Obliga.tionenreohk N° 6.
2. Das Handelsgericht hat den Verzicht auf jede
Schadenersatzforderung
und den Verzicht lediglich auf
die, Erhebung der Kompensationseinrede nicht streng
auseinandergehalten. Für die Abweisung der Aberkennungs-
klage genügt schon
der Verzicht auf die Geltendmachung
der Verreehnung bezw. ein Verhalten, das Verzichtsfolgen
zeitigt.
Art. 139
a.OR hatte ausdrücklich bestimmt, ein Ver-
zicht auf die Verrechnungseinrede könne angenommen
werden, wenn
der Schuldner, wissend, dass er eine Gegen-
forderung habe, Barzahlung verspreche. Bei der Revision
des
OR wUrde diese Vermutung fallen gelassen (Art. 126)
in der Meinung, dass diesbezüglich die allgemeinen Aus-
legungsregeln gelten sollen
(BECKER, 2. AuH., Art. 126
OR N. 1). Diese lassen den Schluss auf einen Verrechnungs-
verzieht
nur dort zu, wo besondere Verumständungen
darauf hinweisen, dass beidseitig effektive Zahlung vor-
gesehen
wUrde (Beispiele bei BECKER, a. a.'O. N. 2 und 3 ;
OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 126 OR N.3). Dabei darf
nicht übersehen werden, dass der Verzicht auf Verrechnung,
analog demjenigen auf Forderung, sich als ein (abstrakter)
Vertrag darstellt (über die Verhältnisse beim Forderungs-
verzicht vgl.
z. B. ST.AUDINGEB, Komm. zum BGB, 9. Aufl.,
II /1 S. 780, PLANCK, Komm. zum BGB, 4. Aufl., lI/I
S.544). Und wenn aus einem Vergleich, also aus einem
Neuerungsvertrag, ein
Verzicht hergeleitet werden soll,
so
setzt das voraus, dass den Parteien die wesentlichen
Vertragsmerkmale zusinnbar seien, dass also wenigstens
der potentielle Wille diesbezüglich vorhanden sei (KLANG,
Komm. zum österr. BGB IV S.271, 287 f.). In diesem
Sinne muss in jedem einzelnen Fall der Verzichtswille
nachgewiesen sein. Dazu genügt es
im allgemeinen nicht,
wenn jemand,
dem eine Gegenforderung zusteht, der
andern Partei bestimmte Zahlungen zusichert; dies selbst
dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung dem
gleichen Grundgeschäft entspringen.
3. -
Vorliegend sind in der Vereinbarung vom 20. No-
Obligationenrecht . N0. 7 ..
vember 1944 verschiedene Zahlungstermine genau fest-
gelegt worden. Ob sich daraus allein ein von der Klägerin
gewollter Verzicht auf Verrechnung ableiten lässt, erscheint
zweifelhaft. Die
Frage kann indessen offen bleiben. Denn
einem
Verzicht steht es in den praktischen Wirkungen
gleich, wenn beim Fehlen eines Verzichtswillens angesichts
der konkreten
Umstände des Falles die Erhebung .der
Verrechnungseinrede
durch Rüoksichten auf Treu und
Glauben ausgeschlossen ist (ST.AUDINGER,a. a. O. S. 784,
PLANCK, a. a. O. S.544). Mindestens auf Grund eines
solchen gegensätzlichen' Verhaltens muss hier ein
Verlust
des Verrechnungsrechtes angenommen werden. Nach-
dem die Klägerin ohne jeden Vorbehalt terminierte. Ab-
zahlungen versprochen
hatte, durfte die Beklagte erwarten,
dass aus
dem gleichen Grundgeschäft, aus dem die Teil-:
zahlungen geschuldet waren, nicht auch Schadenersatz-
ansprüche erhoben und zur Verrechnung gestellt würden.
Ist das aber so, dann braucht das Vorhandensein eines
Verzichtswillens auf
Seite der Klägerin nicht näher über-
prüft zu werden, weil eben die Verzichtsfolge unabhängig
davon
eintritt.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 2. November
1945 bestätigt.
7. Auszug aus dem Urteil der I. ZhilabteiluDg vom 12. Februar
1946 i. S .. Terri-Sehokoladen A.-G. gegen Sugro A.-G.
Kauf amerikanischer 'Waren fas New York mit NavicertkiauSel.
Bedingte Obligation: Ausfall der Bedingung. Angemessene
Begrenzung der Schwebezeit nach Treu und Glauben durch
den Richter. Art. 151 ff. OR., Art. 2 ZGB.
