Unlauterer Wettbewerb. No 43.
ausgesprochen technischer Tätigkeit sei er nicht Organ
der Gesellschaft und dürfe er daher nach Art. 15 UWG
nicht bestraft werden.
Aus den Erwägungen :
2. -Dr. Helbling leitet die Auffassung, dass für den
unlauteren Wettbewerb einer juristischen Person nur
deren Organe, nicht auch die Angestellten bestraft werden
dürfen, aus Art. 15 UWG ab, denn diese Bestimmung
spreche nur von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
der Organe, während Art. 14 UWG durch Verwendung
des
Wortes auch die Verantwortlichkeit des Geschäfts-
herrn als eine zu jener des Angestellten, Arbeiters oder
Beauftragten hinzutretende Verantwortlichkeit kennzeich-
ne.
Der Beschwerdeführer verkennt das Verhältnis, in
dem die beiden Bestimmungen zueinander stehen. Art. 14
will nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den
im Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person vorkom-
menden unlauteren Wettbewerb ordnen im Gegensatz zu
Art. 15, der dann gälte, wenn das Vergehen im Geschäfts-
betrieb einer juristischen Person oder Kollektiv-oder
Kommanditgesellschaft begangen wird. Art. 14 beschränkt
denn auch seine Geltung mit keinem Worte auf den Fall,
wo
der Geschäftsherr eine natürliche Person ist. Er stellt
den Grundsatz auf, dass der Geschäftsherr der Strafe
nicht entgeht, wenn er von der Tat des Angestellten,
Arbeiters
oder Beauftragten Kenntnis gehabt und es
unterlassen
hat, sie zu erhindern oder ihre Wirkung
aufzuheben. Dieser Grundsatz wird durch Art. 15 für
den Geschäftsbetrieb der juristischen Person oder Kol-
lektiv-
oder Kommanditgesellschaft nicht aufgehoben.
Ein Grund, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als
für den einer natürlichen Person gehörenden Betrieb,
lässt sich nicht finden. Art. 15 berührt das Verhältnis
zwischen Geschäftsherrn
und Angestelltem, Arbeiter oder
Beauftragtem nicht, sondern sagt bloss, dass an Stelle des
Geschäftsherrn, wenn dieser eine juristische
Person oder
Motorfahrzeugverkehr. No 44.
Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft ist, die Mitglieder
der Organe oder die Gesellschafter bestraft werden, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. In
diesem Sinne hat der Kassationshof Art. 15 schon bisher
ausgelegt
(Urteil i. S. Bruhin vom 22. November 1946).
Es kommt somit nichts darauf an, ob Dr. Helbling als
Organ oder als blosser Angestellter gehandelt hat.
IIl.MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEHICULES
AUTOMOBILES
44. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1948 i. S.
Saner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zilrich.
Art. 26 Abs. 3 MFG. Wie weit reicht der Raum, in welchem an
Strassenkreu.zungen nicht überholt werden darf '?
Art. 26 al. 3 LA. Espace dans lequel il est interdit de depasser aux
croisees de routes.
Art. 26 cp. 3 LA. Spazio nel quale e vietato oltrepassare ai cro-
cevia.
.A. -Saner überquerte am 23. Oktober 1947 kurz
nach Mittag in einem Personenautomobil den Limmat-
quai in Zürich, indem er von der Uraniabrücke in die
Mühlegasse
hinüber fuhr. Auf dem Fussgängerstreifen,
der wenige Meter von der Fahrbahn des Limmatquais
entfernt die Mühlegasse überquert, begann er ein von
Georg Guignard geführtes Motorrad zu überholen. Das
Obergericht des Kantons Zürich sah darin eine Über-
tretung von Art. 26 Abs. 3 MFG und verurteilte Saner
am 16. April 1948 zu fünfzig Franken Busse.
B. -San.er führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag auf Freisprechung. Er macht geltend, der Ort,
wo er den Motorradfahrer zu überholen begonnen habe,
Motorfahrzeugverkehr. No 44.
liege jenseits der Strassenkreuzung. An dieser Stelle habe
er überholen dürfen. Überhaupt gelte an dieser Kreuzung
das Verbot des Überholens nicht, weil der Verkehr durch
automatische Lichtsignale geregelt werde, die Durchfahrt
für die im Limmatquai verkehrenden Fahrzeuge also
gesperrt gewesen sei,
als der Beschwerdeführer den Quai
überquert habe.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ver-
zichtet
auf Gegenbemerkungen.
