Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
tatsächlich durch die Aktiven gedeckt war. Das ist auf
Grund der einschlägigen Vorschriften des WStB zu prüfen,
d.
':11. der Art. 30-35, auf welche in Art. 56 für die Bewertung
der Vermögensbestandteile juristischer Personen verwiesen
wird.
Da eine solohe Prüfung bisher von den kantonalen
Behörden
gar nicht vorgenommen wurde, ist die Sache
hiezu und zu darauf gestützter neuer Entscheidung an sie
zurückzuweisen.
7. Urten vom 7. März 1947 i. S. eldg. Steuerverwaltung gegen
Bergueme1nde Oheralbrlst und Bern, kantonale Reknrskom-
mission.
Wehropf6'l': Besteuerung der mit jucistischer Persönlichkeit auS-
gestatteten Alpkorporationen des Berner OberIa.ndes.
Sacri ice pour La def6n86 nationale: Imposition des corporations
d'aJpages de l'OberIa.nd bernois qui ont la personnalite.
Sacrific.io pe!, La di,fesa nazionale: Imposizi(;1n6 deDe corporazioni
degli
aJPl delI Oberland bemese mumte della. personalita.
giuridica.
A. -Nach Art. 20 des bern. Einführungsgesetzes zum
ZGB erhalten Alpgenossenschaften das
Recht der Persön-
lichkeit ohne Eintragung in das Handelsregister durch die
Genehmigung
ihrer Statuten und Reglemente seitens des
Regierungsrates.
Schon bestehende Alpgenossenschaften
werden als juristische Personen anerkannt, sollen aber
ihre Statuten und Reglemente dem Regierungsrat zur
Genehmigung vorlegen. Bei Alpen, die Allmendgenossen-
schaften
oder andern derartigen Korporationen gehören,
ist die Teilung ausgeschlossen (Art. 102). Sie können aber,
mit Zustimmung von'zwei Dritteln der Anteilhaber, sofern
diese über mindestens zwei
Drittel der Kuhrechte verfügen,
veräussert, verpfändet oder belastet werden
(Art. 103).
Für Alpen, die in Kuhrechte eingeteilt sind, wird ein
Seybuch
geIührt. Dieses bildet einen Bestandteil des
Grundbuches,
und die Eintragungen im Seybuch haben
für die Kuhrechte die gleichen Wirkungen wie die Eintra-
gungen im Grundbuch (Art. 104). Zum Erwerb der Kuh-
,
l
Bundesrechtliche Abgaben. N0 7.
rechte bedarf es der Eintragung in das Seybuch. Kuh-
rechte können veräussert und verpfändet werden (Art. 105).
Für Alpen, bei denen nicht mehr als 6 Anteilhaber vor-
handen sind, kann mit Beschluss von zwei Dritteln der
Anteilhaber, sofern diese über mindestens zwei Drittel der
Kuhrechte verfügen,
auf die Führung des Seybuches ver-
zichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhält-
nisse der Alp unter den Bestimmungen über das Miteigen-
tum (Art. 106, Abs. 2).
B. -Die Berggemeinde Oberer Albristberg ist eine
geseyete Alp
mit 81 % Kuhrechten samt einem überbesatz
von rund 3 % Kuhrechten und einem Armenweiderecht
im Masse eines halben Kuhrechtes. Es wird ein Seybuch
geführt.
Das Alpreglement ist vom Regierungsrat des
Kantons Bern genehmigt worden. Im Grundbuch ist als
EigentÜIDerin
der Alp die Berggemeinde als Alpkorporation
eingetragen.
In ihrer Steuererklärung für das eidgenössische Wehr-
opfer H, vom 10. April 1945, bestritt die Berggemeinde
die Steuerpflicht.
Sie wurde für das Alpgrundstück (Weid-
land) eingeschätzt.
