiden, ob das vom Dritten bean-
pruchte Recht am Arrestgegenstand bestehe (BG 69 UI
40). Als Vorfrage kann in einem solchen Prozess die eben-
falls dem materiellen Recht angehörige Frage auftreten,
ob der Drittansprecher überhaupt rechtsfähig sei. Diese
Frage stellt sich hier, da die Klägerin der Ansprache der
Beklagten an den arrestierten Guthaben in erster Linie den
Einwand entgegenhält, die Beklagte sei keine selbständige,
Rechtspersönlichkeit besitzende öffentliche
Anstalt, son-
dern nur eine Stelle der polnischen Staatsverwaltung, und
die auf ihren Namen lautenden Guthaben seien schon aus.
diesem Grunde in Wirklichkeit Guthaben des Arrest-
schuldners.
Wie allgemein
und insbesondere auch von der schwei-
zerischen Rechtsprechung und Lehre angenommen wird,
beurteilt sich die Rechtsstellung einer ausländischen öffent-
lichen Körperschaft oder Anstalt und namentlich die Frage.
ob diese Körperschaft oder Anstalt Rechtspersönlichkeit
besitze
oder nicht, nach dem Rechte des Landes, dem sie
angehört. Ausländische öffentliche Körperschaften odnr
Anstalten, denen das Recht ihres eigenen Landes die
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 16. 63
Rechtspersönlichkeit zuerkennt, werden in der Schweiz
wie anderwärts grundsätzlich als rechtsfähig anerkannt.
(Vgl. zu diesem Absatze BGE 73 II 131 ; MAMELOK, Die
juristische Person im internationalen Privatrecht -IPR:
S. 201 ff., 199; SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufl.,
I
S. 307; PILLET, Des personnes morales en droit inter-
national prive, No. 228 S. 330 f., No. 49 S. 72, Nos. 222 ff.
S. 324 ff. ; NIBOYET, Traite de droit international prive
fran9ais, V Nos. 1544 f. S. 563 ff., II No. 795 S. 320 ff. ;
LEWALD, Das deutsche IPR, S. 50; NUSSBAUM, Deutsches
IPR, S. 195; WOLFF, Das IPR Deutschlands, 2. Auti.,
S.
95, 97). Da die Beklagte eine öffentliche Anstalt Polens
ist, hängt also der Entscheid darüber, ob sie in der Schweiz
als selbständige Rechtsperson auftreten und als solche
eigene
Guthaben besitzen kann, davon ab, ob ihr nach pol-
nischem Rechte Rechtspersönlichkeit zukommt.
3. -Dem polnischen Rechte hat die Vorinstanz inso-
fern Rechnung getragen, als sie auf das Dekret vom
15. Januar 1945 über die Polnische Nationalbank abge-
stellt hat. Dieses Statut bildet jedoch beim Entscheid
darüber, ob der Beklagten Rechtspersönlichkeit zukomme,
nur ein Element des Tatbestandes. Neben diesem Tat-
bestandselement hätte die Vorrnstanz auch die rechtlichen
Kriterien für die Beurteilung der eben erwähnten Frage
dem polnischen Recht entnehmen müssen. Für die An-
nahme, dass sie das getan habe, bietet ihr Urteil keinen
Anhaltspunkt. Es wird darin nichts davon gesagt, unter
welchen Voraussetzungen das polnische Recht einer öffent-
lichen
Anstalt die Rechtspersönlichkeit zubilligt. In ihren
materiellen Ausführungen darüber, dass die Beklagte nach
der aus dem Grundungsdekret ersichtlichen Struktur eine
öffentliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sei,
nimmt die Vorinstanz allerdings auch nicht ausdrücklich
auf die schweizerische Gesetzgebung, Rechtsprechung oder
Lehre Bezug. Ihre einleitende Bemerkung, der Streit gehe
im Grunde (nur) um Rechtsbeständigkeit und Wirkungen
des Arrestes, und in dieser Beziehung könne nur schwei-
64 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungenl N° 16.
zerisches Recht massgebend sein, lässt jedoch darauf
schliessen, dass sie die nach ihrer Ansicht im schweizeri-
schen
Rechte geltenden Kriterien angewendet hat.
