Stra.fgesetzbv.ch. No 36.
Täters stützen und dem Sinn und Geist des Gesetzes, dem
Grundgedanken der Einrichtung des bedingten Straf-
vollzuges nicht widersprechen, der dahin geht, den Täter
schon durch die in der ausgesprochenen Strafe liegende
Warnung zu bessern, wenn dafür begründete Aussicht
besteht und er diese Behandlung nach seiner Persönlich-
keit verdient (BGE 73 IV 77, 84).
2. -Die fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs
und die fahrlässige Tötung sind im vorliegenden Falle
darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer in
einem Zustande, der als starke Angetrunkenheit, wenn
nicht sogar als leichte Rausch zu bezeichnen ist, ein
Motorfahrzeug
geführt hat. Dieses Verhalten zeugt von
einer solchen Hemmungs-und Skrupellosigkeit des Be-
schwerdeführers, dass
er den bedingten Aufschub der
Strafe nicht verdient. Wohl hat gerade der Alkohol die
Hemmungen vermindert. Das wusste der Beschwerde-
führer aber, wie ihm auch selbstverständlich bekannt
war, dass ein Angetrunkener seine Fähigkeiten zur Beherr-
schung des Fahrzeuges überschätzt, anders ausgedrückt,
dass
das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustande die anderen Strassenbenützer in hohem Masse
gefährdet. Er hätte, wenn er nicht auf die Führung seines
Wagens verzichten wollte, weniger oder keinen Alkohol
trinken sollen. Durch sein Verhalten haj; er auf Leben
und Gesundheit anderer so wenig Rücksicht genommen
dass es dem
Sinn und Geiste des Gesetzes nicht wider-
spricht,
ihn durch eine unbedingt vollziehbare Strafe an
. seine Pflicht zu erinnern, zumal eine solche Strafe, was
nebenbei mitberücksichtigt werden
darf (BGE 73 IV 80),
durch Abschreckung auch allgemein das Verantwortungs-
gefühl
der Motorfahrzeugführer stärken kann.
3. -Bleibt die Verweigerung des bedingten Strafvoll-
zuges somit im Rahmen des Ermessens, das dem Richter
nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zusteht, so kommt nichts
darauf an, ob die Vorinstanz den zweiten Absatz von
Art. 41 Ziff. 1 richtig ausgelegt hat, d. h. ob Vorleben und
Strafgesetzbuch. No 37.
Charakter des Beschwerdeführers, wie sie sich aus der
Vorstrafe wegen Drohung, dem Verhalten im Prozesse
N. und im vorliegenden Prozesse sowie aus dem Fahren
in angetrunkenem Zustande ergeben, die Erwartung nicht
rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine
bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Vergehen und
Verbrechen abhalten liesse.
Demnach erkennt der Kassationslwf :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober
UM8 i. S. Cottinelll gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden.
- Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewerbsmässigkeit des lnverkehr-
bringens gefälschter Ware (Erw. 2).
Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gewinnsucht (Erw. 3). .
3.
Art. 48 Ziff. 2 StGB. Wie ist die Busse für eine gewerbsmässig
begangene Tat zu bemessen? (Erw. 4). Grundsätze für die
Berechnung des aus dem Vergehen gezogenen Gewinnes (Erw. 5).
4. Art. 269 Abs. 1 BStP. In dubio 'fYl'O reo ist kein Satz des
eidgenössischen Rechts (Erw. 5 Abs. 1).
- Art. 164 eh. 1 al. 2 OP. Faire metier de Ia mise en circulation
de marchandises falsifiees (consid. 2).
- Art. 48 eh. 1 al. 2 OP. Cupidite (consid. 3). .
- Art. 48 eh. 2 OP. Comment fixer l'amende lorsque l'auteur fait
metier de l'infraction ? '(consid. 4). Principes applicables au
caJcul du ge.in tire de l'infraction (consid. 5).
Art. 269 al. 1 PPF. Le principe in dubio pro reo ne constitue
pas une regle du droit fäderal (consid. 5 al. 1).
- Art. 154 cifra 1 op. 2 OP. Mettere in circolazione per mestiere
merci contraffatte (consid. 2) .
