Art. 262 Abs. 2 SchKG, Art. 46 Abs. 1 VZG; Kollokationsprozesskosten der Masse betreffend eine Hypothek gehören nicht zu den Kosten der Pfandverwaltung. Verwaltungskosten erfassen nur Massnahmen zur Erhaltung der Substanz bzw. des Liquidationswertes; das Kollokationsverfahren ist demgegenüber ein besonderes Verfahren und keine Verwaltungshandlung. Kosten der Abwehr dinglicher Lasten dürfen daher nicht vorweg dem auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Erlös entnommen werden, da dies in die Vorzugsrechte der Pfandgläubiger eingriffe. Zulässig ist nur die Deckung aus einem allfälligen Überschuss des Pfanderlöses nach Befriedigung der Pfandgläubiger.
66 Sohuldbetreibungs-und Kon1tursrecht. N0 18. B. TempestivameJl:te l'escussa ha deferito qUesta decisione alla Ca.mera d'esecuzione e dei faJIimenti 001 Tribunale federale, riconfermandosi nella sua domanda. Oonsitlerando in diritto: Secondo il verbale di sequestro, una parte deI raccolto proviene da terreni presi in a:ffitto e non pub quindi bene- ficiare dell' art. 93 LEF, il quale non e applica.bile a redditi di tal genere. Non occorre tuttavia indagare quaJ.e sia esattamente questa parte pignorabile integralmente, poiche anehe se l'intero raccolto provenisse da terreni in usufrutto, al eui reddito l'art. 93 LEF e invece applica.bile in via di massima, il rioorso apparirebbe pu,r sempre infondato. TI raccolto dell' uva dipende in Iarga misura dalla lavorazione deI vigneto; e notorio ehe Ia vite pronpera soitanto a prezzo di eure speciali e assidue. TI racoolto dell' uva, in quanto e dovuto al fattore Iavoro, e pignora- bile senza restrizione, pul-ehe vada. al proprietario 0 al- l'usufruttuario deI vigneto e non spetti, quale salario in natura, ad un terzo in virtu d'un oontratto di lavoro. La ricorrente annnette ehe nel fattispecie il valore aDDuO dell' intero raccolto dell' uva e di 1000 fr. La parte di questa somma ehe rappresenta l'equivalente d,el Iavoro prestato dev' essere sicuramente valutata ad oItre un quinto. Anche nell' ipotesi piil favorevole alla rioorrente, qu.esta parte, ehe e pignorabile senza restrizione, 8upera quindi il credito in escussione, oompresi gli interessi e le spese. La Oamera d' eseeuzione e dei /a1Jim,enti pro'll/uncia: TI ricorso e respinto. Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 19. 19. Entscheid vom 20. August 1946 i. S. St. Gaßlsehe Kantonalbank. Nicht zu den Kosten der Pfandverwaltung (262
SchKG) gehören die Kollokationsprozesskosten der Masse betreffend eine Hypo- thek (hier die letzte). Unzulässig, diese Kosten vorweg dem auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Pfanderlös zu entnehmen; unzulässig, für sie in den Steigerungsbedingungen Barzahlung auf Rechnung des Preises (46
VZG) zu verlangen. Las frais du proces en contestation de l'etat de coUocation soute- nu par la ma.sse au sujet d'une hypotheque (en l'espece, en dernier rang) ne rentrent pas clans les frais de l'administration du gage (art. 262 al. 2 LP). Il n'est pas permis de prelever ces frais BUr le produit de la realisation afferent aux ereanees hypo- th6caires de rang anterieur non plus que de stipuler clans les eonditions de vente qu'ils devront etre payes en espOOe 8. tant moins sur le prix (art. 46 al. lORI). Le sp6se delIa causa di eontestazione della graduatoria sostenuta dSlla. massa a motivo d'un'ipoteca (nel fattispecie di ultimo grado) non fanno parte delle . spese di amministrazione del pegno (art. 262 cp. 2 LEF). Non EI lecito prelevare queste spese sul ricavo delIa. realizzazione ehe spetta ai crediti ipotecari di grado anteriore 0 stabilire neUe eondizioni d'incanto eh'esse dovranno essere pagate a contanti da eomputarsi sul prezzo di aggiudicazione (a.rt. 46 ep. 1 RRF). A. -In dem vom Konkursamte Thun verwalteten Konkurs der Rosalie Gurtner in Steffisburg bewilligte die bernische Aufsichtsbehörde am 19. März 1946 in An- wendung von Art. 128 Abs. 2 VZG die Verwertung einer Liegenschaft in Jonschwil, Kanton St. Gallen, während der vom Gläubiger der IV. (letzten) Hypothek gegen die Masse angehobene Kollokationsprozess bis auf weiteres eingestellt ist. Das Bundesgericht wies den gegen diese Bewilligung gerichteten Rekurs der Schuldnerin am 5. April 1946 ab (BGE 72 III 27). Die kantonale Aufsichts- behörde hatte das Konkursamt Thun angewiesen, in den Steigerungsbedingungen ausgewiesene Sicherheit in bar für die der Masse allenfalls erwachsenden Kosten des Kollokationsprozesses zu verlangen. Auf Veranlassung des Kon.kursamtes Thun nahm da-sjenige von Untertoggenburg in die Steigerungsbedingungen folgende Zifi. 18 auf: Zu den... auf Abrechnung an der Kaufsumme bar zu
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. ND 19.
bezahlenden Verwaltungskosten gehört ... eine Sioherheit
für die Kosten des von R. Nüssli angestrengten Kollo-
kationsprozesses
von "Fr. 3000.-'-, welcher Betrag vom
Ersteigerer endgültig zu bezahlen ist ohne Rüoksioht
auf
den Ausgang des Prozesses.