Die kantonale Rekurskommission
hat die Einschätzung
auf den Wert 4er der Alpgenossenschaft zustehenden Kuh-
rechte beschränkt, die Besteuerung für die Weide (das Alp-
grundstück) also aufgehoben. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, nach der Regelung im bernischen
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, Art. 20 und
Art. 103 ft., sei die Rechtsnatur der Alpkorporation als
einer juristischen Person eindeutig festgelegt. Die Be-
schwerdeführerin Sei daher juristische Person und, gemäss
Art. 3 WOB H, grundsätzlich wehropferpflichtig. Dagegen
dürfe sie
nicht ohne weiteres steuerrechtlich als Eigentü-
merin der ganzen Alp betrachtet werden. Für die ZUrech-
nung von Sachen und chten zum Vermögen eines Steuer-
pflichtigen sei nicht nur dessen formalzivilrechtliche, son-
dern insbesondere auch die wirtsohaftliche Stellung von
Bedeutung. Bei den Alpkorporationen wirke sich der
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
frühere, vor Einführung des ZGB vorhandene Rechtszu-
stand noch aus. Danach sei die Rechtsnatur der Alpkor-
poration umstritten' gewesen, doch sei auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften Miteigentum angenommen wor
den. Die Alp sei bisher zur Grundsteuerschatzung nicht
eingeschätzt gewesen. Die Rechte seien taxiert und die
Steuer von jedem Berechtigten nach Massgabe der Zahl
seiner Anteile bezogen worden.
Auf Grund von Feststellungen bei Augenscheinen und
der Kenntnisse orts-und sachkundiger Mitglieder der Re-
kurskommission ergebe sich, dass die Korporation zwar
die Verfügungsgewalt
nach aussen, die Vertretung der
Gemeinschaft gegenüber Dritten und im. Prozess, sowie
die
Ordnung und Orgairisation der Benutzung der Weide,
und die Bewirtschaftung und Nutzung des Waldes habe,
dass
aber die Weide nicht von der Korporation, sonderu
ausschliesslich
von den Bergansprechern genutzt werde.
Darin zeige sich der alte Rechtszustand, der als Miteigen-
tum oder, in Anlehnung an Gierke, als ein Gesamthandver-
hältnis, eine
Art genossenschaftlichen Eigentums ange-
sehen werden könne. Weil die
Korporation aus der Weide,
die
den wichtigsten Teil des gemeinsamen Vermögens dar-
stellt, keinen Ertrag erzielt, so seien auch die Steuern
bisher nicht von ihr, sondern von den einzelnen Anspre-
chern erhoben,
auf sie entsprechend der Grösse ihrer An-
sprachen verteilt worden. Wirtschaftlich betrachtet stün-
den somit die wichtigsten Befugnisse an der Weide nicht
der Korporation, sondern den einzelnen Ansprechern zu.
Sie übten allein diejenigen Befugnisse aus, die einen Ertrag
abwerfen, die also einer Bewertung unterliegen. Bei dieser
Sachlage sei es gerechtfertigt, die Bergansprecher
wirt-
schaftlich auch als Eigentümer der Weide zu betrachten.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei auch gerecht-
fertigt, weil
es sich nicht um eine Genossenschaft des OR,
sondern um ein aus alten wirtschaftlichen Verhältnissen
herausgewachsenes Gebilde handle,
auf das die Kategorien
der heutigen Rechtsordnungen nicht recht passten. Auch
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 7.
die wirtschaftspolitischen . Auswirkungen der Belastung
rufen Bedenken. Die Ordnung der Alpkorporation im.
bernischen Recht ermögliche dem Kleinbauern und dem
Arbeiter das Halten eines Stückes Grossvieh oder einiger
Ziegen. Voraussetzung sei dabei aber, dass sich die Be-
steuerung
in bescheidenen Grenzen halte, da sonst die
Gefahr bestehe, dass die kleinen Anteilhaber
ihre Rechte
an kapitalkräftigere Interessenten abtreten. Unter diesem
Gesichtspunkt stehe die
Besteuertmg der Alpkorporation
für die Weide in Widerspruch. Eine Ausnahme bestehe
1J.ur für die Armenweide von % Kuhrecht und für den
1Jberbesatz von rund 3 % Knchten. Diese ständen im.
Eigentum der Alp und würden von ihr jeweils zur Nutzung
verpachtet. Das sei das Vermögen, d dem Wehropfer
unterliege.