- Art. 48 cijra 1 op. 2 OP. Fine di lucro (consid. 3). ,
Art. 48 cifra 2 OP. Commisurazione della. ul quanno l tore
fa mestiere dell'infrazione (consid. 4). Princ1p1 apphcabih pe1
caJcolo del profitto procurato dall'infrazione (consid. 5). .
4.
Art. 269 cp. 1 PPF. Il principio in dubio. 'JYl'O reo non cost1-
tuisce una regola del diritto federale (cons1d. 5 cp. 1).
A. -Da während des zweiten Weltkrieges die Einfuhr
von Veltliner Wein immer schwieriger wurde, mischte
Paul Cottinelli als kaufmännischer und technischer Leiter
der A.-G. J. Cottinelli in Chur solchen Wein mit billigeren
140 Strafgeeetzllucb. No 37.
anderen Sorten, namentlich italienischen, spanischen und
französischen Ursprungs, und brachte das Gemisch a1s
erstklassigen Veltliner in den Handel. Er wollte dadurch
nicht nur den Rückgang des Geschäftsumsatzes vermeiden
sondern
den Kundenkreis unter Ausnützung der Lage,
der sich die Konkurrenten befanden, dauernd vergrössern.
Wenn man die am l. Juli 1941 vorhanden gewesenen
24 8 1, die im Inventar als Veltliner venichnet, in
Wll'klichkeit aber bereits verschnitten waren. als Veltliner
in die Rechnung einsetzt, hat Cottinelli in der Zeit vom
I. Juli 1941 bis .26. März 1946 insgesamt 935 852 l Veltli-
ner (46, 76 %) mit l 228 075 1 anderen Weinen (53,24 %)
gellll8cht und das Gemisch a1s Veltliner verkauft. Im Ge-
schäftsjahr vom 1. Juli 1941bis30.Juni 194.2 setzte er dem
Veltliner, gen Eingangsbestand an verschnittenem Wein
inbegriffen, 26,47 % anderen Wein zu, im Geschäftsjahr
1942/43 45,06 %, im Geschäftsjahr 1943/44 58,02 o/c, im
Geschäftsjahr 1944/45 58,53 % und vom 1. Juli 194 bis
26. März
1946 86,48 %. Den Veltliner kaufte Cottinelli
durchschnittlich für Fr. 2,504 je Liter ein, den anderen
Wein durchschnittlich für Fr. 1,633. Aus dem Gemisch
löste er durchschnittlich Fr. 2,214 je Liter. Sein Vorgehen
erlaubte ihm, den Kundenkreis tatsächlich erheblich zu
erweitern und den Geschäftsumsatz um mehr als das Dop-
pel zu steigern. Aufgedeckt .wurden die Fälschungen im
März l 946 durch die Betriebskontrolle der eidgenössischen
Weinhandelskommission v.nd des kantonalen chemischen
Laboratoriums.
B. -Das Kreisgericht Chur sprach Cottinelli am
17. Januar 1948 des gewerbsmässigen Inverkehrbringens
gefälscnter .Ware (Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB schuldig,
verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten
bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren'
sone zu einer Busse von Fr. 50 000.-und verfügte di
Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf Kosten des Ange-
klagten im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde an den Aus-
c .
,
Strafgesetzbuch. No 37,
schuss des Kantonsgerichtes mit dem Antrag, die Busse
sei angemessen zu erhöhen. Der Angeklagte schloss sfoh
der Beschwerde an, in.dem er beantragte, die Tat sei nicht
a1s gewerbsmässige zu würdigen, Freiheitsstrafe und Busse
seien angemessen herabzusetzen, die Bewährungsfrist auf
zwei Jahre zu bemessen und von der Veröffentlichung des
Urteils
Umgang zu nehmen.
Der Anchuss des Kantonsgerichtes hiess durch Urteil
vom 30. April 1948 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
dahin gut, dass er die Busse auf Fr. 200 000.-erhöhte.
Die Anschlussbeschwerde wies er ab.