Der Kassatiomhof zieht in Erwägung :
l. -An Strassenkreuzungen darf nicht überholt wer-
den (Art. 26 Abs. 3 MFG). Daraus, dass diese Bestimmung
das überholen an , nicht auf Strassenkreuzungen
verbietet, schliesst das Obergericht, dass auch der Raum
in der Einmündung der Strasse, jedenfalls aber die Fläche
zwischen den beiden Fussgängerstreifen, die an der Ein-
mündung liegen, unter das Verbot falle. Da.8 ergebe sich
auch aus dem Zweck der Bestimmung. Das Befahren der
Kreuzung allein beanspruche schon die volle Aufmerk-
samkeit des Führers, weil er auf die seine Fahrbahn
kreuzenden Fahrzeuge und auf den an solchen Stellen
erhöhten Fussgängerverkehr aufpassen müsse. Daher
könne er nicht gleichzeitig auch noch auf das Manöver
des
Überholens achten. Die Gefahrenquelle beginne nicht
erst auf der eigentlichen Kreuzungsfiäche, sondern schon
vor dem vor der Kreuzung liegenden Fussgängerstreifen
und ende erst hinter dem gegenüberliegenden Fussgänger-
streifen.
Diese
Auffassung verkennt den Zweck des Art. 26
Abs.
3. Das Verbot des Überholens an Strassenkreuzungen
besteht mit Rücksicht auf die auf der überquerten Fahr-
bahn verkehrenden Fahrzeuge. Wer an der Kreuzung
überholt,
lahrt links und verkürzt so einem von dieser
Seite kommenden
Fahrzeug die zum Anhalten zur Ver-
fügung stehende
Strecke oder hindert es am Abbiegen
nach rechts. Solche Erschwerungen des Verkehrs treten
Motorfahrzeugverkehr. N° 44. 173
dagegen nicht ein, wenn das Überholen vor der z1: ünr
querenden Fahrbahn beendet wird oder . erst Jene1ts
beginnt. Freilich muss der Führer auch auf 1e Fussganger
Rücksicht nehmen,
aber nicht mehr als uberall, w er
Fussgängerstreifen überquert. Art. 26 Abs. 3 kann rucht
das Verbot des Überholens über die Kreuzung der Fnhr
bahnen hinaus auf das Gebiet der Fussgängerstreifen
ausdehnen wollen.
Das widerspräche der Ordnung, wonach
das Überholen
auf Fussgängerstreifen an sich nicht ver-
boten ist. Entweder ist der zum Überqueren des
gängerstreifens nötige Raum frei, dann bnteht kem
Grund, das Überholen an dieser Stelle zu verbieten, odnr
es sind Fussgänger im Gefahrenbereich, dann haben die
Fahrzeuge,
das zu überholende sogut wie das andere, vor
dem Streifen die Geschwindigkeit zu mäss1gen oder
anzuhalten um den sich darauf befindenden Fussgängern
das
Überqneren der Fahrbahn zu ermngli?he (Art. 45
Abs. 3 MFV). An Strassenkrelizungen gilt m dieser n
sicht nichts anderes als überall, wo Fussgängerstreifen
sind. Weshalb hier
der Fussgänger noch durch d Vernt
des Überholens zusätzlich geschützt '!erden musste, IBt
nicht zu sehen. Das Überholen auf einem an einer Strassen-
kreuzung
liegenden Fussgängerstreifen bringt nicht öhere
Gefahren mit sich als das überholen auf Fussganger-
streifen
überhaupt.
Auch auf den Wortlaut von Art. 26 Abs. 3 lässt sinh
die Auffassung der Vorinstanz nicht stütze . Wenn die
Bestimmung das überholen an J (französisch aux )
statt auf ( c sur ))) Strassenkreuzungen verbietet, so
deshalb, weil sich das überholen kaum jema auf dnr
Kreuzung beginnen und zugleich beendnn lant. Sem
Anfang oder sein Ende wird in der Regel uber die Kreu-
zung hinaus reichen. Dann ist. es als Ganzes venboten,
nicht etwa bloss soweit es auf der Kreuzung sICh a
spielt. Das heisst aber nicht, dass es auch verboten e1,
wenn es unmittelbar vor der Kreuzung beendet wird
oder sofort nach ihr beginnt.
