96 VerweJ.tungs-und DiszipliIl rreoht.
Beratung des Gesetzes, wo die Wiinschbarkeit, die Lager-
häuser
unter die Beispiele steuerfreier Nebenbetriebe
aufzunehmen,
speziell mit der bisherigen Besteuerung
der Lagerhäuser in Brunnen begründet wurde., (Votum des
Kommissionsreferenten
in Nationalrat, Steno Bull. 1938
Nat. Rat S. 81.) Die Annahme des Beklagten, dass -
gemäss
dem Zusatz über Liegenschaften, die keine not-
wendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben
-in jedem Falle noch untersucht werden müsste, ob
bei einem La.gerhaus eine solche Beziehung bestehe, ist
unhaltbar.
Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine
allfallige
V-ermietung von Lagerräumen für bahnfremde
Zwecke
es rechtfertigen würde, von der in Art. 6 Abs. 1
vorgesehenen Befreiung Ausnahmen
zu machen, kann
dahingestellt bleiben, da in Brunnen keine Lagerräume
für bahnfremde Zwecke vermietet sind. Soweit l fietver-
träge bestehen, handelt es sich um Verträge mit Bahn-
kunden, und die Vermietung unterliegt, nach ausdrück-
licher Bestimmung
in den dem Gericht vorliegenden Miet-
verträgen, den Vorschriften vom I. Oktober 1945 über
die Vermietung von Lagerplätzen a.uf Stationen ; danach
dürferi. ..:......,.. ausgenommen die Waren für den Lokalverkehr
lfu Umkreis von 15 km -auf dem gemieteten 'Platz
groIltlsätzlich
nur Güter gelagert werden, die mit der
Bahn. eingetroffen sind und mit dieser abbefördert werden.
HJ .. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. 8 und 9. -Voir n
OS
8 et 9.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEJCHHEIT
(BEOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOJ
(DEN! DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 10 und 12. -Voir n
OS
10 et 12.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
10. Urten vom 2. Mm jö,i' 10 S: Genossenschaft Mlgros St. Gallen
gegen BefjtiitiliUSfät des Kantons Thurgau.
An. 4 und 31 BV. Is es zulässig, um dem Personal einen frenen
Halbtag zu verscli8.ffen, allen Spezereiläden und Kolonna.l
wa.renha.ndltrl1gen vorzuschreiben, ihre VerkaufulokaJe sm Mitt-
wochna.chniittag zu scbliessen Y
An. 4 et 3.1 Ost. Est-il admissible de prescrire 18 fnrmeture. le
inijfuredi apres-midi, de tous les mag8s d' pieerie et de
deörees colonia.les afin de proeurer unedenü Jöüi'iiOO de conge
au personnel f
An. 4631 OF. E ammissibile prescrivere.la.. chiusura. di. tntte le
drogherie e dei negozi di derrate colontali nel .pomerIno del
mercoledi allo scopo di procura.re una mezza gtorna.ta di con-
gedo a.l personale. 1
, AB 73 I -1947
A. - 4 des thurgauischen Gesetzes über den Laden-
schluss vom 28. Januar 1943 bestimmt:
Sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt, oder wenn wenig-
stens zwei Drittel der Geschäftsinhaber einer Gemeinde es verlan-
gen.
kann der Gemeinderat unter Zustimmung des Regierungsrates
besondere Öffnungs-und Schliessungszeiten für die Verkaufs-
geschäfte an. Werktagen festlegen.
Der Gemeinderat kann unter den gleichen Bedingungen auch
für einzelne. Berufszweige besondere Regelungen treffen.
B. -In Frauenfeld sind seit einiger Zeit Bestrebungen
im Gange, dem Verkaufspersonal als Ersatz für den
SanJ.stagnachnrittag einen andern freien halben Tag zu
gewähren. Im Frühjahr 1946 vereinbarten zahlreiche Le-
bensmittelgeschäfte,ihre Ladenlokale alDl Mittwocbnach-
mittag zu schliessen und dem PeJ,'Sonal diesen Halbtag frei
zu geben. Als sich die Beschwerdeführerin weigerte mitzu-
machen, mit der Begründung, dass ihre Angestellten schon
seit
Jahren im Genusse eines freien halben Tages seien,
ersuchten
der Detaillistenverband und der Konsumverein
den Stadtrat von Frauenfeld, den in Aussicht genominenen
Ladenschluss
für alle Lebensmittelgeschäfte obligatorisch
zu erklären. Der Stadtrat stimmte der Eingabe zu und
beantragte dem Regierungsrat, sie ebenfalls zu genehmi-
gen. Dieser holte bei
der Beschwerdeführerin und bei ver-
schiedenen Verbänden Vernehmlassungen ein. Da alle
Organisationen mit Ausnahme der Beschwerdeführerin den
Beschluss des Stadtrates befürworteten, hiess er am 5. No-
vember 1946
die Ladenschlussregelung für die Lebens-
mittelgeschäfte
der Stadt Frauenfeld gut.
