Verwaltungs.. und Disziplinarrecht.
,hindert die Unterstellung nicht. EbellSo verhält es sich -bei
Bauspengleraien,
die sichilicht ausschliesslich Diit Arbeiten
an' Baustellen abgeben.
2. Hier hat man es Diit einer Bauspenglerei zu tun
die von einer Werkstätte aus betrieben wird. Nach Be-
'triebseinriclitnng
und Arbeiterzahl Mt die Unternehmung
zweifellos unter das Fabrikgesetz, da in dem Betrieb
Motoren verwendet und dauernd etwa 10 Arbeiter be-
schäftigt werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Aussenarbeit
die bni ihm die Werkstattarbeit weit überwiege. Indessen
bezieht
das Gesetz die AU8senarbeit induStrieller Betriebe
'ausdrücklich ein, soweit sie Diit Elem industriellen Betrieb
im Zusammenhang steht (Art. 1 Abs. 2 FG). Der Be-
,schwerdeführer
macht geltend, dass sich seine Unterneh-
mung auch Diit Arbeiten im Hoch-und Tiefbau beschäftigt,
';bei 'denen aus Fabriken fertig ,auf die Baustelle gelieferte
Bauteile
in den Bau einzufügen seien und jeder Zusammen-
hang Diit der, Werkstatt fehle. Es ist aber nicht nachge-
wiesen,
ja nicht einmal bestimint behauptet worden, dass
'diese Arbeit als besonderer Betriebsteil ausgeBchiedenist.
in der.Weise, da die ihm zugeteilten Arbeitskräfte über-
:' haupt nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die Diit dem
Werkstattbetrieb in Zusammenhang stehen. Offenbar trifft.
"es auch nicht zu. Denn nach da, eigenen Darstellung des
. Beschwerdeführers ist anzunehmen, "dass mindestens gele-
'gentlich
alle Arbeiter in derWerkatatt beschäftigt werden.
Unter diesen Umständen bedarf es auch keiner weitern
Ergänzung
der 'Untersuchung. Eine solche hätte nur in
Erwägung gezogen werden kÖnnen; wenn nach der Akten-
. lage anzunehmen' wäre, dass bei durchschnittlich 10 Ar-
beitern, die der Betrieb beschäftigt, mindestens 5 'aus-
schliesslich einem nicht mdustriellen Betriebsteil zugewie-
sen smd und dauernd ohne jeglichen Zusammenhang'Diit.
Arbeiten
beschäftigt werden; 'die von, der Werkstatt aus-
'gehen.
In 'einem solchen Falle wäre eine Ausscheidung der
in dem nicht industriell:n Betriebsteil beschäftigten Ar-
Fabrik. und Gewerbewesen. NG U. 8t
'heitskräfte vorzunehmen gewesen. Wo aber eine Betriebs-
teilung nicht besteht, zu der jeweilen vorhandenen Arbeit
ohne Unterscheidung nach industriellem oder nicht indu-
striellem Charakter die gerade verfügbaren Arbeitskräfte
herangezogen werden, kommt es für die Frage der Unter-
stellung unter das Fabrikgesetz auf die Gesamtzahl der
Arbeiter an (BGE 62 1183 und das zit. Urteil Bolliger und
Kern).
14. Urteil vom 4. Februar 1949 i. S. EmmentaHsehe Obstwein-
genossenschaft Bamsel i. E. gegen Bundesamt ffir Industrie,
Gewerbe und Arbeit.
1!abrik /68etz: l. Unterscheidung industrieller und landwirtschaft.
licher Betriebe.
2. Mostereien sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenommen.
, Loi, 8'Uf" 113 travail dana leB jabriquea: 1. Distinction entre exploita-
tion industrielle et exploitation agricole.
2. Las cidreries ne sont pas exclues de l'application de Ja. loi sur
le travail da.ns les fabriques.
Legge 8Ul laooro nelle labbricke : l. Distinzione tra aziende indu-
stria.li e aziende agricole.
2. Le sidrerie non sono escluse daJl'applica.zione della legge sul
lavoro neHe fabbriche.
