Sohuldbett'eibungs-und Konkursreoht. Na 18.
die bei Erlass des Zahlungsbefehls bestand und fällig war,
selbst dann abzuweisen' sei, wenn dem Schuldner in-
znhen eine Einrede gegen die Forderung erwachsen ist.
Dem Gläubiger durch Abweisung
der Aberkennungskla.ge
die -Fortsetzung der Betreibung für eine nach Erlass des
Zahlungsbefehls untergegangene Forderung zu ermöglichen,
stünde mit dem materiellen Recht, dessen Verwirklichung
das Betreibungsrecht
und namentlich auch die Einrichtung
der Aberkennungsklage zu dinnen hat, in unerträglichem
Widerspruch.
In BGE 68 III 87 hat deshalb das Bundes-
gericht entschieden,
dass der Schuldner im Aberkennungs-
prozess
mit allen Einreden gegen die streitige Forderung
zuzulassen sei, gleichgültig, ob sie vor oder nach Erlass
des Zahlungsbefehls
entstanden seien. Dass die Forderung
und das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu
machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden
haben,
ist also zwar notwendige Voraussetzung für die
Abweisung der-Aberkennungsklage,
da der. Schuldner sich
nicht gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden,
und da sonst der vorzeitig betreibende Gläubiger gegen
denjenigen Gläubigern, die
korrekt vorgehen, im Vorteil
wäre (BGE
68 III 88). Bestand und Fälligkeit der For-
derung bei Erlass des Zahlungsbefehls reichen dagegen
zur Abweisung der Aberkennungsklage nicht aus, sondern
es
besteht hiefür die weitere Voraussetzung, dass seit
Erlass des Zahlungsbefehls keine Einreden gegen die For-
derung entstanden sind. Bis zu welchem Stadium des
Aberkennungsprozesses Einreden gegen die Forderung noch
vorgebracht werden können, bestimmt das kantonale
Prozessrecht (BGE 68 III 87). Das angefochtene Urteil
ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bundes-
vorschriften über die Aberkennungsklage nicht zu be-
anstanden.
Demnach erkennt da8 Bu/ndesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urtenl des Ober-
gerichtes des
'Kantons Zürich vom 18. Dezember 1945
bestätigt.
Rebhtliohe SOhvtz
m
IUl
bm
en für die HoteHndustrie. N0 17.
B. ReehtHehe Schutzmassnahm.en fdr die BoteHndustrie.
lIesures juridiques en -faveur de I'industrie hoteüere
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
17. EntscheId vom 4. Juli 1946 1. S. Hypothekarkasse des
Kantons Dern.
HotelBc1vutz, wräm.derliche Verzinsung (Verordnung von 1941/43,
Gesetz
von 1944): 1. Jährliche Verteilung des Gewinnes,
Rechtsmittel. -2. Ist die veränderliche Verzinsung Iür mehrere
getrennt verpfändete Grundstücke bewilligt, so ist das Betriebs-
ergebilis für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Anders
nur bei praktisch ilicht trennbarer wirtschaftlicher Einheit
mehrerer Grundstücke. Kriterien hiefür.
Meswres i'IDf'idi,queB en /aveur de Z'indAJ,strie Mnre. Intl:rßt tJariable
(ordOnnaIlCl:lS de 1941 et 1943, Ioi du 28 septembre 1944):
Repartition annuelle du benefice. Voies de recours. -
Lorsque le pIa.n prevoit un interet variable selon Ie resultat
de l'exploitation et que l'entreprise comprend plusieurs immeu-
bles hypotheques sepa.rement, Ie resultat de l'expioitation doit
tre determine de fnn distincte pour chacun d'eux. Cette
regle ne souffre exception que s'lls constituent une unite 000-
nomique pratiquement indivisible. Circonstances determinant
MiBur.e giurid;i,che a faoore deU'indAJ,stria degli alberghi. Intere886
va'l'iabÜ6 (ordina.nze deI 1941 edel 1943, legge 28 settembre
1944) : 1. Riparto annua.le delJ'utiJe. lezzi di ricorso. -2. Se
il piano di risanamento prevede un interesse varlabile a seconda.
deI risultato deU'esercizio e l'azienda comprende piu immobili
ipoteca.ti separata.mente, il risultato deU'esercizio dev'essere
stabilito in modo distinto per cisscuno di essi. Questa regola
e soggetta ad eccezione soltanto se essi forma.no un'unitb.
economica. pratica.mente
indivisibile. Criteri determinanti.