O. -Die eidg. Steuerverwaltung erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde
und beantragt, den Entscheid der kan-
tonalen Rekurskommission aufzuheben und dem neuen
Wehropfer auch
das Alpgrundstück zu unterwerfen. Zur
Begründung wird im. wesentlichen ausgeführt, die Korpo-
ration sei Eigentümerin des im. Grundbuch auf ihren Namen
eingetragenen Grundeigentums und dafür steuerpflichtig.
Die Annahme
der Rekurskommission, dass aus Gründen
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine
andere Behand-
lung einzutreten habe, sei unzutreffend. Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise sei bisher
nur angewandt worden, wenn
eine Absicht der Steuerumgehung anzunehmen war, zum
Zwecke der Steuerersparnis ein Sachverhalt-vorgeschoben
wurde, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprach.
Sie müsse auf diese Fälle beschränkt bleiben.
Bei
den Alpkorporationen rechtfertige sich ein Abwei-
hen vom zivilrechtlichen Sachverhalt nicht. Die Kuh-
rechtinhaber hätten weder rechtlich, noch wirtschaftlich
die Stellung von Eigentümern am Grundbesitz der Alp-
genossenschaft. Ihre Rechte seien Nutzungsrechte und als
solche
zu besteuern. Der angefochtene Entscheid beruhe
auf einer Verletzung des Gesetzes. Das steu.erbare Vermö-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
gen der Alpgenossenschaft setze sich zusammen aus ihrem
Grundeigentum und .den ihr zustehenden Nutzungsrechten.
". D. -Die Berggemeinde Oberalbrist beantragt Abwei-
sung der Beschwerde, eventuell angemessene Herabsetzung
der von der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragten
Einschätzung. Zur Begründung wird im wesentlichen aus-
geführt, aus der im angefochtenen Entscheide dargelegten
historischen
Entwicklung müsse geschlossen werden, dass
die geseyete Alp ihrem Wesen nach nicht einer von den
Kuhrechtsbesitzern verschiedenen juristischen Person in
dem Sinne zustehen könne, dass die juristische Person
schlechtweg die Befugnisse eines Eigentümers (Art. 64 fi.
ZGB) ausüben könnte. Daraus schliesse der Entscheid mit
Recht, dass das Eigentum an der Alp im wirtschaftlichen
Sinne
nicht der Alpkorporation, sondern den eimelnen
Kuhrechtsbesitzern nach Massgabe ihrer Anteile zustehe.
Die Alpkorporation selbst
könne eine Nutzung an der Alp
nur soweit ausüben, als ihr selbst Kuhrechte daran zu-
stehen.
Wenn die eidg. Steuerverwaltung die Alpkorpora-
tionen mit Aktiengesellschaften oder Genossenschaften
vergleiche,
so übersehe sie den ausschlaggebenden Unter-
schied zwischen jenen juristischen Personen und einer ber-
nischen Alpkorporation.
Die Aktionäre und Genossen-
schafter hätten einen persönlichen Anteil am Gewinn und
an einem allfälligen Liquidationsergebnis, der Inhaber
eines Bergrechtes einen dinglichen Anspruch an der Alp.
Dieser bestehe am Grundstück als solchem und könne
nicht verändert oder' aufgehoben werden. Bei einer Ver-
äusserung des Grundstückes würde er als dinglicher An-
spruch weiterbestehen. Seine Verhaftung mit dem Grund-
stück sei derart, dass er eine Liquidation der Korporation
im Sinne des Obligationenrechtes schlechtweg unmöglich
machen würde. Darum werde das Recht nicht als Mitglied-
schaftsrecht, sondern als Nutzungsrecht bezeichnet, was
in dem Entscheide der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommis-
sion
Nr. 201 vom 27. Mai 1925 (VSA IV S. 205 fi.) über-
sehen w:orden sei. Eine Gleichsetzung der Eigentumsver-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 7. 73
hiltnisse der Alpkorporation mit denjenigen einer Aktien-
gesellschaft oder Genossenschaft sei verfehlt.
Die Alpkorporation einer geseyeten Alp habe als solche
die grundlegenden
Rechte des EigentümerS an der Sache
nicht. Diese stünden Vielmehr den Kuhrechtsbesitzern zu.
