1'10
dass die in diesem Schreiben enthaltene Mitteilung gemäss
der 'Überschrift An die Erbengemeinschaft Glanzmann
an sämtliche BeJ4agte gerichtet, für sie' alle bnt
gewesen sei. Die Ausübungserklärung der Klägerin muss
aber als sämtlichen Bekla.gten zugegangen gelten, auch
wenn die Empfänger der erwähnten Schreiben den übrigen
Beklagten davon
keine Kenntnis gaben. r streitige
Miteigentumsanteilgehört den Beklagten als Gliedern
einer
Erbengemeinschaft. Wer einer Erbengemeinschaft
eine Erklärung abzugeben hat, kann das mit Wirkung
für alle gegenüber einem einzelnen Miterben tun, solange
ihm wenigstens nicht bekannt ist, dass eine bestimmte
Person mit der Vertretung der Erben oder der Verwaltung
der Erbschaft betraut ist (vgl. Art. 65 Abs. 3 SchKG).
Auf jeden Fall gilt dies für Erklärungen. die der Regel
nach nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können,
bis die
Namen und Adressen aller Er:OOn bekannt Sind,
wie umgekehrt der einzelne Miterbe befugt ist, als Ver-
treter der Erbengemeinschaft zu handeln und namentlich
auoh
in ihrem Namen zu klagen, wo es darum geht, eine
ihr laufende kurze Frist zu wahren oder sonstwie drohenden
Schaden
durch rasches Handeln von ihr abzuwenden
(BGE 58
II 195 ff.). Eine solohe. Erklärung steht hier in
Frage. Die Mitteilung an die Erst-, Dritt-und Viert-
beklagte
wirkte also auch für den Zweitbekla.gten. Die
Vorinstanz findet im übrigen IQit Recht, dass es den
Beklagten, die die Klägerin pflichtwidrig nioht vom
Verkaufe in Kenntnis gesetzt hatten, schlecht anstehe,
sich darüber zu beschweren, dass die Klägerin ihnen die
Ausübungserklärung nicht gehörig mitgeteilt habe.
Das :Vorkauf8l'OOhtist demnach fristgemäss und in
:richtiger Weise ausgeübt worden.
6. -Wie
schon in BGE 42 II 35 E. 5 ausgesprochen,
macht die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit
dem Dritten die Erklärung des Vorkaufsbereohtigten, dass
er sein Recht ausübe, nicht unwirksam. Dieser Grundsatz
gilt ,auch dann, wenn jener Vertrag gemäss BMB der
1'71
behördlichen Genehmigung bedurfte. Die Erwägungen,
aUf denen er beruht, treffen auch in diesem F8lIe zu. Der
Aufhebungsvertrag vom 21. September 1946 ist also für
den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos.
7. -Die Beklagten sind nach alledem verpflichtet,
ihren Viteigentumsanteil gemäss den Bestimmungen des
Kaufvertrages mit Tanner auf die Klägerin zu übertragen,
sofern
die zuständige Behörde diese 'Übertragung geneh-
migt. Diese Genehmigung hat schon die Vorinstanz vor-
behalten, indem sie erklärte, der mit Tauner vereinbarte
VOl"behalt der regierungsrätliohen Genehmigung wirke
auch gegenüber der Klägerin.
Demnach erkennt das BurulesgerWht :
Die Berufung wird abgewiesen und das -Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Luzem vom 23. April 1947
bestätigt.
IV.
OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
2t. urteß der J. Zivilabteilunu vom 4. November 1947 i. S.
Witwe Aldo Bertozzl gegen Karrer : CIe. A.-G.
pritJateB Kngeackäft im Verkekr 11", Italien. Tat-t.md
Recht8frage bei der Ermittlung des Vertra.gswillens (Erw. 2).
Die von den zuständigen schweizerischep Behörden erlassenen
öfJenIl Vor8C1l4iften gelteli zwingendaJs still-
schweigend vereinbarter VmragsinhaU (Erw. 3).
AUf Grund dieser Vorschriften besteht zwischen dem schweize-
rischen Importeur und dem schweizerischen Exporteur ein als
Erj6Jlung81J(W8pf'eCMn zu qualifizierendes Vertragsverhältnis. in
dessen Rahmen Einreden aus dem Verhältnis zwischen dem
italienischen und dem schweizerischen ExpOrteur nicht zulässig
sind. (Erw. 4).
de compemation privee dans Ze commerce av6C l'Italie.