A. -Die Aktiengesellschaft Storck in Interlaken
erlangte im Jahr 1942 lIotelschutzmassnahmen für ihre
Hotels Bellevue und Central, jenes in Interla.ken, dieses in
Unterseen gelegen. Damit wurde sie insbesondere der vom
68 Rechtliche SchutzmMSDabmen für die Hotelindustrie. N0 1'1.
Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ohne Minimum
für die auf dem einen und die auf dem andem Hotel
lastenden Pfandschulden teilhaftig,
vorerst bis Ende 1943,
da aber von Rechts wegen weiterhin bis Ende 1944
(Verordnung vom 17. Dezember 1943) und nun auch für
die Jahre 1945-47 (Gesetz vom 28. September 1944). Im
Prüfungsbericht vom 7. September 1945 über das Ge-
schäftsjahr 1944 stellte die
Oberländische Hülfskasse,
welche die Befugnisse der Schweizerischen Hotel-Treuhand-
Gesellschaft
im Gebiete des Kantons Bem ausübt, beim
Hotel Bellevue einen Betriebsüberschuss
von Fr. 4112.78,
beim Hotel Central dagegen einen Betriebsverlust von
Fr. 7077.27 (und beim Ballihaus, das schon seit 1914
nicht mehr dem Hotelbetrieb dient, einen Verlust von
Fr. 1020.22) fest. Mit Hinweis auf das negative Gesamt-
ergebnis
vemeinte sie die Voraussetzung zur Ausrichtung
von Zinsen.
B. -Darüber beschwerte sich die Hypothekarkasse des
Kantons Bem bei der Nachlassbehörde mit dem Antrag
auf Zuerkennung eines Zinses zum gesetzlichen Maximal-
satz von 3 % % (Art. 19 der Hotelschutzverordnung von
1941/43,
Art. 20 des Hotelschutzgesetzes von 1944)
Fr. 2420.90 auf der ihr zustehenden I. Hypothek von
Fr. 69,169.70 auf der Bellevue-Besitzung. Mit Entscheid
vom 23. April 1946 abgewiesen,
hält sie mit dem vorlie-
genden Rekurs
am Beschwerdeantrage fest. Die Schuld-
nerin beantragt Abweisung des Rekurses. Die als zentrales
Hilfsinstitut
zur Vemehmlassung eingeladene Schweize-
rische Hotel-Treuhand-Gesellschaft spricht sich in einem
Berioht
vom 21. Juni 1946 für Gutheissung des Rekurses
aus.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
- -Nach Art. 40 in Verbindung mit den Art. 23 und 24
der Hotelschutzverordnung von 1941 wäre die Zulässig-
keit des vorliegenden Rekurses zweifelhaft. Indessen ist
Rechtliohe Sohutzuu .. ;.malmym für die Hotelindustrie. N0 1'1. 68
nun hiefür das Hotelschutzgesetz vom 28. September 1944,
in Kraft seit dem 1. Januar 1945, massgebend. Dieses
findet nach seinem Art. 90 Abs. 3 soweit möglich auch auf
Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten schon
bei
der Nachlassbehörde hängig waren. Um so mehr gilt
dies für das vorliegende, erst im Jahre 1945 hängig ge-
wordene Beschwerde-und Rekursverfahren. Art. 59 des
Hotelschutzgesetzes unterstellt der Weiterziehung wegen
Gesetzesverletzung usw. ausdrücklich alle nach diesem
Gesetz der Nachlassbehörde zustehenden Entscheidungen.