In Streitfällen, die wie der vorliegende in bestimmten
Punkten nach ausländischem oder kantonalem, im übrigen
dagegen
nach eidgenössischem Recht zu beurteilen sind,
pflegt
das Bundesgericht von der Befugnis, die Anwendung
des von der Vorinstanz nicht beachteten ausländischen
oder kantonalen Rechts selber vorzunehmen (Art. 650G,
Art. 83 aOG), nur dann Gebrauch zu machen, wenn es über
Unterlagen verfügt, die ihm gestatten, mit Sicherheit fest-
zustellen, wie
in den betreffenden Punkten nach dem mass-
gebenden ausländischen
oder kantonalen Recht zu .ent-
scheiden
ist (vgl. BGE 42 II 567/68, 60 II 78). Nach dieser
Praxis wäre die vorliegende Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
damit sie nach polnischem statt nach
schweizerischem Recht darüber befinde, ob die Beklagte
Rechtspersönlichkeit besitze. Es ist jedoch mit Bestimmt-
heit vorauszusehen, dass die Vorinstanz in ihrem neuen
Urteil letztlich auf Grund der gleichen Erwägungen wieder
zum gleichen Ergebnis käme. Nach 100 Abs. 2 der zür-
cherischen Zivilprozessordnung .darf näInlich der Richter,
der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechts keine
sichere
Kenntnis hat, dessen Übereinstimmung mit dem
einheimischen Recht annehmen, sofern nicht von einer
Partei Abweichungen behauptet und nachgewiesen worden
sind. Die Vorinstanz
würde zweifellos nicht für sich in
Anspruch nehmen, dass sie sich über die einschlägigen pol-
nischen
Rechtsgrundsätze von sich aus zuverlässig zu
unterrichten vermöge ; dies umso weniger, als die Klägerin
mit der Behauptung, die Beklagte könne in Anbetracht
ihrer wirklichen Stellung trotz der sie als juristische Per-
son bezeichnenden Dekretsbestimmung nicht als selbstän-
dige Anstalt gelten, eine Frage aufgeworfen hat, deren Be-
antwortung wie im schweizerischen, so auch im polnischen
Recht ein eingehendes Studium nicht nur der Gesetz-
gebung,
sondern auch der Rechtsprechung und Literatur
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16. 65
erfordern dürfte. Die Parteien sodann haben das polnische
Recht nicht einmal angerufen, geschweige denn Abwei-
chungen
vom schweizerischen Rechte behauptet oder gar
nachgewiesen. Unter diesen Umständen bliebe der Vor-
instanz im Falle der Rückweisung gar nichts anderes übrig,
als
von der Ermächtigung von 100 Abs. 2 ZPO Gebrauch
zu machen und anzunehmen, dass das polnische Recht mit
dem schweizerischen übereinstimme. Dass sie dieses im
neuen Urteil anders auslegen oder den Tatbestand anders
würdigen würde als bisher, ist nicht zu erwarten. Eine
Rückweisung wäre daher zwecklos. Die Sache ist so zu
behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im angefoch-
tenen Urteil schweizerisches Recht als polnisches ange-
wendet hätte (vgl. BGE 60 Ir 324; 65 Ir 171 oben).
Werden schweizerische Rechtssätze als angenommener
Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts angewen-
det, so ist ihre Anwendung der Überprüfung durch das
Bundesgericht entzogen (BGE 58 Ir 437, 60 Ir 324, 61 Ir 19
E. 4).
Es ist demnach als feststehend anzusehen, dass die
Beklagte
nach dem anwendbaren polnischen Recht eine
öffentliche
Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist.
Daraus folgt nach dem in Erw. 2 erwähnten Grundsatze,
dass sie auch in der Schweiz als vom Staat verschiedene
juristische
Person anzuerkennen ist.