A. -Die Emmentalische Obstweingenossenschaft Ram-
sei betreibt die Herstellung von Süss-und Gä.rmost und von
. Obstsaftkonzentrat. Sie zählt zur Zeit IS6.Mitglieder, wo-
von 90 % Landwirte. Die Unternehmung beschäftigt
dauernd 36 Arbeiter, wozu im Herbst nooh 15 Saisonaus-
hilfen kommen; sie verfügt. über elektrisohe Motoren von
insgesamt 232 HP. An technischen Einrichtungen werden
angegeben
: Dampfkesselanlage, Trestertröcknetrommel,
, Vakuumeindampfer für Konzentrat, Kälteanlage, Kohlen-
säureimprä,gniermaschine. Flaschen-und Fasswäscherei,
Flaschenpasteurisierung, Etikettiermaschine, Flaschenab-
füllmaschine; ferner eine
mechaniache Reparaturwerk-
stätte und eine kleine Küferei als Hilfsbetriebe. Zur Zeit
wird ein Neubau erstellt zur Aufnahme von Obstsilos und
Verwaltungs-und DiszipliD8l'l'OObt.
neuer, weitgehend selbsttätiger Pressen. 1947 wurden
1 450 000 Liter Süssmost und 1 400 000 Liter Gärmost
hergestellt. Das Lager vermag 1 500 000 Liter Süssm.ost
und I 850 000 Liter Gärmost zu fassen.
B. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
hat die Unternehmung dem Fabrikgesetz unterstellt als
Betrieb mit 232 HP.El., einer Dampfkesselanlage und
36 Arbeitern.
O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde
mit dem Antrag, die Unterstellung der Be-
schwerdeführerin
unter das Fabrikgesetz unter J osten-
folge aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, Betriebe der Landwirtschaft, sowie solche des
Handels und des Verkehrs gälten grundsätzlich nicht als
industriell. Bei der Gärmosterei und bei der Süssmosterei
handle es sich um die Verarbeitung eines Naturproduktes
von beschränkter Haltbarkeit (Obst), wobei namentlich
während der Obsternte im Herbst und in den Stosszeiten
der Abfüllung im Sommer die volle Ausnützung der Ar-
beitskräfte ohne die Behinderung möglich sein müsse,
welche die
Anwendung der Fabrikgesetzgebung auf die
ihrer Natur nach unterstellungsfeindlichen Betriebe der
Landwirtschaft notwendigerweise mit sich bringen würde.
Die Obsternte lasse sich nicht dirigieren. Bei grossen
Ernten und Föhn bestehe die Gefahr raschen Verderbs und
es müsse durchgehend -auch nachts und am Sonntag -
gearbeitet werden. um das dann anfallende Material zu
bewältigen. Die besondere Art des landwirtschaftlichen
Betriebes, welcher sich
dem Rythmus der Jahreszeit mit
dem Wechsel von guten und schlechten Ernten anzu-
passen habe, beherrsche auch die Gärmosterei und Süss-
mosterei -und schliesse eine Schematisierung, wie sie die
Anwendung des Fabrikgesetzes besonders hinsichtlich der
Arbeitszeit und Arbeitseinteilung notwendigerweise zur
Folge haben miisstle, aus. Anderseits verlange die einwand-
freie sterile Abfüllung von Siissmost in einem grösseren
Betrieb gut eingearbeitete Fachleute; darum sei nicht zu
Fabrik-und Gewerbeweeen. N° U.
vermeiden, dass in den Lieferungsstosszeiten, besonders an
heissen Sommertagen, länger gearbeitet werden müsse.
Die Mostereien seien mit der Landwirtschaft eng ver-
bunden. Bei genossenschaftlichen Mostereien verarbeite
der Betrieb in erster Linie das von den Mitgliedern gelie-
ferte Obst, zu dessen Abnahme die Genossenschaft in der
Regel statutarisch verpflichtet sei, wogegen die Mitglieder
ihren Bedarf an Most und Obstsaft bei der Mosterei
decken. Diese Beziehungen bedingten namentlich bei
grosser Ernte und ungünstiger Witterung eine weitgehende
Anpassung ohne Rücksicht auf die zeitliche Inanspruch-
:nahme, vor allem Abnahme nach 6 Uhr abends und vor
7 oder 8 Uhr morgens, entsprechend den Möglichkeiten der
landwirtschaftlichen Produktionsbetriebe.
Aus der bisherigen Praxis gehe hervor, dass die Land-
wirtschaft und was mit der Landwirtschaft eng zusammen-
hänge, nicht unterstellt werde, vor allem auch landwirt-
schaftliche Hilfsbetriebe (BURCKHARDT, Bundesrecht Nr.
