raisons suffisantes s'opposaient 8. ce qu'ils fussent utilises
oomme logements (art. 38 litt. a et b).
La situation n'est pas differente si la destination des
locaux n'a change qu'apres l'entree en vigueur da I'APL.
S'ooartant ici enoore intentionnellement de Ja reglemen-
tation adoptee en 1920 (art. 29), cet arrere n'interdit pas
de transformer des appartements en locaux commerciaux
et n'autorise pas les cantons 8. Mieter une telle prohibition
(arret Schouwey du 12 ferner 1943; d6cision du Conseil
federal du 6 juin 1947 dans Ja cause Düring-Hotz).
L'opinion
oontraire aboutirait 8. cette oonsequence incom-
patible avec le
sens de l'art. 13 APL que tout local oommer-
cial se pretant -au besoin apres des refections -a.
l'habitation pourrait etre requisitionne. Elle ne pourrait
meme pas se prevaloir du but de l'arreM, tel que cette
disposition le definit sans ambiguite. Sans doute s'agit-il
de procurer un abri 8. des gens qui n'en ont pas, mais
seulement
en emp hant que des locaux habitables restent
inOCCUp6s et non en privant les ayants droit de logements
affectes 8. un but professionnel.
2. -
TI est constant que les locaux requisitionnes par
les autorites genevoises au N° 12 de Ia rue des Etuves
formaient naguere un appartement, qu'il serait meile de
remettre en etat. Peu importe, des lors, que presentement
ils ne soient pas habitables et que, depuis 1943, ils n'aient
pas sem d'habitation.
En revanche, la dooision attaquoo viole l'art. 4 Ost.
en les qualifiant de vacants. Le reoourant les a loues
en 1943 8. seule fi.n de les vouer 8. son oommerce, le magasin
du rez-de-chaussoo etant trop exigu. Depuis lors, ils
servent egalement 8.l'exposition et 8.l'entreposage de meu-
bles. A
cause de son infirmite, Vuadens doit pouvoir
loger dans
un local aisement accessible et propre 8. servir
de garde-meubles les marchandises qu'il ne reussit pas
8. placer au rez-de-chaussoo. Las autorites . cantonales ne
le nient pas. ür, il n'est pas admissible d'assimiler des
locaux
loues tout expres pour les besoins d'un commerce
Roohtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). Ne 3. 9
8. un appartement laisse inoccupe, meme si des meubles
y
sont abandonnes, et de tenir ces locaux pour vacants,
sans egard 8. l'activiM qui s'y exerce, parce qu'ils etaient
habites autrefois. TI est d'ailleurs inoonteste qu'en 1943
le reoourant n'a pas eM prefere par le proprietaire a. un
amateur en quete d'un logis. Vide depuis plusieurs annoos,
l'appartement Jitigieux n'a pas eM soustrait au marche
des
logements.
Par ces moti/s, le Tribunal fediral
admet le recours et annule la dooision attaquoo.
3. Auszug aus dem UrteD vom 24. Februar 1949 i. S. Etzel-
werk A.-G. gegen Regierungsrat des Kantons Sebwyz.
Art. l BV. Nutzung einer öffentlichen Sache im gebravck.
KonzesBitmlJpflickt.
Ist es mit Art. 4: BV vereinbar, die Nutzung des Zürichseewassers
von einer Konzession abhii.ngig zu machen, wenn das Wasser
im Kanton Schwyz in ein höher gelegenes Sta.l. becken gepumpt
und unter Ausnützung des GefäJ1es zur Stromerzeugung wieder
in den See zuriickgeleitet, wird 'I
Art./' Ost. UtiliBation d'un bien du domaine public d'un commun
WJage,. Obligation de reqtdrir une eonce88Wn.
Eßt-il compatible avec l'art. 4: Cst. da faire d6pendre d'une con
cession l'utilisation des ea.ux du lac de Zurich lorsque ces ea.l. X
sont pompees dans le canton de Schwyz pour iltre amenees
da.ns un bassin d,'accumuJation BUperieur et ql. 'elles sont recon-
duites da.ns le lac, la puissance da chute etant utilisee pow
produire du courant t
Art. 4 OF. Utüizzazione d'una COBa pubblica d'U80 comune. Obbligo
di chie,dere una concesBione.
