Mot-0rfahrzeugverkebr. N° 9.
II. :MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CffiCULATION
DES VEHICULES AUTOMOBILES
9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Januu
1M7 i. S. Tromhetta gegen S1aatsanwaltsehaft des Kantons
Zürich.
Art. 29 Aba. 1 MFG. Der Radfahrer darf nicht warnen, wenn das
Warnzeichen die Sicherheit des Verkehrs gefährden würde.
Wann liegt im unzeitigen Warnen eine Fahrlässigkeit ?
Art. 29 al. 1 LA. Le cycliste ne doit pas avertir lorsque son signal
compromettrait Ia. securite de la circula.tion. Qua.nd un signaJ
donne 8. contretemps constitue-t-il une negligence ?
Art. 29 p. 1 LOA. 11 ciclista non .deve dare il segnale a.vvertitore
qwmdo Ia sicurezza. della circolazione ne sarebbe compromessa..
Qua.ndo
un segna.le dato a. contra.ttempo costituisce una. negli-
genza.
?
A. -Als der Radfahrer Trombetta am 19. Februar
1945 kurz nach 12 Uhr, die Birmensdorferstrasse in Zürich
überquerend, sich anschickte,
mit mässiger Geschwindig-
keit
in die 15 m breite Baumgartnerstrasse einzufahren,
sah er aus 12 bis 13 m Entfernung, wie die Fussgängerin
Fanny Kaufmann das rechts gelegene Trottoir der Baum-
gartnerstrasse eilenden Schrittes verliess, um die andere
Seite dieser Strasse zu gewinnen.
Obschon er die Absicht
hatte, etwa 1,5 m hinter der Fussgängerin durchzufahren,
gab er, da sie ihn nicht wahrnahm, aus etwa 2 m Ent-
fernung ein Glockensignal. Erschreckt ging Fanny Kauf-
mann ein bis zwei Schritte zurück, wodurch sie mit dem
Fahrrad zusammenstiess, 3 m vom Trottoirrand enfernt
zu
Fall kam und verletzt wurde.
B. -Auf Strafantrag der Verletzten vom 18. April
und Anklage der Bezirksanwaltschaft hin verurteilte
das Bezirksgericht Zürich Trombetta am 24. September
1945 wegen
fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von
Art. 125 Abs. 1 StGB zu
Fr. 50.-Busse.
Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches der
Mot.orfahrzeugverkehr. No 9.
Verurteilte Berufung einlegte, bestätigte dieses Urteil a.m
26. März 1946. Es warf Trombetta. vor, er hätte sich
sagen
müssen, dass er entgegen der Vorschrift des Art.
20 :MFG durch das Läuten gegen die Sicherheit des Ver-
kehrs
verstosse, indem er so die Fussgängerin zu einer
unberechenbaren
Schreckreaktion veranlasse.
0. -Mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassations-
hof des Bundesgerichts beantragt Trombetta., das Urteil
des Obergnrichts sei aufzuheben und die Sa.ehe zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers a.n die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er bestreitet, dass er sich pflichtwidrig
verhalten
habe.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Ka88ati0rt8ko/ zieht in Erwägung :
3. -Fahrlässig hat der Beschwerdeführer den Zusam-
menstoss und damit die Verletzungen der Fussgä.ngerin
verursacht, wenn er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen
Verhältnissen hätte bedenken und berück-
sichtigen sollen,
dass die Abgabe des Warnsignals die
Fussgängerin zu einer objektiv unrichtigen
Reaktion
veranlassen
konnte (Art. 18 Abs. 3 StGB). Das trifft zu.
Der Beschwerdeführer kann sich weder auf den von der
Vorinstanz angewendeten Art. 20. :MFG, der nur für
Führer von :Motorfahrzeugen gilt, noch auf den entspre-
chenden
an Radfahrer gerichteten Art. 29 :MFG berufen,
um das Läuten zu rechtfertigen. Nach der letzteren
Vorschrift
ist die Warnvorrichtung zu verwenden, wenn
die Sicherheit
des Verkehrs es erfordert. Darin liegt zugleich
das Verbot, zu warnen, wenn dadurch die Sicherheit des
Verkehrs gefährdet würde. Das ergibt sich übrigens auch aus
dem allgemeinen Gebot an die Strassenbenützer,-alles zu
tun, was der Verkehrssicherheit dient, und alles zu lassen,
was
ihr zuwiderläuft. Dass Art. 40 :MFV, der in Abs. l
den grundlosen
und übermässigen Gebrauch 4er Wam-,
Motorfahrzeugverkehr. No 9.