2816 I, Obst-und Weinbaugenossenschaft ; BBl. 191811
8. 454, Käsereien und Molkereien ; BBl. 1902 11 S, 48 a
Abziehen
und Umfüllen von Wein). Eine Unterstellung
der Mostereien käme einem Einbruch in das landwirt-
schaftliche Gebiet gleich, welches aus grundsätzlichen Er-
vägungen und Erfahrungen dem Fabrikgesetz und seinen
direkten und indirekten Auswirkungen bisher nicht unter-
stellt gewesen sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Mit einem dauernden Bestand von 36 Arbeitern und
der Ausstattung mit einer Dampfkesselanlage und maschi-
:nellen
Einrichtungen mit Motoren von über 200 HP. erfüllt
der Betrieb der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
für die Unterstellung unter das Fabrikgesetz (Art. I, Abs. 2
FG und Art. 1 FV), sofern er eine industrielle Anstalt
(Art. 1, Abs. 1 FG) ist, aJso.nicht zu den Unternehmungen
gehört, die industriellen Charakter nicht aufweisen und
Verwaltungs ... und Disziplinarrecht,
deshalb nicht in den' Bereich des Fabrikgesetzes fallen
(BGE
74 IR 213). Hier steht in Frage die Unterscheidung
von industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben. Die.
Beschwerdefiihrerin
erhebt Anspruch auf die Ausnahme.
der Landwirtschaft vom Fabrikgesetz. Der Anspruch
wird hauptsächlich daraus. abgeleitet, dass sich der Betrieb-
mit der Verarbeitung von Bodenprodukten befasst, deren
Anfall in einem gewissen Umfang durch Einflüsse der Wit-
terung bedingt ist und bei deren Abnahme zum Teil auf
Bedürfnisse landwirtschaftlicher Betriebsführung Rück-
sicht zu nehmen ist. (Die Ausführungen über die Lieferung
des fertigen Produktes an die Kundschaft betreffen keine.
Beziehungen zur Landwirtschaft und fallen daher hier von
vorneherein ausser Betracht).
2. -Jene Beziehungen genügen indessen nicht, um die
Verneinung des indlJStrlellen Charakters und die Ein-
reihung der Unternehmung unter die vom Fabrikgesetz
nicht betroffenen Betriebe der Landwirtschaft zu recht-
fertigen.
Die
LandWirtSchaft ist in die Fabrikgesetzgebung nicht
einbezogen, weil die Führung landwirtschaftlicher Betriebe
in der Schweiz Voraussetzungen unterliegt, die von der-
jenigen industrieller Betriebe wesentlich abweichen. Der
Arbeiterschutz, wie er in der Fabrikgesetzgebung geordnet
ist, würde auf die Verhältnisse der Landwirtschaft nicht
passen. Die Fabrikgesetzgebung . ist auf Unternehmungen
zugeschnitten, welche Arbeiter ausserhalb ihrer Wohn-
räume beschäftigen, während die Landwirtschaft her-
kömmlicherweise im allgemeinen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer in Haus-und Lebensgemeinschaft vereinigt. Vor
allem aber snid die Betriebe der Landwirtschaft in.der
Schweiz weit überwiegend Klein-und Mittelbetriebe Ulld
sie entsprechen
in Arbeitsorganisation und Betriebsführung
denjenigen des
Handwerks, sie arbeiten meist mit wenig
fremden
,Hilfskräften und diese werden eingesetzt, um die
Arbeit des selbst im Betriebe tätigen Meisters zu unter-
stützen (vgl. BGE 74 I S. 214 f.). Darnach richtet sich
herkömmlicherweise die Arbeitsorganisation landwirt-
schaftlicher Betriebe,
Arbeitszeit, Arbeitseinteilung, Frei-
2eit usw. Diese Verhältnisse sollen von der Fabrikgesetz-
gebung unberührt bleiben, was weiterhin zu der Beschrän-
kung der Fabrikgesetzgebung auf industrielle Betriebe
führt mit der Rückwirkung, dass von ihr die Landwirt-
schaft überhaupt nicht erfasst wird, auch landwirtschaft-
liche Grossbetriebe nicht, deren Arbeitsorganisation und
:Betriebsführung sich unter Umständen von derjenigen
durchschnittlicher schweizerischer
Landwirtschaftsbetriebe
erheblich
entfernen mag.
