Versicherungsvertrag. N° 10.
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
10. UrteU "er n. Zivllabtelluug vom 8. Februar 1947 i. S. Zanon
gegen Sehweiz. National-Versicherungsgesellschaft.
Rücnritt vom nfa.llvnrsicherungsvertrage wegen. Verschweigung
frühenr Unfalle benn Vertragsabschlusse. OblIegenheiten des
Vermlttlungsagenten beim Ausfüllen des Fragebogens. Voraus-
setzungen, unter denen der Antragsteller sich auf ungen e
oder unrichtige Belehrung durch den Agenten berufen .
Art. 4, 6, 8 (Ziff. 2 und 3) und 34 VVG.
Resiliation d'un contrat d'assurance contre les a.ccidents en raison
du fait que le preneur a tu, lors de la conclusion du contrat, qu'il
avait deja eM victime d'a.ccidents. Quelles sont, au moment Oll
le preneur. d'assura;nce est appeIe a reponne au questionnaire,
les obhgatIOns de I agent qm n'a pas pouvOlr de representation.
Conditions dans lesquelles le preneur d'assurance peut se pre-
valoir du fait que l'agent l'a insuffisa.mm.ent ou mal renseigne.
Recess? da. un contratt ; d:assieurazione contro gll infortnni a
motIvo deI fatto ehe I asslCurato ha ta.ciuto, al momento della
conclusione. la eircostanza di essere gia stato vittima. d'infor-
tuni. Quall sono, aUQrche il proponente e chiamato a rispon-
dere alle domand deI questionario, gli obblighi dell'agente ehe
non ha potere di rappresentanza. Condizioni, in cui il propo-
nente puo prevalersi deI fatto che l'agente I'ha insufficientemente
o male informato.
A. -Der Kläger, ein in Grenchen wohnhafter Wein-
reisender und Maurer italienischer Zunge, reichte der
Generalagentur Solothurn der beklagten Versicherungs-
gesellschaft
am 17. April 1940 einen Antrag auf Abschluss
einer Einzel-Unfallversicherung ein.
Er hatte die SUV A
im Jahre 1928 wegen einer Fingerverletzung und iin Jahre
1937 wegen einer Verrenkung der linken Schulter in An-
spruch genommen und bezog von ihr als Entschädigung
für die Teilinvalidität, die nach mehrmonatiger ärztlicher
Behandlung als Folge dieses
letzten Unfalls zurückgeblie-
ben war, noch eine monatliche Rente von Fr. 12.15. Ferner
hatte ihm die Schweiz. Unfall-Versicherungsgesellschaft in
Winterthur ( Winterthur))) für einen Unfall vom Januar
Versicherungsvertrag. N° 10.
1939 Fr. 1l,387. (wovon Fr. 4081.-für bleibenden
Nachteil). bezahlt. Gleichwohl
beantwortete er die im
Antragsformular der Beklagten enthaltenen Fragen nach
frühem Unfallversicherungsanträgen, bereits erlittenen
Unfällen und bestehenden Gebrechen mit nein)).
Die Beklagte konnte dank dem unter den Versicherungs
gesellschaften bestehenden Meldedienst feststellen, dass
der Kläger schon bei der Winterthur ) versichert gewesen
war,
und erhielt von dieser auf Anfrage hin Aufschluss
über den Unfall vom Januar 1939. Generalagent Egeli in
Solothurn teilte ihr hierauf am 30. April 1940 nach einer
neuen Besprechung mit dem Kläger mit, dieser gelte als
seriöser Mann
und habe den Unfall vom Vorjahre vermut-
lich bloss wegen eines sprachlichen Missverständnisses
nicht angegeben. Er holte bei ihm einen neuen Antrag ein,
der auf den 17. April 1940 zurückdatiert wurde. Darin
finden sich neben der Angabe, dass die seinerzeit bei der
Winterthur) abgeschlossene Versicherung von der Gesell-
schaft
nach dem erwähnten Unfalle gekündigt worden sei,
u. a. die folgenden Fragen und Antworten:
Fragen :
4a) Haben Sie schon Unfälle erlitten?
