Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
In dieser Beziehung ar also die erläuternde Erklärung
in der gewählten Forn;lUlierung unrichtig, indem sie nicht
der wirklichen Auffassung des Klägers entsprach. Er
möcltte der Ämiserung freilich einen etwas anderen Sinn
beilegen.
Er habe, sagt er, einfach die Steuerbehörde auf
die Tatsache der Rückvergütungen aufmerksam gemacht,
für den Fall, dass die Behörde darin Einkommen des
Jahres 1943 sehen sollte; er selbst habe erklärt, dies sei
nicht seine Auffassung, jedoch der Behörde anheim-
gestellt, die Frage näher abzuklären. Wie dem auch sein
mag, so
war doch jedenfalls die Erklärung zweideutig ;
sie konnte
den Fiskus zu Erhebungen veranlassen, ihn
aber auch irreführen. Es wäre dem Kläger zuzumuten
gewesen" bei der Abgabe der Steuererklärung nicht nur
die Frage, wann er den Gewinn von Fr. 3840.35 erzielt
hatte, anhand der Belege genau zu untersuchen, sondern
auch die Erklärung darüber eindeutig und klar abzufas-
sen, wenn er sie schon in einem Begleitschreiben Zum
amtlichen Formular,nicht in diesem selbst, abgeben
wollte.
Indem er dies nicht tat, liess er es an der Genauig-
keit und Sorgfalt fehlen, zu der er als Kaufmann nach
deli Verhältnissen verpflichtet war.
SOmit ergibt sich, dass e1' in der Wehropfer /Wehr-
steuererklärung die Bestandteile seines Einkommens
shhIDähaf't iiibht vollständig und genau angegeben hat.
Ef bmi dahet nach Art. 2 AmnB die Amnestie nicht in
Anspruch nehfnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die ltIage wird abgewiesen.
Verfahl'en. N0 68.
V. VERFAHREN
fROOEDURE
68. Urteil vom 11. November IN7 i. S. HlUIlIIUU'I6w. gegen
Dem, 'kantonQle Bekorskommlsslon.
Verwaltungag6rickt8besMwerde: 1. Zustellung kantonaler Rekurs
entscheide.
2. Beschwerdefrist.
3. Wiederherstellung
gegen die Folgen einer Fristversäumnis.
Recoura da tlroit adminiBtratij: 1. N otifica.tion des d6cisions de
l'autorit6 ca.iltonale.
2.
Delai de recours.
3.
Restitution pour inobservation d'un deIa.i.
Ricorao di diritto ommini8erativo: 1. Notifica delle decisioni deI
l'autoritä. ca.ntonale.
2.
Termine di riCOl'8O.
3. Restituzione in mtero contro il Ia.sso dei termini.
A. -Der Beschwerdeführer wohnte in den Jahren
1931 bis 1940 in Dem, wo er zwei Liegenschaften besitzt.
Am 19. April 1940 meldete er sich in Bern polizeilich ab,
um sich nach Jugoslavien zu begeben. Im Juni 1941
kerute
er in die Schweiz zurück. Er wohnte zuletzt in
Lausanne. Im' Mai 1946 erreiste er nach Schweden. Am
3. Januar 1947 kehrte er wieder in die Schweiz zurück.
Er hat während dieser Abwesenheit seine Wohnung im
lIaüse avenue Mon Repos 10 in Lausanne beibehalten.
