Sohuldbetreibungs-und Konkmsreoht. N° 14.
non si sia .in presenza di fatti irrevocabili, quali Ja reaJiz-
zaziorie di beni pignorati e il riparto della somma rieavata.
In conereto non si e in presenza di fatti irrevoeabili :
siOdome il pignoramento e stato completamente infrut-
tuoso, nessun bene ha potuto essere venduto ai pubbliei
ineanti. Nulla si oppone quindi
all'annullamento delI 'at-
testato di earenza di beni, come ha chiesto il Rossi. Con-
trariamente a quanto diehiara la sentenza 26 dicembre
su rieorso Cattani (RU 44 III 196), l'attestato di
carenza di beni non aecerta soltanto come l'esecuzione
sia
stata liquidata, ma fa anche nasoore pel oreditore i1
diritto di sequestrare beni deI debitore (art. 271, oüra 5
LEF) e di proporre contro terzi l'azione rivocatoria (art.285,
CÜra 1 LEF). Sta bene ehe neifattispecie la nullita del-
l'attestato di earenza di beni .e radicale e quindi sempre
opponibile
al ereditore ohe volesse vaJersi di esso. Ma i1
ricorrente ha un notevole interesse ad ottenere un'espressa
diehiarazione
della nullita, speoialmente perohe l'attestato
di oarenza di beni e stato pubblioato nel Foglio offieiaJe
oantonaJe.
Il ricorrente ehiede inoltre la pubblioazione dell'annul-
lamento dell'attestato di earenza di benL Questa misura
esce pero daJ quadro della prooedura eseoutiva e non puo
quindi essere ordi;nata da questa Camera per manoanza di
oompetenza.
La Oamera d' esecuzione e dei fallimenti pronuncia:
Il ricorso e ammesso nel senso ehe l'attestato di oarenza,
di beni nell'esecuzione n.
O
76653 dell'Uffioio di Lugano a
carico
della Ditta Carugati Paolo e Rossi Riocardo e
annullato.
14. Auszug aus dem Entscheide vom 28 .Juni 1948 i. S. Keller.
Im W ider /alwen über Rechte 'an Gro.ndatüc1cen ist ohne
Rücksieht auf den Gewahrsam derjenige zur Klage aufzu
fordern, dessen Rechtsbehauptung den Eintragungen im Grund-
buch widerspricht (Änderung der Rechtsprechuug).
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 14; 45
Wird ein M itBigentumBanteil gepfändet, der laut Grundbuch dem
Schuldner zusteht, so ist demgemäss die Klagefrist nicl:tt dem
Gläubiger, sondern den andern Miteigentümern anzusetzen,
wenn sie behaupten, der Schu1dner habe am Grundstück in
Wirklichkeit kein Miteigentum, oder es komme ihm ein klei-
nerer Anteil als der im Grundbuch angegebene zu.
Lorsque 10. proc6du'l'6 de 'I'ooendication 0. pour objet un droit Bur
tm immeuble, 10. question de pOBBession ne joue pas de rOle ;
Ja sommation d'ouvrir action doit lltre adressee a. celui dont
l'allegation est contraire aux inscriptions du registre foncier.
(Cha.ngement de jurisprudence.)
Lorsque Ja saisie 0. porte Bur une part de CO'p'I'opriete qui, d'apres
le registre foncier, appartient au debiteur, le delai doit par
consequent lltre assigne non pas au creancier mais aux proprie-
taires des autres parts qui pretendraient que le debiteur. ne
pOBBMe pas de droit Sur l'immeuble ou que Ba part est infe-
rieure a. celle qui est indiquee dans le registre foncier.
Se Ja procedu'l'a di Nvetidicazione concerne un diritto su un immo-
bile, Ja questione dei possesso e irrilevante; Ja diffida. a' pro-
muovere azione dev'essere indirizzata 0. colui, 10. cui allegazione
e contrario. alle iscrizioni ne registro fondiario. (Cambiamento
di giurisprudenza.)