4. -Der Grundsatz, dass ausländische öffentliche Kör-
perschaften und Anstalten, die nach dem Rechte des
betreffenden
Landes Rechtspersönlichkeit besitzen, auch
in der Schweiz als rechtsfahig anerkannt werden, gilt als
. Regel des IPR immerhin nur unter dem Vorbehalte des
schweizerischen
ordre public. Dieser Vorbehalt gehört dem
Bundesrecht an, sodass das Bundesgericht seine Anwen-
dung überprüfen kann (BGE 64 Ir 93). Ihm ist die Auf-
gabe zugedacht, die Anwendung eines inländischen
Rechts-
satzes zu gewährleisten oder die Anwendung eines aus-
ländischen zu verhindern, wenn sonst das einheimische
Rechtsgefühl
in unerträglicher Weise verletzt würde (BGE
5 AS 76 III -1950
66 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 16.
64 II 97 und dort zitierte Entscheide, 68 II 381, 72 II 415,
74 II 227). Die Anerkennung als selbständige juristische
Person ist der Beklagten also zu versagen, wenn es sich
als
mit dem schweizerischen Rechtsempfinden schlechthin
unvereinbar erweist, dass eine ausländische öffentliche An-
stalt, die gegenüber Staat und Dritten so gestellt ist wie
die Beklagte,
in der Schweiz eigene Rechtspersönlichkeit
für sich beanspruchen kann.
In der irrigen Vorstellung befangen, dass die Anwen-
dung polnischen Rechts ohnehin nicht mehr zur Diskus-
sion stehe, hat es die Klägerin vor Bundesgericht anders
als vor erster Instanz unterlassen, sich ausdrücklich auf
den schweizerischen ordre public zu berufen. Die Frage,
ob die Anerkennung der im polnischen Recht begründeten
Rechtsfähigkeit der Beklagten dem schweizerischen ordre
public zuwiderlaufe, ist dennoch zu prüfen, da der Vorbe-
halt des ordre public von Amtes wegen zur Geltung zu
bringen ist. Sie muss verneint werden.
a) Auf Grund des polnischen Dekrets vom 15. Januar
1945, dessen Auslegung das Bundesgericht gemäss Art. 43
OG nicht überprüfen kann, hat die Vorinstanz festgestellt,
der polnische Staat habe die Beklagte mit der Regelung
des Geldumlaufs und Kreditwesens betraut, sie mit dem
Notenprivileg ausgestattet und ihr ausdrücklich die Rechts-
persönlichkeit zuerkannt und ein unentziehbares Dota-
tionskapital zugewiesen; die Beklagte handle im eigenen
Namen und werde aus den Rechtsgeschäften, die sie mit
Dritten abschliesse, allein berechtigt und verpflichtet; für
die Einlösung der von ihr ausgegebenen Banknoten hafte
primär sie selber und erst subsidiär, auf Grund besonders .
übernommener Garantie, der Staat ; die Beklagte besitze
eine Organisation ausserhalb des
Staatsapparates; das
Recht des Ministerrates bzw. des Präsidenten der Depu-
tiertenkammer zur Bestellung und Abberufung der ober-
sten Bankorgane ändere nichts an der Autonomie der Bank-
organe, ebensowenig das Oberaufsichtsrecht des Finanz-
ministers ; die Bank habe bei der Führung ihrer Geschäfte
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16.
nur die im Dekret enthaltenen Vorschriften zu befolgen
und darüber hinaus keine Weisungen von Staatsorganen
entgegenzunehmen; dem Bankkommissar, den der Finanz-
minister (( zwecks Fühlungnahme zwischen Finanzmim-
sterium und Bank) ernennen könne, komme keine Ent-
scheidungsbefugnis und kein Vetorecht gegenüber den Ent-
scheidungen der Bankorgane zu ; dass der nach Speisung
des Reservefonds verbleibende Reingewinn in den Staats-
schatz fliesse, bedeute eine Gegenleistung der Bank für
die Gewährung der Steuerfreiheit und die Überlassung des
(nicht
zu verzinsenden) Dotationskapitals ; einen Einbruch
in die Handlungsfreiheit der Bankorgane bilde die Er-
mächtigung des Staatsschatzes, Kredite in laufender Rech-
nung bei der Bank aufzunehmen; aber auch wenn der
Staatsschatz sich derart einen unbeschränkten Kredit aus-
bedungen habe, werde er durch dessen Ausnützung doch
Schuldner der Bank.