Achat de marchandises amerinines fas New York ; avec clause
de navicert. Obligation conditionnelle: dMailIance de la on-.
ditieh ; le juge doit limiter Ia periode de suspension d'apres leS
regles de la bonne foi. Art. 151 ss CO et 2 ce.
Acquisto di merci ameriQane fas New York con clausola di
navicert. ObbIigazione condizionale; condizione caduca; il
giudice deve Iimitare il periodo di sospensione secondo le norme
della buona fede. Art 151 e seg. CO e 2 ce.
A U8 dem Tatbestand :
A. -..,.. Die Beklagte, eine Importunternehmung, ver-
kaufte
der Klägerin, die eine Schokoladenfabrik betreibt,
am 2./4. September 1940 zunächst 10 und am 21./23 Ok-
ber 1940 ferner 20 Tonnen amerikanische Kakaobutter
(Abschlüsse I und 11). Der Kaufpreis wurde in beiden Ver-
trägen gleich hoch festgesetzt fas (free alongside ship)
New York. Die Verkaufsbestätigung der Beklagten wurde
im Doppel von der Klägerin unterzeichnet. Sie enthält in
beiden Fällen folgende Bestimmungen: Zahlungsbedin-
gungen :
im voraus an die GQndrand Shipping Co., New
York, sobald
das VerschiffWlgsdatum festgelegt ist. -
Besondere
Bedingungen: Voraussetzung für die Durch-
führung des Geschäfts ist in erster Linie die Erteilung
eines Navicerts seitens
der englischen Regierung. Ausser-
dem verweisen wir auf beigefügtes Schreiben. In dem
zugehörigen Begleitschreiben wurde festgelegt, dass die
Beklagte die Ausstellung des Navicerts, die Verschiffung
der Ware bis Genua und deren WeiterleitWlg nach St. Gal-
len,
dem Sitz der Klägerin, sowie die Versicherung mit
Einschluss des Kriegsrisikos übernehme, d. h. besorge,
alles jedoch
auf Kosten der Klägerin. Vorgedruckt war in
beiden Verkaufsbestätigungen eine Force-Majeure-Klausel.
Unter der Rubrik Lieferung heisst es beim ersten
Kauf: Verschiffung mit Dampfer Mount Taurus wahr-
scheinlich
im Oktober ; beim zweiten: Januar 1941/
Verschiffung ab New York .
Vor dem ersten Kaufsabschluss hatte die Klägerin die
Erwartung geäussert, der Bundesrat werde alles daran
setzen, die Frage der Erteilung von Navicerts, d. h. von
Bewilligungen der englischen Blockadebehörden zum Wa-
rentransport aus überseeischen Ländern nach der Schweiz,
mit England zu regeln.
B. -Die Beklagte kaufte ihrerseits die nötigen Kakao-
buttermengen bei der Firma Rockwood Co. in New York
und liess durch diese nach jedem der beiden Abschlüsse
mit der Klägerin die Gesuche um Navicerts stellen. Doch
wurde
ein erstes Gnuch für den Abschluss I bereits Ende
September 1940 abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte
im folgenden Monat das unter Nr. 7020 erneuerte Gesuch,
ebenso
das Gesuch Nr. 7377 für den Abschluss 11. Im
Dezember 1940 wurden, anstelle der abgewiesenen, zwei
neue Gesuche
Nr. 8929 (für 10 t) und 8934 (für 30 t)
gestellt.
Die Beklagte
hatte noch keinen Bescheid über deren
Erledigung, als
im März 1941 das Navicertverfahren neu
geregelt wurde im Sinne einer kontingentierten Zuteilung
von Waren an die Schweiz. Auf das Drängen der Klägerin,
nun neue Schritte zur Erwirkung von Navicerts zu unter-
nehmen, schrieb ihr die Beklagte am 24. März 1941:
..... dass wir bereits Nachricht bekommen haben, es
bestünde in absehbarer Zeit eine gewisse Chance dafür,
dass die Engländer endlich wieder Navicerts bewilligen.
Sobald
wir darüber etwas Definitives vernehmen, geben
wir
Ihnen sofort weitere Nachrichten.
O. -Auf ein Ansuchen der Beklagten vom 31. März
1941 telegraphierten Rockwood
Co. am 1. April zurück:
Regret have no contracts with you. All pending cancelled
when navicerts
rejected. (Bedauern, haben keine Kon-
trakte mit Ihnen. Alle schwebenden wurden annulliert,
als Navicerts verweigert wurden).
