Cumulative imprisonment and fine under Art. 68 StGB

BGE 75 IV 1Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV11 feb 1949Annulled

Sintesi

Josef Wipf was convicted by the district court for drunk driving, excessive speed, driving on the left, and failure to report damage. On appeal, the Aargau cantonal court replaced the fine with a conditional ten-day detention sentence and set a three-year probation period. The cantonal prosecutor filed a nullity complaint, arguing that both detention and a fine had to be imposed under Art. 68 StGB and that the probation period was wrong. The Federal Court upheld the complaint, set aside the appellate judgment, and remitted the case for a new decision, stating that imprisonment and fine must both be pronounced when different offenses carry different penalties.

Regest

Art. 68 Ziff. 1 StGB; concurrence of offenses punished partly with deprivation of liberty and partly with fine: both sanctions must be pronounced. The provision regulates only the aggregation of several custodial sentences or several fines and does not apply where the concurrent offenses carry different kinds of penalties. In such a case each offense remains punishable under its own sanction, subject to the ordinary rules of cumulation. Art. 105 StGB; probation period for conditional sentences in cases of infractions: the period is one year. A probation term of three years is unlawful where the conviction concerns only an infraction and not a crime or misdemeanor (consid. 1-3).

Testo completo

LLF. LMF. LR . LResp.C. LTM. LUFI. OG OM .. OMEF ORC. ossc. PCF. PPF. RD RLA. RLF. RRF. RTM. StF Tar.LEF LF suI Iavoro nellt fabbriche (18 giugno 1914). . LF sulla protezioni dellt marche di fabbrica e di commerc10! eile indl- cazionl di provenlenza di merci e delle distlnzloni lndustriali (26 set- temhrf.' 1890). LF sui rapportl dl diritto clvile dei domiclliatl e dei dimoranti (25 giugno l,891). LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e dl piroscafi e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione da! servizio militare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916). LF sull'organizzazione giudiziaria (16 dicembre 1943). Organizzazione mllitare della Confederazione Svizzera LF del 12 aprile 1907). Ordinanza ehe mitiga temporaneamente le disposlzioni sull'esecuzione forzata (24 gennaio 1,9.U). Ordinanza sul registro di commercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928). LF di procedura civile (4 dicembre 1947). LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Regolarnento ct esecuzione della !egge federale sulle dogane del I ottobre 1925 (1 O luglio 1926). Ordinanza d'esecuzione della !egge federale del 15 marzo 1932 sulla circolazione degli autovekoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle fabbricbe (3 ottobre 1919). Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 1910). Regolarnento d'esecuzione della !egge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (26 giugno 1!134). LF sull'ordinarnento dei funzionari federall (30 giugno 1927). TarilTa applicnhile alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento (13 aprlle 1948). I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

  1. Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1949 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau gegen Wipf. Art. 68 Zijf. 1 Aba. 1 und 2 StGB. Hat der Täter nach einer Straf- bestimmung Freiheitsstrafe, nach einer andem Busse verwirkt. so sind beide Strafen zu verhängen. Art. 68 eh. 1 il.1et2 OP. Lorsqu'un deJinquant encourt, en vertu. de deux dispositions, une peine privative de Jiberte et une amende, les deux peines doivent etre prononcees. Art. 68, cifra 1, op. 1 e 20P. Quando un delinquente incorre, giusta due disposizioni penali, in una pena. privativa della liberta. personale e in una multa, Ie due pene debbono essere infiitte. A. -Josef Wipf fuhr am 11. Juli 1948 morgens zwischen 4 und 5 Uhr in angetrunkenem Zustande und mit über- mässiger Geschwindigkeit mit seinem Personenautomobil durch die Dörfer Waltenschwil und Waldhäusern nach Bünzen und Muri, geriet dabei in Waltenschwil auf die linke Strassenseite, beschädigte dort ein Stützmäuerchen und setzte nach Waldhäusern 150 m weit die Fahrt neben dem rechten Strassenrand durch einen Kartoffelacker und Wiesland fort. Den verursachten Sachschaden meldete er nicht. B. -Das Bezirksgericht Muri erklärte Wipf am 20. p- tember 1948 der Übertretung von Art. 17 Abs. 2, Art. 25, 26 und 36 MFG (Fahren in angetrunkenem Zustande, übersetzte Geschwindigkeit, Linksfähren, Nichterfüllung der Meldepflicht) schuldig und büsste ihn dafür gemäss Art. 58, 59 und 60 MFG mit Fr. 150.-. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die beantragte, Wipf sei ausser zu Busse auch zu Haft zu verurteilen, fand das Obergericht, das Fahren in AS 75 IV -1949

