Embezzlement requires intent to enrich despite willingness to repay

BGE 74 IV 27Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV24 mar 1948Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Carl Hörler, a sales representative with collecting authority for his employer, withheld customer payments to cover excess business and private spending. The Zurich jury convicted him of repeated embezzlement under Art. 140 No. 1 para. 2 StGB and imposed an eight-month suspended prison sentence. On cassation, he argued that embezzlement also required intent to enrich and that his counterclaims and ability to set off eliminated liability. The Federal Court dismissed the complaint, holding that unlawful enrichment intent is an element of the offence and that later set-off or mere willingness to repay does not help where the offender concealed the collections and lacked timely repayment intent.

Massima Omnilex

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Veruntreuung und Bereicherungsabsicht; Ersatzbereitschaft und Verrechnung. Auch die unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 setzt Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus; die Norm ist als Bereicherungsdelikt zu verstehen (consid. 2). Ersatzwille kann die Strafbarkeit nur ausschliessen, wenn der Täter bei der Verwendung zur rechtzeitigen Rückerstattung willens und in der Lage ist; blosse nachträgliche Schadensdeckung genügt nicht. Gegenforderungen gegen den Geschädigten beseitigen die Strafbarkeit nicht schon als solche; bei Abrechnungsverhältnissen ist entscheidend, ob bei der geschuldeten Abrechnung rechtzeitig Verrechnung erklärt wird. Wer die Verwendung des anvertrauten Gutes verheimlicht und die Verrechnung erst nach Entdeckung geltend macht, handelt mit Bereicherungsabsicht (consid. 3).

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BGE 74 IV 27 - Reisevertreter Hörler

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Regeste

Sachverhalt

A.

B.

C.

D.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen insgesam ...

Erwägung 2

  1. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer anv ...

Erwägung 3

  1. Beim Beschwerdeführer lag indessen die Absicht unrechtm a ...

Demnach erkennt der Kassationshof:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Johannes Sokoll, A. Tschentscher

  1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 24. März 1948 i.S. Hörler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 140 StGB, Veruntreuung.

  1. Bereicherungsabsicht als Tatbestandsmerkmal auch der Veruntreuung im Sinne von Ziff. 1 Absatz 2; Begriff der Bereicherung (Erw. 2 und 3 a).

  2. Ausschluss der Strafbarkeit bei Ersatzbereitschaft; Voraussetzungen, insbesondere bei Ersatz durch Verrechnung mit Gegenforderungen (Erw. 2 und 3 b).

Sachverhalt

A.

Carl Hörler war seit dem 1. Juli 1926 Reisevertreter der Weinhandlung Gebr. Wettstein im Hombrechtikon. Er hatte die ostschweizerischen Wirte und Privatkunden zur Entgegennahme von Bestellungen aufzusuchen und war zum Inkasso ermächtigt. Als Entgelt bezog er ein festes Gehalt sowie eine Provision auf dem Umsatz, die anfänglich 1%, später 2% betrug und nach dem Anstellungsvertrag zur Hälfte in bar ausbezahlt, zur Hälfte "in Form einer Altersrente" bei der Firma angelegt und von ihr verzinst wurde. Ausserdem wurden ihm die Reisespesen vergütet. 1

Hörler erzielte in den Jahren 1942 bis 1944 Umsätze von durchschnittlich über Fr. 300,000.-. Er war bei den Kunden sehr beliebt, zumal er bei seinen Besuchen beträchtlich konsumierte. Dabei leistete er sich jedoch Auslagen, die den für Spesen üblichen Betrag erheblich überstiegen. Da er diese Überschreitungen seiner Arbeitgeberin nicht einzugestehen wagte und auch nicht erwarten konnte, dass diese sie billigen und dafür aufkommen würde, deckte er den über die rapportierten Spesen hinausgehenden Aufwand in der Weise, dass er Gelder, die er auf Grund seiner Inkassovollmacht einzog, der Arbeitgeberin bei den wöchentlichen Abrechnungen nicht ablieferte. Die Entdeckung dieser Unregelmässigkeiten durch die Arbeitgeberin oder die Kunden suchte er dadurch zu verhindern, dass er die Rechnungsauszüge, die ihm die Arbeitgeberin zuhanden der Kunden mitgab, ihnen nicht aushändigte, sondern für sich behielt oder beiseite schaffte. 2

