72 8chuldbetreibtmgs. und Konkursreoht. N0 19.
Grunde, dass er bei vollem Einsatz seiner Kräfte nicht so
weitgehend
auf einen Gehilfen angewiesen wäre. Die
Gläubiger müssen sich
damit abfinden, dass der Schuldner
allenfalls
in stärkerem Mass als andere seiner Berufs-
genossen
Hilfskräfte beizieht, so gut wie sie keinen An-
spruoh auf Pfandung von mehr Lohn daraus herleiten
können,
dass der Schuldner eine besser bezahlte Stelle zu
versehen vermöchte, als er tatsäohlich innehat. Gegen-
teilig entsoheiden,
hiesse auf andere als die tatsächlichen
Verhältnisse abstellen. Bedient sioh freilich der Schuldner
einer
Hilfskraft offensichtlich, unzweifelhaft, in der
Absicht, den Gläubigern die dafür aufzuwendenden Mittel
vorzuenthalten,
oder treibt er ebenso unzweifelhaft einen
vemünftigerweise
nicht zu rechtfertigenden Aufwand
durch Beizug Von Hilfspersonal, so dass von grob fahr-
lässiger Verschwennung des Arbeitsverdienstes gesproohen
werden müsste, so
könnte dies der Lohnpfandung nioht
entgegenstehen.
Zur Beurteilung dieser Fragen ist wohl
e Expertise unumgänglich, die sich in der Regel auf
die eantwortung einiger Fragen gestützt auf die Lage
des emzelnen Falles b,eschränken kann.
Die Sache ist somit zu neuer Beurteilung dieses Punktes
an die Vorinstar zurückzuweisen... .
19. Entscheid vom ö. Oktober 1948 i. S. Veechl.
Abtretuf!g von Ma88O/I"eckt8anaprüchen nach Konkur88Ckluss. '
Der D;ittachuldner kann eine gemäss Art. 260 und 269 SchKG
erteilte Abtretung wegen Verletzung von Art. 269 Abs. 1 SchKG
nur dann a dem Beschwerdeweg anfechten, wenn sich auf
Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder der Kon-
ohne weitere Beweiserhebungen unzweifelhaft ergibt
dass SIe zu Unrecht erteilt wurde.
(JB8sion droita de la tna88e apres la cMture ae la /aillite.
Une cesslon operee en vertu des art. 260 et 269 LP ne Jl6ut etre
antaq 6e par, le tiers debiteur au moyen de la pla.fute pour
VIOlatIOn de I art. 269 al. 1 LP que si, d'apres les indieations
donn .par.l'ofIice failIites ou le dossier de la fa.ilIite, et
sa.ns qu il: soit Ire de proOOder a. 1 'administration d 'autres
preuves, il est mdiseutable que la cession a eM accordee a. tort.
8chuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19.
OeBBione di diritti deUa ma88a dopo la ChiWJUra del fallimento.
Uns. cessione opemta a norma degIi art. 260 e 269 LEF puo essere
impugns.ts.
dal terzo debitore eon recla.mo per viola.zione del-
l'art. 269 cp. 1 LEF sola.mente se in ba.se a.lle indica.zioni fornite
da.ll'ufficio dei fa.llimenti 0 alle risultanze dell'inserto deI fa.lli-
mento risulti in modo irrefutabile, senza. ehe oooorra. assumere
altre prove, ehe la cessione e stats. eoncessa. a torto. .
Nachdem der Konkurs der Immobiliengenossenschaft EI-
friede
am 19. Februar 1947 geschlossen worden war, nahm
das Konkursamt Luzem auf Begehren einer Gläubigerin,
der Genossenschaft PensionSkasse der Schweiz. Elektrizi-
tätswerke (Pensionskasse ), die Ansprüohe gegen den Re-
kurrenten und Karl Böni aus Schadenersatz, Verantwort-
lichkeit,
unerlaubter und unsittlioher Handlung, unge-
rechtfertigter Bereicherung und aus andem Gründen nach
OR 916 ff., 41 ff. und 62 ff. ins Inventar auf und setzte
sie vorsorglich in Betreibung (vgl. den Entscheid vom
29. Oktober 1947, BGE 73 III 155 ff.). Mit Zirkular vom
!9. April 1948 beantragte es den Gläubigem, es sei darauf
zu verziohten, diese Ansprüche namens der Masse geltend
zu machen, und bot ihnen deren Abtretung im Sinne von
Art. 260 und 269 SchKG an. Mit Schreiben vom 25. Juni
1948 teilte es dem Rekurrenten mit, dass es der Pensions-
.kasse am 2. Juni die von ihr verlangte Abtretung ausge-
stellt habe.
Der Rekurrent führte hierauf Beschwerde mit
dem Antrag, diese Abtretung sei aufzuheben, weil der
fragliche Rechtsanspruch kein erst nach Schluss des Kon-
kursverfahrens entdecktes Vermögensstück im Sinne von
Art. 269 SchKG darstelle. Die untere Aufsichtsbehörde
trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Rekurrent als
Drittschuldner nicht legitimiert sei, sich gegen die Abtre-
tung zu beschweren. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat
am 30. August 1948 die Beschwerdelegitimation des Re-
kurrenten unter Berufung auf den bereits erwähnten
bundesgerichtlichen Entsoheid vom 29. Oktober 1947
bejaht. die Besohwerde dagegen materiell abgewiesen. Vor
Bundesgerioht emeuert der Rekurrent seinen Beschwerde.;.
antrag.
14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Die Ge:richte haben dem auf Grund einer Abtretung
gemäss Art 260 und 269 SchKG Belangten von jeher die
Möglichkeit eingeräumt, die Aktivlegitimation des Klägers
mit der Begründung zu bestreiten, der abgetretene Rechts-
anspruch stelle kein erst nach Konkursschluss entdecktes
d h. der Konkursverwaltung bis zum Schluss des Kon
kursverfahrens unbekannt gebliebenes Vermögensstück
der Masse im Sinne von Art. 269 Abs. I SchKG dar und
falle demgemäss nicht unter den nachträglichen Konkurs-
beschlag, sodass das Konkursamt darüber nicht habe ver-
fügen können (BGE 23 II 1724 ff. Erw. 4, 5; 50 In 134 ff.).
Diese Praxis findet ihre Rechtfertigung darin, dass ein
Anspruch
erst dann als bekannt gelten kann, wenn alle
für seine Begründung wesentlichen Tatsachen bekannt
sind, und dass daher die Frage, ob die Konkursverwaltung
einen bestimmten Anspruch schon vor Konkursschluss
entdeckt habe, unlöslich mit der materiellen Frage zusam-
menhängt, welche Tatsachen diesen Anspruch zu begrün-
den vermögen.
Ist der Entscheid darüber, ob der nachträglich abge-
tretene Rechtsanspruch im Sinne von Art. 269 Abs. I
SchKG neu entdeckt worden sei, aus dem erwähnten
Grunde Sache der Gerichte, so dürfen die Aufsichtsbe-
hörden eine
vom Konkursamt ausgestellte Abtretung
grundsätzlich nicht wegen Verletzung jener Bestimmung
aufheben. Dem Empranger der Abtretung muss die Mög-
lichkeit
gewahrt bleiben, seinen Standpunkt, dass es sich
um einen neu entdeckten Anspruch handle, vor dem Rich-
ter zu verfechten. Der Drittschuldner hat aber im Hinblick
auf die durch jeden Prozess verursachten Kosten und
Umnriebe immerhin ein berechtigtes Interesse daran, dass
er SICh davor schützen kann, unter Mitwirkung des Kon-
kursamtes mit einer Klage belangt zu werden, die vor
Art. 269 Abs. I SchKG offensichtlich keinen Bestand hat.
Schuldbetreibungs-und KO 8re('.ht. N° 20. 15
Der genannte Grundsatz kann daher nicht uneingeschränkt
gelten. Eine Ausnahme ist vielmehr am Platze, wenn SIch
auf Grund der eigenen Angaben des Konkursamtes oder
der Konkursakten ohne weitere Beweiserhebungen unzwei-
felhaft ergibt, dass die
Abtretung zu Unrecht erfolgte. In
solchen Fällen muss der Drittschuldner die Möglichkeit
haben,
auf dem Beschwerdewege die Aufhebung der Ab-
tretung zu erwirken. In diesem Sinne ist, wie der Zusam-
menhang zeigt, die im Entscheid vom 29. Oktober 1947
(BGE
73 III 157) enthaltene Bemerkung zu verstehen, dass
der Drittschuldner sich gegen eine allIällige Abtretung
immer noch beschweren könne. Soweit frühere Entscheide
(vgl. die Zitate in BGE 73 III 157) den Aufsichtsbehörden
eine weitergehende Kognition
einräumten, kann daran
nicht festgehalten werden.
Im vorliegenden Falle ist nach den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz mit der Möglichkeit zu rechnen,
dass
die Konkursverwaltung Tatumstände, die für die
Begründung
der abgetretenen AnsprUche wesentlich ind,
beim Konkursschluss noch nicht kannte. Unter diesen
Umständen dürfen die Aufsichtsbehörden dem Entscheid
des Richters nicht vorgreifen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Entscheid vom 25. Oktober 1948 i. S. Wiener Brflckenbau-
und Eisenkonstruktlon A.-G.
Ein8teUung des Konkurses mangels 4ktiven., Art. 230 SehJ(!l:
Verlangt ein ausländischer GläubIger bmnen der pubhZlerte
Frist die Durchführung des Konkurses, un 1:. ersunt er nut
Hinweis auf die Schwierigkeiten der Genduberweisung .. um
Einräumung einer Nachfrist zur VorschusslelSnung, so hat uber
dieses Gesuch der Konkursrichter zu entscheIden.
SU8' Jensi
on
de la laillite laute d'actil, art. 230 LP., .
C'est au juge de 1a faillite a. statuer sur la requ8 e d. un creanCler
etranger qui, dans le delai indique dans la 'pnbhcatIon, :Iemande
que la procMure suive son cours et solhClte un deIai supp e-