Der Landbau, auf den es hier bei der Ausscheidung von
Landwirtschaft und Industrie ankommt, ist ein Zweig der
Bodenkultur, die wirtschaftliche Tätigkeit, durch die der
Mensch die im Boden wirksamen Naturkräfte zur Erzeu-
gung pflanzlicher Stoffe verwertet. Mit ihr verbindet sich
die Viehzucht naturnotwendig. Landwirtschaft ist dem-
nach Land-, Ackerbau und Viehzucht, als Zweig der volks-
wirtschaftlichen Produktion, welche die Erzeugung pflanz-
licher und tierischer Rohstoffe bezweckt -(so hiefür VON DER
GOLTZ in Schönbergs Handbuch 11 S. 541/545, FEsCH,
Nationalökonomie IV S. 642).
Die Veredelung der Rohstoffe gehört nicht mehr zur
Landwirtschaft. Sie ist eine industrielle Tätigkeit. Sie lallt
daher jedenfalls dann nicht in den Bereich der vom Fabrik-
gesetz ausgenommenen Landwirtschaft, wenn sie ausser-
halb eines landwirtschaftlichen Gewerbes und ohne Ver-
bindung mit einem solchen, als selbständige Unternehmung
betrieben wird. Anders kann es sein, wenn ein Landwirt
die Verarbeitung seiner Produkte selbst übernimmt und
sie innerhalb eines landwirtschaftlichen' Betriebes durch-
führt, wo also die Veredelung der Produkte mit der Pro-
duktion verbunden ist. Hier wird die Veredelung in der
Regel zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, wie sich
denn auch Arbeitsorganisation und Betriebsführung des
Nebengewerbes unter solchen Umständen nach den Be-
dürfnissen
des Hauptbetriebes und nach dessen Gewohn-
94 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
heiten werden richten müssen (vgl. dazu auch den BRB.
vom 15. Juni 1923 über die Beschäftigung von jugend-
lichen
und weiblichen Personen in den Gewerben, Art. 4,
lit.
a, Ziff. 2, wo für solche Nebengewerbe ebenfalls auf
die Verbundenheit mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
abgestellt wird). -Wie es sich verhält, wenn der Landwirt
die Veredelung zwar nicht innerhalb seines eigenen Be-
triebes durchführt, sich aber Landwirte zu gemeinsamer
Verarbeitung oder Verwertung
ihrer eigenen Produkte zu-
sammentun, wie
es etwa im Gebiet der Milchverwertung
und im Weinbau vorkommt und wo demgemäss die Ver-
bindung
mit dem einzelnen Landwirtschaftsbetrieb gleich-
wohl besteht,
kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls recht-
fertigt sich die Annahme eines Betriebes nicht industriellen
Charakters dann nicht, wenn die Verarbeitung, Veredelung
von Bodenprodukten in einer selbständigen Unterneh-
mung, völlig losgeiöst vom einzelnen Landwirtschafts-
betrieb stattfindet (vgl. AEREBoE, Allgemeine landwirt-
schaftliche Betriebslehre S. 14; HOWALDj'LAUR, Landwirt-
schaftliche Betriebslehre S. 91 ff., beB. S. 99).
Dies gilt auch für die genossenschaftliche Produktion.
Eine solche kann jedenfalls dann nicht von der Fabrik-
gesetzgebung ausgenommen sein, wenn sie, wie hier, in
selbständiger Unternehmung betrieben wird, losgelöst von
den Landwirtschaftsbetrieben, deren Produkte sie verar-
beitet. Die Selbständigkeit der Betriebsführung wird da-
durch nicht berührt, dass wirtschaftliche Beziehungen mit.
den Lieferanten vorhanden sind; solche Beziehungen
kommen
in dieser oder jener Form überall vor. Die daraus.
sich ergebenden, meist vertraglichen Bindungen vermögen
die
Loslösung vom landwirtschaftlichen Betrieb nicht.
zu verhindern. Der genossenschaftliche Betrieb ist jeden-
falls dann ein Gewerbe oder eine Industrie, wenn er selb-
ständig produziert (vgl. auch den nicht publizierten Ent-
scheid vom 29. Oktober 1936 i. S. Verband nordostschwei-
zerischer
Käserei-und MiIchgenossenschaften). "Übrigens
bezieht die Beschwerdeführerin das Rohprodukt von sehr
weit her. sodass nicht einmal von einem unmittelbaren
Zusammenhang mit bestimmten Betrieben, von einem
Hilfsbetrieb
für die Bauernhöfe der Umgebung und der
genossenschaftlichen Verwertung der Produkte dieser Höfe,
gesprochen werden könnte.
