Notarial fee for testament publication may not exceed constitutional limit

BGE 73 I 387Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I6 dic 1947Granted

Sintesi

Heirs challenged a Ticino State Council resolution confirming a notarial charge for the publication of a will. The Federal Tribunal held that the fee was constitutionally excessive and that the canton had to limit the archive fee to no more than 3‰ of CHF 208,500, corresponding to CHF 625.50. The appeal was therefore upheld and the cantonal resolution of 2 May 1947 annulled.

Regest

Notarial fees; publication of a will; constitutional limits on public charges. A cantonal fee for the publication of a testament must remain within constitutionally permissible bounds and may not be set at an excessive amount. Where the charge is tied to the archive custody of the act of publication, the authority must calibrate it in proportion to the relevant value and cannot maintain a tariff that results in a manifestly excessive burden. The impugned resolution must therefore be annulled and the competent authority directed to determine the fee within the admissible ceiling (consid. 9).

Testo completo

386 Staatsrecht. pubblicazione deI testamento. Se in eonereto gli eredi M. avessero inoltrato uu rieorso di diritto pubblico eontro la risoluzione deI Consiglio di Stato confermante il sud detto onorario, il Tribunale federale avrebbe dovuto cassarla come contraria aIla eostituzione e diehiarare ehe l'onorario notarile pet la pubblicazione d'un testamento non pub eccedere alcune centinaia di iranchi. La soluzione migliore sarebbe certamente ehe il legislatore tioinese riducesse, in una revisione della tariffa notarile, l'onorario deI 7,50/00 par la pubblicazione di testamenti olografi e l'erezione di tenmenti pubblici, 0 10 Iimitasse ad un importo massimo 9. -TI ricorso dev'essere quindi aecolto nel senso che l'impugnata risoluzione e annullata e il Consiglio di Stato etenuto a fissare la tassa d'archlvio dovuta dai ricorrenti per lacustodia dell'atto di pubblicazione deI testamento inuna somma ehe non pub eccedere il 3 %0 di 208500 fr. ossia 625,50 fr. A questa somma pub essere aggiunto l'ammontare di 100 fr. riconosciuto dai ricorrenti, e da essa si debbono dedurre 3 fr.. 1'1 Tribunale federale pronuncia.: TI ricorso e ammesso a' sensi deiconsiderandi e l'im- pugnata risoluzione 2 maggio 1947 deI Consiglio di Stato deI Cantone Tieino e annullata. V. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 56 -Voir n° 56. Bundesreehtliehe Abgaben. N° 59. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 38'1 59. UrteU vom ö. Dezember 1947 i. S. F. gegen Basel-Stadt, Regierungsrat. Militärpflichtersatz: Ein Wehrpflichtiger, der zwar diensttauglich erklärt worden ist, aber keine Rekrutenschule bestanden hat, kann die Militärdienstpflieht nicht erfüllen und wird daher ersatzpflichtig. Tarce a'eumption du 8ervice militaire : Un miIitaire, qui a etß dOOJa.re apte au service, mais qui n'a pas a.ccompIi une ooole de recrues, ne peut pas faire du service milita.ire proprement dit; iI est par consequent astreint au paiement de Ja taxe d'exemption. Taasa d'e8enzione dcU 8ervizio miZitare: Un milite ehe e stato dichia.ra.to abiIe a.l servizio, ma non ha. fatto une scuom di recJute, non puo prestare servizio miIitare vero e proprio ed e quindi assoggettato a.l pagamento della tassa d'esenzione. A .. -Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nach 45 tägigem Dienst aus der Rekrutenschule in ein Militär- spital eingewiesen worden war, am 17. August 1923 wegen eines Nasenleidens hilfsdiensttauglieh erklärt. Er bezahlte für die Jahre 1923-1939 den Militärpflichtersatz. Im Jahre 1937 wurde er im Luftschutz eingeteilt. Bei der sanitarischen Nachmusterung vom 20. ,Januar 1940 wurde er diensttauglich erklärt. Er wurde indessen nicht lim-

