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au sens de l'art. 28 CP, 8. :raison de sa responsabilite civile
envers le bailleur.
Par ces molif s, le Tribunal, f MbaZ
Rejette le pourvoi, en tant qu'il est recevable.
4. Urteil des Kassationshofes vom 23 .Januar 1948 i. S. Huber
gegen Kuhn.
Arl. 29 StGB. Im Verfa.bren: in welchem nach aarga.uischem
Recht Ehrverletzungen verfolgt werden, ist die Antragsfrist
gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf beim Bezirksgerichtspräsi-
denten die Klage und zugleich beim Friedensrichter das Be-
gehren um Abhaltung des Sühneversuches eingereicht wird.
Arl. 29 OP. En cas d'atteinte a l'honneur, le lese n'observe le
delai de plainte, dans la proc6dure argovienne, que si, avant
son xpnti?n, il ouvre sction dent le pr0si !ent du tribunal
de distnct et, en outre, adresse au Juge de pwx la reqnte en
conciliation.
Arl. 29 OP. In ca.so di delitto contro l'onore, il leso ossequia.
il termine di querela nella procedura argoviese soltanto se,
prima deJla scadenza. di esso, promuove azione davanti al
presidente del tribunale distrettuale e presenta inoltre al
guidice di pace 1a domanda procedere all esperimento di con-
ciliazione.
A. -Nach 38 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes,
in der durch 16 EG zum StGB abgeänderten Fassung,
sind Anzeigen wegen Kreditschädigung (.Art. 160 StGB)
und Ehrverletzung (.Art. 173 ff. StGB) beim Gerichts-
präsidenten anzubringen und im Privatstrafverfahren zu
erledigen ; sie dürfen nur an die Hand genommen
werden wenn sie von einem gültigen Ausweis über einen
erfolglosen amtlichen
Sühneversuch begleitet sind . Zu-
ständig für den Sühneversuch ist der Friedensrichter des
Begehungsortes; das Verfahren richtet sich nach dem
Gesetz über Aufstellung und Verfahren der Friedens-
richter ( 28 EG). 29 EG bestimm,t : Das Tagfahrts.:
begehren ist innerhalb von drei Monaten, seitdem der
Antragsberechtigte vom Täter Kenntnis erhalten hat
(.Art. 29 StGB), beim zuständigen Friedensrichter und
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binnen zwei Monaten seit Zustellung des Weisungsscheines
dem Gerichtspräsidenten-zuhänden des Bezirksgerichts
einzureichen.
-Bei Nichteinhaltung dieser Fristen ist
das Antragsrecht verwirkt .. )) Indessen hat das Oberge;.
richt des Kantons Aargau mit Kreisschreiben an die
Bezirksgerichte vom 28. April 1944 Vierteljahresschrift
für aarg. Rechtsprechung 1944, S. 95) unter Hinweis auf
BGE 69 IV 195 ff. angeordnet, dass die Antragsfrist
(Art. 29 StGB) nur gewahrt sei, wenn vor ihrem Ablauf
die Klage mit dem Weisungsschein beim Bezirksgerichts-
präsidenten eingereicht werde.
B. -Am 31. Januar 1947 reichte Frau Huber beim
Präsidenten des Bezirksgerichts Baden gegen Frau Kuhn
Strafklage ein, weil sich die Beklagte am 1. November
der Ehrverletzung oder Kreditschädigung schuldig
gemacht habe. Gleichzeitig stellte die Klägerin beim
zuständigen Friedensrichter
das Begehren, den Sühne-
versuch abzuhalten. Dieser fand am .22. 1'ebruar 1947
statt ; er hatte keinen Erfolg. Die Klägerin liess deshalb
dem Bezirksgerichtspräsidenten am 3. März 194 7 den
Weisungsschein zugehen. Die ihr hiefür' mit der Androhung,
dass bei Nichtbefolgen auf die Klage nicht eingetreten
würde, gesetzte
Frist war dadurch gewahrt.
Das Bezirksgericht wies die Klage am 3. Juli 1947
angebrachtermassen ab. Auf Beschwerde der Klägerin
bestätigte das Obergericht am lO. Oktober 194 7 diesen
Entscheid.
Es f gestützt auf den abgeänderten 38
des Zuchtpolizeigesetzes
und das Kreisschreiben vom 28.
April
1944 aus, die dreimonatige Antragsfrist sei nicht
gewahrt, da am letzten Tage (31. Januar 1947) wohl die
Klage, nicht aber zugleich auch der Weisungsschein ein-
gereicht worden sei. Da jene Vorschrift zwingend sei,
müsse der Richter das Fehlen des Weisungsscheins von
Amtes wegen und in jeder Instanz berücksichtigen, auch
wenn der Gerichtspräsident den Mangel übersehen und
der Beklagte keinen Antrag auf Nichteintreten gestellt
habe. Die
Klage müsse nach der Praxis auch dann von
Strafgesetzbuch. N° 4.
der Hand gewiesen werden, werni der Weisungsschein
nachträglich noch beigebracht werde.