E compatibile con l'art. 4: CF far dipendere da una concessione
I'utiIizzazione delle a.cque deI Iago di Zurigo, aJlorche esse sono
pompate nel Cantone di Svitto per essere addotte in un ba.cino
superiore di a.ccumuIazione e sono ricondotte nel Iago, Ja caduta.
essendo utilizzata. per Ja produzione di corrente 'I
A U8 dem Tatbestand:
A. -Im Jahre 1919 verliehen die Kantone Zürich,.
Schwyz
und Zug den Schweizerischen Bundesbahnen das
Recht, durch Erstellung eines Staubeckens bei Einsiedeln
(Sihlsee) und Ableitung des Wassers in den Zürichsee die
Wasserkräfte
der Sihl beim Etzel auszunützen (Etzelwerk-
konzession). Die Schweizerischen
Bundesbahnen übertru-
gen die ihnen aus der Konzession zustehenden Befugnisse
der von ihnen und den Nordostschweizerischen Kraftwer-
ken geiründeten Etzelwerk A.-G., die in den Jahren 1932-
1937 die Kraftwerkanlage
erbaute.
Im Jahre 1947 stellte die Etzelwerk A.-G. in der Zen-
trale Altendorf 2 schon anlässlich der Planauflage vom
15. Mai 1933 vorgesehene Speicherpumpen auf, mit deren
Hilfe sie
dem in den Zürichsee ausmündenden Unterwasser-
kanal Wasser entnehmen und durch eine der beiden Druck-
leitungen
in den Sihlsee hlnaufpumpen kann. Die Pumpen
werden mit Strom aus den Netzen der Schweizerischen
Bundesbahnen
und der Nordostschweizerischen Kraft-
werke betrieben und ermöglichen es, die in den Laufwerken
in der Nacht und über das Wochenende anfallende "Obe1'-
schussenergie in Tagesenergie umzusetzen.
B. -Mit Schreiben vom 31. Juli 1946 hatte die Etzel-
werk A.-G.
den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug den
bevorstehenden Einbau der Pumpen angezeigt. Sie teilte
mit, da die Wasserentnahme-und die Wasserabgabestelle
zusammenfalle,
nehme sie an, dass für die mit der Pump-
anlage gewonnene Kraft kein Wasserzins zu entrichten sei.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz antwortete am
9. April 194 7, dass es zum Betrieb der beiden Pumpen einer
Ergänzung der Etzelwerkkonzession und einer Bewilligung
der Uferkantone des Zürichsees bedürfe. Als die Etzelwerk
,A.-G. diese
Aufiassung zurückwies, beschloss der Regie-
rungsrat des Kantons Schwyz am 31. Januar 1948:
- Die Etzelwerk A. G. ist gehalten, sich für die Wasserentna.hme
au,s dem Zürichsee bei Altendorf und die Verwendung dieses
Wassers zur Energieerzeugung beim Kanton Schwyz um eine
Konzession zu bewerben.
- Stellt die Etzelwerk A. G. innert 3 Monaten kein Konzessions-
gesuch, so sind die Pumpen zu entfe:rnen.
Der Entscheid führt aus : Die Etzelwerk A.-G. nutze die
latente Kraft des Zürichseewassers aus, indem sie es über
Reohtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 3.
den Sihlsee in das Gefalle zwischen Sihlsee und Zürichsee
leite. Sie bedürfe daher nach 2 des kantonalen Wasser-
rechtsgesetzes von 1908 (WRG) einer Konzession. Die
Nutzung des Zürichseewassers übersteige den Gemein-
gebrauch.
Es sei nicht richtig, dass andere Betriebe das
Seewasser in ähnlicher Weise nutzen, ohne sich dafür um
eine Konzession bewerben zu müssen. Da die Etzelwerk
A.-G. schon
für die Entnahme von Zürichseewasser eine
Konzession einholen müsse, könne dahingestellt bleiben,
ob sie auch einer Zusatzkonzession zur Etzelwerkkonzes-
sion bedürfe. Diese
Frage sei von den Konzessionsverlei-
hern zu prüfen.
O. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die
Etzelwerk A.-G., die Ziff. 1 und 2 des angeführten Regie-
rungsratsbeschlusses aufzuheben.
Zur Begründung wird
geltend gemacht:
Es sei willkürlich, 2 WRG anwendbar zu erklären. Die
Bestimmung beziehe sich nur auf neue Wasserwerkan-
lagen
. Die 2 Pumpen seien keine Wasserwerkanlage ,
weil sie keine Wasserkraft ausnützen; eine andere neue
Anlage aber sei nicht erstellt worden. Sodann stehe ausser
Zweifel, dass
das Wasserrechtsgesetz lediglich die Nutzung
der Wasserkraft erfasse. Dabei handle es sich selbstver-
ständlich um eine natürliche Wasserkraft, nicnt um eine
durch künstliches Emporheben des Wassers selbst ge-
schaffene. Die Etzelwerk A.-G. eigne sich
aus dem Zürichsee
keine Wasserkraft an, sondern lediglich vorübergehend eine
Wassermenge.
Sie nutze die durch sie selbst erzeugte,
nicht eine latente Wasserkraft des Zürichsees aus; die
Wasserkraft könne
ihr daher weder durch den Kanton
Schwyz noch durch ein anderes Gemeinwesen verliehen
werden.
Der Umstand, dass das Zürichseewasser zur Strom-
erzeugung
verwendet werde, genüge nicht zur Anwendung
des Wasserrechtsgesetzes. Nicht der Verwendungszweck,
sondern einzig
und allein die Tatsache der Nutzung einer
natürlichen Wasserkraft sei massgebend.
Eine analoge Anwendung des Wasserrechtsgesetzes aus
allgemein polizeilichen Grinden widerspreche der Billig-
keit und der Rechtsgleichheit. Die vorübergehende Ent-
nahme von Wasser aus dem Zürichsee sei weder für den
Kanton Schwyz .noch für dessen Einwohner mit irgend-
welchen Nachteilen verbunden.
Der Etzelwerk A.-G. sei
kein
Fall bekannt, in dem die schwyzerischen Behörden
von einer Privatperson, einem gewerblichen Betrieb oder
einer Korporation eine Bewilligung
geschweige denn eine
Konzession verlangt
hätten für die Entnahme von Wasser
aus öffentlichen Gewässern, gleichgültig welchen Umfanges
und -mit Ausnahme der Ausnutzung natürlicher Kräfte
-zu welchem Zweck. So entnehme beispielsweise die Stein-
fabrik
Pf'affikon seit Jahren dem Zürichsee Wasser zur
Steinfabrikation; obwohl das Wasser sogar stoffiich ver-
braucht werde, habe dieser Betrieb nie einer Konzession
oder Bewilligung. bedurft.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ersucht
um Abweisung der Beschwerde. Er bringt vor;
Nach 2 WRG bedürfe die Erstellung neuer Wasser-
werkanlagen zur Benützung der in I WRG aufgezählten
öffentlichen Gewässer, zu denen auch der Zürichsee gehöre,
einer Konzession.
Der Vorbehalt der neuen Wasserwerk-
anlagen habe lediglich den Sinn, dass die bei Erlass des
Wasserrechtsgesetzes
von Bezirken, Korporationen und
Privaten bereits erteilten Konzessionen vom neuen Gesetz
nicht berührt werden. Er besage aber nicht, dass weitere
öffentliche Gewässer,
dere Benützung die bestehende
Konzession nicht einräume, konzessionslos auf bestehende
Wasserwerkanlagen geleitet werden dürfen.
2 WRG
mache die Konzession sodann nicht davon abhängig, dass
ein natürliches Gefalle ausgenützt werde. Das Gesetz
spreche nicht von Wasserkraft, sondern von öffentlichen
Gewässern. Die Konzessionspflicht der Besnhwerdeführerin
müsse übrigens abgesehen vom Wasserrechtsgesetz auch
aus allgemeinen Grundsätzen über das Eigentum des
Staates an den öffentlichen Sachen und an den alten
Regalien bejaht werden. Eine derart intensive Wasserent-
,
Rechtsgleichheit (Roohtsverweigerung). N° 3.
nahme aus dem Zürichsee, wie sie die Beschwerdeführerin
vornehmen wolle, gehe
über den Gemeingebrauch hinaus
und sei ohne Zweifel eine konzessionspflichtige Sonder-
nutzung.