388 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. geteilt, so dass er den ganzen Aktivdienst 1939-1945 beim Luftschutz absolvierte. Für das Jahr 1946 Wurde er als im Hilfsdienst Einge- teilter wieder zum Militik'pflichtersatz herangezogen. Seine Einsprache wurde abgenesen, zuletzt durch Rekursent- scheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 12. September 1947. B. -Gegen diesen Entscheid richtet ich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, er sei auf- zuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerde- führer als diensttauglicher Wehrmann für das Jahr 1946 keinen Militärpflichtersatz zu leisten habe. Der Begrüll- dung ist zu entnehmen : Der Regierungsrat berufe sich zu Unrecht darauf, dass die Diensttauglicherklärung bei der Nachmusterung nur bedingt gewesen sei. Das Gesetz sehe eine solche Bedingung nicht vor. Die in Art. 13 MStVaufgeführten Voraussetzungen der Ersatzpflicht träfen auf den Beschwerdeführer nicht zu: Weder sei er aus sanitarischen oder andern Gründen von der Er- füllung der Dienstpflicht ausgeschlossen, noch habe er einen Dienst versäumt. Vielmehr sei er im Jahre 1946 einfach zu keinem Dienst aufgeboten worden. Freilich habe der BRB vom 27. Aug. 1947 (A.S. 63, 945), auf den sich der Regierungsrat berufe, die militärische Stellung der sanitarisch Nachgemusterten neu umschrieben, aber mit Wirkung erst vom 1. Januar 1947 an. Das bedeute, dass der nachgemusterte Diensttaugliche bis Ende 1946 als Militärdienstpflichtiger gegolten habe. Der Beschwerde- führer dürfe daher für 1946 nicht als Hi1fsdienstpflichtiger betrachtet und zum Militärpflichtersatz herangezogen werden. O. -Der Regierungsrat und die eidg. Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung:

  1. -Nach Art. 1 Abs. 2 MO umfasst die Wehrpflicht des Schweizers die Militärdienstpflicht (Pflicht zur per .. .liundesrechtliohe Abgaben. N° -59.

sönlicheri Leistung des Militärdienstes in Auszug, Land- wehr und Landsturm), die Hilfsdienstpf:ij.cht (Pflicht zur persöiilichen Leistung von Diensten in einer :tattung der Hilfsdienste) und die Militärsteuerpflicht (Pflicht zur Bezahlung eines Ersatzes). Gemäss Art. 3 daselbst (und Art. 1 MStG) hat die Militärsteuer zu bezahlen, wer die ( Militärdienstpflicht nicht erfüllt, d. h. wer im Sipne von Art. 1 Abs. .2 MO keinen persönlichen Militär- dienst in Auszug, Landwehr oder Landsturm leistet. Danach ist auch der Hilfsdienstpflichtige grundsätzlich steuerpflichtig; nur in den Jahren, in denen er Instruk- tions-oder Aktivdienst leistet, ist er je nach der Dauer dieser Dienstleistungen ganz oder teilweise von der Steuer- pflicht befreit (Art. 20 bis MO). Freilich ist inden roma- nischen Texten des Art. 3 MO ( Militärdienstpflicht schlechthin mit service personnei bzw. servizio per- sonaleBwiedergegeben. Diese Fassungen sind jedoch ungenau. Gemeint ist im Sinne von Art. 1 Abs. 2 MO lediglich der service personnel danS l'elite, la landwehr et le landsturm (service militaire proprement dit) bzw. servizio personale nell'attiva, neDa landwehr e nella landsturm (servizio militare vero e proprio ) , nicht auch der service personnel dans une categorie des services comp16mentaires (service oompIementaire) bzw. ser- vizio personale in una categoria dei servizi complementari (servizio complementare) .. Dass der deutsche Text des Art. 3 MO massgebend ist, kann nach dem Zusammenhang der Bestimmung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 bis nicht zweifelhaft sein. Nun ist allerdings die Diensttauglichkeit die Voraus- setzung zur persönlichen Leistung des Militärdienstes (Art. 3 und 8 MO). Wenn aber ein Diensttauglicher nicht in eine Heeresklasse (Auszug, Landwehr oder Landsturm, Art. 35 MO) eingeteilt wird, kann er die Militärdienst- pflicht nicht erfnen und wird ersatzpflichtig. In eine Heeresklasse wird er indessen nach dem System des schweizerischen Milizheeres nur eingeteilt, wenn. er eine

