Strafgesetzbuch. No 8.
lieh einen Angriff auf den Körper enthält. Art. 177 Abs. 3
soll dem
Richter die Möglichkeit geben, von Strafe abzu-
sehen, wenn die streitenden. Teile sich selber schon
an Ort
und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit
zu unbedeutend ist, als dass das ö:ffentliche Interesse noch-
malige Sühne verlangen würde. Dieser Sinn des Gesetzes
erlaubt es,
von der Bestrafung auch Umgang zu nehmen,
wenn die erste Tätlichkeit
unter Art. 126 fällt. Das ö:ffent-
liche Interesse steht dem in der Regel nicht im Wege, sind
doch Tätlichkeiten
im Sinne des Art. 126 gleich wie Be-
schimpfungen bloss auf Antrag zu verfolgen und im Unter-
schied zu letzteren sogar -bloss mit Übertretungsstrafe
bedroht. Zudem stellt Art. 177 Abs. 3 selber die Tätlich-
keiten in gewisser Beziehung der Beschimpfung gleich,
nämlich dann, wenn sie als Vergeltungstat.verübt werden.
Dass das Gesetz damit nur die Tätlichkeiten im Sinne des
Art. 177 Abs. 1 meine, erlaubt weder der Wortlaut noch
der Werdegang des Gesetzes anzunehmen. Würde bloss
die beschimpfende Tätlichkeit als Vergeltungstat aner-
kannt, so brauchte sie neben der Beschimpfung nicht
besonders genannt
zu werden. Die Bestimmun über
Retorsion wurde in der zweiten Expe:rlit nkomtniss n vor-
geschlagen,
und zwar zuerst. mit einem Wortla.u dnr die
Vergeltungstat als
Beschimpfung oder Körperverletzung
(cc une injure ou une lesion corporelle )umschrieb (Proto-
koll
3 S. 30). Ohne ersichtliche Begrüpdung wurde dann
beantragt und beschlossen, Körperverletzung durch
cc Tätlichkeiten (voies de fait) zu ersetzen (Protokoll 3
88 f. ). Das Wort Tätlichkeiten aber wurde damals mit
dem Sinne eines Angri:ffs auf den Körper, nicht eines
Angri:ffs auf die Ehre, gebraucht, kam es doch bloss im
Randtitel und im Texte des Art. 244 vor, der unter den
Yorschriften über die Übertretungen gegen Leib und Leben
stand (jetzt Art. 126), während Art. 108 Zi:ff. 1, der de
Tatbestand der Beschimpfung umschrieb und dem he..i°-
tigen Art. 177 Abs. 1 entsprach, es noch nicht verwendete,
sondern von Angri:ffen auf die Ehre durch Wort oder Tat
Strafgesetzbuch. No 9.
(par la paroJe ou par le geste) sprach. Darf aber Art. 177
Abs. 3
StGB angewendet werden, wenn Tätlichkeiten im
Sinne des Art. 126 StGB als vergeltende Tat verübt werden,
so
darf es auch geschehen, . wenn sie die Rolle der vergol-
tenen Tat gespielt haben, denn es ist nicht einzusehen,
weshalb jemand sollte bestraft werden müssen, wenn er
durch Tätlichkeiten im Sinne des Art. 126 Tätlichkeiten
gleicher
Art, nicht aber, wenn er damit eine Beschimpfung
(inbegri:ffen beschimpfende Tätlichkeiten) vergilt.
Es kann desh 1.b dahingestellt bleiben, ob die Tätlich-
keiten der Parteien bloss beschimpfender Natur waren
oder
Angriffe auf den Körper mitenthielten.
9. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1946
i.' S. Sekwelz. Bundesanwaltsehaft gegen Roth und Mltbe-
schuldlgte.
Art. 238 StGB. Gejäkrdtunfl des Eimmbahn'IJerkelvrs;
a) Gefährdung liegt vor, wenfi die Möglichkeit des schädigenden
Ereignisses nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt
(Erw. l Abs. l).
b) Erheblich gefährdet (Abs. 2) sind Leib und Leben von Menschen
oder fremdes Eigentum, wenn der Schaden, welcher bei voller
Auswirkung der Gefahr eintreten würde, erheblich wäre
(Erw. l Abs. 2).
e) Gefährdung und Erheblichkeit derselben bejaht (Erw. 2 und 3).
d) Fahrlässigkeit des Stationsvorstandes, des Lokomotivführers
und des Zügführers, die eine ausserordentliche Kreuzung
zweier Züge vergessen (Erw. 4).
e) Art. 238 ist im Verhältnis zu Art. 239 StGB Sondervorschrift
(Erw. 5).