B. -Im Jahre 1944 ,war gegen ihn in Bem ein Nach-
und. Strafsteuerverfahren für das I. eidg. Wehropfer und
für die eidg. Wehrsteuer I eröffnet worden. Der Be-
schwerdeführer hnttö die Steuerpflicht und die Steuerbe-
rechnung bestritten und die gegen ihn ergangenen Ein-
spracheentscheide
an die kantonale Steuerrekurskom -
mission weitergezogen. :Mit Entsoheiden V'om 18. Juni
1946 setzte die käntonale Rekurskommission die auf
GruJld des Wehro;pterbeschlusses als Steuer und Busse
zu erbringenden Leistungen' und die Leistungen für die,
28 AB 73 I -1947
434 Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
1 Periode der Wehrsteuer fest. Die Entscheide sind am
20. Juni 1946 als. eingeschriebene Sendung zur Post gege-
ben' worden. Sie wurden in Abwesenheit des Beschwerde-
führers
von der in seiner Wohnung lebenden Hausan-
gestellten Frl. Fischbach beim Postbureau St-FraI)9( is in
Lausanne erhoben und mit Flugpost an eine Adresse des
Beschwerdeführers
in Schweden weitergeleitet.
G. -Nach seiner Rückkehr in die Schweiz hat sich
der Beschwerdeführer die während seiner Auslandsab-
weseilheit
gegen ihn ergangenen Rekursentscheide mit-
teilen lassen. Er erhebt gegen sie mit Eingaben vom 5.
und 7 .. Juli 1947 Yerwaltungsgerichtsbeschwerden mit
den Anträgen, die Entscheide aufzuheben, die Veranla-
gungen für das Wehropfer I d die Wehrsteuer I nach
der von ihm vorgebrachten Begründung herabzusetzen
und die ihm aufgelegten Bussen ZJl streichen. Er macht
geltend, seine Beschwerden seinn fristgemäss. Er habe
die am 20. Juni 1946 an die Adresse in Lausanne zu-
gestellten Entscheide nie erhalten. Sie seien offenbar bei
der "übermittlung nach Schweden verloren gegangen. Die
Hausangestellte Fischbach aber frei nicht bevollmächtigt
gewesen, Einschreibe-sendungen entgegenzunehmen.
Die
Zustellung sei also sachwidrig durchgeführt worden und
habe. keinen Fristenlauf auslösen könilen. Die Berechnung
der Steuerbeträge sei unrichtig und die Bussen unge-
rechtfertigt. '
. D. -Die kantonale Rekurskommission beantragt, auf
die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell Sie abzu-
weisen. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerden.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerden nicht ein-
getreten
in Erwägung .-
- -Verwa.ltungsgerichtsbeschwerden sind innert 30
Tagen, vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des
angefochtenen Entscheides
an gerechnet, beim Bundes-
Verfahren. N° 8.
gericht einzureichen (Art. 107 OG). Es kommt also auf
den Zeitpunkt an, in elchem die mit der Zustellung
betraute Dienststelle die Sendung abliefert, nicht auf
den Zeitpunkt, in welchem der Betroffene von der Ent-
scheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. Verzögerungen in
der Kenntnisnahme formrichtig zugestellter Entschei-
dungen bewirken keine Verschiebung der Beschwerde-
frist.
Das galt schon unter der Herrschaft des alten Orga-
nisationsgesetzes
(BGE 55 I S. 220 und Zitate).
-
Die angefochtenen Entscheide sind am 20. Juni
1946 als eingeschriebene Sendung zur Post gegeben
worden
und wurden in Abwesenheit des Beschwerde-
führers
von dessen Hausangestellten Frl. Fischbach ent-
gegengenommen. Wenn die Zustellung damit richtig
vollzogen war, so begann die Beschwerdefrist
mit der
Aushändigung der Sendung an Frl. Fischbach und sie
ging mit dem Ablauf von 30 Tagen zu Ende.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtswirksamkeit
der Zustellung mit der BehauptuIig, Frl. Fischbach sei
nicht ermächtigt gewesen, für ihn bestimmte Einschreibe-
sendungen entgegenzunehmen.
Die Sendung sei FrL Fisch-
ba.ch
entgegen einer sonst eingehaltenen Regel ausge-
händigt worden; denn es habe keine schriftliche Voll-
macht vorgelegen, durch welche Frl. Fischbach sich als
zum
Empfang von eingeschriebenen Sendungen ermäch-
tigt hätte ausweisen können .