0. -Cottinelli ficht das Urteil .der oberen Instanz mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei auf-
zuheben und die Vorinstanz zu verhalten, die Beschwerde
der Staatsanwaltschaft abzuweisen und seine Anschluss-
beschwerde gutzuheissen.
D. -Die, Staatsanwaltschaft beantragt, die Nichtig-
keitsbeschwerde
sei abzuweisen.
Der Ka8sati Yrfslwf zieht in Erwägung :
l. -
2. -Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hand-
lungen das Merkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von
Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufweisen. Zu Unrecht ; ge-
werbsmä.ssig vergeht sich, wer die Tat wiederholt begeht
in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen,
und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu han-
deln (BGE 70 IV 135, 71 IV 85, 115, 72 IV 109). Diese
Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Die Auffassung des Be-
schwerdeführers, Gewerbsmässigkeit läge nur vor, wenn
er aus seiner Tat übermässige Gewinne gezogen und das
Inverkehrbringen gefälschten Weines geradezu zur Exi-
stenzgrundlage gemacht hätte, hält nicht stand. Auf den
tatsächlich erzielten Gewinn kommt überhaupt nichts an,
sondern nur darauf, ob der Täter es auf ein Erwerbsein-
kommen abgesehen hatte. Auch ist gleichgültig, wie hoch
dieses nach seiner Absicht sein sollte (BGE 72 IV. 110)
Strafgesetzbuch. No 37.
und ob er es als Haupt-oder als Nebeneinkommen und
als regelmässigen oder als bloss gelegentlichen Erwerb an-
sah (BGE 71 IV 85, 115). Übrigens stellt die Vorinstanz
verbindlich fest, dass die
hauptsächlichsten Einnahmen
der A.-G. J. Cottinelli und damit des Beschwerdeführers
aus dem Verkauf des gefälschten Weines herrührten. Dem
Beschwerdeführer wäre somit selbst dann nicht geholfen,
wenn
in der erwähnten Richng strengere Anforderungen
an den Begriff der Gewerbsmässigkeit gestellt würden.
Ebensowenig ist dieser Begriff dahin auszulegen, dass sich
der Täter dem ehrlichen Leben entfremdet haben müsse,
nicht mehr ernsthaft beabsichtige, je wieder einem ehr-
lichen
Erwerbe nachzugehen ; ein Gewerbe übt auch aus,
wer zum vornherein die Absicht
hat, es nach bestimmter
Zeit oder nach dem Wegfall bestimmter Voraussetzungen
wieder aufzugeben.
Auch kommt für den Begriff der Ge-
werbsmässigkeit
nichts' darauf an, ob der Täter aus Not
oder aus Gewinnsucht das Vergehen zum Gewerbe macht.
3. -Ob der Beschwerdeführer sich aus Gewinnsucht
vergangen
hat, ist dagegen insofern von Bedeutung, als
nur unter dieser Voraussetzung die Busse zwanzigtausend
Franken übersteigen darf (Art. 48 Ziff. l StGB).
Die Vorinstanz hat die Gewinnsucht bejaht. Der Be-
schwerdeführer
verneint sie, weil er den gefälschten Velt-
liner zu
Preisen abgegeben habe, die unter den Einstands-
preisen des echten VeltJiners standen, und weil die Ge-
schäftsergebnisse des Betriebes
während der kritischen
Kriegsjahre unbefriedigend gewesen seien. Allein
mit die-
sen Argumenten vermag er sein Gewinnstreben weder voll-
ständig zu widerlegen, noch als so geringfügig hinzustellen,
dass es
nicht als Ausfluss einer Sucht im Sinne der zitierten
Bestimmung erschiene. Denn wie gross oder klein auch
immer der Reinertrag aus dem Verkaufe des gefälschten
Weines gewesen sein mag, bleibt
doch die verbindliche
Feststellung
der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
durch sein Vergehen nicht nur den gewinnbringenden
Hauptzweig des Geschäftes in eine bessere Zeit hat hin-
Strafgesetzbuch. No 37. 143
überretten wollen, sondern auf Erweiterung des Kunden-
kreises ausgegangen ist und in diesem Streben binnen
kurzer Zeit den Umsatz des Geschäftes verdoppelt hat.