Patt et Moit da.ns la. recherche de 1a volonte eontra.ctuelle (consid. 2).
LesntWn8 de Moit public emctees par les autorites suisses
mpeten doivent tre' considerOOs comme faisant; pa4'Iie.
intBgrante . du e vnrt.u l'un clause.tacite (consi . 3).
Sm Ja base de c prescnptlOns, il eXlSte entre l'importate1ir' et:
J'exportateur suisses u,n. lien contractnel ayant 1e . caraO
, d' e prome88t; d' et qui, connne telle, ne pennet '
s.1 unportateur suisse d'elever des exceptions tirees deS teIatioIiS'
entre l'exportateur italienet l'exportateur suisse (consid. 4).
Oper 'rJi comp6fl8az pri,vata nel commeroW con Ntalia.
Questioni d tatto e que8tiOni di di,ri,tto neUo stabilire qua.Je e Ja
volonts.
d.ell parti connra.enti (consid; 2). .... .
Le . 'n.0'I'm6 di' diritto pubblwo ema.na.te daUe competenti auOOrit8.
SVlZze de.bbono considerarsi come parte integra.nte deI con-
tratoo m Ylrtu d'una. c1a. Jatacita.(consid. 3).
Sulla.. di qunte norme, eslSte tra. l'unportatore e l'esporta,tOre
SVlZzerl . : .VlDC?lo contrattua.Je ehe ha il camttere, .d'una.
promeaaa !l tl8tlOUZf..one e ehe,' come .tal , non cnnsente all'iniJildr-
taOOre sVlZzero dl soUeva.re eccezlOUl a motlvo delle relazlOni
tra l'esportatore italiano e quello svizzero (consid. 4).
A. -In zahlreichen Staaten ist aus devinenpolitischen
Gründen durch öfIentlichrechtliche Vorschriften die Frei-
heit zum Abschluss von Handelsgeschäften mit dem:
Ausland aufgehoben oder doch erheblich eingeschrähkt
worden. Insbesondere darf in vielen Staaten nur beim
Vorhandensein genügender Devisen
Ware aus dem Aus-
land importiert werden. Damit die Möglichkeit der Durch-
führung eines Importgeschä:ftes nicht vom mehr oder
weniger
zufalligen. Vorhandensein genügender Devisen
abhängig ist, hat sich im zwischenstaatlichen Wirtschafts-
verkehr der Abschluss sogenannter privater Kompensa-
tionsgeschäfte
herausgebildet. Diese spielen auch dort
eine grosse Rolle, wo eine Ordnung des Zahlungsverkehrs
zwar zwischenstaatlich vereinbart wurde,
aber wegen
Kursschwierigkeiten
. oder aus andem Gründen nicht fuIik
tloniert, so 48s' tatsächlich nur noch das VerbOt der
Leistung von Zahlungen ,in das Ausland. besteht.' Dies' ist
z. B. der Fall im Verhältnis zwischen der Sch,veiZ d
Italien.
Diese
privaten Kompensationsgeschäfte chara.kteriSieren
sich dadurch, dass die aus zwei zweiseitigen intern.a.tiorutlen
Rechtsgeschäften
entstehenden GeldforderungönimWege
der' EinZelvenhnungz1ir Tilgung' gelangen. Vöm .;
setzung für -ein solches KCMIlpensationsgeschäft ist somit:,
ObligatioDeJl'1'echt. ,29.
.173
dass dem Importgeschäft ein Gegengeschäft . gegenüber-
tlteht, durch das für den gleichen ra'g. W 'nach de
Lande; aus dem die Importware staliImt, exportiert wird.
Die meisten 'Staaten dulden. solche .. KqInnnsati()1lSge:'
schifte nicht nur,. sondemsie -anerkennen sie Vielmehr
auSdrücklich dadUrch,
d sie . W'Üf'be timmte V9r
schriften enlasnn. So hat a.uch die '8chwenfÜl" den Verkehr
lDit Italien solche Vorschriften aufgestellt, nämlich' die
von der HandelsabteiIungdes eidgenössischen' Volks-
()haftsdepartements am 20 .. November .1945 erlas-
senen Allgemeinen Bedingungen für dje Durc:tnührung
v()n
privaten Kompensationsgeschäften mit Italien . Die-
sen ist. zu entnehmen :
- Der Wert der italienischen Kompensa.tionslißferungen wird
m Sehweizerfra.nken franko Sehweizergrenze unverzollt gerechnet,
und' zWa.r rßgelmässig auf Grund .der von er eidgenössischen
Pl'eiskontrolle festgesetzten oder genehmigt-en Preise. . .
