64 Verwaltungs und Diszipnht.
ments POrtes par Ia sooiete, et o'est des lors dans oe sens
-seulement
que le Tribunal federal a admis un redressement
de ce -compte.
En l'espece, soUs reserve de la quotiM des amortisse-
ments admissib1es, la decision attaquee est entierement
conforme aux prinmpes appliques dans l'arret M. A.-G.
l t:emesi l'on admet que le prix d'acquisition des actions,
de la socMM immobiliere par Ia someM commerciale a e
lieu a un prix surfait de 1250000 fr. et que, dans oette
mesure, cet achat represente, au sens de l'art. 49 lettre
b, une depense non justifiee par 1'usage commercial, et
qu'iren est de meme de l'indemniM de depart de 500 000 fr.,
la consequence en semit que la sooieM intimee n'aurait
pu pretendre porter cette depense au compte de profits
et pertes de 1'exercice 1941. Mais elle ne 1'a precisement
pas fait, puisqu'elle a introduit dans ses bilans, sous les
rubriques Portefeuille titres e Rente Z. , des actifs
nouveaux equivalents au prix d'achat des actions de Ia
someM -immobiliere - 4 000000 fr.) et a l'indemniM de
depart (500000 fr.). Le resultat de l'exercice n'a ainsi eM
influence ni par l'achat des actions, ni par le verseme:nt
de l'indemnite de -depart. Et comme, par ailleurs, la
someM admet en principe que les amortissements qu'elle
pretend faire sur cesaotifs soient elimines dans la mesure
on ils se rapporteraient a des valeurs qu'on pourrait
considerer comnie fictives,elle -ne-soustrait a. l'impöt
auoun element de son benefice net iniposable au sens
de l'art. 4-9 AIN.
L'administration cantonale de )'impöt de defense
nationale s'est evidemment laissee 'influencer par la
solution admise pour 1e droit de timbre sur coupons
prevu a. l'art. 5 a1. 2 LO. Mais cette disposition assujettit
au droit de timbre toutes les prestations appreciables en
argent effectueespar une socieM anonyme a ses action-
naires; lorsque ces prestations ne se presentent pas comme
le remboursement des parts de oes actionnaires au capital
social insorit et verse au moment de la prestation. La
i
Bundesroohtliche Abgaben. N0 17.
provenance (!es fonds a.u moyen desquels la sooieM effeotue
ses prestations est ici indifferente (oes fonds peuvent
meme provenir de tiers) et, par consequent, iln'est pas
neoessaire qua la socieM ait realise des benefioes (cf.
arretSociet6 romande d'electriciM du 12 avril 1943,
Archives, vol.
13,p. 397; amt Oerealia du 28 mai 1947,
Archives, vol. 16,
p. 127/128 ; HENGELER et WYSS, Die
Praxis des Bundessteuern H. Teit, Stempelabgaben OG
art. 5 a1. 2, -Allgemeines n° 5 et les decisions citOOs). D'on
il suit que toute prestation imposable en vertu de l'art. -5
al. 2 LO ne constitue pas necessairement, par la meme,
un element de benefice afferent a l' exercice durant lequel
cette prestation a eM faite. TI suffit de songer au cas on
une socieM accorde a un aotionnaire une prestation, en
decidant de couvrir la depense avec des benefices futurs.
17. Urteß vom 12. März 1948 i. S. Verband schweizerischer
Konsumvereine
gegen eidg. StenerverwnItung.
Warenumaatzsteuer: Begriff der Lieferung (Art. 15 Abs. 1 WUStB).
Impdt Bur le chiffre d'aUaires: Notion de la livraison (art. 15
al. 1 AChA).
Imposta s-ulla ci,fra d'aUari: Concetto di fornitura (art. 15 cp. 1
deI decreto ICA). -
A. -Der Verband schweizerischer Konsumvereine
(V.SnK.), Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbe-
schlusses, verkaafte im August 1945 einer neuenburgi-
sehen Konsumgenossenschaft ein Quantwn Wein in Fla-
schen. Er sandte esilir mit er Eisenbahn. Auf dem
Tram3port ging ein Teil der Ware, die auf Gefahr des
:Bestellers reiste, verlo;ren. Die für den Schaden haftbare
Eisenbahngesellschaft weigerte sich, die vom Absender
für die untergegangene Sendung entriohtete Warenum-
satzsteuer von Fr. 6.20 zu vergüten. Darauf verlangte
der V.S.K. den bezahlten Betrag zurück. Die eidg. Steuer-
verwaltung wies das Begehren ab (Einspraoheentsoheid
vom 31. Oktober 1947). .