Se il pignoramento co pisce una parte di ehe, giusta
il registro fondiario, appartiene al debitore, il termine non
dev'essere quindi assegna.to 0.1 creditore, ma ai proprietari
delle altre parti che pretendono che il debitore non pOBBiede
diritti sull'immobile 0 ehe la BUa. parte e inferiore 0. quella
indicata nel registiO fondiario.
In der Betreibung des Arnold Keller gegen Sämi Gug-
genheim pfändete das Betreibungsamt Bremgarten am
15. März 1946 auf Verlailgen des Gläubigers den dem
. Sohuldner zustehenden Miteigentu.msa.nteil zu einem Drit-
tel an der Liegensohaft Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten,
die laut Grundbuch dem Schuldner und seinen heiden
Onkeln
Louis und .Emil Guggenheim als Miteigentümern
zu je einem Drittel gehört. Daraufhin teilten Louis und
Emil Guggenheim dem Betreibungsamte mit, dass sie
einen Anspruoh des' Schuldners nur auf den Steigerungs-
erlös (gemeint : auf den Erlös aus der Versteigerung. der
Liegenschaft) anerkennen und zwar nur zur Hälfte auf
den Erlös, soweit er Fr. 45,000.-übersteigt .
In der am 26. März 1946 zugestellten Pfändungsttrkunde
bemerkte
das Betreibungsamt, dass Louis und Emi1
G ggenheim auf den . gepfändeten Miteigentumsanteil
Schuldbetreibungs-und Konkll1'll1'eOht. N° 14.
Anspruch erheben und nur den Rechtsanspruch des
Schuldners
auf die Hälfte des allfällig den Betrag von
Fr. 45,000.-übersnigenden Erlöses anerkennen, und
setEte dem Gläubiger gestützt auf Art. 23 Abs. 4 VZG
Frist zur Klage auf Aberkennung des Anspruchs von Louis
und Emil Guggenheim (Art. 109 SchKG).
Gegen diese Klagefristsetzung
beschwerte sich der
Gläubiger. Das Bundesgericht hebt sie auf mit folgender
Begri1:ntlung :
Wie die kantonalen Instanzen mit Recht angenommen
haben,
ist der Streit darüber, ob Louis und Emil Guggen-
heim Rechte besitzen, die der Verwertung des gepfän-
deten Miteigentumsanteils zugunsten des Gläubigers ent-
gegenstehen, im Widerspruchsverfahren auszutragen.
Beim Entscheide darüber,
ob naoh Art. 106/107 oder
naoh Art. 109 SchKG vorzugehen sei, hat die Vorinstanz
aus der Tatsaohe, dass nur Louis und Emil Guggenheim
die
in Frage stehende Liegenschaft benutzen und bewoh-
nen, den Sohluss gezogen, dass diese Liegenschaft nioht im
Gewahrsam des Schuldners, sondern nur in demjenigen
von Louis
und Emil Guggenheim stehe. Deshalb hat sie
die Klägerrolle naoh Art.
109 SchKG dem Gläubiger zuge-
wiesen. Auf die Eintragungen im Grundbuch hat sie bei
der Verteilung der Parteirollen nioht abgestellt. Zu Un-
recht. .
a) Wer im Grundbuoh oder in einem das Grundbuch
ganz oder teilweise ersetzenden kantonalen Register
(Art. 46 bezw. 48 SchlT des ZGB) als Inhaber eines Rechts
an einem Grundstück eingetragen ist, hat die Vermutung
für sich, dass das betreffende Reoht ihm wirklich zustehe
(Art. 937 Aha. 1 ZGB), und kann im Grundbuch über das
Recht verfügen (Art. 963, 964 ZGB). Der Umstand, dass
jemand eine Liegensohaft bewohnt oder sonstwie benutzt,
also' darüber . in tatsäohlicher Hinsicht die Verfügungs-
gewalt innehat, fällt demgegenüber im Geltungsbereiohe
Schuldbetreibungs-und Konkll1'll1'eOht. N0 14.