Als die Arbeitgeberin im Juni 1943 feststellte, dass Hörler eingezogene Gelder nicht abgeliefert hatte, anerkannte dieser, Fr. 8393.- in verschiedenen Posten unterschlagen zu haben. Gleichzeitig erklärte er sich damit einverstanden, dass von den "bei seiner Arbeitgeberfirma angelegten Kapitalien von Fr. 23,876.10" (offenbar der Altersfonds) ein Betrag von Fr. 15,000.- ausgeschieden und auf ein Kautionskonto übertragen wurde "als Sicherheit für die vorzunehmende Inkassoberechtigung und richtige Ausübung seines Vertreterberufes". Der Anstellungsvertrag lief im übrigen weiter. 3

Ende April 1945 stellte die Arbeitgeberin fest, dass Hörler wiederum eingezogene Gelder nicht abgeliefert hatte. Zur Rede gestellt, anerkannte Hörler am 12. Mai 1945 schriftlich, in der Zeit vom Juli 1943 bis Mai 1945 (weitere) Fr. 18,739.- veruntreut zu haben. Die Arbeitgeberin entliess ihn hierauf fristlos und deckte ihren Schaden, indem sie den genannten Betrag dem Kautions- und dem Kontokorrent-Konto Hörlers belastete. 4

B.

Am 9. Dezember 1947 erklärte das Schwurgericht des Kantons Zürich Hörler der wiederholten fortgesetzten Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem unbestimmten, Fr. 8000.- nicht übersteigenden Betrag schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von acht Monaten. 5

C.

Hörler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Schwurgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht: 6

Auch bei der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei die Bereicherungsabsicht Tatbestandsmerkmal, obwohl der Wortlaut der Bestimmung nicht dafür zu sprechen scheine. Wegen Veruntreuung hätte der Beschwerdeführer daher nur bestraft werden dürfen, wenn sich ergeben hätte, dass er in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, gehandelt habe. Das sei aber nicht der Fall, weil seine Arbeitgeberin keinen Schaden erlitten habe. Bei Abrechnungsverhältnissen gelte nur derjenige Betrag als unterschlagen, für den der Geschädigte ungedeckt bleibe. Ein Gegenanspruch schliesse die Verurteilung wegen Veruntreuung aus. Das gleiche gelte für denjenigen, der subjektiv willens und objektiv in der Lage sei, Ersatz zu leisten. Nach den Umständen liege es näher, dass der Beschwerdeführer zum Ersatz des Schadens bereit war, als dass er die Inkassi endgültig habe verheimlichen wollen. Das Kautions- und das Kontokorrent-Konto des Beschwerdeführers hätten zusammen über Fr. 9000.- mehr betragen als der Schaden. 7

D.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. 8

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

  1. Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen insgesamt Fr. 26,285.90 an Kundengeldern eingezogen und seiner Arbeitgeberin vorenthalten hat, erklärte ihn das Schwurgericht Zürich der Veruntreuung nur in einem Fr. 8000.- nicht übersteigenden Betrage schuldig. Welches die Gründe dieser Einschränkung sind, ist dem Wahrspruch der Geschworenen nicht zu entnehmen. Vermutlich wollten sie damit zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer das nicht abgelieferte Geld nur, soweit er es für Zwecke verbrauchte, "unrechtmässig in seinem Nutzen verwendete", nicht dagegen, soweit er damit zusätzliche Reisespesen deckte. Dass dies die Meinung der Geschworenen war, ergibt sich auch daraus, dass der Schwurgerichtshof bei der Strafzumessung davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Gelder "zum grösseren Teil für Geschäftsspesen" und "nur in unbedeutendem Masse für seine privaten Zwecke" verwendet. 9