0. -Gegen diesen Entscheid führt die Klägerin Nich-
tigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage, ihn aufzuheben und
das Obergericht anzuweisen, die gegen das Erkenntnis
der ersten Instanz erhobene Beschwerde gutzuheissen. Es
wird geltend gemacht, das Obergericht verkenne das
Wesen der Frist des Art. 29 StGB, indem es sie um die
für das Sühneverfahren vor dem Friedensrichter erfor-
derliche Zeit verkürze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Der Klägerin ist der Täter nach der Feststellung der
Vorinstanz, die für den Kassationshof verbindlich ist
(Art. 277 bis BStP), schon am 1. November 1946 bekannt
geworden. Der Strafantrag war daher bis spätestens am
31. Januar 1947 zu stellen (Art. 29, llO Ziff. 6 StGB).
Streitig ist, ob die Klägerin dadurch, dass sie am letzten
Tage die Klage und gleichzeitig das Sühnebegehren einge-
reicht hat, die Frist gewahrt hat.
Die Willenserklärung des Verletzten, dass die Straf-
verfolgung stattfinden solle, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes dann Strafantrag im Sinne des Art.
28 StGB, wenn sie nach dem anwendbaren Prozessrecht
die Strafverfolgung
in Gang bringt U.nd das Verfahren
ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf
nehmen lässt. Daher wird ein Sühnebegehren als Straf-
antrag nur anerkannt, wenn die Strafverfolgung nach
fruchtlosem Verlauf des Sühneversuches von Amtes wegen
fortzusetzen
ist ; findet die Strafverfolgung im Zivil-
prozess
statt, so gilt in der Regel die Klage als Strafantrag,
das Sühnebegehren nur, sofern es den Streit rechtshängig
macht (BGE 69 IV 198; 71 IV 66, 227). Nach diesen
Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, muss im aargaui-
schen Recht als Strafantrag in Ehrverletzungssachen nicht
das Sühne begehren, sonder die Klage beim Bezirksgerichts-
präsidenten angesehen werden, was nicht bestritten ist.
. .f't
Strafgesetzbuch. No 4.
ll
Daher ist die kantonale Ordnung, wie sie im Kreisschreiben
des Obergerichtes vom 28. April 1944 Ausdruck findet,
insoweit
nicht zu beanstanden, als sie das Antragsrecht
für erloschen erklärt, wenn erst nach Ablauf der drei-
monatigen Frist des Art. 29 StGB Klage eingereicht wird.
Dagegen verträgt sich die weitere Vorschrift des Kreis-
schreibens,
wonach die Klage immer vom Wei,,sungs
schein begleitet sein muss, nicht mit Art. 29 StGB. Sie
läuft darauf hinaus, die dreimonatige Antragsfrist um die
ganze
Dauer des Sühneverfahrens vor dem Friedens-
richter zu verkürzen. Dieses Verfahren kann recht lange
dauern, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo der
Sühneversuch erst am 22. Februar 1947, rund drei Wochen
nach dem Sühnebegehren, abgehalten worden ist; Freilich
soll gemäss 17 ff. des Gesetzes über Aufstellung und.
Verfahren
der .Friedensrichter der Sühneversuch nach
Massgabe des Wohnortes der Parteien binnen bestimmter
kurzer Fristen oder doch so bald als möglich stattfinden,
es wäre denn, der Kläger würde einem Aufschub zustim-
men -was er im allgemeinen nicht täte, wenn der Verlust
des Antragsrechtes drohte. Die Verhandlung vor dem
Friedensrichter kann aber auch aus andern Gründen ver-
zögert werden, etwa infolge Verhinderung des Friedens-
richters (z.B. in den Fällen des Ausstands oder der Ab-
lehnung, 12 ff. des gleichen Gesetzes) oder infolge
Nichterscheinens des
Beklagten zur ersten Tagfahrt
( 30 ff. daselbst). Auch kann es vorkommen, dass dem
Kläger trotz seinem Verlangen (vgl. 36, 52 des näm-
lichen Gesetzes) der Weisungsschein nicht sofort aus-
gestellt wird. So kann von der Einreichung des Sühne-
begehrens bis zur Ausstellung des Weisungsscheins noch
längere Zeit als im vorliegenden Falle verstreichen. Es
ist nicht einmal ausgeschlossen, dass das Sühneverfahren
unter besonderen Umständen sogar mehr als drei Monate
beanspruchen könnte, so dass der Verlust des Antrags-
rechtes überhaupt nicht zu vermeiden. wäre. Jedenfalls
wird der Verletzte in der Ausnützung der ihm in Art. 29
1'2 Strafgeeet booh. NO G.
StGB gewährleisteren dreimonatigen Frist in einer Weise
eingeengt, die mit dieser Bestimmung nicht vereinbar ist.