Für die Bezahlung der schweizerischen KOJn lßIisa.tionsge
liefertmgsteht der Betrag zur Verfügung, de,r siCh aus den Ein-
zahlUngen auf das Pendenzenkonto (Clea.r Italien) der schni
zerischen Verrechnungsstelle bei der Schweizerischen Na.tional-
bank ergibt. .
3.
Mit der zahlungstechnischen Abwicklung der Komperisa-
tionsnhäfte ist .die schweizerisc.he Verrechnungsstelle betraut.
4. Die Einfuhr der italienischen . Kompensa.tipnsware
n
hat in
der 'Regelder schweizerischen Gegenlieferung vpranzugehen.
q .. Der Gegenwert der itaJielnschen Lieferungen. zu den. von
del zuständigen schweizerischen Stelle festgesetzten PreJSen,
fmnkQ Schweizergrenze unverzollt, muss vollmitentsprechen Jen
Lieferungen schweizerischer Erzeugnisse, enalls franko GreIlZ6
titiverzoUt; kompensiert werden. Irgendwelche Zahlungen ausser-
b lb der Kompensation, wie z. B. dir1lne oder indirekte Zahlungen
Qder Vergütungen oder Gutschriften in Franken Qder andern
treien Devisen oder in Lire, sind nicht geStattet'.
bie. schweizerische Yerrechnmtgsstelle ihrerseits hat die
folgenden Weisungen erlassen (Form'Qlar . 73) :
i. -Der Gegenwert der aus Italien enUführend a.rell
ist im voraus auf das Pendenzenkonto bel der SchweIzerischen
Natjnbank in Zürioh einzubezahlen.
2. -
. ..
3. -...
Obligationenreoht. N° 29.
. 4. -AUBZahlungenaus diesem Pendenzenkonto werden duroh
die .Verrec1mungastelle' erst vorgenommen, wenn die folgenden
Bedingungen eriüI1t sind:
al Die scnweizenhe GegenIieferung muss effektiv nach
Italien ausgeführt sem (der Nachweis erfolgt durch die zollamtlich
ab2estempelte Ausfuhrdekla.ra.tion).
. 11) NB Kompensa.tionswert der schweizerischen Gegenlieferung
gilt der vom ursprünglichen schweizerischen Lieferanten der Ware
geforderte Bet . zuZüglich eventuelle Transportspesen bis zur
Schweizerisch.italienischen Grenze.
Jede Auszahlung ab Pendenzenkonto hat der Importeur
der lt;a.beruschen Ware entsprechenden Auftrag zu erteilen.
B. -Am 14. März 1946 erteilte die Handelsabteilung
des' EVD der Beklagten, Firma Wwe. Aldo Bertozzi,
Südfrüchte en gros, Zürich, die Bewilligung zur Durch-
führung eines privaten Kompensationsgeschäftes nach
Massgabe der von der Handelsabteilung aufgestellten
Bedingungen
und der der Beklagten am 20. März 1946
zugestellten Weisungen
der Verrechnungsstelle. Danach
war die Beklagte ermächtigt, für Fr. 280,000.-, Mandeln,
Haselnüsse, Zitronen und Orangen aus Italien einzuführen.
Dafür sollte die Klägerin, Firma Karrer Oie A.-G.,
St. Gallen, Hadern im gleichen Werte nach Italien aus-
führen. Die italienische Ware war von Attilio Zennaro
in Ponte-Chiasso zu liefern, die schweizerische Ware
sollte der G.m.b.H. Svit in Ponte-Ohiasso zukommen.
Die Klägerin lieferte
Hadern im Fakturabetrag von
Fr. 272,000.-. Die Beklagte ihrerseits erhielt aus Italien
Südfrüchte im Werte von Fr. 192,125.10 und zahlte
diesen Betrag sukzessive auf das Pendenzenkonto ein.