des Grundbuchsystems bei der Beurteilung der Rechts-
verhältnisse an der betreffenden Liegenschaft (von. den
Fällen der Aneign.ung und der Ersitzung abgesehen) über-
haupt nicht ins Gewicht und hat bei der Verfügung über
das Recht nichts zu bedeuten. Bei der Verteilung der
Parteirollen im Widerspruchsprozess über das Eigentum
an Grundstücken (und bei der Parteirollenverteilung im
Lastenbereinigungsprozess) kann es daher, soweit das
Grundbuch oder ein Ersatzregister über das streitige
Recht Auskunft gibt, nicht auf die rein tatsächliche Ver-
fügungsgewaJt,
also den Gewahrs4m im üblichen Sinne
ankommen, sondern
die Eintragung im Grundbuch oder
im Ersatzregister muss den Ausschlag geben. Diese Ein-
tragung bildet für die Gestaltung des Widerspruchsver-
fahrens über
Rechte an Grundstücken das einfache und
zugleich der Billigkeit entsprechende Kriterium, wie die
Art. 106 ff. SchKG es ihrem Grundgedanken nach fordern.
b) Im Anschluss an Entscheidungen, die vor dem
Inkrafttreten des ZGB ergangen waren (BGE 30 I 221 f.,
37 I 328 oben Sep.ausg. 7 S. 77 f., 14 S. 157 oben), hat
das Bundesgericht freilich noch in den Jahren 1912 und
1928 erklärt, bei Liegenschaften sei wie bei beweglichen
Sachen grundsätzlich der Gewahrsam massgebend, und die
Registereintragung
begründe nur eine widerlegbare Ver-
mutung dafür, dass derjenige, auf dessen Namen die Lie-
genschaft
eingetragen sei, den Gewahrsam daran habe
(BGE 38 I 280 f. Sep.ausg. 15 S. 97 f., BGE 54 111 191
E. i) ' Diese' Rechtsprechung lässt sich jedoch umso
weniger
aufrechterhalten, als die Vorschriften der VZG
vom 23. April 1920 und der Verordnung über die Pfän-
dUng ,und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsver-
mägen
vom 17. Januar 1923 unzweideutig bestätigen, dass
sich bei Inzidenzstreitigkeiten über Rechte an Grund-
stücken die Parteirollen nach den Eintragungen im Grund-
buch zu richten haben.
Nach Art. 8 VZG vollzieht das Betreibungsamt die
Grundstüokspfändung auf Grund der Angaben im Grund-
41 Sohuldbetreibungs-und Konkur reoht. N° U.
buch. Grundstüoke, die im Grundbuch auf einen andern
Namen denjenigen des Schuldners eingetragen sind,
dürfen
nach Art. 10 VZG (von dem in Ziff. 2 erwähnten
Sonderfall abgesehen) nur gepfändet werden, wenn der
Gläubiger glaubhaft macht, dass das Grundstüok trotz
dem anders lautenden Eintrag dem Schuldner gehört, und
zwar gilt dies ganz unabhängig davon, ob derSohuldner
an der Liegensoha.ftden körperlichen Gewahrsam habe
oder nioht. Mit dieser Regelung wäre es unverträglioh,
wenn
für das Widerspruchsverfa.hren dann dooh der Ge-
wahrsam. und nicht der Grundbuoheintrag massgebend
wäre. Art. 9 der Anleitung zur VZG sohreibt denn auch
vor, dass bei der Pfändung eines nioht auf den Namen des
Schuldners eingetragenen Grundstücks dem Gläubiger
Frist zur Klage gegen den im, Grundbuoh Eingetragenen
anzUsetzen sei. Dem Grundbucheintrag wird hier also die
Bedeutung beigelegt, die sonst dem
Gewahrsam zukommt.
