36 Motorfahrzeugverkehr. No 8.
Motorfahrzeugführer, dem Art. 61 Abs. 3 MFV wegen der
Anlage der Geleise die rechte Seite zum "Oberholen zuweist,
diesen
Raum durch vorübergehende Hindernisse versperrt,
so
hat er mit dem "Oberholen zuzuwarten.
Gewiss Sind die Verkehrsverhältnisse in einem solchen
Falle ähnlich wie wenn ein schwerer Motorlastwagen mit
Anhänger links an parkierten Fahrzeugen vorbeifährt und
sich im gleichen Augenblick der Führer eines anderen
Motorfahrzeuges anschickt, ihn (links) zu überholen. Dass
das Gesetz in diesem Falle das "Oberholen nicht schlecht-
weg verbietet,
sondern nur wenn es konkrete Gefahren in
sich birgt (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG,
Art. 46 MFV), mag ein Grund sein, über die Zweckmässig-
keit der angefochtenen Regelung des Art. 61 Abs. 3 MFV
zu streiten, berechtigt den Richter aber nicht, sich über
diese Regelung hinwegzusetzen. 'Übrigens sind die Unzu-
kömmlichkeiten, die sie zur Folge haben kann, iiicht zu
überschätzen.
In städtischen Verhältnissen ist das Links-
überholen einer nicht am rechten Rande fahrenden Stras-
senbahn in vielen Fällen schon wegen der Dichte des Ver-
kehrs gefährlich oder wegen des engen Netzes von Seiten-
strassen, an deren Einmündungen ohnehin nicht überholt
werden darf, absolut verboten. Dazu kommt,
dass die
Strassenbahn im Stadtinnern häufig anhä.lt und die Motor-
fahrzeuge
an solchen Stellen -die nicht durch Aufstellen
von Wagen versperrt werden dürfen (Art. 49 Abs. 3 MFV)
-Gelegenheit haben, sie zu überholen, sei es reohts, wenn
eine
Schutzinsel vorhanden ist, sei es links, wenn eine solche
fehlt (Art.
61 Abs. 3 Satz 2 MFV). Die wörtliche Auslegung
von Art. 61 Abs. 3 Satz l MFV hat den Vorzug, dass der
Raum links der fahrenden Strassenbahn in allen Fällen,
wo das Geleise genügend weit vom rechten Strassenrand
entfernt ist, um an sich das Rechtsüberholen zu erm.ög-
lichen, ohne Vorbehalt den aus der entgegengesetzten Rich-
tung kommenden Fahrzeugen zur Verfügung steht. Un-
sicherheiten darüber, ob die Verkehrsverhältnisse im ein-
zelnen Falle
das Linksüberholen erlauben, werden dadurch
Ubrenindlllltrie. No 9. 37
ausgeschlossen und die Gefahren des Strassenverkehrs
vermindert.
2. -Der Beschwerdeführer beraft sich auf Art. 20 StGB,
mit der Begründung, er sei guten Glaubens gewesen, die
Strassenbahn links überholen zu dürfen. Diese Bestimmung
ist indes nicht immer schon dann anwendbar, wenn der
Täter sich zur Tat berechtigt glaubt. Zureichende Gründe
müssen
seinen Irrtum hervorgerufen haben. Solche fehlen
hier,
da die Auffassung des Beschwerdeilih.rers dem Wort-
laut der Verordnung widerspricht, die zu kennen er als
Motorfahrzeugführer verpflichtet war.
Demnach erkennt der Kassationahof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IV. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
9. Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S.
Eidgenössisches
Volkswtrtsehaftsdepartement gegen Seh1nep.
- Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BRB vom 29. Dezember 1939
und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB wm 21. Dezember 1946
zum Schutze der schwei.urischen Ukreninilttatrie.
a) Die verbotene Erweiterung des Unternehmens dauert im
Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte
Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1).
b) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft
gezählt, wenn das Unternne1;1 sie ni cht voll :t eschäft .
Lehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, smd
mitzuzählen (Erw. 3).
Art. 18 Ab8. 2, Arl. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das Be-
wusstsein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtum ; zureichende
Gründe ? (Erw. 4).
3. An. 64 StGB. Achtungswerte Beweggründe ! (Erw. 5); Wohl-
verhalten während verhältnismässig langer Zeit? (Erw. 6).
4. Arl. 48 StGB. Gewinnsucht; Grundsätze für die Bemessung der
Busse (Erw. 7).
Uhrenindustrie. No 9.
- Art. 1°r, 3 al. 1, 16 al. 1 Utt. a de l'AOF du 29 decembre 1939 et
arl. 1
r, 3 al. 1, 26 al. 1 litt. a de l'AOF du 21 decembre 1945
protegeant l'industrie
hwwgere suisse.
a) L'agra.ndissement interdit dure selon l'art. 71 al. 4 CP aussi
longtemps que l'entreprise occupe des ouvriers au-deJa de
l'effectif autorise (consid. 1).
b) Les ouvriers a domicile comptent pour des unites entieres
meme si l'entreprise ne les occupe pas pleinement. Doivent
aussi etre comptes les apprentis et les personnes qui execu-
tent des travaux auxiliaires (consid. 3).
2. Art. 18 al. 2 et 20 OP. L'intention ne suppose pas la conscience
d'agir contrairement au droit. Erreur de droit ; raisons suffi-
sa.ntes
? (consid. 4).
3.
Art. 64 OP. Mobile honorable ? (consid. 5) ; bonne conduite pen-
dant un temps relativement long ! (consid. 6).
4.
Art. 48 OP. Cupidite ; principes applicables au calcul de l'amende
(consid. 7).
1.
Art. 1, 3 cp. 1, 16 cp. 1 lett. a del DOF 29 dicembre dicembre 1939
e a1t. 1, 3 cp. 1, 26 cp. 1 lett. a del DOF 21dicembre1945 per la
protezione dell'industria degli orologi.
a) L'ampliamento vietato dell'azienda dura secondo l'art. 71
cp. 4 CP fino a ta.nto ehe essa occupa un numero di operai
superiore a quello autorizzato (consid. 1).
b) Gli operai a dotnicilio conta.no quali unita intere, anche se
l'azienda non li occupa in pieno. Debbono essere contati
a.nche gli a,pprendisti e le persone ehe eseguiscono dei lavori
ausiJia.ri (consid. 3).
2. Art. 18 cp. 2, art. 20 OP. L'intenzione non richiede la coscienza
di agire illegalmente. Errore di diritto ; motivi sufficienti !
(consid. 4).
3.
Art. 64 OP. Motivi onorevoli? (consid. 5); buona condotta
durante un periodo relativamente lungo (colli!id. 6).
4.
Art. 48 OP. Fine di lucro ; principi applicabili alla commisu-
razione della multa (consid. 7).
A. -Die Felca Watch A.G., die in Grenchen Anker-und
Zylinderuhren herstellt, beschäftigte im Jahre 1929 25 Ar-
beiter, wovon 5 Heimarbeiter. Als sie im Jahre 1939 das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement um die Be-
willigung ersuchte,
auch Roskopfuhren herstellen zu dür-
fen, antwortete ihr das Bundesamt für Industrie, Gewerbe
und Arbeit am 9. Oktober 1939: Einern Bericht des
eidgenössischen
Fabrikinspektorats entnehmen wir, dass
Sie sich bis dahin ausschliesslich mit der Fabrikation von
Anker-und Zylinderuhren befasst haben, bei der im Jahre
1929 eine Höchstzahl von insgesamt 25 Personen (Heim-
arbeinr inbegriffen) beschäftigt war. Wir sind im Hinblick
auf den zitierten Bericht und nach Anhörung der beruf-
Uhrenindustrie. No 9.