5 AB 74 I -1948
" B. ':'-DerV.KK, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, den EinsPrachoontscheidaufzuheben
und festzustellen, dass bezüglich der 'untergegangenen
Weinsendung mangels Lieferung keine Umsatnteuerpfli Jht
entstanden sei. Er' maGht geltend, im Sinne von Art. 15
Abs. 1 WUStB instand gesetzt worden, inieigenen Namen
tiber die Ware ztlVerfügeil, wäre der Abnehmer . erst, ,
wenn
er sie von der Transportanstalt in Empfang.ge
Rommen, Besitz und Eigentum daran erworben hätte.
Äuch .naoh dem Eisenbahntrimspo.i't1'echt hahedieVer
fügung ,Über die rollelideWare aussöhliesslichdem,-Ab-
sender zugestan:den;
Zu: Unrecht, steIle' die; eidg;Steuer-
' Terwaltnng' atif den übergang' von Nutzen und :Gefahr
der Sache ab. DaS'zeige sich namentlich im Falle wo die
Gefahr bereits rillt dem' Absohlusse -des' Vertrnes auf den
Erwerber übergehe; denn in diesem' Zeitpunkt sei der
Vertrag sicher noch nicht erfüllt, die Ware nicht geliefert.
Wohl' 'könne der Abnehmer die 'Ware weitervel'kauf.en.
bevor er sie besitze. J)8,ssei ihm aber auch s.choD. möglich,
bevor er' überhaupt den ersten Kaufvertrag eingegangen
sei. Das Recht, wie ein Eigentümer über die Ware zu
verfügen, erhalte er erst mit der Besitzergreifung. Der
G ifithrenübergarig igne sich' auch .' deshalb' Pinhtals
Kriterium der Lieferung, weiler je nach der Vertragsart
und der Partl: -iabrede versohieden geregelt sei. Ebenso-
Wellig
komme daraufetwas an, dass der die Gefahr tragende
Abnehnler . das Entgelt auch dann zu 'entrichten habe,
wenn
die Ware auf dem' Transport untergehe,Objekt
der' Steuer sei nicht das Entgelt, sondern die Lieferung:
Wie
für den Werkvertrag und den Auftrag (Art. 15-Ahs.
2 WUStB)
, so müsse auch für den KaUf die Ahlieferung
rus Liefeng gelten. E wäre auoh unbillig, dass in Fällen.
wo die Trailsportanstalt nicht für 'den SChaden hafte;
der Abnehmer' die steuer Jür eine Ware tragen müsse;
die er nie erhalten habe, ohne dass' es ihm möglich wäre,
die Belastung' auf den letzten' Konsumenten weiterzu-
wälzen.
r
l
I
Bundesrechtlich:e Abgaben:. N :' l-1
. O. --Die eidg. Steuerverwalttingbeantragt' Abweisung
der 'Beschwerde. Sie führt aus, der Warenumsatnte eri, ,
beschlu-ss
seheeirieWrrtschaftsverkehtssteuer, nicht eine
Rechtsverkehrssteuer
vor; Objekt sei nicht ein Verfügungg.. .