Nach diesen Feststellungen erscheint die Beklagte kei-
neswegs als ein Gebilde, das mit einer selbständigen öffent-
lichen Anstalt im Sinne des schweizerischen Rechts nichts
oder fast nichts als den Namen gemein hätte, was allen-
falls ein Grund dafür sein könnte, ihr die Anerkennung zu
verweigern. Vielmehr ist sie danach so gestellt, dass ihr
die eigene Rechtspersönlichkeit nach schweizerischer
Rechtsauffassung
sehr wohl zugestanden werden kann. Ab-
gesehen davon, dass sie im GrÜlldungsdekret ausdrücklich
als juristische Person bezeichnet wird, was nach der schwei-
zerischen Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Klä-
gerin ein gewichtiges Indiz für den Besitz der Rechtsper-
sönlichkeit darstellt (vgl. BGE 4 S. 290, 53 II 411), fällt
hier
namentlich in Betracht, dass sie ein unentziehbares
Dotationskapital erhalten hat und somit offenbar über
eigenes Vermögen verfügt (BGE 5 S. 135, 6 S. 59 u. 228,
1194, 37 I 72,44 II 315, 49 1127, 51 1225 ff.), im Ver-
kehr unter ihrem eigenen Namen auftritt und aus den von
ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäften selber berechtigt und
verpflichtet wird (BGE 5 S. 134 u. 609, 6 S. 60 u. 228, 29 I
68 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16.
194), auch dem Staate selber als Gläubigerin gegenüber-
treten kann (BGE 5 S. 609, 6 S. 60 u. 228) und eine beson-
dere, ausserhalb
der allgemeinen Staatsverwaltung ste-
hende Organisation
besitzt (BGE 6 S. 61 u. 229, 29 I 194,
44 II 314, 49 I 127, 51 I 228 ff.), und dass der Staat für
ihre Verbindlichkeiten nur subsidiär, auf Grund einer be-
sOInders übernommenen Garantie, haftet (BGE 37 I 72,
51 I 227). Die Kantonalbank von Bern, die der bernische
Grosse
Rat nach BGE 51 I 212 ff. als unselbständige An-
stalt des bernischen Staates behandeln durfte, unterschei-
det sich von der Beklagten in entscheidender Weise u.a.
dadurch, dass keine
Bestimmung besteht, die ihr ausdrück-
lich eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennen würde,
und
dass das ihre Stellung ordnende Gesetz ihr Vermögen als
Teil des Staatsvermögens
und ihren Geschäftsbetrieb als
Teil
der staatlichen Vermögensverwaltung erklärt (a.a.O.
S. 225 f.). Aus der Beurteilung, die die Kantonalbank von
Bern erfahren hat, lässt sich daher keineswegs ableiten,
dass
auch die Beklagte als unselbständige Anstalt ange-
sehen werden müsse, wie die Klägerin es
tun möchte. Viel
eher als Init dieser Bank lässt sich die Beklagte nach den
nicht bundesrechtswidrigen Feststellungen der Vorinstanz
Init den übrigen in der Form der Staatsbank errichteten
schweizerischen
Kantonalbanken vergleichen, denen die
herrschende Meinung die Rechtspersönlichkeit zubilligt
(vgl.
