32 Rechtliche Schutzw9.!!!!tlab
m
en für die Hotelindustrie. N° 10.
sein würde -was aber nicht mehr als eine ganz unsichere
Hoffnung war. -Die vom Hote1schutzgesetz vorgesehenen
Erleichterungen
mit Aufwendung von öffentlichen Mitteln
.
können einem Hoteleigentfuner nicht gewährt werden,
der einen Spekulationserwerb getätigt und damit beson-
dere Risiken auf sich genommen hat. Dieser Sachverhalt
war ganz abgese,hen von den dahingehenden Vorbringen
der' Rekurrenten von Amtes wegen zu prüfen (BGE 68
In 173). Die Schuldnerin kann auch nicht etwa einwenden,
den Rekurrenten sei ein massiver Abstrich zuzumuten, da
ohne den Kauf vom .Jahre 1933 das Hotel in die Erb-
schaft der Verkäuferin gefallen wäre und die Rekurrenten
dabei auch nicht viel Illehr erhalten oder retten könnten.
SoleheDfalls hätten die Rekurrenten jedoch Anteil am
Hotel selbst und könnten allenfalls persönlichen Nutzen
daraus ziehen. Es verhält sich im wesentlichen gleich wie
bei einem sonstigen Spekulationskauf, wobei
der Vor-
besitzer ohne
den Verkauf an einen nicht ausreichend
Zahlungsfahigen
zwar vielleicht keinen andem Erwerber
zu so
günstigen Bedingungen gefunden, aber doch wenig-
stens weiterhin seine Existenz auf dem Objekt hätte
fristen können. Entscheidend sind übrigens die wirklichen
Verhältnisse, wie sie zufolge der Handänderung nun
vorliegen. Die der SOhuldnerin zur Last zu legende Speku-
lation verdient in keiner Weise vor einer anrlem privile-
giert zu werden. Nach den bekannten Ertragszifiem lässt
der Erwerb während der Krise der Dreissigerjahre sioh
auch nioht etwa noch einigermassen verantworten, sodass
die unerträgliche Belastung eigentlich erst der spätem
Kriegskrise zuz.uschreiben wäre.
5. -... .
Demnach erkennt die SchUldbetr.-'U. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der
Sohuldnerin abgewiesen.
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
S"huld1tetreßtungs-und J onkmredl
Poursnite et Fannte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER scIItiLD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
H. Entscheid vom 9. Juni 1M3 i. S. Benz.
Wech8elbetreibtmg, Art. 177 Aha. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers,
das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu über-
geben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung
mehrerer aus demselben WecnI verpflichteter PerSonen.
PO'II,f'suite poWr eQetB de change, art. 177 W. 2 LP. Obligation pour
le creancier de presanter a. l'o:ffice des poursuites l'original de
l'effet. Ma.niere de satisfaire a. cette obligation en cas de pour-
suites simultanees OOIitre des personnes tenues an vertu, du
mnnie effet.
ElJ.oouzione cambiaria. art. 177 cp. 2 LEF. Obbligo deI creditore
di consegnare all'ufficiale l'originale della cambiale. Modo di
adempire quest'obbligo in caso di esecuzioni simultanee contro
diverse. persone debitrici in virtu della niedesima cambiale.
A. -Auf Betreibungsbegehren der Sohweiz. Bank-
gesellsohaft in St. Gallen vom 16. April 1948 für Wechsel-
betreibung über Fr. 100,OOO.-stellte das Betreibungsamt
Reiath dem Schuldner Renz aus Versehen einen Zahlungs-.
befehl für ordentliohe Betreibung zu und sandte das
Original des Eigenwechsels . nach Absohriftnahme am
26. April der Gläubigerin wieder zu, weil diese denselben
zur Einleitung der Betreibung gegen den Mitverpfliohteten
Caprez
Ül Zug brauchte, WO er seit 4. Mai beim Rechts-
,vorschlagsrichter
blieb. Auf Weisung der Aufsichtsbe-
3 A8 74 m -1948
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
hörde annullierte der Betreibungsbeamte den gewöhn-
lichen Zahlungsbefehl
und stellte dem Schuldner Renz
am 4. Mai einen auf Wechselbetreibung lautenden zu.
Am ro. Mai führte der Wechselbetriebene bei der
Aufsichtsbehörde Schaffhausen Beschwerde mit dem An-
trag auf Aufhebung der. Betreibung, weil entgegen der
Vorschrift von Art. 177 Abs. 2 SchKG der Originalwechsel
weder zur Zeit
der Zustellung des Zahlungsbefehls noch
während der Rechtsvorschlagsfrist beim Betreibungsamt
Reiath vorgelegen habe und dem Schuldner bei seiner
Vorsprache
am 7. Mai nicht habe vorgelegt werden
können, was Gültigkeitserfordernis dieser Betreibungsart
sei. Die Einsichtnahme
in den Originalwechsel sei dem
Betriebenen
für seine Verteidigung unentbehrlich. Vor-
liegend enthalte der Zahlungsbefehl mit Bezug auf den
Forderungstitel 'ungenügende, . ja völlig widenprechende
Angaben. .