liehen Verbände der Uhrenindustrie leider nicht in der
Lage, Ihrem Gesuche zu entsprechen ... Wir benützen die
Gelegenheit, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ohne
vorhergehende Bewilligung die erwähnte Arbeiterzahl
(27, Heimarbeiter inbegriffen) nicht überschritten noch
irgendwelche Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung
Ihres Unternehmens vorgenommen werden darf ... Die
Felca Watch A.G. beschäftigte indes ohne Bewilligung des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
im Jahre
1940 34 Arbeiter, im Jahre 1941 36, wovon 5 Heimarbeiter,
im Jahre 1942 51, wovon 8 Heimarbeiter, im Jahre 1943
54, wovon
10 Heimarbeiter, im Jahre 1944 47, wovon
Heimarbeiter, im Jahre 1945 51, wovon 5 Heimarbeiter,
im Jahre 1946 55, wovon 7 Heimarbeiter, und im Jahre
1947 47, wovon 8 Heimarbeiter. Diese Zahlen wurden
durch den Kontrollbeamten des Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartementes festgestellt, als er am 2. und
3. Oktober 1947 im Betrieb der Felca Watch A.G. Erhe-
bungen traf,. nachdem die Firma in ihrem Gesuche um
Aufnahme in das Verzeichnis der Unternehmungen der
Uhrenindustrie die Höchstzahl der in den Jahren 1929
bis 1933 beschäftigten
Arbeitskräfte wahrheitswidrig mit
60 angegeben hatte.
Am 24. November 1947 ersuchte die Felca Watch A.G.
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
um die
Bewilligung, den damaligen Personalbestand von 47 Ar-
beitern beibehalten zu dürfen. Das Departement antwor-
tete am 25. März 1948 : Im Hinblick auf den Umstand,
dass Sie mehrere ältere und nur teilweise arbeitsfähige
Personen beschäftigen, die Sie aus Ihrem Wohlfahrtsfonds
unterstützen müssen, damit sie nicht armengenössig wer-
den, setzen wir Ihren Höchstbestand hiemit auf 30 Per-
sonen fest. Wir fordern Sie auf, die zuviel beschäftigten
Personen innert einer Frist von 6 Wochen nach Erhalt
dieses Entscheides zu entlassen. Von dieser Massnahme
sind indessen die genannten alten Personen, für deren
Weiterbeschäftigung wir Ihnen das obgenannte zusätz-
4 )
Uhrenindustrie. No 9.
liehe Arbeiterkontingent von 5 Einheiten einräumen, aus-
zuschliessen.
B. -Am 23. April 1948 reichte die Schweizerische
Uhrenkammer im Auftrage des Eidgenössischen Volks-
wirtschaftsdepartements unter Berufung auf die Feststei-
lungen vom 2. und 3. Oktober 1947 gegen Fritz Schluep,
Gründer und Direktor der Felca Watch A.G., Strafanzeige
ein wegen Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. l lit. a des
BRB vom 29. Dezember 1939 zum Schutze der schwei-
zerischen
Uhrenindustrie in Verbindung mit Art. 2 des
BRB vom 14. Dezember 1942 über Verlängerung und Ab-
änderung des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses und
Art. 26 Abs. l lit. a des BRB vom 21. Dezember 1945 zum
Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie.
Das Amtsgericht von Solothum-Lebern sprach Schluep
am 28. Juni 1948 der fahrlässigen Widerhandlung gegen
diese
Bestimmungen in Verbindung mit Art. l, 3 Abs. l
BRB vom 29. Dezember 1939, Art. 1 BRB vom 14. De-
zember 1942 und Art. l, 3 Abs. l BRB vom 21. Dezember
1945 schuldig und verurteilte ihn unter Berufung auf
Art. 63, 64 und 48 StGB zu einer Busse von Fr. 30.-.
