Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6.
dividende angesetzt. Bleibt die Frist unbenützt, so ist die
Verteilung vorzunehmen, wie wenn Frau Widmer sich der
Verrechnung nicht widersetzt hätte.
6. Entscheid vom 2. Februar 1950 i. S. Luck.
Arrest. Gewöhnliche Forderungen können nicht nur beim. Fehlen
eines festen Wohnsitzes, sondern auch bei mangelnder Bestimm-
barkeit des Wohnsitzes des Arrestschuldners am Wohnsitze-
des Drittschuldners arrestiert werden.
Beque8tre. Les creances ordinaires peuvent etre sequestrees au
domicile . du tiers debiteur non seulement lorsque le debiteur
au prejudice duquel le sequestre a eM ordonne n'a pas de-
domicile fixe mais aussi lorsqu'il n'est pas possible de le deter-
miner exactement.
BeqU68tro. I crediti ordinari possono essere sequestrati al domicilio
deI terzo debitore non soltanto quando il debitore, in odio deI
quaIe e stato ordinato il sequestro, non ha domicilio fisso, ma
anche quando il suo domicilio non pUO essere determinato con
sicurezza.
Am 21. Mai 1949 erwirkte der Rekurrent bei der Arrest-
behörde des Bezirkes Zürich gegen Hans Schüpbach,
Riva Piana, Locarno-Minusio) für eine Verlustscheins-
forderung
von Fr. 85.30 einen Arrestbefehl an das Be-
treibungsamt Zürich 8, der als Arrestgrund Art. 271
Zill. 5 SchKG und als Arrestgegenstand das Guthaben
des Schuldners an Fritz Thoenen in Zürich 8 gemäss
Zahlungsbefehl
Nr. 1132 des Betreibungsamtes Zürich 8
nannte. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest am 25.
Mai 1949. NacHdem der Schuldner die (zunächst vergeb-
lich nach Minusio gesandte) Arresturkunde und den Zah-
lungsbefehl Nr. 4174 unter der Adresse postlagernd Biel )
erhalten hatte, führte' er rechtzeitig Beschwerde mit dem
Antrag, der Arrestvollzug und die Betreibung seien wegen
örtlicher
Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8
aufzuheben.
Er machte geltend, er wohne nicht in Zürich,
sondern entweder in Locarno-Minusio oder in Biel wie
gegenwärtig ; demgemäss sei die arrestierte Forderung in
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6.
Biel domiziliert) . Die untere Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen
hat am 22. Dezember 1949 den Arrestvollzug und den
Zahlungsbefehl aufgehoben. Diesen Entscheid hat der
Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Das Betreibungsamt hat den Arrestvollzug abzulehnen,
soweit hiezu Massnahmen getroffen werden
müssten, die
sich als Verletzung der beim Vollzug zu beachtenden
Vorschriften darstellen. Es hat also namentlich die Arre-
stierung von Gegenständen zu verweigern, die nicht in
seinem Amtskreise liegen (BGE 75 III 26 und dort zit.
Entscheide ).
Gewöhnliche (d.h. nicht pfandgesicherte und nicht in
einem Wertpapier verkörperte) Forderungen eines in der
Schweiz wohnenden Titulars gelten nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes als an seinem Wohnort gelegen
(BGE
64 III 130; 75 III 26). Wohnt der Titular nicht in
der Schweiz, oder stützt sich der Arrestbefehl darauf, dass
er überhaupt keinen festen Wohnsitz hat, so ist die Arrestie-
rung am Wohnsitze des Drittschuldners zulässig (BGE 63
III 44, 75 III 27). Gleich wie im Falle mangelnden festen
Wohnsitzes
ist es zu halten, wenn die Wohnsitzverhält-
nisse des Arrestschuldners so ,undurchsichtig sind, dass
auch ernstliche und umsichtige Erhebungen es nicht er-
lauben, die Frage, wo er wohne, einigermassen zuver-
lässig
zu beantworten. Den Gläubiger in einem solchen
Falle zu zwingen, den Arrest am Wohnsitz des Arrest-
schuldners zu nehmen, liefe praktisch auf eine Rechts-
verweigerung hinaus. Darum ist dem Gläubiger wie beim
Mangel eines festen Wohnsitzes so
auch in den (von diesem
Falle oft kaum unterscheidbaren) Fällen mangelnder Be-
stimmbarkeit des Wohnsitzes zu gestatten, die Forderungen
des Arrestschuldners am Wohnorte des Drittschuldners
arrestieren zu lassen. Denkbar wäre zwar auch ein Ab
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6.