b) Wa.nn und welcher Art waren sie ?
e) Wie lange dauerte das Heilverfahren
und welche Ärzte haben Sie be-
handelt?
d) Sind von: den Unfällen irgendwelche
FQIgen zurückgeblieben? Bejahen-
denfalls : Welche ?
e) Haben Sie wegen erlittener UnfäJle
von einer Versicherungsgesellschaft
bezw. -Anstalt eine Entschädigung
erhalten? Bejahendenfalls: Von
wem ? Wa.nn ? In welcher Höhe 1
5a) Sind Sie gegenwärtig vollständig
gesund?
6 ) Haben Sie ein Gebrechen (z. B. . ..
Versteifung von Gelenken ... )?
7a) Haben Sie schon Verstauchungen,
Verrenkungen,Bänderzerrungen bzw.
-zerreissungen erlitten ?
Antworten:
Ja.
Beinbruch 1939.
Jahr, diverse.
Ja, Versteifung des
Fussgelenkes.
Ja, von Winterthur ,
1939, ca. Fr. 11,000.-
total.
Ja.
Ja, Versteifung des
rechten Fussgelenkes.
Nein.
Versicherungsvertrag. N0 10.
Na.ch der Unterzeichnung dieses Antrags erhielt der
Kläger die Police.
B. -Am 25. Februar 1942 erlitt der Kläger beim Ab-
laden
eines Weinfasses einen Unfall, der längere gänzliche
Arbeitsunfähigkeit und, wie
er behauptet, einen bleibenden
Na:chteil zur Folge hatte und erhebliche Heilungskosten
verursachte.
Es handelte sich in der Hauptsache um eine
Knieverletzung.
Die Beklagte richtete dem Kläger
zunächst Vorschüsse
auf die vertraglichen Versicherungsleistungen aus. Da in
der Folge ein Arzt den Verdacht äusserte, dass der Kläger
die Heilung absichtlich verzögere, liess sie sich von der
(! Winterthur am 5. August 1942 die Akten über den
Unfall vom Januar 1939 zusenden. So erhielt sie Kenntnis
von den beiden SUV A-Unfällen, die der Kläger der
Winterthur zwar nicht angezeigt hatte, auf die aber
ihre Schadensakten hinwiesen. Mit Schreiben vom 25. Au-
gust 1942 teilte sie dem Kläger daraufhin mit, dass sie
gestützt auf Art. 4 und 6 VVG vom Vertrage zurücktrete,
und forderte die bereits ausbezahlten Beträge zurück.
O. -Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger, der
den Rücktritt der Beklagten nicht gelten lassen will, von
ihr weitere Versicherungsleistungen, die er im kantonalen
Verfahren zuletzt
auf Fr. 9122.10 bezifferte. Die Beklagte
erhob Widerklage
auf Rückzahlung ihrer Vorschüsse. Der
Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
Am 25. September 1946 hat das Obergericht des Kan-
tons Soiothurn die Hauptklage abgewiesen und die Wider-
klage
für Fr. 1800.-nebst Zins geschützt.
