- Auszug aus dem UrteD der I. ZivllabteDung vom 19. Oktober
1948 i. S. Lang gegen Wicht.
G?Bellseka/tsau/lösung (Art. 545 Abs. 2 OR).
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag in Abweichung
,,:on Art. 545 Abs. 2 OR vereinbaren, dass bei Vorliegen wieh-
tnger Gründe an Stelle der richterlichen Gesellschaftsauflösung
eme solche durch Kündigung tritt.
Dis8olution de la 80ciite (art. 545 aI. 2 CO).
Les associes peuvent convenir dans leur contrat qu'en derogation
a l'art. 545 sI. 2 CO, la dissolution pour cause de justes motns
pourra r6sulter d'une denonciation, au lieu de devoir etre
prononcee par jugement.
Soiognimento della,8OCit;td (art. 545 ep. 2 CO).
I som possono convene nel contratto ehe, in deroga all'art. 545
ep. 2 CO, 10 mog1imento della societa per motivi gravi potra
nsultare da disdetta, anziche da sentenza giudiziale.
A dem Tatbestand:
August Lang und Marcel Wicht schlossen sich am
- Dezember 1937 zu einem Gesellschaftsverhältnis zu-
sammen und richteten, was laut Vertrag Hauptzweck der
Gesellschaft war, in dem von ihnen gepachteten Theater-
haus Brig-Glis ein Tonfilmtheater ein. Der Vertrag ent-
hielt bezüglich der Auflösung und Kündigung folgende
Bestimmung:
Die Gesellschaft wird geschlossen auf unbestimmte Frist
zunächst für die Zeit von 10 Jahren ab 1. Januar 1938 das heisst'
der.Vertrag tritt in Kraft ab heute. Die zehnjährige Frist dagege
begmn zu laufen ab l. Januar 1938 '" Aus wichtigen Gründen
kann die sellschaft vor .Ablauf der ehnjährigen Frist gekündigt
werden,. Jedoch untell Einhaltung eIDer sechsmonatigen Kündi-
gungsfrlBt.
Durch eingesehriebenen Brief vom 26. März 1942 kün-
digte Wicht den Vertrag aus wichtigen Gründen. Lang
widersetzte sich dem, worauf jener Klage erhob.
Aus den Erwägungen:
- -Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt
es sich vorliegend um eine Kollektivgesellschaft. Als
solche wird sie nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 7 OR, der zwar
die einfache Gesellschaft beschlägt, jedoch laut Art. 574 OR
auch für die Kollektivgesellschaft Anwendung findet, auf-
gelöst
durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus
wichtigem Grund. Der gleiche Artikel bestimmt in Abs. 2,
dass
aus wichtigen Gründen die Auflösung der Gesellschaft
vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbe-
stimmte Zeit abgeschlossen worden ist, ohne vorherige
Aufkündigung
verlangt werden kann. Dem richterlichen
Urteil, das im Sinne dieser Bestimmung die Auflösung der
Gesellschaft ausspricht, kommt konstitutive Bedeutung zu,
und zwar grundsätzlich mit Wirkung ex nunc, weil es mit
Eintritt der Rechtskraft eine neue Rechtslage, die Auf-
lösung
der Gesellschaft, gestaltet (vgl. BGE 30 TI 465,
ebenso
20, 596, wo sich die Auflösung ex nunc kraft des
Litiskontestationsprinzips des
kantonalen Prozessrechts
auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, nicht der Urteils-
fallung auswirkte). Dennoch ist die Entscheidung der
Vorinstanz, die in ihrem Zwischenurteil vom 23. Februar
1944 die Gesellschaft auf den 26. September 1942 aufge-
löst und in ihrem zweiten Urteil vom 14. April 1948 daran
festgehalten hat, nicht zu beanstanden.
Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag sieht
nämlich vor, dass aus wichtigen Gründen auf sechs Monate
gekündigt werden
kann. Er knüpft mithin an das Vorliegen
wichtiger
Gründe andere Folgen, als es das Gesetz tut.
Nach diesem berechtigen wichtige Gründe lediglich dazu,
vom Richter die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
Der Vertrag jedoch gibt das Recht zu einer Kündigung,
d. h. der Gesellschaftsvertrag würde bereits durch sie zur
Auflösung gebracht, und dem Richter verbliebe einzig zu
prüfen, ob solche die Kündigung rechtfertigende Gründe
vorliegen; dementsprechend könnte seinem Urteil auch
nur dekIarative Bedeutung zukommen. Die Zulässigkeit
einer solchen Parteiabrede bestimmt sich nach Art. 545
Abs.
20R. Sollte diese Vorschrift in dem Sinne zwingenden
Rechtes sein, dass sie die Geltendmachung wichtiger
Gründe einzig
auf dem Wege einer Gesellschaftsauflösung
durch richterliches Urteil erlaubte, so wäre für eine anders-
lautende Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, kein Raum.