Art. 238 OP. Mise en danger du service des chemina de fer.
a) n y a miBe en danger lorsque, d'apres le cours normal des
choses, Ie fait dommageable peut se produire avec une certaine
prob bilite (consid. l al. l ).
b) Le danger pour Ja vie ou l'integrite corporelle des personnes
ou 1a propriete d'a.utrui est seriew: au sens de l'a.rt. 238 al. 2 c
si le dommage qui se serait produit en cas de complete reali
sation du risque avait ete seneux (cnid. l al. 2). . .
c) Mise en dallger et danger serieux, admis dans le css part1culier
(consid. 2
et 3). .
d) Nßgligence du chef de gare, du conducteur de locomotive et
du chef de trSin qui oublient l'avis qui leur a ete donne du
croisement extraordinaire de deux trains (consid. 4).
Strafgesetzbuch. No 9.
e) L'a.rt. 238 CP est une lez apeci ilia par rapport 8. l'art. 239 CP
(consid. 5).
Art. 238 OP. Meaaa, in peri,colo de!, aervizio ferrooiario
a) ESiste meaaa in pericolo, se, giusta il corso normale delle cose,
l'evento dannoso puo prodursi con una certa probabilit
( consid. 1 cp. 1 ). .
b) II pericolo per la. vita o l'integrit CC)rpora.le delle persone o
della. proprieta a.ltrui e gra;Ve a' sensi dell'a.rt. 238 cp. 2 CP,
se il danno, ehe si sa.rebbe verificato n'el ca.so iri cui il pericolo
avesse avuto pieno effetto, fosse stato gl'.ave (consid. 1 cp. 2 .
e) Messa in pericolo e grave pericolo ammessi in concreto (con-
sid. 2 e 3).
d) Negligenza. del ca.postazione, del ma.cchinista. e .del oa.potreno
ehe dimenticano l'avviso dato loro d'un incrocio stra.ordina.rio
di due treni (consid. 4). . .
e) L'art. 238 CP e una. le:e apecialiB :rispetto a.ll'a.rt. 239 CP (con-
sid. 5).
A. -Gemäss Zirkular der Kreisdirektion II der Schwei-
zerischen Bundesbahnen vom .a. Januar 1944 sollte am
6. Januar 1944 ein Militärextrazug von :J; .onolfinge11 nach
Langnau fahren und um 12,26 Uhr auf der Station ZÜ.Ziwil
mit einem fahrplanmässigen Güterzug kreuzen. Stations-
vorstand Alexander Roth in Zäziwil teilte dies dem
Stationsgehilfen Anken am 5. Januar mündlich mit, ver..:
gass ihm jedoch am 6. Januar um 12 Uhr, als ihn Anken
ablöste,
das Zirkular zu übergeberi. Auch vermerkte er
den Extrazug nicht auf der Anschrifttafel der Station.
Anken fertigte um 12.31 Uhr den Güterzug nach der
3,8 km entfernten Station Konolfingen ab, ohne das Ein-
tre:ffen des Extrazuges abzuwarten, . dessen Abfahrt in
Konolfingen in diesem Augenblick durch das Strecken-
läutwerk noch nicht gemeldet war. Der Lokomotivführer
Louis Roth und der Zugführer Alfred Dubach des Güter-
zuges,'. denen
die ausserordentliche Kreuzung. durch. den
Stationsvorsta.nd in Langnau ordnungsgemäss schriftlich
mitgeteilt worden war, vergassen sie
ebenfalls, ebenso die
beiden Bremser des Güterzuges, die
vom Zugführer münd-
lich davon unterrichtet worden waren. Der Extrazug
wurde in Konolfingen um 12.30 Uhr mit zehn Minuten
Verspätung abgefertigt. Der Stationsvorstand wollte das
Streckenläutwerk
erst nachher betätigen. In diesem Augen-
. 1
.Strafgesetzbuch. N° 9.