Vorrichtung untersa;gt, in Art. 70 Abs. 4 MFV auf die
Radfahrer nicht anwendbar erklärt ist, spielt keine Rolle.
Die
genannte Bestimmung dient in erster Linie -der
Beschwerdeführer meint sogar ausschliesslich -der
Bekämpfung von Lärm, die sich gegenüber den Fahrrad-
glocken weniger aufdrängt als gegenüber den Warnvor-
richtungen der Motorfahrzeuge. Wenn Art. 70 Abs. 4-
MFV den Art. 40 nicht erwähnt, so heisst das deshalb
nicht, dass die
Radfahrer die Warnvorrichtung nicht nur
unbekümmert um den Lärm, sondern auch ohne Rücksicht
auf die Verkehrssicherheit gebrauchen dürfen oder ge-
brauchen sollen. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen
unnötigen Lärmens, sondern wegen
fahrlässiger Verur-
sachung eines Unfalles gebüsst worden. Seine Fahrlässig-
keit liegt darin, dass er ein Signal gegeben hat in einem
Augenblick, wo
er schon so nahe bei der Fussgängerin
war,
dass er sie erschrecken konnte. Als langjähriger
Radfahrer hat er wissen müssen, dass auf ein in unmittel-
barer Nähe des Gewarnten abgegebenes Signal nicht unter
allen Umständen eine überlegte und zweokmässige Reak-
tion zu erwarten ist. Er hätte unter den gegebenen Ver-
hältnissen das Läuten umso mehr unterlassen sollen, als
er ja die Absicht hatte, hinter der Fussgängerin durch-
zufahren,
und dies mit 1,5 m Zwischenraum auch ohne
Gefahr
hätte tun können, ja zu seiner Rechten noch
genügend Platz hatte, um den ZWischenraum noch zu
vergrössern, wenn er ihn mit 1,5 m als zu knapp bemessen
glaubte.
Dass die Fussgängerin sich auf das Signal hin
rückwärts bewegte, war übrigens Iiicht ganz abwegig,
war sie doch dem in ihrem Rücken liegenden Trottoir,
wo sie sich in Sicherheit bringen wollte, am nä(lhsten.
Damit hätte der Beschwerdeführer rechnen sollen. Wohl
stellt das Gesetz es bis zu einem gewissen Grade in das
Ermessen des Radfahrers, ob er warnen will, da er jä
selber abschätzen muss, wann die Sicherheit des Ver-
kehrs die Warnung erfordert. Daher kann ihm nicht
schlechthin ein Vorwurf gemacht werden, wenn er einmal
Motorfahrzeugverkehr. No 10.
in einem Falle, wo aufmerksame und gewissenhafte Fahrer
in guten Treuen verschiedener Meinung sein können,
unnötigerweise
warnt oder das Warnen unterlässt, wo
es zweckmässig wäre (vgl. BGE 64 1 217). Ein solcher
Grenzfall liegt
hier aber nicht vor, obwohl anderseits das
Verschulden des Beschwerdeführers auch nicht schwer ist.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
10. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947.
i. S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Klarer.
Art. 5 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 MFG, Art. 1 MFV. Ein Automobil
da.rf ohne Fa.brzeugausweis von Menschenhand auf öffentlicher
Strasse fortbewegt werden.
Art. 5 al. 1, art. 61 al. 1 LA, art. 1 RELA. Il n'est pas necessaire
qu'un vehicule automobile soit pourvu d'un permis de circu-
la.tion pour qu'il soit permis de le pousser sur la. voie publique
8. Ja lorce des bras.
Art. 5, cp. 1, art. 61 cp. 1 LOA, art. 1 Ord. LOA. Non occorre ehe
un a.utoveicolo sia provvisto d'un permesso di circola.zione per
poter essere spinto sulla pubblica. via. a forza. di braccia..
A. -Als Anton Klarer in der Nacht vom 29. auf den
30. Mai 1946 mit einem Automobil ohne Fahrzeugaus-
weis
auf der Reise war, versagte in Zürich der Motor.
Um das Fahrzeug von einer Reparaturwerkstatt, in
welcher der Mangel nicht behoben werden konnte, in eine
andere zu verbringen, nahm Klarer die Hilfe seines Bru-
ders Emil in Anspruch. Dieser setzte sich an das Steuer,
während Anton Klater und Dritte das Fahrzeug stiessen.
B. -- Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste Emil
Klarer in Anwendung von Art. 5 und 61 MFG wegen
Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis mit
zwanzig Franken. Der Gebüsste verlangte gerichtliche
Beurteilung, worauf ihn der Einzelrichter des Bezirks-
geriöhts Zürich am 28. November 1946 freisprach.
0. Gegen dieses Urteil führt der Polizeirichter beim