Dazu gehören auch Beschwerdesaohen im jeweiligen Ver-
teilungsverfahren bei veränderlichem Zins. Wenn das
Gesetz in Art. 25 hinsichtlich einer besondem Art soloher
Beschwerdeführung sagt, die Nachlassbehörde entscheide
endgültig, so
will es damit nur -im Gegensatz zu Art. 24
der frühem Verordnung -die Anrufung des Riohters
ausschliessen,
nicht etwa den Rekurs gegen den Entscheid
der Naohlassbehörde an das Bundesgericht.
- -Daraus,
dass naoh Verordnung und Gesetz der
Hotelschutz dem Eigentümer des Hotels zukommt,
schliesst die
Vorinstanz, bei einem Eigentümer mehrerer
Hotels
sei auf das Ergebnis des (( Gesamtunternehmens
abzustellen. Damach entscheide sich bei veränderlichem
Zins Möglichkeit
und Umfang der auszurichtenden Zinse.
Die Rekurrentin
nimmt dagegen den Standpunkt ein,
dass sich bei separater Verpfändung mehrerer Objekte
der Pfandgläubiger eines jeden derselben als dinglich
Berechtigter
an das Betriebsergebnis des ihm haftenden
Gruridstückes halten darf, sofem die verschiedenen Hotels
keine wirtschaftliche Einheit
bilden . Die Schweizerische
Hotel-Treuhand-Gesellschaft findet beim Fehlen einer
zutreffenden Norm
der Verordnung und nun des Gesetzes
einen Anhaltspunkt in den Vorschriften über die Ent-
schuldung, namentlich in Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes und
im Schlussabsatz von Art. 6 des Schätzungsreglementes
vom 29. Dezember 1944, lautend: Sind einzelne Teile
des Hoteluntemehmens
getrennt verpfändet, so ist jeder
Rechtliche Schutzmassnahmen für die HotelindUBtrie. N° 17.
Teil besonders zu sohätzen . Diese Vorsohrift wolle ver-
hüten,
dass in Entsohuldungsverfahren der hintere Hypo-
the4argläubiger eines (i guten Objektes zu Gunsten des
Gläubigers
auf einem sohleohten Unterpfand Einbussen
erleiden müsse. Dementspreohend sei bei veränderlichem
Zins wenn möglioh das Betriebsergebnis jedes getrennt
verpfändeten Grundstückes duroh detaillierte Betriebs-
rechnung genau festzustellen
und ein Reinertrag in erster
Linie den darauf bereohtigten Grundpfandgläubigern zu-
kommen
zu lassen. Nur wo besondere Sohwierigkeiten
bestehen, so
dass sioh der Einzelertrag eines Pfandobjektes
gar nioht ermitteln lasse, wie etwa allenfalls bei einem auf
besonderem Grundstüok erriohteten Dependance-Gebäude,
einem Angestellten-Logishaus, einer Wäsoherei, Garage
und dergleiohen, die trotz getrennter Verpfändung wirt-
sohaftlioh nur Teile eines einheitliohen Hotelbetriebes
sind , könne es angezeigt sein, das Gesamtergebnis des
betreffenden Hote1betriebes naoh den Sohätzungswerten
auf die einzelnen dazu gehörenden Grundstüoke aufzu-
teilen (wie dies
JAEGER, Kommentar zur Hotelsohutzver-
ordnung
von 1940, N. 6zu Art. 19, aus reinen Zweokmäs-
sigkeitsgründen
für ein solohes Beispiel empfehle). Von
solohen Fällen abgesehen, sei aber das Betriebsergebnis
jedes Pfandgrundstüokes einzeln zu ermitteln.
Würde
dabei auf Grund reohnungsmässig genauer Erfassung fest-
gestellt, dass
dnr eine Betrieb lukratiV', der andere defizitär
arbeitet, so betraohten wir es als unhaltbar, aus den Über-
sohüssen des einen Objektes zuerst die Fehlergebnisse des
andern abzudeoken und daduroh die Hypothekargläubiger
des rentablen Gesohäfts
um den Zinsgennss zu bringen.
Denn man kne auf diese Weise -für die Pfandgläubiger
völlig unverständlioh -zu zweierlei Reoht, je naohdem,
ob die beiden Betriebe zufällig ein und demselben Sohuld-
ner oder aber zwei versohiedenen Eigentümern gehören.