Vor Bundesgericht erneuert der Kläger die vor Ober-
gericht gestellten Anträge. Die Beklagte schliesst auf Ab-
weisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Bei der Unfallversicherung stellen die frühern
Unfälle des Antragstellers, ihre Folgen und die dafür bezo-
genen Entschädigungen zweifellos Tatsachen dar, die
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geeignet sind, den Entscheid des Versicherers über den
Vertragsabschluss oder die Vertragsbedingungen zu beein-
flussen
(BGE 68 II 331). Nach Art. 4 Abs. 2 VVG handelt
es sich dabei also
um erhebliche Gefahrstatsachen. Die
erwähnten Tatsachen müssen
im vorliegenden Falle übri-
gens auch schon deshalb als erheblich gelten, weil das
Antragsformular der Beklagten in bestimmter, unzweideu-
tiger Fassung darnach fragte (Art. 4 Abs. 3 VVG). Nach
Art. 4 Abs. 1 VVG wäre der Kläger daher verpffichtet
gewesen, die von der SUV A entschädigten Unfälle in seinem
Antrage
an die Beklagte zu erwähnen. Da er dies unterliess,
war die Beklagte gemäss Art. 6 VVG berechtigt, binnen
vier
Wochen,nachdem sie von jenen Unfällen Kenntnis
erhalten hatte, vom Vertrage zurückzutreten. Das hat sie
getan.
Da ihr die verschwiegenen Unfälle hestens am
5. August 1942 bekannt wurden, erklärte sie den :ß,ücktritt
am 25. August 1942 rechtzeitig. Dass sie in Kenntnis der
Anzeigepffichtverletzung noch Abschlagszahlungen ge-
leistet habe, was als nachträglicher Verzicht auf das Rück-
trittsrecht zu deuten wäre, behauptet der Kläger heute mit
Recht nicht mehr. Die Beklagte ist deshalb an den Vertrag
nicht gebunden, es wäre denn, der Kläger könne dartun,
dass einer der Fälle vorliege, in denen die Folgen der ver-
letzten Anzeigepfficht nach Art. 8 VVG ausnahmsweise
nicht eintreten.
2. - .
3. -Der Kläger behauptet, Egeli habe von seinen
frühern
Unfällen Kenntnis erhalten; neben dem . von der
(! Winterthur)) entschädigten Unfall sei ihm mindestens
derjenige vom Jahre 1937, für dessen Folgen die SUV A auf-
gekommen war, bekannt geworden. Selbst wenn dies nach-
gewiesen wäre, könnte jedoch die Kenntnis Egelis unter
dem Gesichtspunkte von Art. 8 Ziff. 3 VVG der Beklagten
nicht zugerechnet werden, da Egeli nach Massgabe seines
Vertrages
mit der Beklagten und. der Stellung, die den
Agenten bei der Lebens-und Unfallvencherung im allge
meinen zukommt (BGE 68 11 332), nicht Abschlus8-, son-
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dem nur Vennittlungsagent war. Dass er als Generalagent
bezeichnet wurde,
ändert hieran nichts (BGE-51 II 458).
4. -
Zu den Aufgaben des Vermittlungsagenten gehört
es; den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem
Antragsteller durchzubesprechen, diesen über Punkte zu
belehren, die der Erläuterung bedürfen, und Missverständ-
nisse
zu beseitigen (BGE 68 II 334, vgl. 72 II 131). Auch
die Mithilfe bei der Abfassung der Antworten fällt in den
Kreis der Verrichtungen eines solchen Agenten. Dieser
Aufklärung
und Mithilfe kommt erhöhte Bedeutung zu,
wenn
der Antragsteller die Sprache, in der das Antrags-
formular abgefasst ist,
nicht oder nur mangelhaft versteht.
Wäre die Verschweigung der SUVA-Unfälle im zweiten
Antrag darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Frage-
bogen
und die. von Egeli niedergeschrie benen Antworten
nicht verstand, und dass Egeli es unterliess, für eine genü-
gende
Übersetzung zu sorgen, so müsste jene Verschwei-
gung daher als von der Beklagten veranlasst gelten (Art. 34
VVG), was
zur Folge hätte, dass sie damit gemäss Art. 8
Ziff. 2 VVG
ihren Rücktritt nicht begründen könnte. Nach
den für das Bundesgericht massgebenden tatsächlichen
Feststellungen
der Vorinstanz vermochte jedoch der Klä-
ger den Antrag zu lesen. Der Einwand der ungenügenden
Sprachkenntnis
ist daher nicht stichhaltig.