Sie
allein seien befugt, das Grundstück zu nutzen; sie
hätten die Möglichkeit, ihr Nutzungsrecht zu veräussern
oder zu verpfänden. Sie übten somit alle Befugnisse aus,
welche das Wesen des Eigentumsbegriffs ausmachen.
Wollte
man aber entgegen diesen Darlegungen das Eigen-
tum an der geseyeten Alp steuerrechtlich als Vermögens-
bestandteil der Alpkorporation betrachten, so sei zu be-
rücksichtigen,
dass dem Kuhrechtsbesitzer ein dingliches
Recht an der Alp zustehe. Dieses schränke das Eigentum
der Alpkorporation wirtschaftlich und rechtlich ein und
vermindere den Wert des Eigentumsrechtes um die darauf
haftenden Nutzungsrechte dergestalt, dass man ruhig von
einer Wertlosigkeit des formalrechtlichen Eigentums der
Alpkorporation sprechen könne. Es gehe daher nicht an,
den Steuerwert der Alp dem Schätzungswert der liegen-
schaft gleichzusetzen, wie es die kantonale Wehropferver-
waltung hier getan habe. Es müsste daher eventuell eine
neue Einschätzung des Vermögenswertes der Alp für die
Alpkorporation vorgenommen werden, wobei der Wen;.
verminderung durch die darauf lastenden Nutzungsrechte
Recnung getragen würde.
Unbegründet sei auch der Antrag auf Erhöhung des
Vermögens um den Wert von 3 %,Kuhrechten.
E. -Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides und auf die Ausführungen
der Antwort auf die Beschwerde und fügt im wesentlichEm
bei : Wenn die Alpkorporationen auch als juristische Per-
sonen anerkannt wurden, so sei doch aer dingliche Cha-
rakter des Rechtes des Anteilhabers bestehen geblieben.
Dieser Tatsache habe das Steuerrecht stets Rechnung
getragen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise sei hier
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
besonders gerechtfertigt, weil es sich um. die Beurteilung
eines
wirtschaftlichen Gebildes handle, das in die rein
sQhematische Ordnuilg des Obligationenrechtes und des
formellen eidgenössischen Steuerrechtes nicht ohne wei-
teres eingefügt werden könne.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung:
- -Der BRB über die Erhebung eines neuen Wehr-
opfers (WOB
TI) unterwirft der Besteuerung u. a. die
juristischen Personen, die a.m 1. Januar 1946 ihren Sitz
in der Schweiz hatten (Art. 3, lit. b). Der Gegenstand des
Wehropfers ist für sie, wie für natürliche Personen, das
Reinvermögen, d. h. nach der Legaldefinition, das um. die
nachgewiesenen Schulden gekürzte gesamte bewegliche und
unbewegliche Vermögen des Pflichtigel1 (Art. 5, Abs. I).
Für die Vermögensbewertung und den Scltuldenabzug sind
die Vorschriften
des Wehrsteuerbeschlusses, Art. 28,
30 bis 35, entsprechend anzuwenden.
- -Die Berggemeinde Oberalbrist gehört zu der Gruppe
der Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaf-
ten, deren Ordnung Art. 59, Abs. 3 ZGB dem kantonalen
Recht überlassen hat. Im. Kanton Bern sind die bei Ein
führung des Zivilgesetzbuches bestehenden Alpgenossen-
schaften ohne
Weiterea als juristische Personen anerkannt
worden; es wurde nen lediglich auferlegt, ihre Statuten
und Reglemente dem Regierungsrat zur Genehmigung
vorzulegen, wofür ihnen der Regierungsrat eine Frist an-
setzen und für deren Nichtbeachtung Strafen androhen
konnte. Neue Korporationen erhalten die Persönlichkeit
mit der regierungsrätlichen Genehmigung ihrer Satzungen
(Art. 20 des bern. Einfg. zum. ZGB; FLÜOKIGER, Personen ..
rechtliche Elemente im bern. Einfg. zum. ZGB, Zeitschr"
des bern.
Juristenvereins, 37, S. 452). In beiden Fällen
ist eine Eintragung im Ha.ndenegister für den Erwerb
der Persönlichkeit nicht erforderlich.