Dem letztem Argument kann nioht entgegengehalten
werden,
der Hotelsohutz bezweoke, dem Eigentümer unter
Umständen auoh einen vorderhand defizitären Betrieb zu
Rechtliche Schuf.zm!l8!!J)8.bmt n für die Hotelindustrie. No 1'J.
erha1ten. Dies darf keines.wegs duroh Heranziehung des
Ertrages eines ihm ferner gehörenden florierenden Be-
triebes gesohehen, soweit dieser
Ertrag den am betreffenden
Grundstüok pfandbereohtigten Gläubigern zukommt.
Und
die Spezialität des Pfandreohts (Art. 797, 815ZGB) ist
eben auch für die Handhabung des veränderlichen Zinses
als beherrschende Prinzip anzuerkennen. Wie das Vor-
recht jedes Pfandgläubigers auf den Erlös gerade des ihm
verpfändeten Grundstüokes soweit möglioh zu wahren ist,
weshalb das Bundesgericht eine gesamthafte Verwertung
getrennt verpfändeter Grundstücke nur bei sohwer trenn-
barer wirtschaftlioher Einheit zugelassen hat (BGE 63
III 8), so sind die Vorrechte der Pfandgläubiger am ein-
zelnen Grundstüok auoh bei Anwendung des
dem Eigen-
tümer als Hotelier gewährten veränderlichen Zinsfusses
soweit möglich
zur Geltung zu bringen. Die Hotelsohutz-
vorschriften (Art. 19 der Verordnung und nun auoh Art. 20
des
Gesetzes) stellen ja gleichfalls das Grundpfandreoht mit
seinen zivilreohtlichen Grundlagen in den Vordergrund.
Duroh die Gewährung des veränderliohen Zinses wird jedes
dieser Ordnung unterstellte Hotelgrundstüok hinsichtlich
der Zinsausriohtung zu einem nach bestimmten Regeln
ausgestalteten Nutzpfande,
und zwar eben je für die am
einzelnen Grundstück pfandberechtigten Gläubiger. Im
Rahmen des diesen zustehenden Zinsgenusses (bis zu
3 % % nach den erwähnten Vorsohriften der Hotelschutz-
erlasse) haben andere Gläubiger, insbesondere solche mit
Pfandreoht lediglich an anderen Grundstüoken, seien diese
auch ihrerseits des veränderlichen Zinsfusses teilhaftig,
keinen Anspruch. Ebensowenig
darf der HoteleigentÜiller
den von den ,Pfandansprüchen erfassten Reinertrag eines
solohen Grundstückes
zu irgendwelohen andern Zwecken
verwenden, wie
etwa zur Deckung von auf andern Grund-
stücken entstandenen Betriebsverlusten. Hiezu
ist er,
wie
älleh zur Erhaltung eines vorderhand geschlossenen
HailSas, unter Umständen auf Beiträge des Hülfsinstitutes
angewIesen. sofern nioht die notleidenden Grundpfand-
Rechtliche Sohutp.
m
u
ab
m
m für die Hotelinduatne. N0 17.
gläubiger selbst etwas beitragen (vgl. Art. 808 ff., 819 ZGB).
'Übrigens ist nioht von vornherein ausgemacht, dass er,
zumaJ eine Aktiengesellschaft, zur Erhaltung der wirt-
sch ftlichen Existenz beide Hotels nötig habe. NotfaJIs
muss er das defizitäre Hotel fahren lassen und für allfällige
Pfandausfa11schulden ergänzende Sanierungsmassnahmen
nachsuchen. Der Reinertrag jedes Hotelgrundstückes ist
also den dar n pfandberechtigten Gläubigem bis zu einem
Zinsbetrag von
3 % % verfangen und lässt sich nicht mit
dem allenfalls mindern Ertrag oder Ausfall anderer Grund-
stücke vermengen, sofern diese nicht wirtsohaftlich un-
trennbar mit jenem zu einer Einheit verbunden sind. Nur
auf einen allfälligen 'Überschuss nach Ausrichtung dieses
Zinssatzes
an alle a.m betreffenden Grundstück pfandbe-
rechtigten Gläubiger erstreckt ,sich deren Vorreoht nicht.