Indem er die schwierige Lage, in der sich alle Importeure
von Veltliner Wein befanden, zum Nachteil der Konkur-
renten so hemmungslos ausnützte, um dem Geschäft auf
strafbare Weise für die Zukunft eine Vorzugsstellung zu
sichern, offenbarte er Gewinnsucht.
4. -Die Vorinstanz
hat die Busse auf Fr. 200 000.-
bemessen, weil sie den Gewinn, den der Beschwerdeführer
aus seiner strafbaren Handlung gezogen hat, auf mindes-
tens diesen Betrag beziffert. Sie ist der Auffassung, die für
die gewerbsmässige Tat in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 vorgese-
hene Busse
habe vor allem das Vergehen nachträglich un-
wirtschaftlich zu machen. Bei der Bemessung der Busse
seien
in Betracht zu ziehen der Umfang der Verfehlungen,
der Grad des Verschuldens sowie der vom Täter beabsich-
tigte und der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil.
Nach letzterem bestimme sich das Mindestmass der Busse.
Die Busse,
auch die in Art. 154 Ziff. 1 Abs. 2 vorgese-
hene,
ist Strafe. Sie soll wie jede solche den Rechtsbruch
sühnen, den Täter bessern und allgemein abschreckend
wirken. Dass sie
auch oder sogar in erster Linie den Zweck
habe, die
Tat nachträglich unwirtschaftlich zu machen,
ist nirgends zu ersehen. Dieser Zweck müsste notwendig
dazu führen, die Busse nach dem Umfang der Bereiche-
rung zu bemessen. Art. 48 Ziff. 2 ordnet die Bemessung
a,ber allgemein und ohne Vorbehalt im Sinne des Straf-
charakters.
Der Betrag soll je nach den Verhältnissen des
Täters so bestimmt werden, dass dieser die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden
entspricht. Etwas anderes ist auch
für Bereicherungsdelikte nicht vorgesehen. Gegen ihre
Sonderbehandlung spricht Art. 48 Ziff. 3. Gehörte es zum
Zwecke der Busse, die Bereicherung wegzuschöpfen, so
wäre nicht zu verstehen, wieso diese beim Tode des Ver-
urteilten seinen
Erben zu belassen wäre. Dem Täter oder
den sonstigen Nutzniessem der Tat den unrechtmässigen
144 Strafgfl!l6tzbuoh. N° 37.
Vorteil zu entziehen, wäre Sache der Konfiskation, nicht
der Strafe ; jene aber ist nach Art. 58 und 59 auch nur
unter besonderen Voraussetzungen zulässig.
Nichts. hindert .. jedoch den Richter, dem ethischen
Grundsatze, wonach dem Täter die Früchte des Verbre-
chens nicht zu belassen sind (vgl. BGE 71 IV 148,
72 IV 104, 74 IV 22), insofern Rechnung zu tragen, als
er bei der Abwägung des Verschuldens und der Würdi-
gung der Verhältnisse des Täters (Einkommen, Vermögen
usw.) den aus dem Verbrechen gezogenen Gewinn mitbe-
rücksichtigt. Je grösser dieser, desto grösser ist das Ver-
schulden und desto grösser in der Regel auch die finan-
zielle
Leistungsfä.higkeit des Schuldigen. Damit wird der
Gewinn tatsächlich von der Busse erfasst, nicht unmittel-
bar und absolut, aber im Rahmen der Stra:ffunktion der
Busse und eingeordnet in die Bemessungsnormen des
Art. 48 Ziff. 2. Daraus folgt auch, dass die Auffassung der
Vorinstanz, das Mindestmass der Busse bestimme sich nach
dem tatsächlich erzielten Vermögensvorteil, nicht schlecht-
hin zutrifft. Die Busse wird in der Regel mindestens auf
den Betrag dieses Vorteils festgesetzt werden können ; sie
kann aber auch darunter bleiben oder darüber hinaus
gehen, je nach dem gesamten Verschulden und den ge-
samten Verhältnissen des Täters. So ist z.B. auf dessen
Unterhaltspßicht gegenüber seiner Familie Rücksicht
zu nehmen. Deren materielle Existenz darf auf einen be-
scheidenen
Sta,nd herabgesetzt, aber nicht gefährdet oder
sogar zugrunde gerichtet werden.