Der Umstand, dass sich der Anfall des Rohmaterials
rsaisonbedingt im Zeitpunkt der Obsternte zusammen-
drängt, dass der Verkehr mit den Lieferanten zum Teil
durch die besonderen Betriebsverhältnisse der Landwirt-
schaft bedingt
ist und dass deshalb der Betrieb der Moste-
reien
in Arbeitszeit und Betriebsführung im Herbst um-
gestellt und angepasst werden muss, ist kein Grund, die
Unterstellung abzulehnen. Solche Verhältnisse kommen
auch in andern Produktionszweigen vor (Konservenfabri-
kation).
Es ist gerade mit Aufgabe der Fabrikaufsicht.
darauf hinzuwirken, dass bei derartigen Verumständungen
die Mindestanforderungen beobachtet werden, die
nach
heutiger Auffassung als zum Schutz der Arbeiter notwendig
erscheinen.
3. -Auf die Befürchtung, aus der Unterstellung könn-
ten sich Unzukömmlichkeiten für den Betrieb ergeben,
kann es nicht ankommen. Das Gesetz nimmt auf solche
Befürchtungen
nicht Rücksicht. Dies liegt in seinem Zweck,
den ihm unterworfenen Betrieben diejenigen Beschrän-
kungen aufzuerlegen, die als zum Schutze der Arbeiter
unerlässlich angesehen werden.
Sie erscheinen als die
Mindestanfordenmg, die
an die Betriebe gestellt werden
muss. Anderseits
kann die Fabrikaufsicht dem Unterneh-
mer unter Umständen insofern von Nutzen sein, als sie auf
Grund ihrer Erfahrung dazu beitragen kann, bei Durch-
führung des Arbeiterschutzes Lösungen zu finden, mit
denen ungünstige Auswirkungen nach Möglichkeit aus-
geschaltet werden (vgl. auch BGE 55 I S. 201 und den
nicht publizierten Entscheid vom 15. September 1935 i. S.
Lutz).
Auch
der Umstand, dass die Unternehmung den Anfor-
derungen des Arbeiterschutzes
im Wege eines Gesamt-
98 Verwaltungs-und DiszipliDarreoht..
arbeitsvertrages in einzelnen Beziehungen genügt hat, ver-
mag die Unterstellung nicht zu verhindern. Die Unter-
stellung dient der fortlaufenden behördlichen Kontrolle
der Betriebsführung. Ihr unterliegen alle Betriebe, bei
denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie sind
ihr auch unterworfen, wenn sie im Arbeiterschutz
weitergehen, als es die staatliche Ordnung der Arbeit in
den Fabriken vorschreibt.
IMPIUMBlUBS REUNIB!I s. A., LAUSANNE
/
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGE:ß,UNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil der 11. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer
vom 20. Mai 1949 i. S. Busch und Kons. gegen Stadtgemeinde
Chur.
Entscheide de,r Steuerbehörden über de,n Bestand eines gesetzlichen
Steuerpfandrechts
als Rechtsöffnungstitel.
Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechts-
vorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entscheid
der Steuerbehörden einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. a Abs.2 SchKG (Erw. 2 a). Handelt es sich um den Rechtsvor
schlag des DritteigentÜlners der Pfandsache, so muss jedoch der
Steuerentscheid ihm selber gegenüber ergangen sein (Erw. 3).
Gegenüber dem Steuerentscheid einer Verwaltungsbehörde des
Vollstreckungskantons ist die Einrede ihrer Unzuständigkeit
im RechtsöffnQUgSVerfahren ausgeschlossen, Art. 81 SchKG
(Erw. 2 b).
(SchKG Art. a Abs. 1 und 2, 81, 153; VZG Art. 85, 87, 88, 90,
91, 93).
Tiere de, mainlev6e oonseüue par une dkision des autoritbJ fiseal,es
concernant l'ewiatenoo d'urte hypotMque legale en faveur du lsc.
Une decision des autorites fiscales affirmant l'existence d'une
hypotheque legale constitue un titre, au sens de l'art. a al. 2
LP, permettant d'obtenir la mainlevee de l'opposition concer-
nant cette hypotheque (consid. 2 a). Toutefois, lorsque l'oppo-
sition a eM formee par le tiers proprietaire de l'immeuble greve,
ce tiers lui-mnme doit avoir eM partie clans la procMure fiscale
(consid. 3).
L'exception d'incompetence elevee contre l'autorite administra.-
tive du canton d'execution qui a. rendu la decision fiscale ne
peut tre invoquee dans la procMure de mainlevee ; art. 81 LP
(consid. 2 b ).
(Art. 80 a1. 1 et 2, 81, 153 LP; 85, 87, 88, 90, 91, 93 ORI).
7 AB 75 I -1949