Der Regierungsrat habe niemandem gestattet,
öffentliches Wasser über den Gemeingebrauch hinaus ohne
Konzession zu nutzen. Die
in der Beschwerdeschrift ge-
nannte Steinfabrik in Pf'affikon entnehme dem Zürichsee
kein Wasser. Die Beschwerdeführerin werde daher nicht
rechtsungleich behandelt.
A U8 den Erwägungen:
3. -Die Vorinstanz leitet die Konzessionspflicht der
Beschwerdeführerin in erster Linie aus 2 WRG ab. Die-
ser lautet:
( Zur Benützung dieser öffentlichen Gewässer (gemäss 1 sind
ö!lennche Gewässer u. a. die Seen mit Ausnahme der Alpseen)
für die Erstellung von neuen Wasserwerkanlagen oder für die
Erneuerung abgelaufener Konzessionen bedarf es einer staatlichen
Bewilligung -Konzession -nach Massgabe dieses Gesetzes. )J
Die Beschwerdeführerin ficht die im angefochtenen Ent-
scheid der Vorschrift gegebene Auslegung als willkürlich
an. Das Bundesgeric4t hat daher lediglich zu prüfen, ob
die Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle
unhaltbar ist.
Die Beschwerdeführerin
bringt vor, 2 WRG beziehe
sich
nur auf neue Wasserwerkanlagen. Demgegenüber
macht der Regierungsrat geltend, der Vorbehalt von 2
WRG,
dass das öffentliche Gewässer für die Erstellung
neuer Wasserwerkanlagen benützt werden müsse, habe nur
den Sinn, dass die bei Erlass des Gesetzes bestehenden,
von Bezirken, Korporationen und Privaten erteilten Was-
serrechtskonzessionen . vom neuen Gesetz nicht berührt
werden. Die Auffassung des Regierungsrates ist zweifellos
nicht willkürlich. Es ist doch wohl kaum anzunehmen,
dass die Ausnützung einer Wasserkraft dann keiner Kon-
zession bedarf, wenn das Wasser einer bestehenden Anlage
zugeleitet werden
kann.
Schwerwiegender ist der Einwand der Beschwerde-
führerin, 2 WRG habe nur die Ausnützung der natür-
lichen Wasserkräfte im Auge, nicht die vorübergehende
Inanspruchnahme einer Wassermenge, bei der das zur
Energieerzeugung erforderliche Gelalle durch Hebung des
Wassers
erst geschaffen werden müsse. Es sprechen in der
Tat gewichtige Indizien für diese Auffassung. Ob die ab-
weichende Auslegung des Gesetzes durch den Regierungsrat
falsch
und geradezu willkürlich ist, kann jedoch offen
bleiben, weil er, wenn 2 WRG im vorliegenden Falle nicht
Anwendung finden sollte, die Konzessionspßicht der Be-
schwerdeführerin jedenfalls ohne Verletzung
von Art. 4 BV
gestützt auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die
Nutzung der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch
bejahen durfte.
4. -Der Zürichsee ist ein öffentliches Gewässer im
Gemeingebrauch, dessen Nutzung sich gemäss Art. 664
Abs. 3 ZGB grundsätzlich
nach kantonalem Recht richtet.
Wo die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt,
wie
das für den Kanton Schwyz, abgesehen vom Wasser-
rechtsgesetz, zutrifft, werden nach den von Rechtsprechung
und Lehre entwickelten Grundsätzen drei Formen der
Nutzung unterschieden: der Gemeillgebrauch, der gestei-
gerte Gemeingebrauch
und die Sondernutzung. Der Ge-
meingebrauch
besteht in der einer besondern Erlaubnis
nicht bedürftigen Benutzung der Sache. Er erschöpft sich
in den Benutzungsmöglichkeiten, von denen eine unbe-
stimmte Zahl von Benutzern gleichzeitig individuellen
Gebrauch
machen kann, ohne einander zu hindern, wie
das bei einem See im allgemeinen beim Waschen, Baden,
Viehtränken usw.
der Fall ist. Wird die öffentliche Sache
stärker in Anspruch genommen, liegt gesteigerter Gemein-
gebrauch vor,
und wenn sie besonders intensiv herange-
zogen wird, eine Sondernutzung.