.25
blick wurde ihm die Abfahrt des Güterzuges von Zäziwil
durch Glockensignal gemeldet. Das veranlasste ihn, sofort
das Glockenzeichen alle Züge aufhalten zu geben, den
Strom der FahrleitUllg auszuschalten und nach der Station
Zäziwil zu telephonieren, dass dort das gleiche geschehe.
Auf dies
hin stellte der Stationsgehilfe in ZäziwiI ebenfalls
den Strom ab. Inzwischen hatte der Lokomotivführer des
Extrazuges
den Güterzug, der ihm auf der etwa 2, 7 km
weit in gerader Richtung verlaufenden eingeleisigen Strecke
entgegenfuhr, aus
etwa 1 km Entfemung bemerkt und den
Extrazug durch eine SchnellbremsUllg nach einem Brems-
weg von ungefähr 180 m zum Stehen gebracht. Der Loko-
motivführer des Güterzuges dagegen wurde auf den Extra-
zug erst aufmerksam, als er merkte, dass die Fahrleitung
nicht mehr unter Spannung stand. Er brachte hierauf
den Güterzug nach einem Bremsweg von etwa 200 m
durch eine Schnellbremsung 300 bis 400 m vom Extrazug
entfernt enalls zum Stehen. Beide Züge waren vor dem
Abbremsen mit einer Geschwindigkeit von 60 km /Std.
gefahren.
B. -Alexander
Roth, Louis Roth und Alfred Dubach
wurden wegen fahrlässiger Gefährdung des Eisenbahn-
verkehrs im Sinne des Art. 238 StGB dem Gerichtspräsi-
denten von Konolfingen zur Beurteilung über-wiesen. Dieser
erklärte sie des
erwähnten Vergehens schuldig. und büsste
Alexander
Roth i:nit F.r. 400.-, die beiden andern mit
je Fr. 150.-'. ,-
Auf Appellation der Verurteilten sprach das Obergericht
des
Kantons Beri:i. iifii 8: März 1945 alle drei frei. Es liess
die
Frage o:ffen, ob i:i;S Merkmal der Erheblichkeit der
Gefährdung, das tl.tfü Tatbesta.nd des Art. 238 Abs. 2
StGB gehört; in eilie:fü erh6hten Grade der Wahrscheinlich-
keit des Schadensellitrittes oder in der Grösse des mög-
lichen Schadens liege. Es verneinte die erhebliche Ge-
fährdung,
weil die Wahrscheinlichkeit, dass das Verhalten
dnr Angeschuldigten zu einem Zusammenstoss der beiden
Züge führen würde, geringer gewesen sei als die Wahr-
Strafgesetzbuch. No 9.
scheinlichkeit, dass das Unglück verhütet werden könne.
Es entspreche nämlich dem normalen Verlauf der Dinge,
dass zwei Züge, die einander bei weiter und guter Sicht
auf gerader Strecke mit 60 km./Std. entgegenfahren, von
aufmerksamen Lokomotivführern r.echtzeitig angehalten
werden könnten.
Das Obergericht sah auch die Voraus-
setzungen des Art. 239 StGB nicht für erfüllt an, da durch
die zu beurteilenden Geschehnisse das öffentliche Interesse
an der ungehinderten Abwicklung des Eisenbahnverkehrs
nicht wesentlich berührt worden sei.
0. -Die Bundesanwaltschaft ficht das Urteil des Ober-
gerichts mit der Nichtigkeitsbeschwerde an mit den An-
trägen, es sei gegenüber allen drei. Angeschuldigten auf-
zuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hält
danür, dass Art. 238 Abs. 2 StGB anwendbar sei. Das
angefochtene Urteil verletze den Begriff der erheblichen
Eisenbahngefäh:rdD.ng zunächst dadurch, dass es die er-
folgte Schnellbremsung unbeachtet lasse. Der Nichteintritt
eines Schadens sei bei einem Sachverhalt wie dem vor-
liegenden einem
Zufall zuzuschreiben ; eine konkrete Ge-
fahr habe bestanden; zudem sei der Eisenbahnverkehr
nicht nur gefährdet, sondern gestört worden. Eventuell
ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin Art. 239
StGB anzuwenden.