BGE 6 S. 59 und 228, 37 I 71, 53 II 411, 57 I 79 ff. ;
LANG, Die Rechtsstellung der schweiz. Kantonalbanken im
Verkehr, 1935, S. 22 ff. ; OBRECHT, Über die Rechtsnatur
der schweiz. Kantonalbanken, 1936 S. 120 ff.).
b) Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass
in Polen die kollektivistische, hierarchisch geordnete und
gelenkte Staatswirtschaft an die Stelle der frühern Privat-
wirtschaft getreten sei, und dass die Beklagte in dieser
kommandierten
Wirtschaft eine zentrale Stellung ein-
nehme,
ist so wenig wie der von der Vorinstanz verbindlich
festgestellte
Inhalt des Bankstatuts geeignet, die Berufung
auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten als mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen. N0 16. 69
dem schweizerischen Rechtsempfinden unvereinbar er-
scheinen zu lassen. Die
in Staat und Wirtschaft bestehen-
den Machtverhältnisse mögen zwar die den Bankorganen
vom Gründungsdekret verliehene Handlungsfreiheit fak-
tisch stark beeinträchtigen. Die Errichtung einer öffent-
lichen
Anstalt ist jedoch für den Staat immer ein Mittel
zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die öffentliche Anstalt
bleibt letztlich ein Werkzeug des Staates, auch wenn ihr
die Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird. Ihre Selbständig-
keit kann also immer nur eine beschränkte sein (vgl.
BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft,
2. Aufl. S. 321 ff.). Weitgehende Abhängigkeit vom Staate
(sei sie in Rechtsvorschriften oder in den Tatsachen begrün-
det) kann daher kein zureichender Grund dafür sein, einer
öffentlichen
Anstalt des Auslandes in der Schweiz die
Rechtsfähigkeit abzusprechen. Die Selbständigkeit einer
öffentlichen Anstalt zeigt sich weniger im Verhältnis zum
Staat als im Verhältnis zu den Dritten, Init denen sie den
Vermögensverkehr pflegt; diesen gegenüber muss eine
öffentliche Anstalt als berechtigt erscheinen, über die ihr
zugewiesenen Mittel selbständig zu verfügen, wenn sie als
juristische Person gelten soll (vgl. BURCKHARDT a.a.O.
S. 322 f.). Dass diese Voraussetzung bei der Beklagten
erfüllt ist, lässt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz
nicht bezweifeln und wird denn auch von der Klägerin
nicht bestritten. -Ob es mit den schweizerischen Rechts-
anschauungen auch dann noch vereinbar wäre, die Beklagte
in der Schweiz als rechtsfähig anzuerkennen, wenn es in
Polen ausser dem Staate niemanden (keine Personen des
Privatrechts und keine öffentlichen Körperschaften oder
Anstalten) mehr gäbe, der als Vermögensträger mit ihr in
Verkehr treten könnte, braucht nicht untersucht zu wer-
den,
da eine so weit getriebene Verstaatlichung nicht be-
hauptet, geschweige denn nachgewiesen ist.
c) Es ist schliesslich denkbar, dass einer öffentlichen
Anstalt, die angesichts
ihrer Stellung im eigenen Lande als
rechtsfähig anerkannt werden könnte, die Anerkennung
70 Eigentumsvorbehalt. N° 17.
in der Schweiz deswegen zu versagen ist, weil angenommen
werden muss,
der betreffende Staat habe sie im wesent-
lichen zum Zwecke der Benachteiligung seiner ausländi-
schen (namentlich schweizerischen) Gläubiger oder zu einem
andern den schweizerischen Interessen abträglichen Zwecke
gegründet oder lasse sie hauptsächlich zu einem solchen
Zwecke fortbestehen.
Im vorliegenden Falle sind jedoch
für eine solche Annahme selbst nach den Vorbringen der
Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Der Ansprache der Beklagten an den streitigen, auf ihren
Namen lautenden Guthaben lässt sich also nicht entgegen-
halten, die Beklagte könne in der Schweiz nicht als Anstalt
mit eigener Rechtspersönlichkeit auftreten.