5. -Soweit die Feststellung der Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer mit den Fälschungen einen Gewinn von
Fr. 200 000.-erzielte, von dem für die Bemessung der
Busse massgebenden Begriff des unrechtmässigen Vermö-
gensvorteils ausgeht, ist sie tatl'.lächlicher Natur und des-
halb für den Kassationshof verbindlich (Art. 277 bis
Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer kann ihr daher nicht
die Buchhaltung und die Gutachten entgegenhalten, aus
denen sich ein viel kleinerer Gewinn ergebe. Ob der Buch-
Strafges tzbuoh. No 37. 14Q
haltung, auf welche die Gutachten abstellen, Glauben zu
schenken sei, war eine Frage der Beweiswürdigung, auf der
die Tatsachenfeststellung beruht und die deshalb vom Kas-
sationshof nicht zu überprüfen ist. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, es liege ein Verstoss gegen den hundes-
rechtlichen
Grundsatz vor, dass die dem Angeklagten zur
Last gelegten Strafhandlungen nachgewiesen sein müssen,
geht fehl; denn die Vorinstanz nimmt eben einen Gewinn
von Fr. 200 000.-als bewiesen an. Ebensowenig kann
der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung mit der Be-
hauptung anfechten, sie verstosse gegen den Grundsatz
in dubio pro reo ; das ist kein Grundsatz des eidgenössi-
schen Rechts (BGE 69 IV 152).
Rechtsfrage des eidgenössischen
Rechts ist es dagegen,
ob die Vorinstanz den für die Abwägung des Verschuldens
und der Verhältnisse des Beschwerdeführers massgeben-
den Begriff des Gewinnes angewendet hat.
. . . . . . . . . . . . . . .
Der Gewinn, den der Beschwerdeführer aus seinem Ver-
gehen gezogen hat, ntspricht nicht dem Unterschiede
zwischen
dem Einkaufs-und dem Weiterverkaufspreise
des Weines,
sondern nur dem, was ihm nach Abzug der
Unkosten als Reingewinn geblieben ist. Denn auf den
Unterschied zwischen dem Stand, den das Vermögen des
Beschwerdeführers
ohne die strafbare Handlung gehabt
hätte, und dem Stand, auf den er es durch diese gebracht
hat, kommt es an. Mit der Begründung, dass die Buch-
haltung unzuverlässig sei, darf über die Unkosten des straf-
baren Weinhandels nicht hinweggegangen werden. Will das
Gericht nicht auf die Angaben der Buchhaltung abstellen,
so muss es die wirklichen
Unkosten auf anderem Wege
ennitteln, wenn nötig mit Hilfe von Sa.chverstnndigen.
Gemeint sind nicht die Gesohä,ff!sunkosten schlechthin, son
dem nur die Unkosten aus dem strafbaren Zweig des Ge-
schäft.es, wobei jene Aufwendungen, die auch dann ötig
gewesen wären, wenn der Beschwerdeführer diesen Zweig
nicht eingeführt hätte, z. B. Zinsen und .Abschreibungßn
10 AS H IV -1948
146 Stra.fgesetzbueh. No 38.
auf den schon vorhandenen Betriebseinrichtungen, nicht
berücksichtigt zu werden brauchen.
(Ausführungen,
dass die Berechnungen, auf Grund deren
die Vorin.Btanz zur Annahme eines der Festsetzung der
Busse zu Grunde zu legenden Gewinns (unrechtmässigen
Vermögensvorteils)
von mindestens Fr. 200 000.-gekom-
men sei, diesem Grundsatze widersprächen.)
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, ßas Ur-
teil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom
30. April 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
38. Auszug aus dem Urteii des Kassationshofes vom 12. No-
vember 1948 i. S. Levy c. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt und Flad.
Art. 148 Abs. 1 StGB, Betrog.
- Arglist (Erw. 1).
- Schon die Unterzeichnw1g, nicht erst die Erfüllung eines
Darlehensvertrages schädigt den getäuschten Darleiher am
Vermögen (Erw. 2).