Zum gesteigerten Ge-
meingebrauch
ist eine polizeiliche Bewilligung erforderJich,
zur Ausübung einer Sondernutzung eine Konzession (vgl.
z. B.
FLEINER: Institutionen des deutschen Verwaltungs-
rechts, 8. Auß.,
S. 374 ff. ; HAAB : Kommentar zu Art. 664
Rechtagleichheit (Rechtaverweigerung). N0 3.
ZGB N 19 ff. ; HAT8CHEK: Lehrbuch des deutschen und
preussischen Verwaltungsrechts, 2.Auß., S. 418 und 428f.).
Zur Erteilung der genannten Bewilligungen und Kon-
zessionen bedürfen die Behörden keiner besondern gesetz-
lichen
Ermächtigung. Das Recht ziIm Einschreiten der
Staatsgewalt ergibt sich aus dem allgemeinen Aufsichts-
recht des Staates über die dem Gemeingebrauch überlas-
senen öffentlichen Sachen.
Jeder gesteigerte Gemeinge-
brauch kann eine Beschränkung des allgemeinen Gebrau-
ches
zur Folge haben, und eine Häufung von gesteigerter
Inanspruchnahme der öffentlichen Sache könnte, wenn sie
vorbehaltlos
und uneingeschränkt als zulässig erachtet
würde, zur Verhinderung des Gemeingebrauches führen.
Deshalb muss die
Staatsgewalt ordnend eingreifen und
verlangen können; dass jeder gesteigerte Gemeingebrauch
von ihr auf seine Vereinbarkeit mit dem gewöhnlichen
Gemeingebrauch
geprüft werde (vgl. BURCIillARDT :
Schweiz. Bundesrecht, II Nr. 424).
Da die Beschwerdeführerin mit jeder der beiden Spei-
cherpumpen dem See in der Sekunde 2,8 m
Wasser ent-
nehmen kann, lässt sich ihre Nutzung offensichtlich nicht
mehr in den Gemeingebrauch einreihen; denn wenn jeder-
mann derartige Wassermengen für sich beanspruchen
dürfte, so
könnte dies den Gemeingebrauch erheblich be-
einträchtigen,
wenn nicht gar verunmöglichen. Von der
Beschwerdeführerin darf daher, wenn nicht schon das
Wasserrechtsgesetz anwendbar ist, nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen
auch ohne besondere gesetzliche Grund-
lage die Einholung einer polizeilichen Bewilligung oder,
wenn eine
Sondernutzung vorliegt, ein Konzessionsgesuch
verlangt werden.
Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Wasserent-
nahme durch die Beschwerdeführerin den gesteigerten Ge-
meingebrauch überschreite
und eine Sondernutzung dar-
stelle. Diese Auffassung ist nicht unhaltbar. Die Grenze
zwischen
gesnigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung
ist ßiessend (FLEINER : a.a.O. S: 379 Anm. 49). Bestimmte
Regeln, nach denen im Einzelfall eindeutig festgestellt
werden
könnte, welche Benutzungsform vorliegt, fehlen.
Wenn der Regierungsrat fand, bei der Beschwerdeführerin,
die
in der Sekunde 5 m
Wasser aus dem See pumpen
kann und in der Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 30. Septem-
ber 1948 in 1240 Betriebsstunden insgesamt rund 25 000000
m
Wasser (ca. 27 % des nutzbaren Stauinhaltes des Sihl-.
sees)
vom Zürichsee in den Sihlsee überführte, liege eine
Sondemutzung vor, so hat er das Ermessen, das ihm in
dieser Frage zugestanden werden muss, nicht überschritten.