geschäft
im ziviltechtUohen Sinne" die Eigentumsüber-
tragnng, sondern
ein wirtschaftlioher Vorgang, der Waren-
utnSatz.Deshalb habe der. Gesetzge.ber bewusst vermie.den;
in Art. 15 Abs; lWUStB an hergebrachtezivilrechtliche
Begriffe' anzuknüpfen. Im .' Sinne dieser ,BeStimmung
instan:d' gesetzt, über, die "Ware im eigenen .Namen zu
verfügen, werde der Abnehmer schon dann, wennaucB
nur derjenige Teil ger V erfügungsmacht s Eigentümers
auf ihn übertragen werde: der ihm 'die rein wirtSchaftliche
Herrschaft
über die Sache verschaffe. :Das sei die Befugnis,
die Ware im eigenen Namen, Wie ein Eigentümer -,'-:qich't
als Eigentümer zu veräussern. 'Auf die frachtrechtlicheil'
Ausführungen der Beschwerde brauche daher nicht ein.-
getreten zu weroen. Art. 15 Abs. 2 WUStB ve:rstehe unter
der Ablieferurig der auf Grund eines Werkvertrages oder
Auftrages
hergestellten Ware ) weder ,einen sacheIJXecht-
lichen Vorgang noch dasselbe wieAbs. 1 unter Lieferung,
sondern . einfaoh,. die Freigabe des Gegenstaridesnach
Erledigung . der Arbeit durch. den Unternehmer oder
Beauftragten. 'Das Gesetz steHe hier die Ablieferung: der
Lieferung, gleich, um alle Leis'tmlgen aus Werkvertrag
UI1d Auftrag in gleioherWeise zu erfassen, auch die .Fälle:,
wo der Besteller dieVerfügungsmacht im,umsatZsteuer
rechtlichen Sinne ,schon vön Anfang .an innehare. Die
Lieferung sei dann ausgeführt, wenn die Tätigkeit, des
Lieferers, durch die rdemEmpfängerdie wirtschaftliche
VeIfügung
verschaffe, abgeschlossen sei. Beim Kaufkone
es dara'Q! an; wann Gefahr und Nutzen der' sache. auf
den Erwerber übergehen., Von da an i:lei, dieser im Besitze
aller
wirtsohaftlichen .v 01'-und Nachteile der SaChe .. und
müsse er den Kaufpreis zahlen, selbst wenn er .dieWare
nicht-erhalte, weil sie untergegangen sei. Das. Entgelt sei
alle nicht Objekt. der.. Abgabe. sond'ernnur GrUnd':'
68 VerwaltlHlgs-und Disziplill3fi'OOht-
lage ihrer Berechnung. Mit seiner Zahlung sei aber der
Leistungsaustausch, der -wirtschaftlich betrachtet .....:....
Gegenstand der Besteuerung bilde, vollzogen. Beim hier
vorliegenden
Versendungskauf sei die Lieferung mit der
Abgabe der Ware zur Versendung vollendet gewesen, weil
Nutzen und Gefahr in diesem Zeitpunkt auf den Käufer
übergegangen seien. Der Einwand, diese Lösung führe
zU Unbilligkeiten, sei unbegründet. Bei einer Verkehrs-
steuer, die Ilicht erst beim Konsumenten erhoben werde,
seien Unzukömmlichkeiten dnr vom Beschwerdeführer
erwähnten Art überhaupt nicht zu umgehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Warenumsatzsteuerbeschluss unterwirft der
Abgabe unter anderm die Lieferung im Inlande (Art. 13
Abs.' 1 iit. a). Nach Art. 15 Abs. 1 liegt eine Lieferung
vor, wenn der Abnehmer oder an dessen Stelle ein, Dritter
instand gesetzt wird, im eigenen Namen über eine Ware
zu verfügen, die sich im Zeitpunkt der Verschaffung der
Verfügungsrnacht im Inlande befindet.
Der Beschwerdeführer möchte ' unter der Lieferung
die
Verschaffung des Besitzes und Eigentums im Sinne
des Zivilrechts verstehen. Die Aufiassung liesse sich ver-
treten, wenn man es nur mit Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB
, ,zu tun hätte oder wenn die Begnfisumschreibung in Art.
15 Abs. 1 auf den Übergang des Besitzes oder des Eigen-
tums abStellte. So verhält es sich indessen nicht. Die
Fassung
,von Art. 15 Aha. 1 lässt vielmehr erkennen,
dass ofienbar etwas anderes gemeint ist. Instand gesetzt,
im eigenen Namen über eine Ware zu verfügen , ist der
Abnehmer nicht erst, wenn er ihr Besitzer und Eigentümer
wird. Art. 15 Abs. 1 fordert nioht, dass seine Verfügungs-
rnacht dinglich, gegenüber jedermann durchsetzbar sein
muss.
Es genügt, wenn die Voraussetzungen der Besth;n-
lIlung im Verhältnis zwischen ihm und dem Lieferer
erfüllt sind.