Strafgesetzbuch. N° l. angetrunkenem Zustande erfordere eine strengere Ahn- dung, sprach daher mit Urteil vom 29. Oktober 1948 statt Busse eine bedingt vollziehbare Strafe von zehn Tagen Haft aus und auferlegte dem Verurteilten eine Probezeit von drei Jahren. C. -Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Gericht anzuweisen, Wipf gemäss Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 MFG ausser mit Haft auch mit Busse zu bestrafen. Die Be- schwerdeführerin macht. geltend, eine Gesamtstrafe dürfe nach Art. 68 Zi:ff. 1 .Abs. 1 und 2 StGB nur ausgesprochen werden, wenn der Täter mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen, nfoht aber, wenn er für die eine Handlung Freiheitsstrafe, für die andere Busse verwirkt habe. D. -Wipf beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. -Die .Auffassung der Staatsanwaltschaft hat den Wortlaut des Art. 68 StGB für sich. Art. 68 Ziff. 1 .Abs. 1 gilt für den Fall, dass jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt. Der Rich- ter soll dann zu der Strafe der schwersten Tat verurteilen und, deren Dauer angemessen erhöhen. Entsprechend schreibt Art. 68 Ziff. 1 .Abs. 2 vor, dass der Täter, der mehrere Bussen verwirkt hat, zu der seinem Verschulden angemessenen Busse zu verurteilen ist. Über den Fall, wo der Täter durch eine oder mehrere Handlungen Strafbe- stimmungen verletzt, von denen die einen Freiheitsstrafe, die andern Busse fordern, sagt das Gesetz nichts. Zu Un- recht sieht der Beschwerdegegner darin eine Lücke, die nicht durch Häufung der beiden Strafarten ausgefüllt werden dürfe, weil das einer im Gesetz nicht vorgesehenen strengerenBestrafung (Art. l StGB) gleichkäme. Wer durch eine oder mehrere Handlungen den Tatbestand mehrerer Strafbestimmungen erfüllt, ist an sich nach jeder mit der von ihr geforderten Strafe zu belegen. Nicht um diese Strafgesetzbueh. No l.

Folge auszuschliessen, sondern um alle Delikte durch eine einzige Strafe zu sühnen, sei es durch die Strafe des schwer- sten Deliktes, sei es durch eine diese verschärfende Gesfftnt- strafe, bedarf es einer besonderen Vorschrift. Dem Gesetz- geber kann nicht entgangen sein, dass es Fä1le gibt, in denen die eine der gleichzeitig anwendbaren Strafbestim- mungen nur Freiheitsstrafe, die andere nur Busse androht oder, bei wahlweiser .Androhung von Freiheitsstrafe und Busse, für sich allein nach den Umständen nur letztere Strafart rechtfertigt. Da das Gesetz diese Fälle in Art. 68 nicht erwähnt, ist zu schliessen, dass es sie durch Freiheits- strafe und Busse gesühnt haben will. Dem steht .Art. 50 .Abs. 2 StGB nicht entgegen. Er bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf den Fall, wo das Gesetz für ein und dieselbe strafbare Handlung wahl- weise Freiheitsstrafe oder Busse androht. Dass die Bestim- mung den Richter alsdann ermächtigt, statt dessen die beiden.Strafen zu verbinden, heisst nicht, die Verbindung sei auch dann seinem Ermessen anheim.gestellt, wenn die beiden Strafarten nicht durch ein und dieselbe Strafbe- stimmung wahlweise angedroht, sondern durch Über- tretung mehrerer Bestimmungen verwirkt sind. 2. -Für die Nichterfüllung der Meldepflicht hat der Beschwerdegegner nach .Art. 60 .Abs. 1 MFG eine Busse verwirkt, da er nicht rücklällig ist und da angesichts der Geringfügigkeit des verursachten Sachschadens die Unter- lassung der Meldung auch nicht als schwerer Fall gewür- digt werden kann (Art. 60 .Abs. 2 MFG ). Das Obergericht hat daher zum mindesten für diese Übertretung auf Busse zu erkennen, unbekümmert um die Haftstrafe, die es nach .Art. 59 Abs. 2 MFG wegen Fahrens in angetrunkenem Zustande für angemessen hält. Ob nach seiner .Auffassung auch die Übertretungen von .Art. 25 .Abs .. 1 und .Art. 26 Abs .. 1 MFG für sich allein nach .Art. 58 .Abs. 1 MFG mit Busse oder vielmehr nach .Art. 58 .Abs. 2 als qualifizierte Fälle mit Haft zu ahnden wären, ist den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Die Frage hängt