Ein soloher 'Überschuss gehört zum unbelasteten Vermögen
des Hoteliers.
3. -
Der Zinsanspruoh der Rekurrentin ist demnach
angesichts
des beim Hotel Bellevue erzielten Betriebsge-
winnes zu schützen. Die Gewinnermittlung als solche
wurde nicht angefochten. Die
Vornahme von Abschrei-
bungen ist eine interne Angelegenheit der Schuldnerin.
Die Reohte
der Hypothekargläubiger des einen und des
andern
Hotels werden daduroh nicht berührt. Gewiss
besteht Veranlassung, aus den reichlich fliessenden Erträg-
nissen des einen Geschäftes das andere Pfandobjekt abzu-
schreiben. Dafür stehen aber nach dem' Gesagten nur die
nach Erfüllung der gesetzlichen Zinsansprüche der Pfand-
gläubiger verbleibenden 'Überschüsse zur Verfügung, die
nicht allenfaJIs für sonstige Verbindlichkeiten verwendet
werden müssen.
Dass das Hotel Bellevue einen Betrieb für sich darstellt,
der nicht untrennbar mit dem (auf der andern Seite der
Aare, in einer andern Gemeinde, angeblich in einer Ent-
fernung von 200 bis 300 Metern gelegenen) Hotel Central
verbunden ist,
steht ausser Zweifel. Nach unbestrittenen
Angaben
der Rekurrentin waren Betriebsleitung, Küche
und Personal immer getrennt und besteht auch vom wirt-
Reohtliohe SohUtzmalSuMmen für die Hotelinduatrie. N° 17. ..
schaftlichen Standpunkt aus kein Bedürfnis zum Zusam-
menschluss, da jedes der beiden Hotels für sich punkto
Grösse zu der Kategorie zählt, die den rationellsten Typ
darstellt . Dass nur das eine Hotel ein Garage hat, das
auch von den Gästen des andern Hotels benutzt wird,
ändert an der Selbständigkeit der beiden Betriebe nichts,
auch
nicht die gegenseitige Aushülfe und die Zuweisung
von Gästen bei Platzmangel des einen Hauses. All dies
kann auch im Verhältnis zwischen Hotels verschiedener
Eigentümer vorkommen, die
damit ihre Selbständigkeit
ebenfaJIs
nicht einbüssen. Daraus ergeben sich nur gewisse
Vergütungen
des einen Betriebes an den andern. Auch
,
darauf kommt nichts an, ob die Gesohäftsbüoher tatsäch-
lich mehr oder weniger getrennt geführt werden. Richtiger-
weise sind sie getrennt zu führen, eben um die Ermittlung
des Betriebsergebnisses jedes Betriebes einzeln zu ermög-
lichen und den Ansprüchen der Pfandgläubiger Rechnung
zu tragen. Wie sich aus den Akten ergibt, erfordert denn
auch die völlige Trennung der Betriebsbuchhaltungen
(natürlich ohne die Generalunkosten, die angemessen
zu
verlegen sein werden) keinerlei erhebliche Umstellungen
in der Betriebsorganisation. Gegen die Rechte der Pfand-
giäubiger a.m einzelnen verpfändeten Grundstück kommt
vollends nicbt die Zusammenfassung der zwei Hotels duroh
die Zweckumsohreibung
der Aktiengesellschaft in den
Statuten auf. Jene Reohte müssen gegenüber einer Aktien-
gesellschaft ebenso zur Geltung kommen wie gegenüber
einer die beiden Hotels
zu Eigentum besitzenden natür-
lichen Person.
Demnach erkennt die 8ekuliJbeiJr.-'U. Konhurskammer :
Der Rekurs wird gutgebeissen und der Rekurrentin
auf dem Darlehen von Fr. 69,169.70, lastend im 1. Rang
auf dem Hotel Bellevue, für das Jahr 104:4: ein Zins von
% % Fr. 24:20.00 zuerkannt.