Das ist der Fall, sobald dieser seinen Willen,
in Ausführung des Vertrages sich der Ware zu, entäussern,
t
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 17. 69
die VerfügungsnIacht zugunsten des Abnehmers aufzu-
geben, in ausreichend bestimmter Form bekundet hat.
Bereits in diesem ZeitpUnkt ist die Ware umgesetzt ,
da sie wirtschaftlich nicht mehr dem Lieferer zugehört,
sondern ins Vermögen des Abnehmers übergegangen
ist.
Wann die Lieferung erfolgt sei, muss von Fall zu Fall
in Würdigung der besonderen Verhältnisse geprüft wer-
den. Anhaltspunkte werden sich etwa aus den Buchungen,
ergeben, die bei der Abwicklung eines Umsatzgeschäftes
vorgenommen werden. So wird der Verkäufer einen
Warenausgang buchen, das Warenkonto erkennen und
ein Debitorenkonno belasten, sobald die bestellte Ware
. nach kaufmännischer Anschauung nicht mehr als ihm
zugehörig zu betrachten ist, normalerweise dann, wenn
sie sein Lager verlässt,
in gewissen Fällen auch daim.,
wenn sie gemäss Abmachung zwar im Lager bleibt, aber
dem Besteller zur Verfügung gehalten Wird. Zugleich
wird
der Verkäufer in der -Regel dem Abnehmer Rechnung
stellen. Dieser gilt von
nun an wirtschaftlich als Schuldner
des Entgelts, von dem die Warenumsatzsteuet, berechnet
wird
(Art. 20, 22 WUStB);
2, -Dass es im Umsatzsteuerrecht nicht auf die
Verschä:ffung aes Eigentums ankommt, ergibt sich auch
aus Art. 15 Abs. 4 WUStB. welcher Aha. 1 für die Kom-
mission
durch die Anordnung verdeutlicht, dass zwischen
dem Kommittenten und dem Kommissionär enenfalls
eine 'Lieferung vorliegt -obwohl dieser lediglicl1 für
Rechnung des Auftraggebers über das Kommissionsgut
verfügen
kann (vgl. BGE 73 I 154 fi.). In der Tat ist der
Verkaufskommissionär, solange er die ihm vom Kom-
mittenten zum Verkauf anvertraute Ware nicht. durch
Selbsteintritt als Käufer für sich behält, Dicht Eigentümer
und dennoch, nach der Umschreibung seiner Rechtsstel-
lung in Art. 425 OR, in der Lage, im eigenen Namen ,
wie ein Eigenhändler über die Ware zu verfügen. Es
bestätigt sich also, dass nicht nur,der Eigentümer die für
die Warenumsatzsteuer massgebende Verfügungsrnacht
170 Verwaltungs-und' Disziplinarrecht.
besitzt, sondem Jmch derjeilig6', ler bloss.wie .ein Eigen
tümer über eine Ware v.erfiigenkann.
Entgegen der Meinung .'des Beschwerdeführers , braucht
der Abnehrnernicht Besitzer der Ware zu sein, mn darüber
Wie ein ,Eigentümer verl'iigen zu können .. So kann,er
t
sobald die. Ware zu: seiner Venugungsteht; den Lieferer ,
, anweiseIl;; sie direkt an" einen Dritten. zn . senden, ,dem
er. dei AbIiehmer, sie seirietseits yerkauft hat In dieser
Weisung
kommt die' Verfügungsmacht ,des Abnehm.ers
'zum Ausdruck: Nach dem ,Wortlal11; und Sinn von Art.
. 15 Aha,' 1 WUStB liegt; W'ltersolchen, Umständen aueh
zwischen dem Lieferer und,.ooineni Käufer ein steuet
pflichtiger: Umsatz vor, ohne dass es der .BeSitzesüber
'tragung bedürfte.,
S. Aus Art.T5Abs.2 W;:UStBnwonach als Waren-
lieferung auch die Ablieferung der auf Grund' eines Werk-
' Tertrnges oder Auftrages 'hergestellten' Wa;re', gilt, folgt
nicht , dass'unter Lieferung iI,n. Sinne des Aha .. 1 allgemein
die, Ablieferung zu. verstehen. ist. Abs. 2 bezieht sich
ausdrücklich,nur ufden WerkVertrag und den Auftrag.