Bei
Eintritt der Steuerpflicht für das Wehropfer war das
Bundesroohtliche Abgaben. N° 7.
letzte Reglement der Berggemeinde Oberalbrist vom Re-
gierungsrat genehmigt. Die Berggemeinde war daher als
Alpkorporation anerkannt und hatte die Eigenschaft einer
juristischen Person.
Sie erfüllt als solche die Voraus-
setzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 3,
lit. b WOB n.
3. -Nach dem Grundbuch des Amtsbezirks Ober-
simmental in Blankenburg ist die Berggemeinde Eigen-
tümerin des Obern Albristberges, bestehend in Weidland,
auf welchem als Rechte und Lasten lediglich eine Zaun-
pflicht
vorgemerkt ist. Das Weidland bildet daher einen
Bestandteil des Vermögens der Berggemeinde, und sie ist
nach Art. 5 WOB n dafür steuerpflichtig.
Anders wäre
es nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt
wären,
unter denen es als zulässig erscheint, für die steuer-
liche Betrachtungsweise von der Gestaltung des Sachver-
halts nach Massgabe des Zivilrechts abzusehen, der Beur-
teilung einen von ihr abweichenden Sachverhalt unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu Grunde zu legen.
Nach feststehender Praxis ist aber, wo das Gesetz -wie
hier -nichts anderes vorschreibt, ein derartiges Abwei-
chen vom formell vorliegenden Tatbestand auf die Fälle
beschränkt, in denen die von den Beteiligten gewählte
Rechtsgesta.ltung ungewöhnlich ( insolite)) BGE 59 I
S. 284), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirt-
schaftlichen Gegebenheit yöllig unangemessen erscheint,
und wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlich, ledig-
lich deshalb gewählt worden ist,
um. eine Einsparung von
bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldeten
Steuern zu erwirken (vgl. dazu GEERING, Treu und Glau-
ben in der Festschrift für BLUMENSTEIN, Von der Steuer
in der Demokratie , S. 138 und Zitate). Wo diese Voraus-
setzungen nicht zutreffen, entspricht es dem Grundsatz
gesetzmässiger Verwaltung,
dass sich die mit der Durch-
führung des Gesetzes betrauten Behörden an die Ordnung
des Gesetzes halten, selbst wenn sie das Ergebnis gefühls-
mässig
nicht unbedingt für befriedigend ansehen sollten.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Die Gesetzesdurchführung kann, soweit sie nicht aus-
drücklich
dazu ermäcntigt ist, nicht dazu berufen sein, die
Anordnungen des
Gesetzgebers nach eigenem Gutfinden
abzuändern, zu korrigieren. Auf eine solche, dem Grund-
satze gesetzmässiger Verwaltung widersprechende Korrek-
tur läuft aber ein Zurückgreifen auf einen angeblich ab-
weichenden wirtschaftlichen Sachverhalt bei einem Tat-
bestand hinaus, dessen rechtliche Gestaltung nach Mass-
gabe des Gesetzes unzweideutig feststeht.
So verhält es sich hier. Wo eine nach Massgabe des kan-
tonalen Rechts als juristische Person anerkannte Korpo-
ration zivilrechtlieh Eigentümerin eines Grundstückes ist,
kann die Besteuerung das Eigentum nicht andern Per-
sonen zugeschrieben, die Korporation als Eigentümerin
übergangen werden. .
Übrigens
ist das, was die Rekurskommission für die
Rechtfertigung ihrer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
vorbringt, nicht übenzeugend. Die Rekurskommission will
aus den Nutzungsrechten der Inhaber der Kuhrechte
ableiten, dass das Eigentum an der Weide wirtschaftlich
nicht der Korporation, sondern den einzelnen Ansprechern
zustehe.
Sie verkennt dabei, dass den Ansprechern, als
Einzelberechtigten, gerade die efugnis abgeht, die die
Stellung des
Eigentümers charakterisiert. Die Verfügung
ünr das Eigentum an der Alp, die Veräusserung; steht
rocht dem Alpgenossen zu, sondern der Genossenschaft als
Korporation, wobei der einzelne Alpgenosse überstimmt
werden kann; und ebenso verhält es sich hinsichtlich Ver.;
pfäItdungund Belastung (Art. 103 EG). Die Alpgenossen
haben kein Eigentum an der Alp, sie sind vielmehr auf
Nutzungsrechte beschränkt. Sie könnten daher, auch nicht
anteilsmässig, für das Alpgrundstück als einen. Bestandteil
ihres Vermögens besteuert werden. Dieses 1st vielmehr
bei der Korporation zu erfassen.