0. -Die Schweizerische Uhrenkammer führt Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrage, das Urteil sei aufzu-
heben und die Sache zur strengeren Bestrafung an das
Amtsgericht zurückzuweisen.
Schluep
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Das Amtsgericht verletzt das Gesetz schon inso-
weit, als es
der Bemessung der Strafe nur die Widerhand-
lungen seit 23. April 1943 zugrunde legt, in der Annahme,
was Schluep früher getan habe, sei verjährt. Die nicht
bewilligte Erweiterung eines Unternehmens der Uhren-
industrie, die Schluep vorgeworfen wird, besteht nach
Art. 3 Abs. 1 BRB vom 29. Dezember 1939, abgeändert
durch Art. 2 BRB vom 14. Dezember 1942 und Art. 3
Abs. l
BRB vom 21. Dezember 1945, in der Erhöhung der
Arbeiterzahl. Dieses Vergehen dauert an, solange das
Uhrenindustrie. No 9.
u
Unternehmen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern
beschäftigt. Es liegt ein fortdauerndes Vergehen vor, des-
sen Verfolgung erst zu verjähren beginnt, wenn das straf-
bare Verhalten aufhört. Für die Zeit bis 1. Januar 1942
ergibt sich das aus Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- Februar 1853 über das Bundesstrafrecht, das damals an-
wendbar war (Art. 16 Abs. 3BRB vom 29. Dezember 1939).
Das Strafgesetzbuch, das seit l. Januar 1942 gilt, ist nicht
im Sinne des Art. 337 milder; auch es lässt die Verjährung
nicht beginnen, solange das strafbare Verhalten andauert
(Art. 71 Abs. 4 StGB). Da Schluep seit 1940 ununterbro-
chen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern beschäftigt
hat, ist die Strafverfolgung für keinen Teil seines Ver-
gehens
verjährt; die Verjährung hatte, als Schluep am
l 0. Mai 1948 vom Untersuchungsrichter einvernommen
wurde, noch nicht einmal zu laufen begonnen. Das Amts-
gericht hat der Bemessung der Strafe das ganze Verhalten
seit 1940 zugrunde zu legen.
-
Ob eine Erhöhung der Arbeiterzahl vorliegt und
wie gross sie ist, beurteilt sich nach dem Höchstbestand
der Jahre 1929 bis 1933. Den Höchstbestand erreichte die
Felca Watch A.G. im Jahre 1929 mit 25 Arbeitern. Das
ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Bundesamtes
für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 9. Oktober 1939
und aus dem Bericht der Kontrollbeamten vom 19. No-
vember 194 7, der auf einen Bericht des eidgenössischen
Fabrikinspektors vom 10. Mai 1939 Bezug nimmt. Schluep
hat denn auch weder in seinem Gesuche vom 24. November
194 7 noch im Strafverfahren geltend gemacht, dass sein
Unternehmen in den Jahren 1929 bis 1933 jemals mehr
als 25 Arbeiter beschäftigt habe. Auch stellt. das Amts-
gericht nichts anderes fest.
Eine andere Frage ist, ob der Felca Watch A.G. durch
die zuständige. Behörde bewilligt worden ist, die Arbeiter-
zahl
zu erhöhen .... (Ausführungen darüber, dass dies bis
am 25. März 1948 nicht geschehen ist und dass die Bewilli-
gung von diesem Tage nicht zurück wirkt.)
3. -Das Amtsgericht mindert die Bedeutung des Ver-
ü Uhrenindustrie. No 9.
gehens des Beschwerdegegners weiter herab, indem es in
Verletzung der Bundesratsbeschlüsse von den tatsächlich
beschäftigten Arbeitern die Heimarbeiter nur halb zählt
und die Lehrlinge sowie die angeblich mit Ein-und Aus-
packen,
Etikettieren usw. beschäftigten Arbeiter 'vöif..
ständig ausnimmt. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesrats-
beschlusses vom 29. Dezember 1939 und den späteren
Fassungen dieser Bestimmung kommt es einzig auf die
Zahl der Heimarbeiter an, nicht auf den Umfang der von
ihnen geleisteten Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung
des Höchstbestandes der Jahre 1929 bis 1933 bloss auf die
Zahl der beschäftigten Arbeiter abgestellt und nicht nach
dem Umfange der von ihnen geleisteten Arbeit gefragt
wird.