Wollte
man aber noch annehmen, der Kläger habe die
an ihn gerichteten Fragen aus sprachlichen Gründen nicht
durchwegs verstanden, so wusste er doch auf alle Fälle,
dass sich die Beklagte
für seine bisherigen Unfälle interes-
sierte.
Er erklärt selber, dass von diesen Unfällen die Rede
gewesen sei,
und der Umstand, dass Egeli ihn wegen der
Verschweigung des von der Winterthur I entschädigten
Unfalls im ersten Antrag zur Rede stellte, zeigte ihm
deutlich, wie grosses Gewicht die Beklagte den frühern
Unfällen beimass. Im entscheidenden Punkte kann er sich
also keinesfalls
auf ein sprachliches Missverständnis be-
rufen.
D. -In dem vom Kläger angezogenen Entscheide BGE
Versicherungsvertrag. N0 l().
61 II 368 ff. erklärte das Bundesgericht, die unrichtige
Gefahrsdeklaration
auf dem Fragebogen schade dem An-
tragsteller nicht, wenn
er dem Agenten wahre Angaben
gemacht
und dieser sie beim Ausfüllen des Formulars unter-
drückt habe mit der Begründung, es handle sich dabei um
unwichtige Dinge. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht
vor. Nach den für das Bundesgericht massgebenden Fest-
stellungen der Vorinstanz antwortete der Kläger auf die
Frage Egelis, ob er neben dem Unfall vom Jahre 1939 noch
weitere
Unfälle erlitten habe, mit den Worten: No ne
chJ.ille bi der Aarau oder Chlei gschnitte , was bedeu-
tete, er habe noch einen kleinen Unfall gehabt, der bei der
Kreisagentur Aarau der SUV A anhängig gewesen sei,
bezw.
er habe sich ein wenig geschnitten. Er sprach also
nur von einem SUVA-Unfall statt von zweien und machte
darüber Angaben, die zwar vielleicht auf die Fingerver-
letzung
vom Jahre 1928, sicher aber nicht auf die schwere
Schulterverrenkung
vom Jahre 1937 zutrafen. Von der
Rente, die er noch bezog, sagte er nichts. Er hat also den
Agenten nicht wahrheitsgemäss über seine frühem Unfälle
und die dafür bezogenen Entschädigungen unterrichtet
und kann schon aus diesem Grunde nichts zu seinen
Gunsten
daraus herleiten, dass Egeli ihm auf seine Angabe
hin erklärte, diese Sache brauche als Kleinigkeit im Antrag
nicht erwähnt zu werden.
Der in BGE 61 II 368 ff. ausgesprochene Grundsatz
kann im übrigen nach BGE 68 II 333ff. nicht unbe-
schränkte Geltung beanspruchen. Wie in diesem letzten
Entscheide dargelegt, ist der Agent nicht befugt, eine
Frage des Versicherers als unerheblich zu bezeichnen oder
Tatbestände, die eindeutig davon betroffen werden, als
unerheblich auszuschalten,
und handelt. der Antragsteller
auf eigene Gefahr, wenn er auf solche Belehrungen ab-
stellt. Im vorliegenden Falle war nach den frühem Un-
fällen deutlich gefragt, und der Kläger konnte nicht daran
zweifeln, dass von seinen beiden SUV A-Unfällen minde-
stens der schwere vom Jahre 1937 einen Unfall im Sinne
Versicherungsvertrag. N° 10.
dieser Frage darstelle. Es hülfe ihm daher auch nichts,
wenn
ihm Egeli in Kenntnis der wahren Sachlage gesagt
hätte, er brauche diesen Unfall nicht anzugeben.