Art. 148 al. 1 OP, escroquerie.
a) Astuce (consid. 1).
b) La. signature d'un contrat de pret suffit 8. leser Ja victime dans
ses interets pOOuniaires, meme s'il n'est pas execute (consid. 2).
Art. 148 cp. 1 OP, trofja.
a) Astuzia (consid. 1).
b) Giä. la sottoscrizione di un contratto di mutuo e non soltanto
la sua esecuzione lede il mutuante nei suoi interessi patrimo-
niali (consid. 2).
A. -Die Hawag A.G. in Basel handelte mit Weinen
und Spirituosen und stellte Liköre her. Im Juli 1942 beauf-
tragte ihr Geschäftsführer Henri Levy die Immobilien-
und Kapital A.G. in Zürich, ihr einen Geldgeber zu suchen.
Er übergab der Beauftragten ein das Datum des 30. Juli
1942 tragendes Expose folgenden Inhalts :
-..
Strafgesetzbuch. No 38.
Seit Jahren bestehende, gut eingeführte Wein-und Spi-
rituosenfirma in bedeutender Stadt der Nordostschweiz sucht
zur Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes und zur -Vermehrwig
der Umlaufmittel einen Mitarbeiter mit einer Kapitaleinlage von
Fr. 30/50 000.-.
Das Geschäft besteht in Form einer Aktiengesellschaft, und
zwar seit ca. 8 Jahren.
Das Aktienkapital beträgt Fr. 50 000.-und ist voll einbezahlt.
Das Kapital ist in wenigen Händen. Die Leitung besorgen tüchtige
und anerkannte Fachleute.
Die Umsätze der Firma betragen jährlich ca. Fr. 300 000.-.
Der Umsatz iSt stets im Steigen begriffen, was vermehrtes Kapital
erfordert. Die Reisetätigkeit wird von 3 Reisenden besorgt. Alte,
gute und zahlungsfähige Krmdschaft ist vorhanden. Die Kund-
schaft vergrössert sich ständig, da die Firma dazu übergegangen
ist, die Grossisten zu beliefern.
Es werden sehr viele Schweizer Weine und Spirituosen geführt
und auch verschiedene ausländische Spezialitäten, welche man
dank der guten Beziehwigen noch immer hereinbringen kann.
Gesucht wird ein aktiver und tüchtiger Kaufmann für den
Innen-und teilweise auch für den Aussendienst ; gute Salarierung
und Beteiligung am Reingewinn wird zugesichert. Auch stilles
Kapital würde hereingenommen, bei guter Verzinsung und Betei-
ligung am Reingewinn ev. Umsatzbonifikation.
Bilanzen und Angaben über die Umsätze stehen ernsthaften
Herren jederzeit zur Verfügung. Schulden hat die Firma ausser
den üblichen Warenkreditoren keine.
Als der aus Rumänien zurückgekehrte Kaufmann Bruno
Flad im Jahre 1944 durch ein Zeitungsinserat die nutz-
bringende Anlage seines Geldes anbot, meldete sich die
Immobilien-
und Kapital A.G., gab ihm eine Abschrift des
Exposes,
unter Weglassung des Datums, und benach-
richtigte
die Hawag A.G. In deren Namen schrieb Henri
Levy dem Flad am 12. Juni 1944, die Immobilien-und
Kapital A.G. teile mit, dass sich Flad an einer gut einge-
führten, seriösen Firma aktiv zu beteiligen wünsche. Levy
schlug eine Besprechung vor.
Eine solche kam noch im Juni zustande, und am 5. Juli
1944 trafen sich Levy und Flad zum zweitenmal. Letzterer
nahm auf die Abschrift des Exposes Bezug, die er zur Hand
hatte. Levy erklärte, es stimme, weil es älteren Datums sei,
nicht mehr in allen Teilen, der Jahresumsatz der Hawag
A.G. sei nämlich auf Fr. 600 000.-bis 700 000."'-ange-
stiegen. Obschon
ihm der übrige Inhalt des Schriftstückes
im wesentlichen noch gegenwärtig war, verschwieg er