Strafgesetzbuch. No 14.
2. -- -Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der
Verletzte infolge der Unterlassung in hilfloser Lage befin-
det. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht
hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Um-
ständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf an-
kommen lassen, dass andere Personen sich um den Ver-
letzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der
Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat
sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn
Hilfe verschafft oder zu verschaffen versucht ; er hat den
Verletzten im Stiche gelassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mal
1949 i. S. Hengärtner gegen Justizdirektion des Kantons
Appenzell-A. Rh.
Art. 169 StGB. Wer. eine gepfän?-ete Sache verbirgt oder a.n einen
9rt scnfft, y;o s1 dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen
ISt, verfügt uber sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache
bloss vorübergehend verhindert.
Art. 169 9P. Dispone d:un objet sa.isi celui qui le cache ou Ie
ustr 1t ä. la manse de l'office des poQI'Suites, meme s'il
n empeche Ja rea.J.ISatmn que temporairement.
Art. 169 OP. Dispone d'un oggetto pignorato colui ehe lo nasconde
? lo ottrae al ter": dell'ufficio d'esecuzione, a.nche se ne
imped1sce Ja reahzzazmne soltanto tempora.neamente.
A. -In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete
das Betreibungsamt Walzenhansen am 19. Januar I948
eine Schreibmaschine. Nachdem
der Schuldner bereits im
Juni I 948 das Betreibungsamt ersucht hatte, die Mas.chine
als Kompetenzstück freizugeben,
und erfolglos bis an das
Bundesgericht gelangt war, wiederholte er am 30. Juli das
Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen
Bescheid des Betreibungsamtes wiederum Beschwerde.
Am
I 0. August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten
Sache angekündigt. Als
der Ortspolizist diese holen wollte,
Strafgesetzbuch. No 14.
erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritte ,
er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit ge-
bracht. Mit Brief vom I 0. August forderte das Betreibungs-
amt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand
bis
am II. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es
ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, ge-
horchte er nicht. Am 30. August wies die kantonale Auf-
sichtsbehörde seine Beschwerde
vom 2. August ab. Am
7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner
auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Ver-
fügung, dass die Schreibmaschine auf II. September zur
Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft
würde. Am IO. September meldete Hengärtner dem Be-
treibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner
Ehefrau.
Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage,
dass es diesen Anspruch
nicht anerkenne, und ersuchte ihn
nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergeben.
Am II. September fand dieser bei Hengärtner, der ab-
wesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das
Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen
Hengärtner Strafklage ein.
B. -Am I3. Januar 1949 verurteilte das Kriminal-
gericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).
Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober-
gericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März I949 die Strafe,
wandte jedoch statt Art. 292 den Art. I 69 StGB an. Es
ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseite-
schaffen
der Schreibmaschine vorsätzlich über diese ver-
fügt.
0. -Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, es sei aufzu-
heben
und der Beschwerdeführer freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
3. -Nach Art. I69 StGB ist strafbar, wer über eine
gepfändete
Sache ((eigenmächtig zum Nachteile der Gläu-
Strafgesetzbuch. N i 14.
biger verfügt oder sie beschädigt, zerstört, entwertet
oder unbrauchbar macht .
Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft ab-
schliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches
oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer
sie zum Gegenstande anderer Handlungen macht, die den
Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu
befriedigen, vereiteln, verfügt über sie. Es ist nicht zu
sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über
eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche
Verfügung. Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig
sein wie die andere. Art. 96 Abs. 1 SchKG verbietet denn
auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten
Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen
und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass
Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Ver-
wertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus recht-
lichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit
dessen, der die Sache beschädigt, zerstört, entwertet oder
unbrauchbar macht . Diese Worte sagen nicht abschlies-
send, welche Einwirkungen auf die Sache strafbar sein
sollen.
Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit
Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt
oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine
Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmög-
licht und damit dem Gläubiger ihren Wert vollständig ent-
zieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine ge-
pfändete Sache verbirgt oder an einen Ort scha:fft, wo sie
dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt
über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese
Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend
verhindert. Schon das wirkt sich zum Nachteile der Gläu-
biger aus. Mit diesem Merkmal verlangt das Gesetz nicht,
dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme,
sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht blei-
bende Nachteile erleide.
4. -Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der
Strafgeaetzbuoh. No 15.
Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die
Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat
damit über sie verfügt, und zwar zum Nachteile der Gläu-
biger,
für deren Forderungen sie gepfändet war. Er hat
seine Handlung eigenmächtig , ohne Erlaubnis des Be-
treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand
des Art. 169 StGB ist erfüllt.
Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Be-
schwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beab-
sichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte
zu übergeben, falls .er im Beschwerdeverfahren über ihre
Pf"andbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten
nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern
wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der
Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen des
Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache
verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg ge-
wollt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
15. Urteil des Kassationshofes vom 13. Mal 1949 i. S. Stierli
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Art. 307 Abs. 3 StGB. Wann ist eine Tatsache, auf die sich
die falsche Äusserung bezieht, für die richterliche Entscheidung
unerheblich !
- Art. 308 Abs. 2, Art. 19 Abs. 1 StGB. Die Strafe kann auch
gemildert werden, wenn der Täter bloss g1,aubt, er würde sich
durch die wahre Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
aussetzen.
- Art. 307 al. 3 OP. Quand un fa.it auqu.el se rapporte la doola-
ration ne peut-il exercer aucune influence sur la dooision du
juge !
- Art. 308 al. 2 et 19 al. 1 OP. La. peine peut aussi etre attenuee
lorsque l'a.uteur a simplement cru qu'une declara.tion conforzne
a la. verite l'exposerait a une poursuite pena.Ie.
5 AS 75 IV -1949