stellen auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Arrest-
schuldners (analog Art. 48 SchKG). Dieser ist jedoch
für den Gläubiger oft ebenfalls kaum feststellbar, wenn
die Wohnsitzverhältnisse unergründlich sind. Für den Ar-
restschuldner anderseits bedeutet der jeweilige Aufent-
haltsort ein mehr oder weniger zufälliges Moment. Die
Anknüpfung an den Wohnort des Drittschuldners ist da-
her für den Gläubiger vorteilhafter und für den Arrest-
schuldner (der
im übrigen in derartigen Fällen keine be-
sondere Rücksichtnahme verdient) mindestens nicht nach-
teiliger als die Anknüpfung an den jeweiligen Aufenthalts-
ort dieses letztern.
Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den Nachforschun-
gen des Arrestgläubigers und namentlich auch aus den
eigenen Vorbringen des Arrestschuldners, dass dessen
Wohnsitzverhältnisse
im erwähnten Sinne undurchsichtig
sind.
Der Arrestschuldner nennt mehrere Orte in der
Schweiz, zu denen er in nähern Beziehungen stehe (Mi-
nusio, Biel, Sutz bei Biel), hütet sich aber sorgsam, ein-
deutig zu sagen, wo er heute seinen Wohnsitz habe, oder
Angaben zu machen, die es erlauben würden, dem einen
oder andern der in Frage kommenden Orte den Vorzug
zu geben. Unter diesen Umständen besteht nach dem
Gesagten kein Grund, den am Wohnorte des Drittschuld-
ners in Zürich 8 erfolgten Arrestvollzug aufzuheben. Es
müsste bei dieser Massnahme sein Bewenden haben, selbst
wenn man annehmen wollte, das Betreibungsamt hätte
den Arrestbefehl nicht ohne weiteres auf Grund der ihm
damals (aus dem Betreibungsverfahren SchüpbachjThoe-
nen und aus den Mitteilungen des Rekurrenten) bekannten
Umstände, sondern erst nach Rückfrage bei der Arrest-
behörde oder nach Beschaffung weiterer Belege durch den
Gläubiger vollziehen dürfen. Der von der Vorinstanz an-
gezogene Fall BGE 64 Irr 127 ff. und der vorliegende
Fall unterscheiden sich dadurch, dass dort zweifelsfrei
feststand, dass der Arrestschuldner
an dem im Arrest-
befehl angegebenen, vom Arrestort verschiedenen Orte
Sqhuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 7.
wohnte, wogegen hier das Bestehen eines Wohnsitzes an
dem im Arrestbefehl genannten Orte dem Betreibungs-
amt von vornherein als mindestens zweifelhaft erscheinen
musste.
Hat der Arrestvollzug in Zürich 8 vor den Vorschriften
des Betreibungsrechts Bestand, so
ergibt sich die Zu-
ständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 zum Erlass des
Zahlungsbefehls ohne weiteres aus Art. 52 SchKG.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
7. Auszug aus dem Entseheid vom 24. Januar 1950
i. S. Manser.
Betreibung für Miet-und Pachtzin8. Hinfall des Retentionsbe-
schlages, wenn, bei ausdrücklicher Bestreitung auch des Reten-
tionsrechtes im Rechtsvorschlag, nur auf Anerkennung der
Forderung geklagt wird .. Unwirksamkeit einer nachträglichen
Klageergänzung.
Art. 283/278 SchKG. Kreisschreiben Nr. 24 der SchKK vom
12. Juli 1909.
Poursuue pour loyer8 et fermage8. L'inventaire cesse de produire
ses effets si le bailleur dont le droit de gage a et6 expressement
conteste se contente d'ouvrir action en reconnaissance de la
creance. Il n'est pas possible en pareil cas de compl6ter ult6-
rieurement les conclusions de la demande.
Art. 283/278 LP. Circulaire de la Chambre des poursuites et des
faillites n° 24, du 12 juillet 1909.
E86Cuzione per pigioni e affitti. L'inventario cessa di produrre i
suoi effetti se il locatore, il cui diritto di ritenzione e stato
espressamente contestato, si limita a promuovere azione di
riconoscimento dei credito. Non e possibile in questo caso di
completare ulteriormente le conclusioni della domanda.
Art. 283/278 LEF. Circolare della Camera d'esecuzione e dei
fallimenti n° 24, deI 12 luglio 1909.
A U8 dem Tatbestand :
A. -In der von Lehner gegen Manser auf Grund
eines Retentionsverzeichnisses angehobenen Betreibung