Ist im Grundbuoh der Schuldner als Miteigentümer eines
Grundstüokes eingetragen,
und behauptet der Gläubiger,
dass dem Schuldner ein weitergehendes Recht zustehe, als
aus dem Grundbuoh hervorgeht,. so ist gemäss Art. 23
Aha. 4 VZG im Anschluss an die Pfändung ihm (dem
Gläubiger)
Frist zur Klage gegen die als Miteigentümer
Eingetragenen
zu setzen. Entspreohend bestimmt Art. 4
der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von
Gemeinschaftsanteilen, dass dann, wenn auf Begehren
des Gläubigers ein Miteigentumsanteil des Sohuldners an
einem Grundstück gepfändet wird, woran dieser nach dem
Grundbuch die Reohte eines
Gesa.mteigentümers besitzt,
dem Gläubiger
Frist zur Klage gegen die andern im
Grundbuoh eingetragenen Gesamteigentümer
zu setzen sei.
Auch hier wird also die Klägerrolle demjenigen zugeteilt,
der die Eintragungen im Grundbuoh gegen sich hat.
Schliesslioh bestimmt Art. 39 VZG für das mit dem
Widersprtiohsverfa.hren verwandte Lastenbereinigungsver-
fahren, beim Streit über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht,
dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhänge,
Sohuldbetreibungs-und Konlrursrecht. N° 14. 49
sei die Klägerrolle demienigen zuzuweisen, der eine Abän-
derung oder die Löschung des Rechtes verlange.
Alle diese Bestimmungen sind Einzelanwendungen des
Grundsatzes, dass bei der Auseinandersetzung über Reohte
an Grundstüoken derjenige zur Klage aufzufordern ist,
dessen Rechtsbehauptung den Eintragungen im Grund-
buch zuwiderläuft. Insbesondere
folgt aus Art. 23 Abs. 4
VZG durch Gegenschluss,
dass im Falle der Pfändung des
laut Grundbuch, dem Sohuldner zustehenden Miteigen-
fumsanteils die Klagefrist den' andern Miteigentümern
anzusetzen ist, wenn sie behaupten, der Schuldner habe
an der Liegenschaft in Wirklichkeit kein Miteigentum,
oder
es komme ihm ein kleinerer Anteil als der im Grund-
buch angegebene
zu (so auch H.uB N. 16 zu Art. 646 ZGB).
c) Bei Miteigentum fiele
im übrigen der Gewahrsam im
übliohenSinne als Kriterium
für die Parteirollenverteilung
auch schon deswegen ausser Betracht, weil mit Bezug auf
einen Miteigentumsanteil von solchem Gewahrsam über-
haupt nioht die Rede sein kann: Es müsste also wie beim
Widerspruchsverfahren über Forderungen
und sonstige
Ansprüohe
auf den Rechtsschein abgestellt werden (BGE
67III 52, 70 III 38), und dieser spricht gegen die Miteigen-
tümer, die das im Grundbuch eingetragene Anteilsreoht
des Schuldners bestreiten,
auch wenn sie und nur sie die
tatsächliche Herrschaft über das betreffende Grundstüok
ausüben. Indem die Vonnstanz beim Entscheid darüber,
wie WiderspruchsvEirfahren über den Miteigentums-
anteil
des Schuldners zu gestalten , auf den Gewahrsam
an der Liegenschaft seloor a.bstellte, hat sie zudem ausser
acht gelassen, dass der li!.f.eigentumsanteil und die Sache,
an der Miteigentum besteht, verschiedene Dinge sind.
Im vorliegenden Falle iSt nach alledem die Klagefrist
nicht dem Giäübigef, sondern Louis undEmil Guggenheim
anzusetzeii
i
die hicht gelten lassen wpllen, dass dem
Schuldnet der im Grundbuch eingetragene Miteigentums-
anteil zu einem Drittel wirklich zustehe.
4, AB 72 m -1946