Die Beschwerdeführerin wendet nun allerdings noch ein,
die
Annahme einer konzessionspflichtigen Sondemutzung
oder auch nur eines der Bewilligungspflicht unterworfenen
gesteigerten Gemeingebrauches verletze die Rechtsgleich-
heit; weil
von keinem andem Untemehmen, das Zürich-
seewasser verwende, eine Bewilligung verlangt werde. Die
Rüge ist jedoch unbegründet. Der Regierungsrat bestreitet,
dass er irgendwem gestatte, ohne Konzession über den
Gemeingebrauch hinaus Seewasser zu nutzen, und die
Beschwerdeführerin
ist nicht' in der Lage, das Gegenteil
darzutun. Sie hat auch nicht nachgewiesen, dass einem
andem Untnmehmen zugestanden werde, ähnlich grosse
Wassermengen ohne Bewilligung an sich zu nehmen, wie
sie bei
ihr in Frage stehen, was allein eine rechtsungleiche
Behandlung zur Folge hätte.
4. Auszug aus dem Urten vom 27. März 1949 i. S. Nordost-
schweizerische Kraftwerke A.-G. gegen Obersteuerbehörde des
Kantons Gluus.
Kanwnale8 Steuerrecht. WiUkür.
AmortisationSfonds eines Elektrizitätswerkes zur Deckung des
beim künftigen HeimfaJI der Werkanlagen an das Gemeinwesen
entstehenden Verlustes. Die Einlagen in diesen Fonds stellen
entweder geschäftsmässig begründete Abschreibungen oder
Rückstellungen für eine bereits bestehende, aber noch nicht
fällige Schu1d dar und dürfen daher nicht aJs steuerbares Ein-
kommen (Gewinn) behandelt werden (Anderung de! Recht-
sprechung). .
Rechtsgleiehheit (Reohtsverweigerung). N0 4.
Droit flBcal cantonal. Arbitraire.
Fonds d'amortissement cree par une usine electrique en vue de
couvrlr la perte devant resuIter du transfert gratuit des instaJ-
lations a la collectivite. Las versementS au fonds constituent
ou bien des amortissements justifi6s ou bien des reserves desti-
nees a eteindre une dette existante, mais non encore exigihle
et ne sauraient :partant tre assimil6s a un revenu imposable
(changement da Jurisprudence). .
Diritto tributario cantonak. Arbitrio.
Fondo d'ammortamento costituito da un'omaina eJettrica per
coprire la perdita ohe dovra risultare daJ trapasso gratuito
degli impianti aJla aollettivita. I versa.menti a un sifiatto fondo
8Ono 0 ammortamenti giustifioati 0 riserve destinate ad estin-
guere un debito esistente, ma non anoora esigibile, e non possono
quindi essare equiparati a un reddito imponibile (eambiamento
di giurisprudenza).
Aus dem Tatbestand:
Die Beschwerdeführerin Nordostschweizerische Kraft-
werke A.G. (NOK) ist Eigentümerin der drei Elektrizitäts-
werke Löntsch, Eglisau und Beznau. In den hiefür erteilten
Wasserrechtskonzessionen sind sog. Heimfall-bezw. Rück-
kaufSrechte vorgesehen.
Mit Verfügung vom 25. Mai 1948 schätzte die Landes-
steuerkommission Glarus die NOK für die Steuerperioden
1945/46
und 194;7/48 ein und setzte hiebei den steuer-
pflichtigen Gesamtreingewinn des Untemehmens in der
Weise fest, dass zu dem durch die Gewinn-und Verlust-
rechnung ausgewiesenen Reinertrag u. a. die Einlagen in
den Heimfallfonds hinzugerechnet wurden.
Mit Einsprache vo 7. Juni 1948 stellte die NOK -
unter Berufung auf Gutachten von Prof. Saitzew und
Prof. Blumenstein -den Antrag, es seien diese Einlagen
nicht aufzurechnen und somit als nicht ertragssteuerpflich-
tig zu behandeln. Doch die Landessteuerkommission wins
mit Entscheid vom 5. Juli 1948 diese Einsprache ab und
zwar unter Hinweis auf die Entscheide der Obersteuer-
behörde des
Kantons Glarus vom 1. Februar 1945 und des
Bundesgerichts
vom 13. Februar 1947, mit denen für das
Steuerjahr 1944 die Hinzurechnung der von der NOK
in den Heimfallfonds gemachten Einlagen zum steuer-
pflichtigen Reingewinn als zulässig erklärt worden war.
)I AB 75 I -1949