Auszahlungsaufträge
erteilte sie dann aber lediglich für
Fr. 168,808.45, während sie für den Restbetrag von
Fr. 23,316.65 die Erteilung des Auszahlungsauftrages ver-
weigerte mit der Begründung, ihr Lieferant Zennaro habe
ihr dies verboten, weil die Klägerin einer ihm gegenüber
eingegangenen Zahlungsverpflichtung
nicht nachgekom-
men sei.
O. -Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin
die Beklagte
auf Erteilung des Auszahlungsauftrages auch
für die Fr. 23,316.65 ...
Obligationenrecht. N0 9 .
in
Die :Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es
an einem Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin
fehle.
Einen Auszahlungsauftrag können sie nur mit
Ermächtigung ihres Ka.ufpreisgläubigers erteilen; ob
dieser zur Verweigerung derselben befugt sei, berühre sie
nicht ...
D. -Das Handelsgericht Zürich hat mit Urtieil vom
19.
März 1947 die :Beklagte zur Erteilung des Auftrages
auf Auszahlung der Fr. 23,316.65 an die Klägerin, sowie
zur Bezahlung von 5 % Zins von diesem Betrag seit
15. Mai 1946 verpflichtet.
E. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat ,die
:Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit
dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und
:Bestätigung des angefochtenen Entschnides an.
Das Bundesgericht zieht in; E1"/JJäg1J'fI,g :
2. -Was Vertragspa.rteien miteinander vereinbaren
wollten, ist an sich eine tatbeständliche Frage und daher
der "Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen.
Dieses hat, zumal bei stillschweigenden VertragsschlÜ8sen,
in der Regel nur.zu prüfen, ob der gegenseitige überein-
stimmende
Wille in einer Art und Weise geäussertworden
ist, die nach der dem Art. 1 OB zu Grunde liegenden
Vertrauenstheorie
zu einem Vertragsschluss 'zu führen
vermochte. In Fällen wie dem vorliegenden geht dagegen
die "Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes weiter und
beschlägt auch den Inhalt dessen, was vereinbart worden
ist.
Denn dieser hängt ab von der Auslegung der zwingen-
den Normen, denen sich die Parteien durch den Eintritt in
ein Kompensationsgeschäft zwangsläufig unterstellt haben.
Diese Auslegung
aber ist unzweifelhaft Rechtstätigkeit.
3. -Bei der Auslegung dieser Normen ist davon aus-
zugehen,
dass durch die von der Handelsabteilung und
der Verrechnungsstelle aufgestellten Bestimmungen über
die Abwicklung privater Kompensationsgeschäfte zlrisOhen
r hweiz und IWien die oblintorische ,1tijtwirkung
ijftentlicher Inatanzen, niimlich eben der beiden gennnten
Alntsstellen, voxge ehen ist. Im ,ZllA8.mmeng damit
:Wird eine EiDZ8;hlnngspflicht desschnhenImpot
teurs bei. der scl1wenrischen Ven-echnungsstellea113
gesprochen, und weiter werden die Voraussetzungen: gt
gelegt"unter denen das eingezahlte Geld .an einen Dritten
weitergeleitet werc;lendarf und ,muss. Bei en. diesen
Normen
hat man es, gleich wie bei den Clearings-. und
ZahlungSabkommen (BGE 67 II 229), mit öffentliohem
Recht zu tun.
Wer nun an einem Kompenea.tionsgeschäftteiJnimmt,
muss
sich ohne weiteres bewusstsein,. dass jedenfalls der
Hauptinhalt der Beziehungen zwischen den einzelnen
Pa.rtnern.
,indem Sinn, zwingend vorgesehen ist, dass' die
durch die öffentlichrechtlichenNormen getronne' Ord-
nung als Vertragsinhalt zu gelten hat. Es muss deshalb
das Vorliegen einer
entsprechenden" stillschweigenden
Parteivereinbarung ,angenommen
werden. Anders liesse
sich 'der
durch die Bestimmungen über das private Kom
pensationsgeschäft verfolgte Zweck gar nicht erreichen.