Wenn das Gesetz für die Auflösung von Gesellschafts-
verhältnissen: aus wichtigen
Gründen eine richterliche Ent-
scheidung vorsieht, so in erster Linie deshalb, weil dies für
alle Beteiligten eine eindeutig klare Ordnung schafft. Sie
zwingend vorzuschreiben, hätte der Gesetzgeber, nachdem
die Parteien in der Ausgestaltung ihrer gesellschaftlichen
Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei sind, indessen
nur
dann Anlass gehabt, wenn es die Interessen der Parteien
oder Dritter erheischten. Dem ist jedoch nicht so. Den
Parteien kann gegebenenfalls beim Vorliegen wichtiger
Gründe
mehr daran gelegen sein, eine möglichst baldige
Befreiung
von .ihren gesellschaftsrechtIichen Bindungen
herbeizuführen, als eine Auflösung
abwarten zu müssen
die zwar durch richterliches Urteil erfolgt, jedoch ein zeit
raubendes ; ozessverfahren erfordert. Jenes schliesst frei-
lich
nicht aus, dass nach der von einem Gesellschafter
erklärten, in ihrer Rechtsgültigkeit jedoch bestrittenen
Kündigung bis zum Erkenntnis des Richters, ob wichtige
Gründe vorliegen,
über den Bestand der Gesellschaft
Unsicherheit besteht.
Finden jedoch die Gesellschafter
dieser Nachteil vermöge die Vorteile einer dergestal
getroffenen Regelung ilirer internen Beziehungen nicht zu
überschatten, so besteht kein Grund, ihnen diese Freiheit
ninht einzuräumen. Auch die vom Gesetz gegebene, an
kerne besondern Voraussetzungen der vorliegenden Art
gebundene Kündigung (Art. 545 Ziff. 6 OR) ist nicht davor
gefeit, im Einzelfall in ihrer Rechtsgültigkeit angezweifelt
zu werden, so dass erst ein richterliches Urteil die nötige
Abklärung herbeizuführen vermag.
Aber auch die Interessen Dritter, namentlich der Gläu-
biger, widerstreben einer
von Art. 545 Abs. 2 OR abwei-
chenden Regelung nicht.
Ist das Vorliegen wichtiger
Gründe
und damit die Rechtsgültigkeit einer erfolgten
Kündigung bestritten, was allein die
erwähnten Unsicher-
heiten
über die Rechtslage veranlasst, so kann die eintrags-
Obligstionenrecht. N° 28. 175
pHichtige Gesellschaft im Handelsregister erst gelöscht
werden,
wenn ein richterliches Urteil die rechtsgültig er-
folgte Auflösung feststellt. Bis dahin aber schützt den Gläu-
biger,
der guten Glaubens ist, die positive Publizitätswir-
kung des Handelsregisters, indem ilim kein Gesellschafter
die Auflösung
der Gesellschaft entgegenhalten kann, so-
lange
der Eintrag besteht (Art. 933 OR). Und ebensowenig
werden bei
der nicht eingetragenen einfachen Gesellschaft
Gläubigerinteressen beeinträchtigt.
Wer nach dem Zeit-
punkt, auf welchen gekündigt worden ist, in gutem Glau-
ben auf Grund der früheren Vertretungs-und Bevollmäch-
tigungsverhältnisse Rechtsgeschäfte eingeht,
kann sich
gemäss
den Bestimmungen über die Stellvertretung nach
wie vor an alle Gesellschafter halten (vgl. insbesondere
Art. 340R).
Finden sich demnach keine Gründe, die auf die zwin-
gende
Natur der Bestimmung von Art. 545 Abs. 2 OR hin-
wiesen, so ist es den Parteien nicht verwehrt, eine abwei-
chende Regelung zu treffen, insbesondere also beim
Vor-
liegen wichtiger Gründe an Stelle der richterlichen Auf-
lösung eine solche
durch Kündigung treten zu lassen. Diese
Auffassung
wird auch in der Literatur immer ehr zur
herrschenden (vgl. für das schweiz. Recht HARTMANN,
Art. 574 N. 26, und für das durchaus analoge deutsche
Recht DÜRINGERjH.A.CHENBURG, Handelsgesetzbuch, ll/2,
3. Aufl., 133 N. 21 und die dortigen Verweisungen;
WEIPERT im Kommentar der Reichsgerichtsräte zum
Handelsgesetzbuch, 133 N. 26; B.A.UMB.A.CH, Gesetz betr.
die GmbH, 61 Anm. 1).
Die
Kündigung des Klägers brachte somit die Gesell-
schaft
auf den 26. September 1942 zur Auflösung, es wäre
denn, sie
könnte sich, wie es der Beklagte behauptet, auf
keine wichtigen Gründe stützen.