Indessen
bedurfte es dann keiner schriftlichen Voll-
macht, wennFrl. Fischbach gegenüber den Organen der
Postverwaltung auf andere Weise genügend ausgewiesen
war.
Das ist zweifellos der Fall. Denn "der Beschwerde-
führer hatte Frl. Fischbach nicht nur allgemein die Ent-
gegennahme seiner Post anvertraut, sondern den Quartier-
briefträger im Jahre 1946 ausdrücklich ermächtigt, auch
Einschreibesendungen an Frl. Fischbach auszuliefern. Er
hatte auch wiederholt durch Frl. Fischbach Einschreibe-
sendungen beim
Postbureau erheben lassen (Auskunft der
Kreispostdirektion 11 vom 30. Juli 19(7). Unter diesen
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Umständen war die Sendung der ka.ntonalenRekurs
kommission vom 20. ,Juni 1946 mit der Aushändigung
an . Ftl. Fischbach sachgemäss zugestellt. Die beiden
Beschwerden, die
nicht innerhalb von 30 Tagen seit der
Auslieferung erhoben wurden, sind als verspätet von der
Hand zu weisen.
3. -Der Beschwerdeführer hätte allerdings, gemäss
Art. 35, Abs. lOG, um Wiederherstellung gegen die
Folgen
der Fristversäumnis einkommen können. Dies
hätte aber, nach Vorschrift des Gesetzes, innert 10 Tagen
seit Wegfall des Hindernissns geschehen müssen. Nimmt
man an, dass er während der ganzen Dauer seiner Abwe-
senheit im Auslande an der Wahrung seiner Rechte ver-
hindert war, so hätte das Restitutionsgesuch wenigstens
sofortnh seiner Rückkehr in die Schweiz, also innert
der Zeit vom 3. bis 13. Januar 1947 gestellt werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat aber von dieser Möglichkeit
keinen
Gebrauch gemacht. Seine Beschwerden vom 5. und
7. Juli 1947 wären auch als Gesuche um Wiederherstellung
gegen die Folgen
der Fristversäumnis zu spät erhoben
worden.
Vgl. auch Nr. 61. -Voir aussi n° 61.
BERICHTIGUNG -ERRATUM
S. 328 Zeile 8 von oben: einzigen statt einzelnen.
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei
den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum
-Seite
A. c. Departement fMeral de justice et police
A. c. X., Administration de l'impöt pour 10,
defense nationale. . . . . . . . . . .
A.-G. X.
c. Eidg. Steuerverwaltung ....
Aarau, Vormundscha.ftsbehörde c. Luzern,
Vormundschaftsbehörde . . . . . . . .
Aarburg, Gemeinderat o. Bohnenblust-Chri-
sten ... -............. .
Aargau, Anwaltskommission c. Hofstetter-Leu
-Bodenverbesserungskommission
o. Mosel'.
--0.-...... .
- -c. Müller-Gutsha.user . . .
GrosseI' Rat o. Metzger-Loosli
- -c. Metzger. . . . . . . .
Jugendanwaltsohaft c. Schärer und Kons.
-Justizdirektion
c. Wioki.
--Kanton: c. -GambQni . . . . . . . . .
--c. ........ .
- -c. Gehrig-Eichenberger und Kons ..
--c. Jost-. "
- -c. Ryhiner . . . . . . . . . . .
-
c. Schär ............ .
- -und
14 andere Kantone c. Arthur Frey
A.-G .......... .
Kassationsgerioht c. Lenzin
Meliorationsamt c. Moser
Militärdirektion c. Fuchs
--c; H .. ' ..
--c. Sehmid. . ; . . .
7.Fehr.
29. Mai
11. März
27. März
17. Januar
21. Febr.
!
10. Juni
18,. Juli
26. April
9. Juli
21. Januar
21. Januar
6.Mä.rz
24.0kt.
2. April
27. Dez.
29. April
26. Nov.
4. Febr.
22. April
13 Juni
.
- März