Die Aufsichtsbehörde
hat die Beschwerde abgewiesen,
weil die Gläubigerin
den Wechsel dem Betreibungsamt
eingereicht, dieses davon eine Abschrift erstellt habe und
nach der Praxis (BGE 41 III 263) die Deponierung einer
beglaubigten Abschrift beim Betreibungsamt genüge,
wenn mehrere Wechselschuldner
aus dem gleichen Wechsel
bei verschiedenen Betreibungsämtern gleichzeitig betrieben
werden, sodass
das Original nur bei einem Amte aufliegen
könne.
Unter diesen Umständen könne nicht die Betreibung
als ungültig eingeleitet oder
der gültig ausgestellte Zahlungs-
befehl nachträglich als ungültiggeworden
betrachtet wergen.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner
Renz an seinem Begehren um Aufhebung der Betreibung
fest.
Er führt aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz
habe das Betreibungsamt mit seinem Vorgehen der von
der zitierten Praxis zulässig erklärten Notlösung nicht
genügt.
Es .habe weder eine von einem andem Betrei-
bungsamt angefertigte
und beglaubigte Abschrift des
Wechsels noch eine
Erklärung eines solchen über die
Verfügbarkeit des Originals
in Händen gehabt, vielmehr
SchuldbetreibUDgII' und Konkursrecht. N0 11.
3ö
dieses der Gläubigerin zurückgegeben und über dessen
Verbleib
nichts gewusst. Weder der Schuldner noch der
Richter habe ohne Einsicht in das Original die Schuldner-'
qualität des Betriebenen prüfen können. Die streitige
A valverpflichtung sei entweder eine solche des
Reku:iTenten
oder der Gesellschaft Renz Caprez, der er angehöre,
was zwischen
den Parteien streitig sei. Uebrigens sei eine
Hauptvoraussetzung des zitierten Entscheides
von 1915,
die äusserst kurze Verj ährungsfrist von Art. 803:fI aOR, an-
gesichts
der längem gemäss Art. 1069 revOR dahingefallen.
Die Schuldbet'l'eib'Ungs-'Und Konku'l'skamme'l'
zieht
in Erwäg'Ung :
Nach Art. 177 Abs. 2 SchKG muss bei Eihleitung
einer Wechselbetreibung der Wechsel (bezw. Check) dem
Betreibungsbeamten im Original übergeben werden. Diese
Vorschrift
ist im vorliegenden Falle insoweit befolgt
worden, als die Gläubigerin den Wechsel
dem Betreibungs-
beamten eingereicht und dieser ihn geprüft und kopiert
hat. Mit übergeben ist jedoch gemeint, dass der Wechsel
beim Betreibungsamt bleibe,
um entweder im Falle der
Zahlung dem Schuldner ausgehändigt oder andernfalls
dem Reohtsvorschlags-bezw. dem Konkursrichter über-
mittelt zu werden. Eine Ausnahme von der. Pflicht der
Deponierung des Originaltitels beim Betreibungsamt hat
die Praxis anerkannt für den Fall der'. gleichzeitigen
Betreibung mehrerer, nioht
im gleiohen Betreibungskreise
wohnender Wechselverpflichteter.
In diesem Falle soll
der Gläubiger den Wechsel beim zuerst in Anspruoh
genommenen' Betreibungsamt deponieren
und sich von
diesem zuhanden der übrigen anzugehenden Ämter
Abschriften mit der sohriftlichen Erklärung geben lassen,
dass das Original beim ersten Amt den übrigen zur
Verfügung stehe (BGE 41 III 263).
Damit die gleiohzeitige Betreibung mehrerer Wech-
selschuldner
nicht verunmöglicht werde, ist an dieser
Anordnung festzuhalten,
auch naohdem eines der Argu-.