4.
-Die bernische Alpkorporation ist eine dem kan-
tonalen öffentlichen Rechte unterstellte Genos8enschaft
deren Zweck in der gemeinsamen Bewirtschaftunj;!; und
Bundearechtliche Abgaben. N° 7.
Nutzung des Korporationsgutes besteht. Dem öffentlichen
Recht ist sie unterstellt im Hinblick auf das Interesse, das
die Allgemeinheit an der Erhaltung und einer dieser dien-
lichen
Bewirtschaftung des Korporationsgutes findet (vgl.
ROSIN: Die öffentliche Genossenschaft, S. 87). Die öffent-
lichrechtliche Seite kommt zum Ausdruck in den Be-
schränkungen,
denen die Korporation und die einzelnen
Genossen in der Ausübung ihrer Rechte und in der Be-
wirtschaftung des Korporationsgutes
unterworfen sind
(z. B. in dem Verbot einer Teilung der Alp, Art. 102 EG).
Darin unterscheiden sie sich von privatrechtlichen Wirt-
schaftsverbänden. Im übrigen sind sie, ähnlich den Ge-
nossenschaften des Privatrechts, körperschaftliche Per-
sonenverbindungen zur Wahrung wirtschaftlicher Interes-
sen der Genossen. Der Unterschied zu den Wirtschaftsver-
bänden des Privatrechts ist bei näherer Betrachtung kaum
so bedeutend, wie die Rekurskommission anzunehmen
scheint.
5. -
Bei der Besteuerung der Alpgenossenschaft stellt
sich die Frage, ob sich die Nutzung der Alpgenossen am
Korporationsgut auf die Steuerberechnung auswirkt. Die
Berggemeinde
Oberalbrist vertritt die Auffassung, dass bei
Festsetzung des steuerbaren Vermögens der Korporation
die Alprechte, die den Alpgenossen zustehen, als eine Last
anzurechnen seien, die den Wert des der Korporation
zustehenden Eigentumsrechts vermindert. Es wird darauf
Gewicht gelegt, dass die Alprechte als dingliche Rechte an
der Alp ausgestaltet sind. Es liegt aber auf der Hand, dass
im Rahmen einer Ordnung, die, wie der Wehropferbe-
schluss, die juristische
Person für ihr ganzes Reinvermögen
steuerpflichtig
erklärt und daneben die gesellschaftlichen
Beteiligungsrechte
der Mitglieder, soweit ihnen Vermögens-
wert zukommt, als Bestandteile des steuerbaren Vermögens
dieser
Mitglieder behandelt, die Mitgliedschaftsrechte nicht
als eitle den Wert der Korporation mindernde Last in
Betracht kommen können, gleichgültig ob diese Mitglied-
schaftsrechte im übrigen als obligatorische oder als ding-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Iiche Rechte ausgestaltet sind. Mitgliedschaftsrechte bilden
für eine Korporation keine Beschränkung in der Verwen-
dllllg des Korporationsgutes ; ihre Ausübung ist für die
Korporation keine
Last, sondern die Erfüllung ihres orga-
nisatorischen Zwecks.
Es verhält sich in dieser Beziehung
ähnlich wie beim Vermögen einer Stiftung. Die Bewirt-
schaftung
und Nutzung der Alp vermindert übrigens den
Wert des Nutzungsgutes nicht, sondern verleiht ihm im
Gegenteil erst einen Wert, der ihm ohne sie nicht zukäme.
Jedenfalls bewirkt sie im Wirtschaftsplan der Korporation
keine-Verminderung des Wertes des Korporationsvermö-
gens.