Bei
diesen Vertragsarten kann der Besteller nicht selten
schon. von. Anfang an,bevor, der, Vertrag ausgeführt
Wird, über die. zu bearbeitenden Gegenstände im Sinne
desAbs. L verfiigen Der Wtmmumsatzsteuerbeschluss
will"aber
auch diesen Fall, in dem der Ausdruck liefe-
rUng als unzutreffend erscheinen könnte, der Steuer
unterwerfen. Um jede auf Werkvertrag ,oder Auftrag
beruhende Watenherstellungerfassell zu können, stellt er
daher der Lieferung die Ablieferung gleich, d. h.' die
Freigabe
des Gegenstandes nach Erledigung der Arbeit
durch den Untemehmer oder Beauftragten. Für andere
Vertragsanngi.1tArt.15 Abs., 2 dagegen.nicht.
.4 .. -:-: DieVerschaffung der Verfügungsmacht im Siime
von'
Art. 15 Abs. 1 kann mit dem Übergang von Nutzen
und Gefahr der Sache zUsammenfallen. Notwendig ist
dies aber nicht. Der Warenumsatzsteuerbeschluss stellt
aunh in dieser Beziehung . nicht auf M ZiVilrecht ab
t
i
Wäre das Gegenteil richtig,' so wäre beiJ;ll : aufdie Steuer
unter.Ums.tänden'schon mit dem Abschluss des Vertrages
geschuldet, da nach Art, 1.85 Abs.l OR bereits m. diesnm
Zeitpunkt Nutzen und Gefahr, auf, den Erwerber: ü"Qer7
gehen, sofern nicht besondere Verhältnisse 'oder Ver.a.
rodungen eine Auana.hme begründell. '.Wie dargelegt,ka.:pJjl
aber von einer Lieferung el'ßt die Rede sein; wenn der
V-ertrag nicht nur abgeschlossen, sondern zudem in . .Aus-
führung begriffen ist.
, 5. -Im vorliegenden Falle ist der für die Steuerpflicht
massgebende
Vorgang darin zu erbJicken, .dass der Be-
schwerdeführer
den in Frage stehenden Wein an die
kaufende Konsumgenossenschaft 'versandt,der EiSen-
bahn zum Transport an sie übergeben hat Dadurch hat
er seinen Willen kundgetan, sich in Ausführung des Kauf-
vertrages der wirtschaftlichen Verfügung über die Ware,
zugunsten des Käufers zu begeben. Der Wein war nun
vom kaufmännischen Standpunkt aus im Vermögen des
Abnehmers. Freilich wird richtig sein, dass die Verfügung ,
über das reisende. ut im Verhäli;WJ zur .Transportanstalt
zunächst weiterhin
dem ße.schweraefühier als Absender
zugestanden
hat (Art. ,1;5 -H., des BG betreftend den Trans-
port auf Eisenbahnen und' Dampfschifien vom 29. März
1893, . 70ft. de TraJ sportrenlementea yo:r;n U. De-:-
zember.I'8M';ygl Art. iOR).DaraufkQWnt'es aoer
umsatzsteunchtJich . s' ), . weingan wie auf die Besitzes-'
und Eigentumsverhrutnisse. Die Lieferung im Sinne von
Art: i5 Abs. 1 WUßtB wa sonntbereitB vollzogen, ,als
die Ware auf dem Transport verloren ging. 'Auch hatte
der Abnehmer das Entgelt dafür, den Kaufpreis, Unge-
achtet' des Unterganges zu entrichten, weil Nutzen und
Gefahr der Sache mit der Abgabe zur Versendung auf
ihn übergegangenwaren (Art. 185 Aha. 2 OR). Einsolcller
Leistungsaustausch ist aber nach der gesetzlichen Ordnung/
mit der Umsatzsteller belastet.. Der Beschwerdeführer
kann mithin die'Steuer, die er für e Weinliefe nach
Massgabe . des Entgeltes bezahlt hat, nicht z;uriickfordem.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
6. -Der Einwand, diese Lösung bedeute in gewissen
Fällen eine Unbilligkeit gegenüber dem Abnehmer, vermag
eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Der
vom Beschwerdeführer erwähnte Nachteil kann den Ab-
nehmer auch unter andern Umständen treffen, so dann, .