3 SchuldbetreibnngB-und onkursrooht. N'l1 11.
mente für ihre Einführung, die kurzen Verjähru.ngsfristeD.
gemäss
'Art. 804 f aOR, zufolge der Revision (Art. 1069
OR) nicht mehr zutrifft. Der Wechselbetriebene, welcher
Mitverpßichtete hat, muss sich also grundsätzlich mit der
Verlage einer Absehrift des Titels begnügen. Der Rekur.:.
rent hätte dies gemäss der zitierten Praxis ohne weiteres
tun müssen, wenn er nicht zufällig der Erst-, sondern
der Zweitbetriebene wäre. Der Umstand allein, dass hier,
abweichend von dem beschriebenen
Vorgehen, das zuerst
angegangene Betreibungsamt den Originalweohsel zu-
handen des zweiten zurüokgab . und dem Erstbetrie-
benendie Absohrift vorlegte. kann keinen die Ungül-
tigkeit der Betreibung rechtfertigenden Unterschied aus-
machen.
Wenn der RekUrrent zur Beurteilung der Frage
der Erhebung von Reohtsvorsohlag auf die Prüfung
des
Originals angewiesen war, konnte, er es duroh das
Betreibungsamt zur Einsicht kommen lassen. Er hat dies
bei seiner
Vdrsprache vom 7. Mai beim Betreibungsamt
Reiath nioht verlangt, offenbar weil er bereits im Besitze
einer Photokopie war.
Kämefreilioh das Betreibungsamt
der Aufforderung des Betriebenen, den Originalweohsel
vonegen, nioht innert der Reohtsvorschlagsfrist nach,
so würde dies -in Analogie zu Art. 73 Abs. 2 SchKG
den Lauf dieser Frist nioht hemmen. Wohl aber könnte
die NiohtvorIage des Originals vom Betriebenen zur
Stützung seines Reohtsvorschlags geltend gemacht werden
und dem Richter zur Ergreifung geeigneter Massnahmen
Anlass
geben. Die Einsohaltung des Richters für die
Zulassung des Rechtsvorschlags gemäss Art. lßl SohKG
bildet eine genügende Sicherheit gegen Missbräuohe zum
Nachteil
des Weohselschuldners in diesem Stadium der
Betreibung. Jedenfalls kann die Konkurseröffnung nicht
ausgesprochen werden, ohne dass der Wachsel neuerdings
mit dem Konkursbegehren vom Gläu:biger vorgelegt
wird (Art. 188 Abs. ISchKG). Der Schuldner läuft also
nicht Gefahr, von einem Betreibenden in den KonkUrs
gestürzt zu wenen, der nioht mehr im Besitz des Titels
SohuldbetreibnngB-und Konkursrecht. N0 12. 37
ist .. Ebensowenig besteht, entgegen der Auffassung des
Rekurrenten, das Risiko zweimaliger Zahlung, da das
Betreibungsamt das Geld dem Gläubiger nur gegen
Uebergabe des Originalnechsels aushändigt (Art. 150
Abs.
I SchKG).
Obwohl bei gleiohzeitiger Betreibung mehrerer
aus dem.
gleichen
Weohsel Verpflichteter grundsätzlich das im
zitierten Präjudiz (BGE 41 rn 263) angegebene Vor-
gehen als das riohtige beObachtet und daher die vom
Betreibungsamt
Reiath gewählte Variante beanstandet
werden muss, ist der Rekurs unverkennbar trölerisch.
Im Besitze einer Photokopie und über den Wechsel mit
Bezug auf sich selber -trotz den in der Umschreibung
des
Forderungstitels im Zahlungsbefehl tatsächlich vor-
handenen Unriohtigkeiten -vollkommen im Bilde,
vnrsuoht der Rekurrent die mit der Parallelbetreibung
verbundenen
praktischen Inkonvenienzen dazu zu be-
nutzen, den Lauf der Vollstreckung zu hemmen, was
die Auflage
der Kanzleikosten gemäss Art. 70 Abs. 2
GebTarif (1948) rechtfertigt.
Demnach erken.m die Schuldbetr.-'U . KO'fIkur8kammer :
- -Der Rekurs wird! abgewiesen.
2, -Die bundesgerichtliohen Kosten..... werden
dem
Rekurrenten auferlegt.
- Ardt du 18 juln 1948en la cause dame NoveI.
S'U8p6n8ion de la POU1'BUite p J'U1' malad,i,e grooe du debitetw (a.rt. 61
LP). .
Pouvoir d'a:pprOOiation du prepose.
S'il peut se Justifier de suspendre la. poursuite lorsque le debiteur
gagne sa. vie par son trava.i1 et que la. maladie le prive da son
gain, e'est a eondition toutefois que la. eessa.tion de son a.ctiviM
ait ca.use l'insolvabiliM da.ns Iaquelle il se trouve.
R wegen 8ch/w61'M" Kf'OfI'tJcheit (Art. 61 SchKG .
Ermesl!!en des Betreibungsbea.mten. .'
Grund zur Gewä.hrung des Rechtsstillstandes kann zwar auch der
. Verlust des Arbeitsverdienstes zufolge der Krankheit sein, jed eh