Strafgesetzbuch. No %. vom Ermessen ab, das dem Sachrichter zusteht, und ist daher dem Obergerichte zum Entscheide vorzubehalten. Ge)i.ngt es zum Schlusse, dass für die beiden Übertretungen der Verkehrsvorschriften allein eine strengere Ahndung a s Busse nicht am Platze wäre, so wird sie nach Art. 68 Zifi. 1 Abs. 2 StGB mit der Busse wegen Verletzung der Meldepflicht zu einer Gesamtbusse zusammenzufassen sein. 3. -Das Obergericht wird auch das Versehen, zu be- richtigen haben, das ihm bei Festsetzung der Probezeit für den bedingten Strafvollzug unterlaufen ist. Für das Fahren in angetrunkenem Zustande hat es den Beschwerdegegner bloss nach Art. 59 Abs. 1 MFG bestraft, sind doch quali- fizierte Fälle nach Art. 59 Abs. 2 Vergehen (Art. 333 Abs. 2 StGB), die a1s Freiheitsstrafe nur Gefängnis, nicht Haft zulassen. Nicht qualifizierte Fälle aber sind blosse Über- tretungen, weil Art. 59 Abs. 1 a1s Höchststrafe zwanzig Tage Gefängnis androht, an dessen Stelle nach Art. 333 Abs. 2 StGB Haft tritt. Bei Verurteilung wegen einer Über- tretung beträgt die mit dem bedingten Strafvollzug ver- bundene Probezeit stets ein Jahr (Art. 105 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1949 i. S. Langenegger und Mltverurtellte gegen Staatsanwalt- sehaft des Kantons Sehwyz. l. Art. 18 Abs. 2, 191 Z'ff. 3 StGB. Eventualvorsatz schliesst die Anwendung von Art. 191 Ziff. 3 a.us. 2. Art. 64 Abs. 3 StGB. Eine ernstliche Versuchung kann nur in etwas liegen, was der Verletzte dem Täter angetan hat. 3. Art. 25, 118 StGB. Weder die Niohtsohwa.ngere, die sich die Frucht abzutreiben versucht, noch der Dritte, der ihr, ohne dass Art. 119 StGB zutrifft, da.zu Hülfe leistet, sind strafbar. Strafgesetzbuch. No 2. 5 l. Arl. 18 al. 2 et 191 eh. 3 OP. Le dol eventuel exclut l'a.pplioa.tion de l'a.rt. 191 eh. 3. 2. Art. 64 al. 3 OP. La. tenta.tion gmve doit etre provoquoo pa.r la. conduite de la victime envers 1'auteur. 3. Art. 25 et 118 OP. La. personne non enceinte qui tente de se faire avorter n'est pa.s punissa.ble, de meme que, si les conditions de l'art. 119 ne sont pas remplies, Je tiers qui l'assiste.

  1. Art. 18 Cf . 2 e 191 cifra 3 OP. Il dolo eventuale esclude l'a.ppli- oa.zione dell'art. 191 cifra 3.

Art. 64, ep. 3 OP. La. gmve tentazione dev'essere provooa.ta. dalla. condotta. della vittima verso il colpevole. 3. Art. 25 e 118 OP. La. persona non incinta ehe tenta. di prooumrsi l'aborto, e il terzo ehe l'assiste non sono punibili, se le condi- zioni delJ'art. 119 non sono soddisfatte. Das Kantonsgericht von Schwyz verurteilte mehrere Angeklagte nach Art. 191 StGB, weil sie zwei Mädchen unter sechszehn Jahren zum Beischlaf und zu ähnlichen Handlungen missbraucht und mit ihnen andere unzüchtige Handlungen vorgenommen hatten. Einen der Angeklagten verurteilte es ausserdem wegen Gehülfenschaft zu untaug- lichem Abtreibungsversuch nach Art. 118 und Art. 23 in Verbindung mit Art. 25 StGB, weil er dem einen Mädchen, als es sich schwanger glaubte, Rat erteilte, wie es die - nicht nachgewiesene -Leibesfrucht abtreiben könne. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Verurteilten wurden vom Kassationshof des Bundesgerichts abgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach Art. 191 richteten. Dagegen hob der Kassationshof die Verurteilung wegen Gehülfenschaft zu untauglichem Abtreibungsversuch auf und wies die Sache in diesem Punkte zur Freisprechung des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht zurück. Aus den Erwägungen : 3. -... Den Beschwerdeführern Gwerder und Zuppiger wirft das Kantonsgericht vor, sie hätten gewusst, dass Käthy S. noch jung bzw. underjährig war, und es sei ihnen gleichgültig gewesen, sich allenfalls mit einem noch nicht Sechzehn Jahre alten Kinde zu vergehen. Das bedeu- tet, dass sie die Tat zwar in der Annahme begangen haben, das Mädchen könnte sechzehn Jahre alt sein oder mehr,

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