Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche
Anwesenheit
in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands-
amp Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be-
schwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die
Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten
hatte.
50. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 2. Oktober 1947 i. S.
Lödemann gegen Justizkommission Schwyz.
Grundbuch.
Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto-
naJen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961,
963, 977
ZGB, Art. 43 Aha. 3SchlTZGB).
Über Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus-
schliesslich die ordentlichen Gerichte zu urteilen.
Regiatre lancier.
Conditions de l'inscription d'un droitde passage constitue en
vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art.
961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final ce).
Las tribunaux oI'dinaires sont seuls competents pour statuer BUr
une demande de dommages-inMrets formee en vertu de l'art.
955 ce. .
Regi8tro londiario.
Presupposti dell'iScrizione d'un diritto di passo costituito in virtb.
d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can-
tonale (art. 961, 963, 977 ce, art. 43 cp. 3 dei titolo finale ce).
Solo i tribtinaJi ordinaI'i sono competenti per pronunciarsi S11
una doma.nda di risa.rcimento dei danni fondata suU'art. 965 ce.
A. -Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern
der Liegenschaften oberer und mittlerer Rotschuo
in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte,
die Eigentümer
der Liegenschaft mittlerer Rotschuo
seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft
oberer Rotschuo zum ce obern Gädeli im mittleren
Rotschuo zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein-
kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen.
Eine
Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto-
nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt-
buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde,
fand dagegen nie
statt.
B. -Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem
die Liegenschaft
mittlerer Rotschuo heute gehört,
im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel-
lierung
das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli
sei definitiv oder wenigstens vorläufig
in das Grundbuch
einzutragen.
Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne
Zustimmung
der Eigentümer de, belasteten Grundstückes
eine solche
Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann
Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am
15. Februar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerd6
an das Bundesgericht, das
Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht
von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell
in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton
Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den
Schaden, der ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe-
rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und
weiter erwachsen könne.
Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg.
Justiz-
und Pollzeidepartement beantragen Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb
des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift
noch
auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige
Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB berufen.
Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die
Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung
müsste vielmehr gemäss
Art. 963 Abs. 1 ZGB von den
Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da
diese eine solche Erklärung nicht abgegeben haben, fehlt
eine notwendige Voraussetzung
für die definitive Ein-
tragung des Wegrechts.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund-
buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Abs.
3.des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen
eintragen sollen. Diese Bestimmung, die die
Eintragung
der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü-
chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös-
sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden
Falle
nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das
eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt worden
ist. Bei der erfolgten Glenchstellung des kantonalen mit
dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge-
tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein-
zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden
durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie.
neue Wirkungen erhielten.
Art. 43 Abs. 3 SohlT hülfe dem Beschwerdeführer im
übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur
Anwendung käme. Unter den nach bisherigem Rechte in
öffentlichen Büchern eingetragenen di:nglichen Rechten
können nur Rechte verstanden werden, die in den zur
Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
mlissgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die
iiutssgebeIiäe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton
Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts
beruhehden
Und daher für das Bundesgericht verbindlichen
Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des
ZGB allein das Grundbuch. Das bloss
im Hypotheken-
protokoll
eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu
den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern
eingetragenen Rechten
im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT.
Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung
des streitigen Wegrechts erreichen, und bewilligen die
Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus
freien Stücken, so bleibt
ihm nichts anderes übrig, als
vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den
Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch
bestehe, obwohl es
aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
Post, Telegraph und Telephon. N0 111.
ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig-
keiten
über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen.
2. -Die Voraussetzungen
für eine vorläufige Eintra-
gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde-
führer sie eventuell-verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt,
da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine
richterliche Anordnung vorliegt
(Art. 961 Abs. 2 ZGB).
3. -
Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären,
wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt,
wenn die
vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu
Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden-
ersatzansprüchen aus
Art. 955 ZGB sind ausschliesslich
die ordentlichen Gerichte zuständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
m. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TEL:mPHONES
51. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. Rahm
gegen GeneraldIrektion der eidg. Post-, Telegrapheri.: Und
TelephonverwaltUDg.
Der Telephonteilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegrapnen
verwa.ftung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine a.ndem
verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegmphen-und Telephonver ..
kehrsgesetzes). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me-
chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers
sm Kopfe, welche bezwecken, dass beide Hände des Telepho-
nierenden frei bleiben.
D
est interdit a. l'abonne de relier des fils ou des appareils a. ceux
de l'administration des telephones sans l'autorisation de celle-ci
(art. 20 . 2 de Ia. loi federale reglant 1 correspondance tel
graphique et telephonique, du 14 octobre 1922). Cette auton-
22 AB 73 I -19'7