wenn die Ware zwar in seinen Besitz und sein Eigentum
übergegangen ist, aber -z. B. auf dem Wege VOn der
Tra:nsportanstalt zum neuen Lagerort -untergeht, bevor
er sie. weiterliefern kann. Das sind Folgen, die in einer
Ordnung, welche die Steuer auf 'dem Warenverkehr nicht
erst beim Konsumenten erhebt, kaum zu vermeiden sind.
Demnach erkennt. das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VgL Nr. 21. -Voir n° 21.
II. REGISTERSACHEN
RE GISTRES
18. Ardt de la I1e Cour eivile du 12 lbrier 1948 dans la cause
.Jeanrenaud contre Departement de justice du eanton de
NeuehateI.
Legitimation d'un eniant natur61 par le mariage de Bes parent8.
.
Art. 98 al. 2 OBEO. L'officier de l'etat civil est tenu, selon
les circonstances, d'accepter la doolaration oorite d'un des
parents.
Ehdickwerden eines aU88erehdicMn Kindes durch . Heirat 8einer
Eltern.
Art. 98 ZBtV. Der Zivilstandsbeamte hat unter Um
ständen die schriftliche Erklärung des einen Elternteils anzu
nehmen.
Legitti'mazione d'un fi,gUo naturale in aeguito a tnatrimonio dei
genitori (art. 98, cp. 2 dell'Ordinanza sul servizio dello stato
civile). L'ufficiale di stato civile e tenuto. secondo le circostanze,
ad accettare la dichiarazione scritta d'uno dei genitori.
A. -Le 28 novembre 1942, Louis-Philippe Jeanrenaud,
originaire de Mötiers (canton de Neuchatei), a epouse a
I
l
...
Registersachen. No 18.
'13
Ixelles (Belgique) Claire-Marie Pendeville, ressortiSsante
belge. Celle-ci avait donne le jour, le 14 novembre 1941,
a une enfant natUrelle, Marie-Louise-Elisabeth Pendeville.
entre seul en Suisse en 1945, Jeanrenaud se domi-
cilia a Cernier. Il a ouvert une action en divorce en avril
1947. Le 2 mai 1947, il se presenta devant l'Officier de
J'etat civil de cette 10calite et lui demanda de constater,
par une inscription au registre ad hoc, que l'enfant Pende-
ville a ete legitimee par le mariage qu'il a contracte avec
sa mere. TI produisit notamment une piece d'Oll il ressort
que son
epouse a comparu le 17 avriJ 1947 devant la
Legation de Suisse a Bruxelles, on elle a d6clare que son
enfant etait issue des reuvres da Jeanrenaud et demande
que la legitimation soit inscrite en Suisse au registre de
l'etat civil. Cette piece porte Ja signature de dame Jean-
renaud, signature legalisee pnr Ja chancellerie de la
Legation.
B. -Consulte par l'Officier de l'etat civil, le Departe-
ment cantonal de justice, autorite de surveillance, Iui a
fait savoir qu'en l'absence d'un des epoux, il ne devait
pas . proceder 8, l'inscription. n a confirm6 sa maniere
de voir par decision du 26 novembre 1947.
O. -Contre cette decision, Jeanrenaud a forme un
recours de droit administratif. Il affirme ne pas pou,voir,
vu le proces en divorce, obtenir de sa femme qu'elle
vienne faire
Ja d6claration verbale exigee par l'art. 98 da
l'ordonnance sur le service de l'etat civil (OSEC). S'en
tenir a la lettre de cette disposition equivaudrait, dans
un tel cas,a mettre pratiquement a neant le principe de
la legitimation par mariage subsequent .
Le Departement neuchatelois de justice conclut au
rejet du recours,-tandis que le Departement ftSderal de
justice et police propose de l'admettre.
Oonsiderant en droit :
. L -L'art. 258 CCdispose, conformement au principe
consacre par l'art. 54 al. 5 Ost., que l'enfant ne hors
mariage
est legitime de plein droit par le mariage de ses