6. -
Der Kläger macht schliesslich noch geltend, Egeli
hätte im Falle, dass.er ( über den Unfall bei der SUV A nur
unklare Kenntnis gehabt habe, für Klarheit sorgen und
Erkundigungen einziehen sollen. Eine allgemeine Pilicht
des
Versicherers oder seines Agenten, den Gefahrstatsachen
nachzuforschen,
besteht jedoch nicht. Der Antragsteller
ist gehalten, die ihm gestellten Fragen richtig und voll-
ständig
zu beantworten. Der Versicherer darf sich darauf
verlassen, dass dies geschieht; er ist nicht verpilichtet, die
gemachten Angaben
zu überprüfen. Es kann sich höch-
stens fragen, ob der Agent dann, wenn
der Antragsteller
einen frühern
Unfall zwar erwähnt, ihn aber als gering-
fügig hinstellt,
auf nähern Aufschluss dringen muss, bevor
er die Erwähnung dieses Unfalls im Antrag als unnötig
bezeichnet. Dies gehört in der Tat zu der ihm obliegenden
Belehrung des Antragstellers.
Es kÖImte sonst leicht ge-
schehen, dass
der Antragsteller die Anzeigepilicht aus
Irrtum über die Bedeutung des fraglichen Ereignisses ver-
letzt.
Diese Gefahr wäre umso grösser, als der Agent am
Zustandekommen des Vertrages interessiert ist und daher
geneigt sein könnte, sich rasch zufrieden zu geben, wenn
der Antragsteller einen frühern Unfall bagatellisiert. Der
Umstand, dass der Agent derartige Angaben ohne den Ver-
such weiterer Abklärung als unwesentlich behandelt, kann:
aber den Antragsteller nur entlasten, wenn er den frag-
lichen
Unfall in guten Trauen als völlig belanglos ansehen
durfte.
War er in diesem Sinne nicht gutgläubig, so war
er auf den Rat des Agenten nicht angewiesen und kann
daher die Verantwortung für e unrichtige Gefihrsde-
klaration nicht auf den Versicherer abschieben. Da der
Kläger den schweren Unfall vomJa.hre 1937 unmöglich
für belanglos halten konnte, bleibt er für die Verschwei-
gung dieser Tatsache
im Antrag verantwortlich, obwohl
Egeli sich mit seiner Erklärung, es handle sich nur um
eine Bagatelle, ohne weitens abfand.
Markenschutz. N° 11. 57
Die Beklagte ist also zu Recht vom Vertrage zurück-
getreten.
7. -Ist der Versicherung vertrag für die. klagte
gemäss Art. 6 VVG unverbindlich, so hat ihr der Kläger
die bereits bezogenen Versicherungsleistungen
zUrückzu-
erstatten. Der Höhe nach ist die Widerklageforderung
heute
nicht mehr streitig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Solothurn vom 25. September
1946 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 7. -Voir aussi n° 7.
VIIL MARKENSCHUTZ
PROTECTION
DES MARQUES DE FABRIQUE
11. AJ'l'et de Ia Ire Cour eivllfl du 6 mal 1947 dans la cause
S.A. Mldo contre S.A. Paul-Virgile Mathez.
Mnde Ja.briflue imitation (art. 24 et 6 LMF).
ActIon en radiatIon mtentee p le titulaire de la marque Mido II
contre un concurren titulaire de la marque Smidor , les deux
marques etant destmees a. des mQntras et parties de montras
en or. Action admise.
Fabrikmarken; Nachahmung (Art. 24 und 6 MSchG).
Klage des bers der Marke Mido II gegen den Inhaber der
Marke SmIdor auf Löschung dieser Marke die wie diejenige
des Klägers für Uhren und Uhrenbestandteile U8 Gold bestimInt
ist. Die Klage wird geschützt.
M tU Jablwica; tazione (art. 24 e' 6 LMF).
AZlone :::ossa da! titolare della marca Mido per ottenere Ja
cance one della marca Smidor di cui e titolare un con-
rrente, .le ,due marche essendo destinate 00' orologi e a parti
di orologI d oro. Accoglimento deli'azione.