Das hat das Bundesgericht bereits in einem früheren
vom Amtsgericht Solothurn-Lebern behandelten Falle
ausgeführt (BGE 73 IV 123). Gegen diese Auslegung hilft
weder die
Berufung auf den Grundsatz der Handels-und
Gewerbefreiheit, die insoweit nicht gilt, als die Bundesrats-
beschlüsse sie einschränken, noch die allgemeine Polemik
des Amtsgerichts gegen die zum Schutze der schweizeri-
schen Uhrenindustrie getroffene Ordnung, die angeblich
die Kleinbetriebe benachteiligen soll ; diese
Kritik vermag
weder am Wortlaut noch am Sinne der Bestimmungen
etwas zu ändern, die auf den vorliegenden Fall anwendbar
sind. Diesen Bestimmungen widerspricht es auch, einer-
seits bei
der Ermittlung des Höchstbestandes der in den
Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeiter nicht nach
Lehrlingen, Packern und andern Arbeitern zu unterschei-
den, anderseits
aber bei der Feststellung der unerlaubten
Überschreitung dieses Bestandes die Lehrlinge, Packer
und dergleichen auszunehmen. Die Bundesratsbeschlüsse
unterscheiden
nicht, welche Funktionen die einzelne Ar-
beitskraft im Produktionsprozesse des Unternehmens aus-
übt und ob die beschäftigte Person ihren Beruf schon ver-
steht oder ihn erst lernt. Arbeiter im Sinne der Bundesrats-
beschlüsse ist jeder, der eine unter den Begriff der Uhren-
industrie fällende Arbeit verrichtet, wie sie in Art. 2 der
Uhrenindustrie. N° 9.
Bundesratsbeschlüsse vom 29. Dezember 1939 und 21. De-
zember 1945 umschrieben ist. Dazu gehören auch Per-
sonen, die blosse Hilfsarbeiten verrichten (Art. 2 Ziff. 2),
ebenso die Lehrlinge.
4. -
Das Amtsgericht ist der Meinung, Schluep habe
bloss fahrlässig gehandelt, weil ein Unternehmer annehmen
dürfe, dass sich die Kontrollen der kantonalen und eid-
genössischen
Fabrikinspektoren, die. im Betriebe der Felca
Watch A.G. jährlich durchgeführt worden seien, nicht
nur auf die Beachtung der Vorschriften des Fabrikgesetzes,
sondern auch auf den Personalbestand vom Standpunkt
der schweizerischen Uhrenindustrie aus erstreckten. Darauf
kommt jedoch nichts an. Zum Vorsatz genügen Wissen
und Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; das Bewusstsein, unrecht
zu handeln, gehört nicht dazu. Hat der Täter angenommen,
er sei zur Tat berechtigt, so gilt Art. 20 StGB (BGE 70 IV
97). Nach dieser Bestimmung nützt dem Täter der Rechts-
irrtum aber nur, wenn er auf zureichenden Gründen 11
beruht. Auf solche kann sich Schluep nicht berufen, nach-
dem das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ihn
mit dem Schreiben vom 9. Oktober 1939 ausdrücklich auf-
merksam gemacht hatte, dass die Höchstzahl der im Jahre
1929 beschäftigten Arbeiter nicht ohne vorhergehende Be-
willigung
überschritten werden dürfe. Um eine solche Be-
willigung
hat sich Schluep bis am 24. November 1947 nie
beworben, auch nicht bei einem den Betrieb besuchenden
Fabrikinspektor, weshalb er nicht hat annehmen dürfen
und angenommen haben kann, sie sei ihm, und dies sogar
stillschweigend, erteilt. Die Fabrikinspektoren hatten denn
auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements
nicht zu untersuchen, ob
die Felca Watch A.G. sich an die Vorschriften zum Schutze
der schweizerischen Uhrenindustrie halte, sondern nur,
ob sie dem eidgenössischen Fabrikgesetz nachlebe. Dass
Schluep bösgläubig gewesen ist, ergibt sich übrigens klar
daraus dass er im Gesuche um Aufnahme der Felca Watch
A.G. das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhren-
Uhrenindustrie. No 9.
