progetti
BGE 74 IV 159 ΓÇó False certification by registering a cooperative without constitutive meeting
BGE 74 IV 159Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV30 lug 1948
Schmid and Höltschi set up the cooperative 'Interna-Gesellschaft' and submitted a fictitious founding protocol and related documents to the Basel-Stadt commercial register office, which then registered the cooperative. The Basel-Stadt trial court convicted them under Art. 253 StGB for obtaining a false certification; the appellate court later acquitted them. The excerpt contains the Federal Court's legal question on whether registration without a constitutive meeting can amount to false certification, but not the final dispositive part.
Art. 253 StGB; false certification through commercial-register filing. The decisive question is whether the procurement of an entry in the commercial register on the basis of a fictitious founding protocol and without a prior constitutive meeting can amount to obtaining a false certification in an authentic instrument. The offence presupposes a legally relevant untruth conveyed to the competent registering authority by deceptive conduct. The excerpt does not disclose the Federal Court's final dispositive outcome; it only frames the legal issue and the lower-court history.
Strafgesetzbuch. No 39. scnon in der bewusst pflichtwidrigen Zurückstellung der !llnder erster Ehe hinter die Glieder der engeren Familie, mdem der Beschwerdeführer jenen in der dem Urteil zugrunde. gelegten, nicht zu kurz bemessenen Zeit von seinem Einkommen überhaupt nichts zukommen Iiess. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bösen Willen auch dadurch bekundet habe,-dass er keinen einträgli- cheren Beruf als den eines Taxichauffeurs ausübt, oder dass er seine Ehefrau nicht zu einer Erwerbstätigkeit anhält kommt somit nichts an. ' 3. -Der bedingte Strafvollzug setzt unter anderem voraus, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten er- warten lassen, er werde durch diese Massnahme von wei- teren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 41Zi:ff.1 Abs. StGB). Ob diese Erwartung am Platze ist, entschei- det der Sachrichter nach freiem Ermessen (BGE 68 IV 77, 73 IV 111). Die Vorinstanz hat es nicht überschritten. Der Beschwerdeführer hat sich schon kurz nach der Verur- teilung vom 1 ugust 1944, die ihn unter Bewährungs- probe stellte, vergangen und dadurch bewiesen, dass er sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe nicht von wei- terer Vernachlässigung der Unterhaltspfücht abhalten lässt. Wie das Obergericht ferner feststellt, hat ihn nicht einmal die erstinstanzliche Verurteilung vom 9. Juli 1947 bewogen, an die Unterhaltsbeiträge etwas zu bezahlen obwohl sein Monatseinkommen seit Mai 194 7 mehr a Fr. 500.-beträgt. Demnach erkennt der KatJsatioruihof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 40.
Strafgesetzbuch. N° 40. Verhältnisse oft eine Verteilung der Unterhaltslast, wes- halb das Gesetz den Richter anweise, diese Verhä1tnisse während des Prozesses zu ordnen. Mit Rücksicht darauf sei Art. ,217 StGB nur anwendbar, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge durch den Zivilrichter oder durch eine Vereinbarung der Gatten festgelegt worden sei (BGE 70 IV 167 f. ; 74 IV 52). Darnach durfte der Strafrichter im vorliegenden Falle von sich aus beurteilen, ob die vom. Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsgelder ungenügend waren ; dieser brauchte nicht zuvor durch den Zivilrichter zu bestimmten Leistungen verpflichtet zu werden ; denn er stand während der in Betracht fallenden Zeit, Januar bis Oktober 1947, nicht in Scheidung. Die analoge Anwendung der für den Fall der Scheidung dem Art. 217 StGB gegebenen -Auslegung auf alle Ehe- gatten, die nicht mehr zusammenleben, wäre nicht gerecht- fertigt. Sie ist jedenfalls dann nicht am Platze, wenn die häusliche Gemeinschaft, wie hier, ohne Zustimmung des Richters aufgelöst wurde. In diesem Falle liegen die Ver- hältnisse wesentlich anders als im Scheidungsverfahren, wo der Richter von Amtes wegen die für de!!. Unterhalt der Gatten und der Kinder erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Die vom Ernährer im Stiche gelassene Familie genösse den Schutz des Art. 217 StGB nur, wenn sie zuvor in einem besondern Verfahren den Zivilrichter angerufen hätte, uhd auch dann erst von dem Augenblicke an, wo ihr ein bestimmtes Unterhaltsgeld zugesprochen worden wäre. Das kaÜn nicht der Sinn des Gesetzes sein. Dem Gatten, der ohne richterliche Bewilligung Frau und Kinder verlässt, muss Bestand und Umfang der Leistungs- .pflioht nicht erst deutlich gemacht werden. Er weiss, dass er für den Unterhalt der Seinen aufzukommen hat. Strafgesetzbuch. No 41.