6. -
Nach den Weisungen des eidg. Finanz-und Zoll-
departementes
für die Bewertung der Grundstücke (Art. 12
der Verrugung vom 21. November 1944, Gas. Sammlung
S. 757 f.) beträgt der Wehropferwert der geseyeten Alpen
im Kanton Bem in der Regel 100 % der rohen Grund-
steuerschatzung. Bei
der Berggemeinde Oberalbrist wurde
der Bewertung im Einschätzungsverfahren, mangels einer
Grundsteuerschatzung
für das Alpgrundstück, die Grund-
steuerschatzung der Alprechte zugrunde gelegt. Es ergibt
sich ein Steuerwert der Alp im Betrage von Fr. 44,000.-.
Diese Bewertung ist im Verfahren vor den kantonalen Be-
hörden nicht angefochten worden.
Bei
dieser Sachlage rechtfertigt sich die Anordnung einer
neuen Bewertung nicht.
Es hat daher bei der Schätzung
des
Steuerwerles der Alp auf Fr. 44,000.-sein Bewenden.
7. -Neben
der Alp gehören zum Vermögen der Korpo-
ration auch die ihr z. Zt. zustehenden 3 % Kuhrechte. Die
Auffassung, dass diese Rechte im Werte des Alpgrund-
stückes inbegriffen seien, ist offenbar irrtümlich. Sie bilden
im Rahmen der Ordnung des Wehropferbeschlusses, bei
welcher die Körperschaft
für ihr Vermögen und die Inhaber
körperschaftlicher Beteiligungsrechte für den Wert dieser
Rechte besteuert werden, selbständige Vermögens-
und
Steuerobjekte. Derartige Rechte werden übrigens auch,
wie dem Bundesgericht
aus andern Fällen bekannt ist,
Bundesrechtliche Abgaben. N° 8.
'19
als selbständige Rechte genutzt, z. B. durch Verpachtung
oder
durch Verwendung zur Entschädigung der Alpge-
nossen
und -Angestellten.
8. Urteil vom 7. Februar 1947 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen AktiengeseDsehaft X.
Weh't'opfer II:
- Legitimation der eidg. Steuerverwaltung zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde.
- Für die Bewertung der Waren ist der Betrag der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist,
dieser ma.ssgebend (Art. 8 WOB II, Art. 33 WStB). Der kleinere
. Wert darf nicht, z. B. durch Abzug der privilegierten Reserve ,.
des bernischen Steuerrechts, noch weiter verringert werden.
IIe sacrifice po'U't' la defense nationale :
- Qua,liM de I'Admiiristration federale des contributions pour
agir par la voie du recours de droit administratü.
- Les ma.rchandises sont estimees d'apres leur "prix d'acqUisition
ou de revient ou, si leur valeur ma.rchande est inferieure a ce
prix, d'apres cette valeur (art. 8 ASN II, a,rt. 33 AIN). TI n'est
pas pennis de faire en outre des deductions sur la plus faible
de ces valeurs, d'en dMalquer par exemple le montant des
reserves privil6gi6es prevues par le drQit bernois.
II 8acrificio per la dif68a nazionale : .
- QualitA dell'Ammjnistrazione federale delle contribuzioni per
agire mediante ricorso di diritto amministrativo.
- La merci sono valutate secondo il loro prezzo d'acqUisto 0 di
costo 0, se illoro valore commerciale e piu basso, secondo questo
valore (3rt. 8 DSN II ; 3rt. 33 DIN). Non e lecito operare delle
deduzioni su1 meno elevato di questi valori, di defalcare, per es.,
l'ammontare delle riserve privilegiate)j previste dal diritto
bernese. .
A. -Das hernische Steuergesetz vom 29. Oktober 1944
bestimmt
in Art. 56 Abs. 2 : Waren sind nach den An-
schaffungs-oder. Herstellungskosten oder, wenn der orts-
übliche Marktwert geringer ist, nach diesem zu bewerten.
Auf Grund einer in Art. 36 Abs. 3 enthaltenen Ermäch-
tigung erliess der Regierungsrat von Bern am. 12. Januar
1945 Weisungen an die Steuerbeh()rden betreffend Ab-
schreibungen, Rückstellungen
und Reserven, die u. a.
vorsehen, dass auf dem Werte des Warenlagers eine
privilegierte Reserve von jährlich höchstens 20%.