Der .. Einwand der Beklagten, die Annahme eines zwangs
UtufigenVertragsWillens sei in. sich widerspruchsvoll, i t
unbegründet. Ein solcher liegt vor, beim Abschluss jedes
privatrechtlichen Vertrages, bei dem sich die ung
der eiDen Partei.nach einem öffentlichrechtIichfestgeIegten
Tarif,best :nmt,
wie ,z. B. beim Vertrag, mit einem Tf,l.xa-
mete:rnnternehmen und dergl.
t Fragt sich nun, welches der In4aIt dieser Ordnung
Bti ißt mit der Vorinstanz zunächst einmal apzunehmen,
.dieBeklagte durch die Obetnahtneder Verpflichtung
zur' hlung des Gegenwertes, derWarenliefe Jn
die.: Jnchweiz auf das Pendenzenkonto imV!Ilf8tlg ihrer
Schuld ,a dem bnportgeschäftauch gegel)ij.bet d m
schiW cheri. Exporteur eine Verpflichtung eingegangf'n
., Denn es klar, da,ss. dieser seine Lieferung nurint
lfi.nl)liclr ,auf. die MögliQhkeit,sich aus dieser hlung
Obligatiopenrecht. N° ;!l .
be7Ahlt
,
Dlß,.Qhen zu,können, vorgenonunnn hat. Anderseits
m BIS aber auch, wiederum in 'Übereinstimmung mit der
Vo . angenommen werden, die Verpflichtung des
s.chneizerischen Exporteurs zur Ausfuhr der schweize-
risQhen Ware' ei in dem Sinne auch dem schweizerischen
Impmieur" gegenüber abgegeben worden, d , .dieser
daxrrlt )labe rechnen dürfen, sein ausländischer Lieferant
wettle ;sich für. die Forderung aus dem Exportg6f:l
chäft
nach der Schweiz auf Grund der Schuld d6 it lienischen
Importeurs
Deckung verschaffen können .Ji4ndlichnt der
Vorinstanz auch darin beizupflichten,dass der, schweize-
rnche Exporteur, der seiner Pflicht zur Ausfuhr nach-
gekQnunen ist, auf Grund des zwischen. ihm und .ilem
schw.eizerischen
Importeur ,bestehenden' Vertragsverhält.
nisses die
Erteilung des Auszahlungsp.uftrages fow:ern
kann lllld der schweizerische: Importeur zur Erteilling
dieses
Auftrages verpflichtet ist,' soweit er tatsächlich
dem itaIienischenExporteur aus dem Ka:ufg( .Chäff; etwas
schuldet, also insbesondere nicht wegen
Mängeln der ihm
gelieferten Ware einen Preisminderungsanspruch gegen
über:, seinem Lieferanten hat. Ohne gegenseitige, Ver
pflichtungen dieser Art ist das, private Kompepsationt!
gesnhäft. das gegenwärtig im schweizerisch-italienischen
Handelsverkehr eine ülj(uTagende Rolle spielt, schlechter-
, ,ncht denkbar. Ünd6.i1lbar ist es aber auch, dass
mit dieser Art von GeSbIill.t äfi,bschliissen vertraute Kauf-
lnte, wie gerade die hetiii.gen' Parteien,' sich über diese
gegenSeitigen Verpflichtungen
nicht im Klaren gewesen
wäre:n.
Ob die Verpflichtung des schweizemt:dinh Iinporteurs
zur Ert.eilung dns Auftrages zur Ausühlting an den
schw.:eizerischeii E:itporteur, mit deren Empfang die Schuld
des; italienischen Importeurs diesem gegenüber getilgt
wirfl, als Schuldübernahme im Sinne vofi,Art. 17.5 ff ..
OB zu betrachten sei, kann dahingestellt bleihE!th Auf
lle Fälle muss darinmindestent! ein Erfüllungsverspte()hen
Elrblißkt werden,
d. h. das von. jemand einem.andem
Obligationenreoht. N° 29.
abgegebene Versprechen, die diesem gegenüber einem
Dritten zustehende Forderung zu erfüllen. Bei einem
snlchen Erfüllungsversprechen kann aber, gleich wie bei
der Schuldübernahme (Art. 179 OR), der Schuldner
neben
den ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen-
den Einreden nur diejenigen aus dem Urschuldverhiltnis
erheben. In den Gesetzbüchern, welche das Erfüllungs-
versprechen ordnen, wie namentlioh im österreichisohen
BGB, 1406 f., wird dies ausdrücklioh gesagt. Da es
sich indessen ohne weiteres aus dem Wesen des Erfüllungs-
versprechens ergibt; gilt es' auch dort, wo das Gesetz,
wie gerade im schweizerischen Reoht, darüber keine
besonderen Normen enthält.
Im vorliegenden Falle werden
nun von der Beklagten weder Einreden aus dem Schuld-
verhältnis zwischen ihr 'und -der Klägerin erhoben, noch
macht sie Reduktion ihrer Kaufpreissohuld wegen Mängeln
der erhaltenen Ware geltend, noch beruft sie sich endlich
auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin
und dem italienischen Importeur, wie z. B. auf Nicht-
empfang oder
l Iangelhaftigkeit der von der Klägerin zu
liefernden Ware. Die Beklagte
erhebt vielmehr aussohliess-
lich Einreden aus einem angeblichen Schuldverhältnis
zwischen den beiden Exporteuren. Sie behauptet nämlich,
die
Klägerin habe sich i der Bestimmung des in Italien
vom italienischen Importeur an den italienischen Expor-
teur zu zahlenden Lirebetrages mitverpflichtet und diese
Verpflichtung dann nicht gehalten. Für Einwände aus
dem
Verhältnis zwischen den Exporteuren ist aber im
Rahmen des von der Beklagten der Klägerin abgegebenen
Erfüllungsversprechens kein Raum.
Nun geht es allerdings bei der Frage, wem die Einzah-
lung auf dem Pendenzenkonto zukomme, letzten Endes
um die Verwendung der Kaufpreisforderung des -italie-
nischen Exporteurs, an der dieser grundsätzlich ein legi-
times Interesse hat. Es wäre indessen verfehlt, daraus
folgern
zu wollen, man habe es darum mit einem Erfül-
lungsversprechen besonderer Art zu tun, das nur -.. im
Obligationenreoht. N0 29. 1'19
Rahmen des gesamten Kompensationsverhältnisses gewür-
digt werden dürfe, und deshalb sei der Kreis der Einreden
des
Promittentenbeim Erl"üllungsversprechen dahin zu
erweitern, dass auch die Einwendungen des italienischen
Exporteurs
zu hören seien, soweit sie sich auf die Ab-
wicklung des Kompensationsgeschäfts beziehen. Diese
Argumentation
träfe nur zu, wenn die Abwicklung des
privaten Kompensationsgeschäfts ohne eine solche Inter-
ventionsmöglichkeit des italienischen Exporteurs gar
nicht denkbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die
massgebenden schweizerischen öffentlichrechtlichen
Nor-
men
beruhen gegenteils auf der Annahme, dass durch
den Austausch von Ware gegen Ware von Land zu Land
die Ansprüche aller Beteiligten erledigt sein sollen. Die
Schweiz geht mit andern Worten von der Voraussetzung
aus,
dass der obligatorisch geforderten Gleichbewertung
der gegenseitig auszutauschenden Waren eines bestimmten
EinzeIgeschäftes, die
in der Schweiz in einem überein-
stimmenden Frankenbetrag zum Ausdruck kommen muss,
eine Abrede
der italienischen Partner über die Umrechnung
in Lire zur Bestimmung. der Schuld des italienischen
Importeurs gegenüber dem italienischen
Exporteur parallel
gehe.
Ist letzteres nicht der Fall, so ist es ausschliesslich
Sache
der italienischen Partner, sich. deswegen ausein-
anderzusetzen. Zwischenstaatlich gibt es nichts mehr zu
ordnen, weil
nach schweizerischer Auffassung jedes Land
Ware im gleichen Wert erhalten hat. Es besteht somit
keine Möglichkeit zur Zulassung von Einreden des
ita-
lienischen Exporteurs, die sich auf die Höhe der ihm
zustehenden Gegenleistung in Lire beziehen. Damit er-
übrigt
sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen
Einrede.
Es gellÜgt die Feststellung, dass sie zu deren
Erhebung
nicht befugt ist.
Bei
dieser Betrachtungsweise läuft der schweizerische
Importeur wenigstens in der Schweiz keine Gefahr, dem
italienischen
Exporteur gegenüber haftbar erklärt zu
werden, weil
er sich der Auszahlung an. den schweizeri-
s.,hfm E;xponUl." .nicht widnrsetzt, ha . :Denknr wä
dagegen eine Verurteilung in Italien mit praktisch auf
dieses ,Landbesclnänkter. Vollstreckungsmöglichkeit. Will
der, schweizerische-Importeur ein solches Risiko cht auf
sich nehmen, so muss er sich dagegen durch entsprechende
Abreden mit dem italienischen Exporteur schützen.
j)emnach ,erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und d Urteil des
Handelsgerichts. Zürich vom 19.