O. -Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde
verlangt die Beschwerdeführerin, dass
der Entscheid des
Regierungsrates aufgehoben werde. Sie begründet ihr
Begehren im wesentlichen wie folgt:
a). Der angefochtene Beschluss wolle dem Ladenper-
sonal einen freien Halbtag verschaffen. Zur Erreichung
dieses Zieles sei es nicht erforderlich,
dass allen Angestell-
ten a gleichen Nachmittage freigegeben werde. Es sei
für diese sogar vorteilhaflier, wenn der Laden nicht einen
Handels. und Gewerbefreiheit. N° 10. 99
halben Tag geschlossen bleibe, weil nur eine Entlastung
eintrete, wenn eine Ablösung durch zusätzliches Personal
stattfinde. Die Gewährung des freien Halbtages lasse sich
auch in diesem Falle kontrollieren. Die angeordnete Mass-
nahme verletze daher den Grundsatz der Verhältnismässig-
keit des polizeilichen Eingriffs und sei demnach mit
Art. 31 BV unvereinbar.
b) Der verfügte Ladenschluss erstrecke sich nicht auf
die Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien.
Da sie in ihrem Geschäfte auch Milchprodukte, Bäckerei-,
Konditorei-
und Fleischwaren verkaufe, werde sie gegen-
über
den genannten Spezialgeschäften erheblich benach-
teiligt, was genn Art. 4 und 31 BV verRtosse.
1!
D. -. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau bean-
tragt die Abweisung der Beschwerde. Er erklärt, er habe
den Beschluss vom 5. November 1946 mit Rücksicht auf
das Ladenpersonal gefasst. Den Vernehmlassungen der
beteiligten Verbände und des Stadtrates sei zu entnehmen,
dass es unmöglich sei, auf andere Weise eine allgemeine
Freizeitregelung
zutreffen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Art. 31 lit. e BV gestattet den Kantonen, gewerbe-
polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Sie dürfen beispiels-
weise.
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Arbeits-
zeit beschränken
und Ruhetage vorschreiben (BGE 70 t 3 ;.
Urteil
vom 21. Januar 1946 i. S. Binggeli). Es ist daher mit
Art. 31 BV grundsätzlich vereinbar, dass der Stadtrat von
Frauenfeld mit Genehmigung des Regierungsrates für ein-
zelne
Berufszweige, wie z. B. die Lebensmitte1geschäfte.
im Interesse des Personals besondere ÖffnUngs-und
Schliessungszeiten festsetzt. Polizeiliche Einschränkungen
dürfen aber nicht .über das hinausgehen, was erforderlich
ist, um den Zweck, durch den sie gedeckt sind, zu erreichen.
Überschreiten sie diese Grenze, so verstossen sie gegen
Staatsreoht.
Art. 31 BV (BGE 71 I 87, 256 ; 70 I 3 ; 67 I 76). Hier ver-
folgt. der für den Mittwochnachmittag angeordnete Laden-
schluss
das Ziel, dem Verkaufspersonal einen freien halben
Werktag zu verschaffen. Der angefochtene Beschluss ist
daher mit Art. 31 BV nur vereinbar, wenn den Angestellten
der Lebensmittelgeschäfte von Frauenfeld diese Vergün-
stigung nicht auch durch einen weniger tiefen Eingriff in
die Gewerbefreiheit zugänglich gemacht werden kann.