D."-Die Beschwerdegegner tragen die Abweisung
der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 238 StGB wird mit Zuchthaus oder mit
Gefängnis bestraft, wer vorsätzlich den Eisenbahnverkehr
hindert,
stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib
und Leben von Menschen oder fremdes. Eigentum in
Gefahr bringt, namentlich die Gefahr einer Entgleisung
oder eines Zusammenstosses herbeiführt (Abs. l). Handelt
der Täter fahrlässig und werden dadurch Leib und Leben
von Menschen oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet,
so ist die Strafe Gefängnis oder Busse Abs. 2).
Strafgesetzbuch. No 9.
2'1
Gefährdet ist der Eisenbahnverkehr nicht jedesmal
schon dann, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, dass
Menschen verletzt
oder getötet werden oder fremdes
Eigentum beschädigt werde. Die Möglichkeit eines solchen
Ereignisses muss vielmehr
nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge '11.ahe liegen. In dieser Weise hat das Bundes-
gericht
den Begriff der Gefährdung bereits unter der
Herrschaft des revidierten Art. 67 BStrR ausgelegt (BGE
58 I 216,
61 I 206), und so fasst es ihn al!ch seit dem
Inkrafttreten des Strafgesetzbuches auf.
Wenn nun Art. 238 Abs. 2 StGB die fahrlässige Tat nur
dann bestraft wissen will, wenn Leib und Leben von
Menschen
oder fremdes Eigentum erheblich gefährdet
werden, so verlangt diese Bestimmung damit nicht, dass
der Eintritt des schädigenden Ereignisses wahrscheinlicher,
die Gefahr dringlicher sein müsse als
im Falle vorsätzlicher
Begehung, sondern dass
der Schaden, welcher bei voller
Verwirklichung der Gefahr eintreten würde, erheblich
wäre.
Das Strafgesetzbuch weicht auch in dieser Hinsicht
nicht vom revidierten Art. 67 BStrR ab, der dem Begriff
der erheblichen Gefährdung des Eisenbahnverkehrs den
gleichen Sinn gab (BGE 54 I 298, 363).
-
Indem der Güterzug die Station Zäziwil verliess,
ohne. die Kreuzung des Militärextrazuges abzuwarten,
entstand die Möglichkeit eines Zusammenstosses. Sie lag
so nahe, dass das Merkmal der Gefährdung des Eisenbahn-
verkehrs erfüllt ist. Die Stationen Zäziwil und Konol-
fingen
sind 3,8 km von einander entfernt. Beide Züge,
welche ungefähr gleichzeitig abfuhren und eine Ge-
schwindigkeit von 60 km /Std. einhielten, brauchten somit
bei Berücksichtigung der Anlaufzeit etwa zwei Minuten,
um zusammenzutreffen. Die Gefahr, dass in dieser kurzen
Zeit sich nichts mehr ereigne, was den Zusammenstoss
verhindern könne, war gross. Wohl machte der Umstand,
dass die Strecke 2,7 km weit gerade verläuft, es beiden
Lokomotivführern
objektiv möglich, den Gegenzug recht-
zeitig zu sehen und den eigenen vor dem Zusammenstoss
anzuhalten. Dass
das tatsächlich geschehen werde, hing
Strafgesetzbuch. No 9.
aber weitgehend von der prompten Pflichterfüllung der
Beteiligten und vom Zufall ab. Der Lokomotivführer des
Günrzuges hat denn auch den Extrazug nicht so früh-
zeitig bemerkt, wie er ihn hätte wa.h.rnehmen können.
Bloss weil die
Fahrleitung nicht mehr unter Spannung
war, wurde er auf ihn aufmerksam. Die beiden Züge waren
in diesem Augenblick nur noch einige hundert Meter von
einander entfernt. Das Ausschalten des Stromes auf beiden
Stationen,
das zur Verhütung des Unglücks beigetragen
hat, war eine Massnahme, deren rechtzeitiges Gelingen
von der Geistesgegenwart und dem raschen Handeln des
Stationsbeamten
von Konolfingen und von anderen Zu-
fälligkeiten abhing. Dass sie in der kurzen Zeit von höch-
stens anderthalb Minuten angeordnet und durchgeführt
werden könne, wie es tatsächlich geschehen ist,
stand nicht
zum vornherein fest. Die beiden Züge hielten 300 bis 400 m
von einander entfernt an. Hätten beide ihre Fahrt mit je
60 km /Std. nur 10 Sekunden länger fortgesetzt, so wären
sie zusammengestossen. Eine augenblickliche, vielleicht
dienstlich begründete Abwendung des Blickes
der Loko-
motivführer
oder eine kurze Verzögerung in der Aus-
schaltung des
Stromes hätte hiezu genügt. Unter solchen
Umständen lässt sich nicht sagen, es habe im normalen
Gang der Dinge gelegen, dass das Unglück verhütet wurde.