Erwägung 2

  1. Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet. Von der Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist dabei, im Gegensatz zu Abs. 1, nicht ausdrücklich die Rede. Dass sie aber auch bei Abs. 2 Tatbestandsmerkmal ist, darf schon daraus geschlossen werden, dass die Aneignungsdelikte, zu denen die Veruntreuung gehört und in deren Zusammenhang sie auch geregelt ist (Diebstahl, Raub, Unterschlagung und Fundunterschlagung), alle als Bereicherungsdelikte ausgestaltet sind. Dazu kommt, dass die Ersatzbereitschaft die Strafbarkeit widerrechtlicher Verwendung anvertrauten Gutes ausschliessen kann. Fähigkeit und Wille zum Ersatz vermögen aber nicht, die unrechtmässige Verwendung zur (objektiv) rechtmässigen zu machen; sie können höchstens dazu führen, die Bereicherungsabsicht zu verneinen. Der Kassationshof hat denn auch von jeher ohne nähere Begründung als selbstverständlich angenommen, dass die Absicht unrechtmässiger Bereicherung Tatbestandsmerkmal auch der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 sei (nicht veröffentlichte Urteile vom 26. Januar 1945 i.S. Passer, vom 19. Oktober 1945 i.S. Pfister, vom 22. Februar 1946 i.S. Wyler und vom 8. Mai 1947 i.S. Stalder). Hieran ist festzuhalten, da sonst nicht einzusehen wäre, wieso die Ersatzbereitschaft der Strafbarkeit unrechtmässiger Verwendung anvertrauten Gutes entgegenstehen sollte. Eine solche Einschränkung ist aber nötig, um den Tatbestand der Veruntreuung vernünftig zu begrenzen. Wer anvertrautes Geld für eigene Bedürfnisse ausgibt, verwendet es wohl unrechtmässig zu seinem Nutzen; er ist jedoch nicht wegen Veruntreuung strafbar, wenn er sich dabei nicht zu bereichern beabsichtigt, sondern gewillt ist, das Geld zu ersetzen, und auch sicher ist, es jederzeit, jedenfalls aber auf den Zeitpunkt der pflichtgemässen Rückgabe (Abrechnung) aus seinen Mitteln ersetzen zu können (vgl. die hievor angeführten Urteile i.S. Passer, Pfister, Wyler und Stalder). 10

Erwägung 3

  1. Beim Beschwerdeführer lag indessen die Absicht unrechtmässiger Bereicherung offensichtlich vor, und zwar nicht nur, soweit er das eingezogene Geld für private Zwecke verbrauchte, sondern auch, soweit er es für Geschäftsspesen ausgab, weshalb dahingestellt bleiben kann, wieviel für jeden dieser Zweck verwendet wurde. 11

a) Bereicherung sind neben den Vorteilen, die sich jemand unmittelbar durch Verwendung anvertrauten Gutes verschafft, auch mittelbare Vorteile, die ihm ohne die unrechtmässige Verwendung nicht zugekommen wären. Indem der Beschwerdeführer bei den zur Entgegennahme von Bestellungen aufgesuchten Wirten erheblich konsumierte, verschaffte er sich zunächst den Vorteil einer komfortableren Lebenshaltung auf den Geschäftsreisen. Ferner liessen sich die Wirte durch diese Konsumationen zu grösseren Bestellungen bewegen, was zur Folge hatte, dass die auf dem Umsatz berechneten Provisionen des Beschwerdeführers stiegen. Um diese teils unmittelbaren, teils mittelbaren Vorteile hat sich der Beschwerdeführer durch die unbestrittenermassen unrechtmässige Verwendung eingezogener Kundengelder bereichert. 12

b) Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch die Bereicherungsabsicht nicht, weil ihm aus seinem Verhalten keine Vorteile erwachsen wären, sondern unter Berufung auf die Ersatzbereitschaft. Dabei verweist er auf seine Guthaben bei der Arbeitgeberin, aus denen diese ihren Schaden vollständig decken konnte. Gegenforderungen des Täters gegen den Geschädigten schliessen indessen die Verurteilung wegen Veruntreuung nicht ohne weiteres aus. Ob und unter welchen Umständen die Fähigkeit zum Ersatze durch Verrechnung den Täter zu entlasten vermag, was insbesondere bei Inkassoaufträgen näherer Prüfung bedarf (ZR 1945 Nr. 115, SJZ 1948 S. 128), kann hier offen bleiben, da beim Beschwerdeführer jedenfalls der Ersatzwille fehlte, er bei der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Gutes nicht willens war, es rechtzeitig zu ersetzen. Die Verrechnung von Gegenforderungen tritt nicht von selbst ein, sondern setzt eine Willenserklärung voraus (vgl. Art. 120 OR). In Abrechnungsverhältnissen kann deshalb der Ersatzwille höchstens angenommen werden, wenn derjenige, der anvertrautes Gut für sich verwendet hat, bei der Abrechnung die Verrechnung erklärt, nicht dagegen, wenn er die unrechtmässige Verwendung verheimlicht und erst dann zur Verrechnung bereit ist, wenn seine Verfehlungen entdeckt werden. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer, der über die eingezogenen Gelder wöchentlich abzurechnen hatte, hat dabei nie die Verrechnung der zurückbehaltenen Gelder mit seinen Forderungen gegen die Arbeitgeberin erklärt, sondern hat diese Inkassi verheimlicht; die Arbeitgeberin hat sie erst nach längerer Zeit zufällig entdeckt. Er war daher jedenfalls zum Ersatz auf den Zeitpunkt, auf den dieser zu leisten gewesen wäre, nicht gewillt, was für den Tatbestand der Veruntreuung genügt, auch wenn nicht noch durch besondere Machenschaften, wie die Unterdrückung von Rechnungsauszügen, die Entdeckung der Verfehlungen verhindert worden wäre. Die nach der Entdeckung erfolgte Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche des Beschwerdeführers und seiner Arbeitgeberin ist nachträgliche Schadensdeckung und ohne Einfluss auf die bereits vollendeten Veruntreuungen. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass ein Angestellter, der eine Kaution hinterlegt hat oder gegen seine Arbeitgeberin Forderungen besitzt, bis zu deren Höhe ungestraft das Vertrauen der Arbeitgeberin missbrauchen und das ihm von dieser anvertraute Gut für sich verwenden dürfte. 13

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen. 14

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Parole chiave

embezzlementintent to enrichrepayment intentset-offcounterclaimcustomer collectionssuspended sentence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether Art. 140 No. 1 para. 2 StGB requires intent of unlawful enrichment.

Decisione estratta

Yes. The offence of embezzlement under Art. 140 No. 1 para. 2 also requires intent of unlawful enrichment.

Motivazione estratta

The court treated embezzlement as an acquisitive offence and held that willingness to repay cannot make the unlawful use lawful; it can only negate enrichment intent. The provision must be limited so that mere temporary use with genuine repayment intent does not fall within it.

Questione giuridica chiave

Whether willingness or ability to repay, including set-off against counterclaims, excluded liability for embezzlement.

Decisione estratta

No. Existing counterclaims do not automatically exclude liability, and set-off helps only if the offender was willing to repay on time; here he concealed the missing sums and did not declare set-off at the required time.

Motivazione estratta

Set-off requires a declaration under civil law. Because the accused hid the collections, failed to account for them, and only sought set-off after discovery, he lacked timely repayment intent. Later offsetting amounted only to subsequent damage compensation.

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