Kraft Bundesrechts muss es genügen, dass er mit der
Klage zugleich das Sühnebegehren anhängig macht und
da.durch bereits in diesem Zeitpunkt vorkehrt, was not-
wendig ist, um zum Weisungsschein zu gelangen, ohne
den nach dem kantonalen Recht die Klage nicht zuge-
lassen wird. Eine solche Lösung ist denn in BGE 71 IV
67 f. auch vorbehalten worden. Das Bezirksgericht wird
dann das Verfahren aussetzen, bis der Sühneversuch
stattgefunden hat. Führt er zum Erfolg, so fällt die Klage
dahin; andernfalls nimmt der Prozess vor dem Bezirks-
gericht seinen Fortgang.
Auf diese Weise kann das Sühne-
verfahren nach wie vor seinen Zwook erreichen. Der
Unzukömmlichkeit, dass der Verletzte die Einreichung
des Weisungsscheins ohne zureichenden Grund hinaus-
schieben könnte, ist leicht zu begegnen, etwa durch An-
setzen einer Frist mit der Androhung von Versäumnis-
folgen (vgl. 29 EG), wie es im vorliegenden Falle ge-
schehen ist.
Das Bundesrecht schliesst dies nicht aus.
Diesen Anforderungen
hat die Klägerin genügt; denn
sie
hat am letzten Tage der Antragsfrist die Klage und
zugleich das Sühnebegehren eingereicht und später recht
zeitig auch den' Weisungsschein beigebracht. Ihrer Klage
ist somit Folge zu geben.
Demnach erkennt der KatJeaflionshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sa ihe zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1948 i. S. Lereh
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Vollaug der bedingt aujgeackobenen Strafe, Art. 41 Zilf. 3 StGB.
- Die Strafe ist auch dann vollziehen zu lassen,
-wenn zur Zeit der Begehung dea neuen Verbrechens oder
. Vergehens noch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
. 1
Strafgeaotzbuoh. No G. 13
en das die Strafe aufschiebende Urteil i.a-....:.-
(.11.:rw. 1); 'ö war
-wenn das heue Venbrechen oder Vergenen bloss mit Haft
oder Busse gesühnt wurde (Bestätigung der Recht-
sprechung) (Erw. 2).
- Der Richter, der über den Vollzug erkennt da.rf das rechts
kräftine Urteil über das neue Verbrechen odnr Vergehen nicht
auf seme materielle Richtigkeit hin überprüfen (Erw. 3).
ErUcuti m: de peine .prononcee avec surBia, art. 41 oh. 3 OP.
- La, i?61lle do1t BUSSI tre mIBe a execution
-s1 le conda.mne a commis un nouveau crime ou delit a un
mom ent ou son po!11'Voi en nullite contre Ia condamna.tion.
. condit1onnelle . etrut encore penda.nt ( consid. 1) ;
-s1 le nouvoou Cl'lllle ou delit n'a. ete puni que d'arrets ou
. d'a.mnnde (confirma.tio de la. )uri.;iI rudence) (consid. 2).
Le Jne qm statue ;:iur la. rmse a execut1on de Ja peine n'a. pa.s
8. !-'8voir au f ?nd le JUgement, passe en force, rela.tif au nouvea.u
crune ou deht (consid. 3).
Eaoouznone deUa B08f68a eorfdizionalmente (arl. 41, cijra 3 OP ).
- Dev re ordinata l esecuzione della. pena a.nche
-se il conda:znnato commesso un nuovo crimine o delitto
allorche il s-uo rworso a.lla. Corte di cassa.zione federa.le
conti;
la. conda.nna condiziona.le era. a.ncora. pendente
(COilSld. 1) ;
:.. se il nuovo crimine o delitto e stato punito soltanto con
l' to o la. multa (conferma. delle, giurisprudenza)
(cons1d. 2).
- II gince he si :pronuncia. sull'eaecuzione della pena non deve
ese.mnna.re il ento del giudizio definitivo sul nuovo crimine
o delitto cons1d. 3).
A. -Alfred Lerch wurde durch Urteil des Bezirks-
gerichts Muri
vom 2. Dezember 1946, auf Beschwerde
hin vom Obergericht des Kanton.8 Aargau bestätigt am
- Februar 1947, wegen Betruges mit acht Tagen Ge-
fängnis bestraft, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit
von drei Jahren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verur-
teilten gegen das obergerichtliche Urteil wies der Kassa-
tionshof des Bundesgerichtes am 2. Mai 1947 ab.
Durch Erkenntnis (angenommenen Strafantrag) vom
- Juni 1947 büsste das Statthalteramt Luzern-Land
Lerch wegen Beschimpfung nach Art. 177 StGB mit
.20 Franken.
Darauf ordnete das Bezirksgericht Muri am I. Dezem-
ber 1947, gestützt auf Art. 41 Ziff. 3 GB, die Vollziehung
der von ihm am 2. Dezember 1946 ausgesprochenen