März 1947 wird,bestätigt.
30. Exuait de I'auetde la Ie Cour civile du.17 septembre 1947
dans la,cause An Printemps S. A. contre Nouveantes S. A.
, Bon Geme .
Action Im radiation d'uneraiBon de eommerc6 ou partiede etUe-ei.
Cont:r6le par les autorites preposOO,s au registre du commerce et
'action en justice de a personne 16s6e ou menac6e. ,
Rapports entrel'action fond6e sur les prescriptions 'relatives a.u
,registre
du commerce (art. 956 a1. 2 CO) e.t les 8CtioDS t
d'une violation de 1a loi sur la concurrence deloyale (art. 1
et'2 LCD),
Klage auf LÖ8ehung einer Firmabezeiehnung oder eine8 Teils einer
8okhen;
Überprüfung durch die Handelsregisterbehörden und gerichtliche
Klage des durch die Firma in seinen Rechten Verletzten oder
Bedrohten.
Verhältnis der ;Klage auf Grund der Handelsregistervorschriften,
(Art. 956 Abs. 2 OR) zu den Klagen wegen unlauteren Wett-
bewerbs '(Art. 1 und 2 UWG).
Azione di cancellaa:ione d'una ditta 0 d'una parte di e8Ba.
Sinda.cato da. parte delle autoritA preposte 801 registro ,di commercio
e azione giudiziale promossa da. chi e leso 0 minacciato.
Relazioni tra l'azione basata. sulle norme in materia di registro
di mmercio (art, 956 cp 2 CO) e le azioni per vionzione
della legge sulla concon'enza. slea.le (art 1 e 2 LCS).
2. -La Cour de justice s'est fond6Elsur les art. 944
CO et 44 al. 1 OBC pour ordonner la radiation au, registre
d;u commerce de J' djQnction Grands magasins fondes
par u Prilltemps Paris ! ,qne lad6fenderesse Au Prip.-
tempslJS. A. avait a,pportee a sa raison de commerce et
Obligationenrecht . N° 30.
181:
fait inscrire le 7 septembre 1945', L'art. 944 al. 1 CO
exige notamment que la raison de commerce ( soit con
J
forme a. la verite et ( ne puisse indnire enerreur .
D'apresTart. 44 aLl OBC, la raison ne ddit pas contenir
de designation setvant nniquement de reclame
Il appartient'enpremiere ligne a l'autorite administra-
tive preposee an registre du commerce d'assurer, lors de
l'inscription d'nne raison nonvelle, le respect de pres-
criptions qui sont inspirees par le sonci de l'interet pnblic
(BO 56 I 360). Mais, independamment du contröle admi-
nistratif, le titulaire d'nne raison de commerce reguliere-
ment inscrite (BO 66 II 265) ale droit d'attaquer devant
le jnge une inscription qui contrevient a la loi ou a ror
donnance, a condition qn'il soit dans le cas d'etre lests
par cette inscription. L'art 956 al. 2 CO dispose en effet
qne celui qui snbit nn prejudice du fait de l'usage indu
d'une raison de commerce peut demander au juga d'y
mettreoo . L' usage indu vise non seulement l'USU:r
pation d'nne raison da commerce existante ort l'emploi
d'nne raison qui ne se distingne pas suffisamment d'nne
raison anterienrement inscrite, mais tonte violation des
regles
sur la, formation .. des raisons de commnrce, et par
exemple l'emploi de designations inexactes (BO 40 II
130/131 cons. 3).
Par ailleurs, l'nsage d'une raison de commerce, meme
legitime d'apree les regles sm le registre du commerce,
pent constitner un acte de concurrence deloyab1e, au
sens de la loi federMe du30 septe1nbre 1943 qui reprime
( tout abua de la concurrence economique result.ant d'une
tromperie ou d'un autre procede contraire aux regles de
la bonne foi: (art. l
er
a1. 1 LCD). Le concurrent qui, de
ce fait,
est atteint OU menace dans sesinterets materiels
peut exercer les actions prevues par l'art. 2 LCD, notam-
ment l'action en cessation de l'acte de concurrence deloyale
et l'action en suppression de l'etat de fait qui en resuIte.
('Je8 actions appartiennent au concurren1i en sus de celle
dont il dispose en vertu de l'a . 956 a1. 2 CO, ( ()mme