B. Eigentumsvorbehalt.
Pade de reserve de propriete.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
17. Arrnt du 20 mai 1950 dans la cause Pouly Transports S.A.
Inamption au regiBwe des pactes de reserve de propriete. Perception
par
l' office des poursuites du droit de timbre cantonal.
Les pieces justificatives jointes a Ia requete d'inscription peuvent
etre frappees d'un koit de timbre cantonal (art. 16 aI. 2 LP,
19 OTF du 19 dooembre 1910 concernant l'inscription des pactes
de reserve de propriete) ; incompetence des autoriMs de sur-
veillance a ce sujet.
Du point de vue du koit federal, l'office des poursuites. peut
subordonner I 'inscription du pacte de reserve de proprlete a
l'enregistrement preaIable des piooes justificatives.
Il peut aussi transmettre ces piooes au bureau competent p :mr
enregistrement et pourvoir ensuite a l'encaissement des drOlts.
Eigentumsvorbe4alt. N0 17.
simultanement avec le recouvrement des emoluments dus pour
l'inscription du pacte. Mais, dans ce cas, il ne peut adresser au
requerant un sau! remboursement postal sans I'aviser au prea-
lable des pretentions du fisc.
Eintragung im Regi8ter der Eigentumsvorbehalte. Bezug der kanto-
nalen Stempelgebühr durch
das Betreibungsamt.
Die Gesuchsbeilagen können einer kantonalen Stempelgebiihr
unterliegen (Art. 16 s SchKG, 19 Vo vom 19.12.1910 betreffend
Eintragung der Eigentumsvorbehalte); Unzuständigkeit der
Aufsichtsbehörden in dieser Hinsicht.
Von Bundesrechts wegen ist dem Betreibungsamte nicht verwehrt,
die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes von de.r vorgängigen
Stempelung der Belege abhängig zu machen.
Auch kann es diese Belege dem zuständigen Bureau zur Stempe-
lung überweisen und nachher die Stempelgebühren zugleich mit
der Gebühr für die Eintragung des Vorbehaltes einkassieren.
Das Amt darf aber in diesem Falle nicht dem Gesuchsteller eine
einzige Postnachnahme zugehen lassen, ohne ihm vorher die
Anspruche des Fiskus mitzuteilen.
IsC'rizione nel regiBtro per i patti di riBerva deUa proprieta. Ri-
scossWne della tassa di boUo cantonale da parte dell'ufficio d'ese-
cuzione.
I documenti giustificativi allegati alla domanda d'iscrizione pos-
sono essere coipiti da un diritto di bollo cantonale (an. 16 cp. 2
LEF, art. 19 RTF 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei
patti di riserva della proprieta) ; incompetenza delle autorita di
vigilanza a questo proposito.
Dal punto di vista deI diritto federrue, l'ufficio d'esecuzione puo
esigere I'applicazione dei bollo sui documenti giustificativi
prima di procedere all'iscrizione dei patto di riserva della pro-
prieta.
L'ufficio puo anche trasmettere i documenti all'autorita cui spetta
l'applicazione dei bollo e percepire in seguito le tasse di bollo
simultaneamente con quelle dovute per l'iscrizione deI patto.
Tuttavia, in questo caso, l'ufficio non pUD inviare all'istante
un unico rimborso postale senza avergIi prima comunicato le
pretese deI fisoo.
A. Par contrat du 8 decembre 1949 concIu a. Vevey,
la maison Pouly Transports en cette ville a vendu a. Her-
mann Stalder a. Salins, sous reserve de propriete, un camion
Saurer pour le prix de 26000 fr., dont 70000nt ete payes
comptant; le solde de 19000 fr. etait payable par verse-
ments echelonnes. Le vendeur a requis aupres de l'Office
des poursuites de
Sion l'inscription du pacte de reserve de
propriete. Cette inscription a ete operee le 13 decembre
1949. Mais l'office,
constatant que le contrat n'etait pas
enregistre, l'a presente le lendemain au bureau d'enregis-