Uhrenindustrie. No 45.
2. -Ist die Beschwerde schon aus obigen Gründen
gutzuheissen
und die Sache zur Freisprechung des Be-
schwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, so
kann dahingestellt bleiben, ob das Verbot des Überholens
a.n einer Kreuzung dann nicht gilt, wenn eine automatische
Signalanlage (oder ein Verkehrspolizist) die Durchfahrt
für die auf der Querstrasse verkehrenden Fahrzeuge
sperrt.
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. April
1948 aufgehoben
und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
IV.
UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
45. Arr4!t de Ia Cour de cassation penale du 26 novembre 1948
dans la cause Chambre suisse de l'horlogerie contre Koller
et Ferner.
Prot.ectiot de l'industrie lwrlogere 81Jisse.
- Fabricanion e sous-produits. Quid lorsqu'une partie de 1a
product10n n est pas affectoo a l'horlogerie (art. 2 aJ. 2 de
l'ACF du 21 dooembre 1945) ?
- Qua.lite de la Chambre suisse de I'horlogerie pour se pourvoir
en nullite (a.rt. 26 al. 3 et 5 ACF, 270 al. 3 et 6 PPF).
Schutz der schweizerischen Uhrenindustrie.
- Herstell1:11g von Teilfabrikaten. Was gilt, wenn ein Teil der
Produkt10n nicht für die Uhrenindustrie verwendet wird
An: .2 Zi"!'f. 2 BRB vom 21. Dezember 1945)?
- Legitrmat10n der Schweizerischen Uhrenkammer zur Nichtig-
keitsbeschwerde (Art. 26 Abs. 3 und 5 BRB, Art. 270 Abs. 3
und 6 BStP).
Protezione dell'industria degli orologi svizzera.
l. Fanbricazione di sottoprodotti. Quid se una pa.rte della pro-
duzwne non e destinata all'industria degli orologi (art. 2 cp. 2
del DCF 21 dicembre 1945) ?
Uhrenindustrie. No iö. 175
- Facolta di ricorrere per cassa.zföne della Camera svizzera per
l'industria degli orologi (a.rt. 26 cp. 3 e 5 DCF, art. 270 cp. 3
e
6 PPF).
A. -Le 27 juillet 1944, le Departement föderal de
l'econolnie publique a autorise A. Koller a fabriquer des
barrettes a ressorts pour l'industrie horlogere et a. occuper
un ouvrier. II ajoutait : Sans permis prealable, vous ne
pouvez, cependant, pas augmenter l'e:ffectif de votre per-
sonnel
ni entreprendre la fabrication d'autres produits
horlogers
)).
Le 21 decembre 1945, Koller et R. Ferner, avec qui il
s'etait associe entre-temps, ont ete condamnes 8. une amen-
de de 100 fr. chacun pour a voir, sans permission, engage
dix ouvriers et entrepris la fabrication de gonds, plots et
attaches.
B. -Malgre cette condamnation, ils ont continue
d'occuper onze ouvriers
et de fabriquer les articles indi-
ques. Sur denonciation de la Chambre suisse de l'horlo-
gerie (ci-apres
la Chambre), le Tribunal de police du dis-
trict de La Chaux-de-Fonds a inflige a hacun d'eux, le
avril 1948, une amende de 800 fr. en vertu des art. 1,
2, 3
et 26 de l'arrete du Conseil föderal du 21 decembre 1945
protegeant l'industrie horlogere suisse (ACF).
O. -Sur recours des condamnes, la Cour de cassation
neuchAteloise a annule ce jugement, le 23 juin. Elle estime
que
la barrette a. ressorts, dont les prevenus livrent une
piece sur six a. des industries etrangeres a l'horlogerie, n'est
pas un produit specifiquement horloger et que, partant,
sa fabrication est libre. En ce qui conceme les attaches,
plots et gonds, elle admet que les decolletages executes
par les prevenus sont tres demandes notamment dans la
bijouterie et la maroquinerie et que, pour etre utilises dans
l'horlogerie, ils doivent encore etre transformes et que
seules les operations ulterieures, e:ffectuees en general da.ns
les ateliers
de monteurs de boites, leur donnent leur carac-
tere horloger.