Wohnungsnot. No 66.
hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend
geändert worden (.Art. 21 MFV).
Iper war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg
schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis
nur eine Belastung von l 0,920 kg zuliess. Dass dieses
Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde-
. führern dazumal nicht entgehen ; lag doch eine höhere
Angabe
der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr
als Führer wurde daher mit Recht der Widerhandlung
gegen
.Art. 11 Abs. l MFV -eine Verkehrsvorschrift im
Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG (.Art. 17 Abs. l daselbst,
.Art. 37 Abs. l MFV) -schuldig befunden. Ebensowenig
ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung
veranlasst
hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung
verurt.eilt wurde (.Art. 65 Abs. -a MFG in Verbindung mit
.Art. 24, 102, 333 f. StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
III. WOHNUNGSNOT
PENURIE DE LOGEMENTS
66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947
i. S. GämperJi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürleh.
Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Ma88'M,/i,men gegen die Wohnungsnot.
Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt,
verwirkt erneut Strafe (Erw. 1 ).
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell
richtig ist (Erw. 2).
Art. 23 al. 2 AOF relati/ a la penurie de logementa.
Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer 8. Ja dooision,
encourt une nouvelle peine (consid. 1).
Le juge ptSnal n'a pas A verifier si la decision est fondee (consid. 2)1
Art. 23 C'p. 2 POF in merito alle mi.sure per rimediare alla penuria
legli aUoggi.
Wohnungsnot. No 66.
Chi dopo essere sta.to punito, continua ad opporsi all deciaione
inoorre in una nuova pena (consid. 1).
n giudice penale non deve Sindacare se nel merito la decisione
e fondata. (consid. 2).
.A. -Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg
nach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzel-
zimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um
die 'Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen,
und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid
abzuwarten,
in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemein-
destelle
der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügig-
keit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs,
den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom
Regierungsrat des
Kantons Zürich am 28. März 1946 abge-
wiesen.
Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Re-
kurrent blass ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies
darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese mit der
Niederlassungsbe verbundene Auflage nach .Art.23
des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen
die Wohnungsnot
bestraft werde.
Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli
Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da
Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwalt-
schaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946
in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlus-
ses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.-.
Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher
erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni
1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich
gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von
Fr. 100.-verfällt.
B. -Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrage auf Freispre-
chung
von Schuld und Strafe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wider-
handlung gegen die Verfügung des Regierungsrates sei
Wohnungsnot. No 66.
schon durch das erste Strafverfahren geahndet worden und
dürfe daher nicht ein zweites Mal abgeurteilt werden. Allein
der. Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft hat Strafe nur
verhängt für den vor dem 20. September 1946 begangenen
Ungehorsam und schafft nicht Recht für das, was der
Beschwerdeführer nach diesem Tage getan oder unter-
lassen
hat. Erneuter Ungehorsam durch weitere Miss-
achtung der amtlichen Verfügung musste erneut mit
Strafe geahndet werden.
2. -Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst
der Entscheid des Regierungsrates vom
28. März 1946
gegen den Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen
gegen die Wohnungsnot, weshalb die Missachtung des
Ent-
scheides nicht Strafe nach sich ziehen könne. Die Vor-
instanzen nehmen indes mit Recht an, dass der Straf-
richter
blo8s zu prüfen hat, ob die Verfügung, welcher der
Angeschuldigte nicht gehorcht hat, von der zuständigen
Behörde ausgegangen,
nicht dagegen, ob sie materiell
richtig ist. Diese Auffassung
hat schon der Verfasser des
Vorentwurfes
1908 zum Strafgesetzbuch in den Erläu-
terungen zu der Bestimmung, aus welcher Art. 292 StGB
hervorgegangen ist, vertreten (ZÜRCHER, Erläuterungen
zum
VE 371). Sie entspricht auch der Rechtsprechung
des Kassationshofes zu Art.
291 StGB, wonach der Straf-
richter die Landes-oder Kantonsverweisung als verbind-
lich hinzunehmen
hat, ohne zu prüfen, ob sie sachlich
gerechtfertigt
und zweckmässig ist (BGE 71 IV 219).
Inwiefern, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei
der Anwendung von Art.
23 Abs. 2 BRB betreffend Mass.-
nahmen gegen die Wohnungsnot (Fassung vom 8. Februar
1946) etwas anderes gelten sollte als bei der Anwendung
von
Art. 292 (und Art. 291) StGB, ist nicht einzusehen.
Der Beschwerdeführer beruft sich damuf, dass Art. 23
Abs. 2
BRB strafbar erkläre, wer sich vorsätzlich den
gestützt auf dü3sen Beschluss getroffenen Ve1fügungen
widersetzt. Allein
auf diesen Beschluss gestützt ( prise en
vertu du present afrete ))) ist eine Verfügung schon dann,
Wohnungsnot. N° 66. 167
wenn sich die verfügende Behörde zur Begründung auf den
Bundesratsbeschluss beruft. Ob das zutrifft, hat der Straf-
richter bei der Anwendung von Art. 23 zu prüfen, aber
nicht auch, ob die Begründung vor den Bestimmungen des
Bundesratsbeschlusses standhält. Da im vorliegenden Falle
sich der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 1946
zur Begründung auf den Bundesratsbeschluss beruft, ist
mithin die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Die Frage,
ob dem Beschwerdeführer das Bewohnen einer Einzimmer-
wohnung zu
Recht verboten wird, hat der Kassationshof
nicht zu prüfen. Sie hätte vom Bundesgericht nur auf eine
gegen
den Entscheid des Regierungsrates, die Auswei-
sungsverfügung oder
das Strafurteil (BGE 37 I 28 :ff.)
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
:von Art. 45 BV hin beurteilt werden können. Dem Be-
schwerdeführer steht es bei der Unverzichtbarkeit und
Unverjährbarkeit der Rechte aus Art. 45 BV auch frei,
gegen eine
allfällige neue amtliche Aufforderung zum Ver-
lassen
der Wohnung oder gegen ein neues Strafurteil
staatsrechtliche Beschwerde
zu führen, und dieses Rechts-
mittel steht ihm auch zu, wenn er den Regierungsrat
erfolglos
um Aufhebung der mit der Niederlassungsbewilli-
gung verbundenen, die Niederlassungsfreiheit
einschrän"'.
kenden Auflage
ersucht (Urteil des Staatsgerichtshofes vom
11. Juli 1945 i. S. Eggli gegen Regierungsrat des Kantons
Zürich)
Demnach erkennt der KasBationaho/ :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
17 AB 73 IV -1947