Dass Dritte und auch einer der Beschuldigten selbst (der
Lokomotivführer des Güterzuges) e:rfolgreich eingriffen,
um den Schaden abzuwenden, ändert daran nichts. Dieses
Eingreifen
hat nicht die Ent8tekung, sondern nur die
Auswirkung der Gefahr verhütet. Anders wäre es beispiels-
weise, wenn
der Lokomotivführer des Güterzuges schon
beim Ausfahren
aus der Station Zäziwil sich der vor-
geschriebenen Kreuzung wieder erinnert
und seinen Zug
sofort
in die Station zurückgeführt hätte, noch ehe der
Extrazug sich in Bewegung setzte, oder wenn der Extrazug,
nachdem die Beschwerdegegner die Kreuzungsvorschrift
missachtet
hatten, in Konolfingen das Eintreffen des
Güterzuges abgewartet
hätte. So wickelten sich die
Strafgesetzbuch. No 9.
Ereignisse nicht ab. Als die beiden Züge auf der einspurigen
Strecke einander mit voller Geschwindigkeit entgegen
fuhren, war die Möglichkeit eines Zusammenstosses so in
die Nähe gerückt, dass es bloss noch eines geringfügigen
Versagens eines Beteiligten bedurfte,
um das Unglück
herbeizuführen.
Hätte, wie.vorher die Beschwerdegegner;
ein weiterer
Beamter wirklich versagt, so hätten sich die
Beschwerdegegner
der Strafe nicht mit der Behauptung
entziehen können, der Zusammenstoss sei nicht auf ihr
pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen, sondern auf das
Verhalten dessen, der nach ihnen einen Fehler beging.
Gleich verhält es sich unter den gegebenen Umständen,
wo Pflichterfüllung
durch die andern die aus . der Nach-
lässigkeit
der Beschwerdegegner entstandene Gefahr kurz
vor dem Unheil gebannt hat (vgl. BGE 61 I 206 f.).
3. -Die volle Auswirkung der Gefahr hätte zum Zu-
sammenstoss der beiden Züge.;geführt, Dass Leib und
Leben von Menschen und fremdes Eigentum erheblich
gefährdet waren, liegt daher auf der Hand.
4. -Die Beschwerdegegner haben die nach den Um-
ständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen ge-
botene Vorsicht
nicht beobachtet, um der Weisung, den
Güterzug iri Zä.Ziwil bis zur Durchfahrt des Extrazuges
warten zu lassen, nachleben ZQ. können. Alexander Roth
hat vergessen, dem Stationsgehilfen vor .der Ablösung
die vorgeschriebene Kreuzung förmlich
mitzuteilen, wie es
seine Pflicht war,
und den beiden andern Beschwerde-
gegnern
ist die Weisung ebenfalls aus dem Sinn gefallen.
Sie bringen nichts vor, was ihr Vergessen entschuldbar
erscheinen liesse. Die . schweren Folgen, welche die Miss-"
achtung einer angeordneten Kreuzung auf einer einspurigen
Linie haben kann und welche ihnen bekannt waren, ver-
pflichteten sie zu
Massnahmen; die ihnen die erhaltene
Weisung
im entscheidenden Augenblick in Erinllerung
gerufen hätten. Für den Stationsvorstand gehörte dazu
die ausdrücklich vorgeschriebene Vermarkung des Extra-
zuges auf der Anschrifttafel der Station ; er hat sie unter-
30 Strafgesetzbuch. N° 10.
lassen. Alle drei Beschwerdegegner ha.ben die Gefährdung
fahrlässig
herbeigeführt.
5.