industrie den Höchstbestand der in den Jahren 1929 bis
1933 beschäftigten
Arbeiter wider besseres Wissen mit 60
angegeben
hat mit dem offensichtlichen Zwecke, inskünftig
die
Vorschriften zum Schutze der schweizerischen Uhren-
industrie
Ungestraft umgehen zu können. Wäre er der
Meinung
gewesen, die Erweiterung des Unternehmens sei
ihm
jemals stillschweigend bewilligt worden, so hätte er
bei der Wahrheit bleiben können. Schluep ist wegen Vor-
satzes zu bestrafen, und zwar so, dass ihm kein Rechtsirr-
tum zugute gehalten wird.
5. -Das Amtsgericht sieht einen Strafmilderungsgrund
im Sinne des Art. 64 StGB darin, dass der Angeklagte als
sozial aufgeschlossener Unternehmer
bekannt sei, der sogar
ältere und nicht vollwertige Arbeiter beschäftige, um sie
der öffentlichen Unterstützung zu entziehen. Damit will
es offenbar sagen, er habe die Tat aus achtungswerten
Beweggründen begangen. Es irrt sich. Um ältere und nicht
vollwertige Arbeiter zu beschäftigen hatte der Beschwerde-
gegner
nicht nötig, se:i.n Unternehmen zu erweitern, und
vollends brauchte er das nicht ohne vorhergehende Bewilli-
gung zu tun. Auf sein Gesuch vom 24. November 1947 hin
ist ihm denn auch bewilligt worden, über den Höchstbe-
stand des Jahres 1929 hinaus fünf ältere, nicht voll arbeits-
fähige Personen zu beschäftigen. Übrigens ist unverständ-
lich, wie das Amtsgericht
in der Beschäftigung nicht voll-
wertiger Arbeiter einen
Strafmilderungsgrund sehen kann,
nachdem es vorher angenommen hat, Schluep habe sich
insoweit überhaupt
nicht strafbar gemacht.
Die
Strafe ist ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 2 StGB
zu bemessen.
6. -Das Amtsgericht sieht einen weiteren Strafmil-
derungsgrund darin,
dass die begangenen Widerhandlungen
teilweise geraume Zeit zurücklägen.
Es verkennt, dass nicht
mehrere getrennte Widerhandlungen, sondern ein einziges,
andauerndes Vergehen vorliegt. Nach
Art. 64 Abs. 6 StGB
ist Strafmilderung wegen Ablaufs verhältnismässig langer
Zeit zudem
nur zulässig, wenn der Täter sich während die -
ser Zeit wohl verhalten hat. Das ist hier nicht der Fall.
Die Strafe ist ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 6 StGB
zu
bemessen.