Ziff. 18 durch Beschwerde an, wurde aber von der berni-
schen Aufsichtsbehörde
am 1. Juli 1946 abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen : Auf den Erlös von
Pfandgegenständes dürfen
im Konkurse nur die Kosten
ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden (Art.
262 Abs. 2 SchKG).
Zur Verwaltung einer Liegenschaft
gehört indessen
auch die gerichtliche Abklärung ihrer
Lasten. Daher ist für die Kosten eines solchen Kollo-
kationsprozesses
in den Steigerungsbedingungen Barzah-
lung
auf Abrechnung am Zuschlagspreise zu verlangen
(Art. 46 Abs.
1 VZG). Wird ausnahmsweise die Verstei-
gerung vor Beendigung eines derartigen Streites durch-
geführt, so muss durch solche Barzahlung Sicherheit
für
die Masse beschafit -werden, ansonst diese die Prozess,"
kosten unter Umständen gar nicht aufzubringen vermöchte.
Der Ersteigerer trägt dabei kein Risiko, denn die betref-
fende
Barzahlung ist in dem Steigerungspreis ein für
allemal inbegriffen.
O. -Diesen Entscheid zieht die Beschwerdeführerin
an das Bundesgericht weiter. Sie lässt nicht gelten, dass
die Kosten eines Kollokationsprozesses Verwaltungskosten
darstellen,
und sieht in der Deckung solcher Kosten
aus dem Pfanderlös einen unzulässigen Eingriff in die
Rechte der Pfandgläubiger.
Die 8chuldbet'l'eibungs-und Konku'I'skammer
zieht
in Erwiigung :
Konkursamt, der Rekurrentin seinerzeit nicht eröffnet wurde. Ob jene Weisung, die auf alle Fälle noch der näheren Ausgestaltung bedurfte und in den Erwägungen mit keinem Worte begründet war, überhaupt Veranlassung zu einer Beschwerde hätte bieten können, mag dahin- gestellt bleiben. 2. -Die Vorinstanz gibt nicht an, warum sie die Abklärung dinglicher Lasten im Kollokationsprozesse zur Verwaltung der betreffenden Vermögensstücke rechnet. Mit Verwaltung im eigentlichen Sinne hat man es dabei keineswegs zu tun. Darunter verstehen Gesetz und Ver- ordnungen nur die auf Erhaltung der Substanz gerichteten Massnahmen, also den Unterhalt samt Reparaturen, Bewachung und dergleichen (BGE 62 III 131). In einem weitem Sinne können dazu Fertigstellung oder Veredlung von Fabrikaten sowie die Weiterführung eines Geschäftes gerechnet werden, sofern diese Massnahmen im Interesse der Pfandgläubiger getroffen werden, zumal wenn diese selbst sie anbegehrt haben (BGE 57 III 88, 58 III 6). Das Kollokationsverfahren dagegen unterliegt besondem Vor- schriften und gehört nicht zu den Verwaltungshandlungen, auch wenn es sich auf dingliche Rechte an verpfändetem Konkursvermögen bezieht. Ob der Aufwand der Masse für die Verteidigung gegenüber solchen Ansprüchen analog einem eigentlichen Verwaltungsaufwand behandelt . werden könne, ist eine Frage für sich. Jedenfalls ist der Grundsatz hochzuhalten, dass verpfändete Vermögens- stücke . des Gemeinschuldners nur unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes der Pfandgläubiger zur Masse gezogen werden können (Art. 198, 232 Ziff. 4 SchKG). Gerade diesen Grundsatz bringt auch Art. 262 Abs. 2 hinsichtlich der Tragung des Konkursaufwandes zum Ausdruck. Es kann nun wohl in Frage kommen, Aufwendungen, die auf Erhaltung und Mehrung wenn nicht der Substanz, a doch des Liquidationswertes gerichtet sind, eigentli- chen Verwaltungsmassnahmen gleich zu achten. Unter diesen Gesichtspunkt fällt etwa die Verteidigung gegen eine
SohuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 19. allen Hypotheken vorgehende Dienstbarkeitslast. die sich daher nicht ohnehin nach Art. 812 Abs. 2 ZGB bei der Verwertung ausschalten lässt. Die Abwehr dinglicher Lasten, insbesondere auch Pfandlasten, darf aber niemals unter Heranziehung des auf vorgehende Pfandforderungen entfallenden Erlöses geschehen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Vorzugsrechte der betreffenden Pfand- gläubiger, die ja durch nachgehende Pfandlasten nicht berührt werden. Daran scheitert die angefochtene Steigerungsbedin- gung. Es kommt auch nicht in Frage, sie zu Lasten nach- gehender Hypotheken bestehen zu lassen, da solche nicht vorhanden sind. Es kann offen bleiben, ob dies überhaupt anginge, ohne Rücksicht darauf, ob die nachgehenden Pfandgläubiger der Prozessführung durch die Masse zuge- stimmt hätten. Vollends verschlägt nichts die Andeutung der Vorinstanz, es fehle vielleicht im unverpfändeten Ma.asevermögen an den Mitteln zur Begleichung dieses Prozessaufwandes. Es geht schlechterdings nicht an, hiezu vorweg auf den den vorgehenden Pfandgläubigern zukom- menden Pfanderlös zu greifen. Der Kollokationsprozess liegt im ausschliesslichen Interesse der Kurrentgläubiger ; daher steht für diesen Aufwand nur der allfällige Über- schuss des PfanderlÖBes zur Verfügung .. Demnach erkennt die Sch'liUlbetr.-'fl'. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Steigerungs- bedingung ZifI. 18 aufgehoben. Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 20.