2. -
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnte
die mit dem Regierungsratsbeschluss vom ,5. November
1946 gewollte Besserstellung des Verkaufspersonals eben-
sogut
dadurch erreicht werden, dass diesem ein beliebiger
freier
Halbtag eingeräumt würde. Dies trifft jedoch nicht
zu. Die Geschäftsinhaber mit nur wenigen Verkäufern
können nicht wie grössere Unternehmer ihren Angestellten
abwechslungsweise frei geben oder doch
nur dann, wenn
sie dem anwesenden
Personal eine Mehrbelastung zumuten,
die
mit dem durch den freien Halbtag erstrebten Schutz
des Arbeiters unvereinbar
ist. Der Beizug von Aushilfs-
personal scheitert
heute am Mangel an Arbeitskräften,
lässt sich aber überhaupt nicht leicht verwirklichen, weil
Verkäufer, die nicht eingearbeitet sind, in der Regel wenig
nützen. Die kleinern Geschäfte sind daher in den meisten
.Fällen gezwungen,
ihren Laden einen halben Tag zu
schliessen, wenn sie ihrem Personal so lange frei geben
müssen. Ihre Konkurrenten, die kein Hilfspersonal be-
schäftigen oder eine grössere Zahl
von Angestellten zur
Verfügung haben, können demgegenüber die Verkaufs-
räume ohne zusätzliche Belastung die ganze Woche offen
halten. Dies hat schwere Folgen für die indirekt zur
Schliessung gezwungenen Kaufleute. Ein Teil der Kunden
wird seine EinkäufEYnicht aufschieben, sondern sie in einem
andern Laden vornehmen und vielleicht in Zukunft
dauerild dort verkehren. Ein Erlass, der die Inhaber der
Lebeh.smittelgeschäfte lediglich verpflichten würde, ihrem
PersoruJ-' j'ede Woche einen halben Tag freizugeben, würde
somit rue Geschäftsinhaber mit ganz wenig Angestellten,
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 10.
die im Lebensmittelhandel in Frauenfeld zahlreich ver-
treten sind, gegenüber den grossen Unternehmen und den
Betrieben ohne Hilfskräfte im freien Wettbewerb ganz
erheblich benachteiligen. Er würde sehr ungleiche Bedin-
gungen
unter den konkurrierenden Gewerbegenossen schaf-
fen
und damit gegen den durch Art. 31 BV gewährleisteten
Grundsatz
der Gleichbehandlung aller Gewerbegenossen
verstossen (BGE
61 I 328, 330/1 ; 49 I 231; 44 I 10;
Urteil vom 23. Oktober 1944 i. S. Manuel Oie S. A. ;
BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 31 BV S. 236 f.).
Der angestrebte Schutz des Ladenpersonals lässt sich
demnach, wie
auch die thurgauischen Behörden und Ver-
bände übereinstimmend erklären, nicht auf dem von, der
Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Wege verwirklichen.
Eine andere zulässige Massnahme zur Herbeiführung des
freien Halbtags, die weniger weit
in die Gewerbefreiheit
eingreift als
der angefochtene Entscheid, ist nicht nam-
haft gemacht und kaum denkbar. Dieser verletzt daher
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der polizeilichen
Eingriffe nicht und ist in dieser Beziehung mit Art. 31 BV
vereinbar.
Richtig ist,
dass das Bundesgericht in einem Urteil vom
7.
Februar 1944 i. S. Keller (BGE 70 I 1 ff.) einen Erlass,
der die Coiffeurmeister von Schafihausen verpflichtete,
ihr Geschäft einheitlich am Montagvormittag zu schliessen,
als verfassungswidrig bezeichnete. Im Entscheide heisst es,
der Schutz der Ooifieurgehilfen hinsichtlich ihrer Arbeits-
zeit lasse sich durch einen freien Halbtag an einem belie-
bigen
Halbtag ebensogut erwirklichen wie durch einen
einheitlichen
Halbtag ; für die einheitliche Gestaltung des
Halbtags spreche nur der Schutz der Meister und dieser
verstosse gegen
Art. 31 BV. Ob die biosse Anordnung
eines freien Halbtags
den Grundsatz der Gleichbehandlung
der Gewerbegenossen verletze, prüfte das Bundesgericht
nicht. Dieser Gesichtspunkt wurde
nicht geltend gemacht.