7. -Wenn das Amtsgericht von einer Geiängnisstrafe
glaubt absehen zu können, wie sie nach Art. 16 des BRB
vom 29. Dezember 1939, dessen revidierten Fassungen vom
10. Februar 1942 und 14. Dezember 1942 und Art. 26 des
BRB vom 21. Dezember 1945 sei es allein, sei es neben der
Busse zulässig ist, hat es Busse auszusprechen. Nach den
zitierten Bestimmungen kann sie bis auf zehntausend
Franken gehen. Der Richter ist jedoch im vorliegenden
Falle
an diese Grenze nicht gebunden, da die langjährige
grob vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Bestim-
mungen nicht anders als durch das Streben nach Erhöhung
des Geschäftsgewinnes erklärt werden kann. Das ist Ge-
winnsucht im Sinne des Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Im übrigen hat das Amtsgericht die Busse nach den
Verhältnissen des Beschwerdegegners so zu bestimmen,
dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden
angemessen ist. Für die Verhältnisse des
Täters sind namentlich von Bedeutung das Einkommen
und das Vermögen des Täters, sein Familienstand, seine
Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und
seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Amtsgericht
berührt di Verhältnisse mit keinem Worte und hat sie
nach den Akten auch gar nicht abgeklärt. Das ist nachzu-
holen. Die Beschwerde behauptet, Schluep habe ein Berufs-
einkommen von Fr. 35,000. . Zu berücksichtigen sind
aber
auch seine übrigen Einkünfte, insbesondere der Ertrag
der Felca Watch A.G., soweit er ihm in irgendwelcher Form
zufliesst. Dabei ist auch zu bedenken, dass dieser Ertrag
während vieler Jahre gerade durch das Vergehen des Be-
schwerdegegners erhöht worden ist. Auch das Vermögen
Schlueps
ist festzustellen und muss herhalten. Die Busse
hat empfindlich zu sein, denn das Verschulden des Be-
schwerdegegners, wie es in der langandauemden und be-
trächtlicJien
Erweiterung des Untemehmens (der Arbeiter-
'
46 Verfahren. N° 10.
bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze
und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen
der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche
Busse
von Fr. 30.-muss vom Beschwerdegegner als Prä-
mierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal
die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der
Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des
Arbeiterbestandes
um 5 Einheiten auferlegt hat. Das ange-
fochtene
Urteil stellt eine klare Verletzung der Richter-
pflicht dar.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni
1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung
des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen,
V.
VERFAHREN
PROCEDURE
10. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Januar 1949 i. S. Y.
Art. 127 BStP. Im Verfahren vor der .Anklagekammer hat der
Geschädigte kein Recht auf Akteneinsicht. Beweiseingaben sind
in diesem Verfahren nicht einzureichen.
Art. 127 PPF. Dans la procedure pendante devant la Chambre
d'accusation, le lese n'a pas le droit de prendre connaissance
du dossier ; des preuves ne peuvent pas etre indiquoos.
Art. 127 PPF. Nella procedura. davanti alla Camera d'accusa,
il leso no ha il diritto di prendere visione dell'inserto; non
possono essere indicate delle prove.
Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafver-
fahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um
Bewilligung der Akteneinsicht und um Fristantnung zur
'
...
Verfahren. N° 10.
Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137
BStP.
Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne
folgender
Erwägungen :
Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn
er privatrechtliche Ansprüche aus der strafbaren Handlung
geltend macht (Art. 34, 210 ff. BStP). Er hat schon in
der Voruntersuchung und hernach im Verfahren vor
Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das
Recht auf Akteneinsicht (Art. ll9 Abs. 2, 137 Abs. 3).
Anders
verhält es sich im Verfahren vor der Anklagekam-
mer. Diese hat nach Art. 125 ff. ausschliesslich über die
Zulassung
der Anklage zu entscheiden und sich in keiner
Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der
Zulassung der Nichtzulassung der Anklage steht dem
Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss
werden
nach Art. 127 Abs. l Abschriften der Anklage
bloss
jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt
und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht
ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht
auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser
iq. der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist.
Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegen-
wärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen,
so
wird ihm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des
Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die
Akten ein-
zusehen.
Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem
Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon
deswegen
nicht anzusetzen, weil vor der Anklagekammer
überhaupt kein Beweisverfahren stattfindet, weshalb auch
Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine
solchen
Eingaben machen können.
JMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE