46 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.N° 14.
gehren als aufrechtbleibend erachten durften, was die
Fiktion eines Rückzuges dieses Begehrens verbietet.
Demnac erkennt die 8chuldbetr. u. Konkur8kammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S.
Sehmidhauser.
Lohwpfändung für UnterhaJisbeiträge. Erläuterung der Formel.
8ai8ie de salaire en faveur d'un creancier d'alimentB. Interpretation
de la formule.
Pignoramento di 8 ilario a favore di un creditore d'alimenti. Inter-
pretazione dells. formula.
Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für
Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldners nicht einmal
ausreichte, um den Notbedarf der aus dem Schuldner,
seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern be-
stehenden engem ) Familie zu decken, wandte die zür-
cherische Aufsichtsbehörde die von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom
Verdienste des Schuldners in solchen Fällen der Bruchteil
zu planden ist, der durch den monatlichen UnterhaIts-
beitrag bezw. den Notbedarf des Alimentengläubigers als
Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von
ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Ali-
mentengläubigers (d. h.
den Notbedarf der weitern
Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III 177 E.
3, 74 III 6 H. und dort zit. frühere Entscheide). Den Not-
bedarf des ausserehelichen Kindes setzte sie dabei dem
ilIm gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 45.-pro Monat gleich, den Notbedarf der weitem
Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern
(berechnet nach den Ansätzen für 5köpfige Familien),
vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.-. Das
Bundesgericht beanstandet dies.
Schuldbetreibungs-und Konlmrsreoht. N° 14.
Begr1J,ndung :
Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der
Unterhaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer
Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass
der Alimentengläubiger nicht -den vollen Beitrag benötigt,
um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben
fristen zu können (BGE 68 Irr 28, 106, 71 IIII77). Den
Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen,
kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich
zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grösserer
Teil
des Lohnes geplandet werden, als er bei gemeinsamem
Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68
m 28, vgl. auch schon 45 m 85 unten, 50 Irr 17), weil
sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Familien-
angehörigen (die Glieder der engem Familie) eine ver-
hältnismässig stärkere Einschränkung auf sich nehmen
müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses
Gläubigers
darf da.her nicht mit einem höhem Betrage
in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre,
wenn dieser Gläubiger im Haushalte des Schuldners leben
würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den verschiedenen
hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag.
davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im. Falle
gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste mass-
gebend. -
Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers
im Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm
zugesprochene Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den
er hievon wirklich benötigt, und muss er sich demzufolge
gefallen
lassen, dass sein Notbedarf nur mit jenem niedri-
geren
Betrage in Rechnung gestellt wird, so muss folgerich-
tigerweise
auch der Notbedarf der übrigen Familien-
glieder auf Grund der Annahme berechnet werden, dass
der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe.
(Im vorliegenden Falle wird für den Notbedarf des
7jährigen ausserehelichen
Kindes statt Fr. 45.-der
48, SohuJdbetreibtmgs. und Konktirsreoht (Zivilabteil ). N0 15
Betrag von Fr. 33.-eingesetzt, der nach den zürcherischen
Richtlinien
zur Berechnung des Notbedarfs bei einer
6köpfigen Familie
für ein Kind dieses Alters zu. den
Lebenskosten der Eltern hinzuzuschlagen wäre. Der
Notbedarf der Glieder der engem Familie wird ebenfalls
nach den Ansätzen für 6köpfige' Familien berechnet.)
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRj TS DES COURS CIVILES
15. Urteil der D. ZivIlabteilung vom 23. März 1948 i. S. Imma-
Gesellschaft gegen Baur. KonkUJ'Smasse.
Anjechtungalclage, Art. 285 ff. BchKG. .
I. Art . 287 Z. I kann nioht angerufen werden bei einer zum vom-
herem, wenn auoh nieht mit öffentlioher Beurkundung ver-
einbarten Grundpiandbestel1ung.
2. Die schon. bei der DnInewährunß: ausbedungene Aus-
stellung emes Sohuldbrrefs 1st keine Tilgung im Binne von
Art. 287 Z. 2.
3. Nach A:t:t. 88 echtbare Pfan?bestellung für ein Darlehen
zur BemedIgllllg emzeIner GläubIger, bei schwerer tJbersohuI-
dung und erkennbar geringer Aussicht auf Sanierung. Die
Anfechtung der PfandbesteIlung oder der Zahlung an die
begünstigten Gläubiger steht der Konkursmasse zur Wahl ..
Action revocatoire, art. 285 et suiv. LP.
- L'art: 287 c?-: 1 ne peut tne voque au sujet d'un droit da
gage IIDmobdiar '!Ul' la, COnstltution duquelles parties s'etaient
prooedemment InlSes d aocord, alors m ne que 1eur convention
n'aurait pas eM faite en la forme authentique ..
- L9 delivranoe d'une oeduIe hypoth609lre n'est pas un payement
dans le sens de l'art. 287 eh. 2 lorsqu'elle a dejA eM stipul6e
lors du prnt.
- R:eyocabilit,e (seion l'art',288 CP) d'un droit da gage immo-
biher constltue en garantIe d'un emprunt destine A rembourser
certains creanciers alors que le debiteur est surendetM et qu'il
est reconnaissable qu'il y a peu da chance qu'il puisse assainir
sa situation. La masse peut A son choix attaquer soit la consti-
tution du droit de gage soit les payements faits aux creanciers
avantages.
Azione reweatoria, art. 285 a seg. L ElF.
- L'art. 287, cifra 1, non puo essere invocato quando si tmtta'
d'un diritto di pegno immobiliare. sulla oui costituzione le
Sohuldbetreibungs. und Konkurllreoht (ZivilabteilUJli8IlJ. N0 15. 49
parti si erano m preoedentemente d'aocordo. anche .e la
loro convemione non rivesta la forrna di 8otto pubblico.
2 L'emissione d'nna cedola ipotecaria nop. mppresenta un pa.ga-
. mento a' sensi delI'art. 287, oifra 2, quando i8o giAstatastipu-
lata all'atto deI mutuo.
3 RevocabiIitA secondo l'art. 288'LEF, d'un diritto di pegno
. immobiliare 'costituito a garanzia d'un prestito destinato al
rimborso di certi creditori. quando il debitore e oberato e le
probabilitA d'un risanamento ppaJono esigu . La n:assa pub
a sua sceita impunre l cntlnUZlone ?el. diritto dl pegno 0
i pagamenti fatti aI credltorr avantaggiatl.
A. -Die Klägerin gewährte dem überschuldeten, von
mehreren Gläubigem betriebenen, von einem der Haupt-
gläubiger mit Strafklage wegen Betruges bedrohten
-Heinrich
Baur, Landwirt und Viehhändler, im Februar
1946 Barmittel von Fr. 10,000.-gegen einen auf dessen
Liegenschaft
zu ihren Gunsten neu zu erriohtenden
Schuldbrief
im gleichen Betrage. Sie leistete am 25. und
- Februar 1946 gemäss dieser Vereinbng im Auftrag
und auf Rechnung des Schuldners folgende Zahlungen:
an den mit Strafklage drohenden Bürgisser Fr. 4, 000.-;
an Meier, Delsberg, der es auf das Vieh-
handEtlspatent
abgesehen hatte. . . . , 3,500.-;
an das Betreibungsamt für Aufschubsraten
an mehrere Gläubiger. . . . . . 1,400.-;
an die Zürcher Kantonalbank zur Ablösung
des soweit
abbezahlten Schuldbriefes
Rest offenbar für Spesen etc.
zusammen ..
950.20 ;
149.80 ;
Fr. 10,000.-,
wogegen ihr am 26. Februar vereinbarungsgemäss' ein
Schuldbrief (mit
Fr. 43,000.-Kapitalvornang) ausgestellt
wurde.
B. -In dem am 11. Juli 1946 infolge Insolvenzerklärung
über Heinrich Baur eröffneten Konkurse wurde die
Forderung der Klägerin von
Fr. 10,000.-mit Zins seit
26.
Februar 1946 bis zur Konkurseröffnung in fünfter
Klasse kolloziert, unter Ablehnung des Grundpfandrechts,
da dieses im Sinne von Art. 287 Ziff. 1 und Art. 288 SchKG
4 AB 74 m -1948.