Er drängte sich auch nicht auf, weil die Ooifieurgeschäfte
von Schafihausen nicht so erhebliche GrössenuntersQhiede
10:
aufweisen wie einzelne Lebensrnittelgeschäfte von Frauen-
feld und bei Coiffeuren die Gefahr' kleiner ist, dass ein
Kunde abwandert, wenn ein Geschäft jede Woche einen
halben Tag geschlossen bleibt. Wäre der Gedanke der
Rechtsgleichheit im Falle Keller berücksichtigt worden,
so wäre möglicherweise auch dort der einheitliche Geschäfts-
schluss nicht als unverhältnismässig tiefer Eingriff in die
Gewerbefreiheit
betrachtet worden.
3. -Da die Verfügung eines, einheitlichen Ladenschlus-
ses
im vorliegenden Fall schon nach 'der bisherigen Recht-
spreooung
zu Art. 31 BV eine zulässige polizeiliche Mass-
nahme darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob die Be-
schwerde in diesem Punkte nicht auch abzuweisen wäre,
weil
den Kantonen entgegen den Urteilserwägungen im
Fall Keller unter Umständen; wie sie hier gegeben sind, die
Befugnis zugestanden werden muss,
auch im Interesse der
Unternehmer in die freie. Wettbewerbsordnung einzugrei-
fen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
vom 23. Oktober 1944
i. S. Manuel Cie S. A.).
4. -Der für den Mittwoohnachmittag angeordnete
Ladenschluss gilt
nur für die Lebensmittelgesohäfte im
engem Sinne, die sogenannten Spezereiläden und Kolonial-
warenhandlungen, nicht auch für die Molkereien, Bäcke-
reien, Konditoreien und Metzgereien. Die Besohwerde-
führerin beanstandet diesen besohränkten
Geltungsbe:"
reich der Massnahme zu Unrecht als verfassungswidrig.
Die Lebensmittelgesohäfte
im engem Sinne bilden einen
besondern Berufszweig
und können deshalb gemäss 4
des Ladenschlussgesetzes einer Sonderregelung
unterwor-
fen werden. Richtig ist, dass der angefoohtene Beschluss
der Beschwerdeführerin verunmöglicht, an Mittwoohnach-
mittagen Milchprodukte, Baok-und Fleischwaren zu ver-
kaufen
und sie in dieser Beziehung gegenüber den Spezial-,
geschäften benachteiligt. Härt-en dieser Art verletzen aber
weder die Rechtsgleiohheit nooh den Grundsatz der Gleioh-
behandlung aller Gewerbegenossen. Die
verfassungsmässigen
Rechte der Besohwerdeführerin wären nur verletzt, wenn
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 11. 103
Betrieben, die gleichartig sind wie sie, eine VorzugssteI-
Jung eingeräumt würde. Das ist -aber nicht der Fall. Die '
Molkereien, Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien
unterscheiden sich wesentlich von ihr, indem deren
Um-
satz sich fast ausschliesslioh und nicht nur zu rund 1/4
auf Milchprodukte, Back-und Fleischwaren erstreckt. Die
Beschwerdeführerin
wird nicht schlechter gestellt als die
übrigen
Lebensmittelgeschäfte im engem Sinne, die alle
nebenbei
in einem mehr oder weniger grossen Umfange
Waren der Spezialgeschäfte verkaufen. Die Beschwerde
ist daher auch in diesem Punkte unbegründet.
5./6. -.....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Irr. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN
UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES
11. Urteil vom 3. .TuU 1947 i. S. Dnrrer
gegen Kantonsl'at von Ohwalden.
Initiativrecht: Obwa.Idnisches, als Gesetzesinitiative bezeichnetes
Volksbegehren
auf Austritt des Kantons aus dem Bistum Chur
und Anschluss an das Bistum Basel-Lugano. Unzulässigkeit des
Volksbegehrens, da es in Wirklichkeit keine Gesetzesinitiative,
sondern eine Staatsvertragsinitiative darstellt und eine solche
dem schweizerischen Staatsrecht 1,plbeka.nnt ist.
Droit d'initiatWe: Initiative populaire d'un citoyen du canton
d'Obwa.Id, quaJifi6e d'initiative J6gisla.tive et tenda.nt a ce que
Je ca.nton cesse de faire ,p.a.rtie da l'evooh6 de Coirs pour se
mtta.cher a l'evooh6 de Brue et Lugano. IrrecevabiIite de "ini-
tiative,.pa.rce qu'eJJe constitue en reaJit6, non une initiative
legislative, mais Pinitiative d'un traite en,tre Etats, et qU'une
teIle
initiative n'est pas connue du droit pubIic sWsse.