progetti
BGE 73 I 358 ΓÇó Minimum height requirement for special driving permit
BGE 73 I 358Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I15 mar 1932Dismissed
Bernard Ritter’s son Jean-Bernard sought a special permit to drive a vehicle used for passenger transport in his father’s transport business. The Neuchâtel automobile control office refused the permit because he was only 1.59 m tall, below the minimum height of 1.65 m set by federal administrative instructions. The cantonal authorities upheld the refusal. The Federal Supreme Court held that the refusal could be challenged by public-law complaint, that the federal justice and police department lacked competence to issue binding rules on the matter, and that the cantonal minimum-height requirement was not arbitrary. The complaint was dismissed.
Art. 84 OG; art. 15 al. 2 LA; art. 10 LA; art. 34 et 35 RA: recevabilité du recours de droit public contre le refus d’une licence cantonale de conduire; contrôle de l’arbitraire dans l’octroi d’un permis spécial. Le refus cantonal d’une licence de conduire peut être attaqué pour violation des droits constitutionnels. Les instructions du Département fédéral de justice et police ne constituent pas, en l’absence de compétence normative, des prescriptions impératives liant les autorités cantonales. Celles-ci peuvent, sans arbitraire, subordonner la délivrance du permis spécial à une condition de taille minimale, pour autant que cette exigence repose sur un critère objectivement défendable et qu’elle ne soit pas appliquée de manière discriminatoire.
qui concernent l'Elllnprise , in caso di controversia che concerna l'azienda ). Bereits in Art. 879 des alten OR war eine Herausgabepflicht für Geschäftsbücher und Korrespondenzen statuiert, und zwar bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren . Diese Formulierung wurde im Revisionsentwurf von 1919 beibehalten, dann aber von der Expertenkommission als zu eng angesehen und durch diejenige in Art. 963 OR ersetzt (vgl. Art. 947 des Ent- wurfes von 1919 und den zugehörigep Bericht vom März 1920 S. 223 ; Protokoll der Expertenkommission 1924/25 S. 744). Die bundesrätliche Botschaft vom 21. Februar 1928 (S. 108) erläuterte die Änderung wie folgt : Bei Ordnung der Editionsp:6icht .. beschränkt sich das gel- tende Recht auf Streitigkeiten über Reohtsverhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren. Der Entwurf hat diesen Rahmen etwas erweitert und anerkenrit eine solche Pflicht allgemein bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen. Solche Streitigkeiten können nicht bloss zwischen dem Inhaber eines Geschäftes und einem Dritten oder zwischen mehreren Anteil- berechtigten an einem Geschäft entstehen, sondern auch zwischen Aussenstehenden über das Geschäft, wie z. B. in Erbschaftspro- zessen. Hieraus erhellt unmissverständlich, was schon aus dem blossen Wortlaut des Art. 963 OR geschlossen werden muss (vgl. auch den französischen und den italienischen Text), nämlich dass als Geschäft die Unternehmung, nicht das vom Inhaber abgeschlossene Rechtsgeschäft verstanden war, und somit die Editionspflicht trotz einer gewissen Ausdehnung beschränkt bleiben sollte auf Streitigkeiten, welche mit oder ohne Beteiligung des Inhabers der Unternehmung diese als solche zum Gegen- stand haben. Ist dem aber so, dann lässt sich vorliegend die Heranziehung des Art. 963 0 mit keinen ernsthaften Gründen vertreten, kennt doch das in Frage stehende Verfahren weder die Beschwerdeführerin als Partei noch deren Geschäft als Objekt. Auf BGE 71 TI 244 kann sich die Vorinstanz für ihre abweichende Ansicht nicht berufen. Denn in jenem Falle ging es (was allerdings aus der publi-
zierten Urteilserwägung nicht ersichtlich ist) gerade um Feststellung der Ergebnisse der Unternehmung bei der Auseinandersetzung zwischen dem einen Geschäftsteilha- ber und einem Dritten. Eine extensive Interpretation oder analoge Anwendung des Art. 963 OR ist, abgesehen von den möglichen Konsequenzen, umso weniger zulässig, als es sich dem Inhalte nach um eine prozessuale Norm handelt, die ohnehin im materialIen Zivilrecht nur als Ausnahme figurieren darf. 2. -Erscheint die Auslegung des Art. 963 OR durch die Vorinstanz an sich als willkürlich, so braucht nicht mehr eigens untersucht zu werden, wie sich jene Bestim- mung zu Art. 47 lit. b des Bankengesetzes verhalte. )em'MCh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothum vom 24. April 1947 aufgehoben. 56. Ardt du 23 decembre 1947 dans Ja cause mtter contre ConseU d'Etat dU canton de NeuchAteL