Verwaltungs-und Disziplinarrecht. volle Rekrutenschule (Art. 118 MO) bestanden hat, militärisch genügend usgebildet ( ausexerziert ) ist (vgl. Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot zum Instruktionsdienst, über Begehren um Dispensation und über das Nachholen versäumten Dien- stes, A.S. 24, 1016; Ziff. 199, 204 der Instruktion von 1941 übet die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen). Mit diesem Ergebnis steht Art. 13 MStV durchaus in Einklang. Er bestätigt in erster Linie, dass ersatzpflichtig sind die Wehrpflichtigen, welche die Militärdienstpflicht nicht erfüllen, und nennt sodann in lit. a und b lediglich als Beispiele von Ersatzpflichtigen ( insbesondere ) die Wehrpflichtigen, die aus sanitariSchen oder andern Grün- den von der Erfüllung der Dienstpflicht befreit oder ausgeschlossen sind, sowie die Dienstpflichtigen, welche den ihnen obliegenden Dienst versäumen. Die Qrdnung, wonach als Militärdienstpflichtiger im Sinne der Militärorganisation und des Militärsteuerrechtes nur anzusehen is , wer eine Rekrutenschule bestanden hat, gilt auch für die gemäss BRB vom 10. November 1939 (A. S. 66, 1394) sanitarisch Nachgemusterten, und zwar nicht erst seit Ende 1946, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf den BRB vom 27. August 1947 meint. Dieser Beschluss bestiIQ.mt über die militärische Stellung der Nachgemusterten im wesentlichen nichts Neues; er verdeutlicht lediglich, was schon bisher der gesetzlichen Regelung zu entnehmen war. 2. - Der vorher hilfsdiensttaugliche Beschwerdeführer wurde bei der Nachmusterung vom 20. Januar 1940 freilich diensttauglich befunden. Er wurde jedoch nicht in eine Heeresklasse eingeteilt. Das wäre nur möglich gewesen, wenn der Tauglichkeitsbefund durch eine Ter. U.C. bestätigt worden wäre und wenn der Beschwerde- führer zudem ausexerziert wäre, was beides nicht der Fall ist. Vielmehr blieb der Beschwerdeführer beim Luftschutz eingeteilt, also bei der vierten Hilfsdienst- gattung (Art. 8 der Verordnung über die Hilfsdienste vom Bundearechtliche Abgaben. N° 60.

  1. April 1939, A.S. 66, 352), wo er seinen Aktivdienst leistete. Als Hilfsdienstpflichtiger ist er aber grundsätzlich der Militärsteuerpflicht unterworfen. Da er im Jahre 1946 weder Instruktions-noch Aktivdienst im 'Sinne des Art. 20 bis MO geleistet hat, ist er für dieses Jahr ersatzpflichtig. Dass er damals zu keinem Dienste aufgeboten wurde, ändert daran nichts. In dieser Beziehung unterscheidet sich die ersatzrechtliche Stellung des Hilfsdienstpflichti- gen von derjenigen des Militärdienstpflichtigen. Dieser ist grundsätzlich ersatzfrei und wird nur in den Jahren ersatzpflichtig, in denen er einen ihm obliegenden Dienst nicht leistet, während jener umgekehrt während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht, vom zwanzigsten bis zum achtundvierzigsten Lebensjahre (Art. 2 Aha. 1 MO), ersatzpflichtig ist und nur in den Jahren gaI12 oder teilweise ersatzfrei wird, in denen' er Dienst leistet. Im ersten Falle ist die Steuerleistung der Ersatz für einen versäumten Dienst ; im zweiten wird sie aus einem allge- meinen Grunde, nicht im Hinblick auf bestimmte, nicht geleistete Dienste, geschuldet' (BGE 56 I 40 Erw. 2). Da der Beschwerdeführer naCh der ausdrücklichen Regelung des BRB vom 27. August 1947 auch über das Jahr 1946 hinaus bloss als Hilfsdienstpflichtiger gilt, ist er für die Jahre 1947 ff. ebenfalls ersatzpflichtig, wobei Art. 20 bis MO wiederum vorbehalten bleibt. Demnach erkennt das Bunile8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Urteil VO:Ql 6. Dezember 1947 i. S. X gegen Milltärdlrektion des Kantons Dem. Militärpflichtersatz: Ein Wehrmann, der wegen Schizopnnie dienstUntauglich wird, hat keinen AnspnWh auf da.unde Ersa.tzbefreiung nach Art. 2 lit-. b MStG, auch wenn Anzelchen des Leidens im Verlaufe eines Dienstes aufgetreten sind und er im Anschluss dara.n einen SeJbstmordversuch unternommen hab.

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