: Sind mithin die objektiven und subjektiven Voraus-
setngen zur Anwendung des Art. 238 Abs. 2 StGB
erfüllt, so kann dahingestellt bleiben, ob jene des Art. 239
Ziff. 2 StGB gegeben wären. Nach letzterer Bestimmung
ist mit Gefängnis oder Busse zu bestrafen, wer fahrlässig
den Eisenbahnbetrieb hindert, stört oder gefährdet. Im
Gegensatz zu Art. 238 verlangt sie nicht, dass die Tat Leib
und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde.
Dieses besondere Tatbestandsmerkmal
macht Art. 238 im
Verhältnis zu Art. 239 zur Sondervorschrift, was denn
auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass erstere Be-
stimmung für die vorsätzliche Begehung schwerere Strafe
androht als Art. 239.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen, damit es die Be-
schwerdegegnerin Anwendung von Art. 238 Abs. 2 bestrafe.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febl'Ilar
1948 i. S. Buser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
Die Fälschung von Ra.tionierungsausweisen (Lieferantencoupons)
ist nach A.rt. 251Zijf.2 StGB, nicht nach A.rt. 245 oder A.rt. 246,
zri bestrafen.
La contrefaA;on de titres de rationnement (ooupons de fournisseurs)
tombe sous le coup de I'art. 251 eh. 2 OP, non sous le coup de
I'art. 245 ou de I'art . 246.
La. falsifi.cazione di documenti di razionamento (taglia.ndi per
fornitori) e punita dall'art. 251, cijra 2 OP, e non dall'art. 245
o dall'art. 246 OP.
Buser, Geschäftsführer eines Lebensmittelgeschäftes, gab
einer Fälscherbande einen Lieferantencoupon für 100 kg
Zucker, damit sie ihn als Vorlage für die Herstellung fal-
scher Coupons verwende,
und nahm hernach einen der
gefälschten Ausweise an. Das Appellationsgericht des Kan-
Strafgesetzbuch. N 10.
tons Basel-Stadt würdigte die Tat als Fälschung öffent-
licher Urkunden. Buser führte Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrag, statt des Art. 251 Ziff. 2 StGB sei Art. 245
StGB anzuwenden.
A
'US den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend,
dass die Fälschung der Rationierungsausweise nach Art.246
StG:B hätte bestraft werden sollen. Nach dieser Bestim-
mung ist strafbar, wer amtliche Zeichen fälscht, welche die
Behörde
an einem GegenstaniJ, anbringt, um das Ergebnis
einer
Prüfung oder um eine Genehmigung festzustellen,
z.B. Stempel der Gold-und Silberkontrolle, Stempel der
FleiSchschauer, Marken der Zollverwaltung. Rationierungs-
ausweise sind
nicht solche Zeichen.
Unter Art. 245 StGB sodann würde die Tat fallen, wenn
Rationierungsausweise
amtliche Wertzeichen wären.
Die Bestimmung nennt als Beispiel die Postmarken und die
Stempel-oder Gebührenmarken. Daraus ergibt sich, dass
sie
nur für Zeichen gilt, welche eines ähnlichen Schutzes
bedürfen wie Geld nnd Banknoten, weil sie in beschränktem
Umfange
als Zahlungsmittel verwendet werden oder zur
Bescheinigung einer Zahlung dienen (vgl. ZÜRCHER, Erläu-
terungen zum Vorentwurf 1908, 318 f.). Art. 245 folgt denn
auch unmittelbar den Bestimmungen über die Geldfäl-
schung und ist mit ihnen unter ein und demselben Titel
zusammengefasst. Rationierungsausweise dienen weder als
Zahlungsmittel noch zur Bescheinigung einer Zahlung und
lauten denn auch nicht wie Post-, Stempel-, Gebühren-
marken und ähnliche Wertzeichen auf einen Geldbetrag.
Sie verleihen ihrem Inhaber das Recht zum Bezug einer
Ware.
Durch die Fälschung von Rationierungsausweisen
werden
nicht wie durch die Fälschung amtlicher Wert-
zeichen :finanzielle Interessen verletzt, sondern die plan-
mässige
Verteilung der verfügbaren Ware wird gestört.
An diesem grundsätzlichen Unterschiede ändert der Um-
stand nichts, dass Rationierungsausweise gleich wie amt-