Hierauf schrieb die Beklagte
der Klägerin am 2. April,
ihre amerikanischen Lieferanten teilen mit, dass die Be-
stellungen
von 10 und 20 Tonnen Kakaobutter annulliert
worden seien,
da Navicerts für die betreffenden Posten von
den britischen Behörden nicht erteilt wurden. Wir müssen
Sie bitten, deshalb diese Geschäfte als annulliert zu be-
trachten . Die Klägerin widersetzte sich der Aufhebung
der Abschlüsse und beharrte darauf, dass die Beklagte
weiterhin lieferungspflichtig sei.
Obligationenrooht.-N° 7;
D. -Erst am 13. Juni 1941 erhielt die Beklagte ein
Navicert für Kakaobutter, und zwar für 35 Tonnen. Sie
bestellte
diese Menge bei Rockwood Co. zu beträchtlich
höherem Preis.
Im September 1941 gelangte die Ware in
die Schweiz. Davon gab die Beklagte der Klägerin gemäss
einer Verteilungsliste 6 Tonnen ab, gleichfalls zu höherem
Preis. Bei dieser Regelung behielt sich die Klägerin die
Rückforderung des Preisunterschiedes gegenüber
den Ab-
schlüssen I und II vom September und Oktober des Vor:-
jahres wie auch deren Geltendmachung für die übrigen
24 Tonnen vor.
E. -Im Oktober 1941 verlangte die Klägerin von der
Beklagten eine Erklärung, dass sie die Abschlüsse I und II
zu den vertraglichen Preisen erfüllen werde. Sie drohte
eine Schadenersatzforderung von Fr. 120,000.-an. Die
Beklagte
bestritt Erfüllungs-Wld SchadenersatzpHicht.
Die vorliegende Klage
vom 7. November 1941 lautete
anfänglich auf eine Schadenersatzforderung von Fr. 101,050
nebst Zins, eventuell einen durch gerichtliche Expertise
oder nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Be-
trag. Die Beklagte bestritt den Anspruch. Das Zivilgericht
des
Kantons Basel-Stadt sprach der Klägerin Fr. 7973.50
zu, das ist der Preisunterschied auf den 6 gelieferten Ton-
nen. Das Appellationsgericht wies indessen mit Urteil
vom 25. Mai, zugestellt am 17. Oktober 1945, die Klage
ganz ab .
. F; -Die Klägerin hat Berufung an das Bundesgericht
eiiigelegt. Sie bemisst ihre Forderung nunmehr noch auf
Fr. 4,948.-, eventuell Fr. 44,347.40 nebst Zins. Die
Beklatf;e beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Entscheidung hängt von der rechtlichen Be-
deutung;
vom Sinn und von der Tragweite der Navicert-
klausel ab.
Die Klägerin.nimtht den Standpunkt ein, es handle sich
nicht um eine vertragliche Bedingung im Sinne von
Art. 151 ff. OR. Die Klausel weise einfach auf die wegen
der englischen Blockade gegebenen Schwierigkeiten hin,
wie sie damals eben bestanden. Auch ohne die Klausel
hätte man auf das Erfordernis eines Navicerts Rücksicht
nehmen müssen.
Es frage sich somit nur, ob die Erfüllung
der beiden Kaufverträge wegen Nichterteilung des Navi-
certs objektiv unmöglich geworden sei. Das hätte die
Beklagte
nach Art. 119 OR. zu beweisen.
Diese Ansicht
ist nicht zutreffend. Die Klausel erwähnt
die Blockade-Vorschriften nicht nur nebenbei. Sie erklärt
die Erteilung eines Navicerts als Voraussetzung für die
Durchführung des Geschäftes.
Damit ist klar ausgedrückt,
dass
der Kauf nur unter der Bedingung der Erteilung eines
Navicerts erfüllt werden solle, dass
er also nur unter dieser
Bedingung gelte.
An sich handelte es sich in beiden Fällen
um einen Gattungskauf. Dieser hätte trotz der Blockade-
vorschriften unbedingt geschlossen werden können. Die
Vereinbarung
hätte dahin gehen können, der Kauf sei ohne
Rücksicht
auf die Schwierigkeiten der Einfuhr nach der
Schweiz ohne weiteres in New York erfüllbar. In diesem
Falle hätte die Klägerin die Ware dort erhalten und auch
bezahlen müssen,
und es wäre ihre Sache gewesen, sie
entweder
in Amerika weiterzuverkaufen oder die Einfuhr
nach der Schweiz wenn möglich zu bewerkstelligen. Einen
solchen unbedingten Kauf wollte aber die Klägerin nicht
abschliessen, wie aus ihrem Brief an die Beklagte vom
30. August 1940 hervorging. Darin erklärte sie sich zur
StellWlg eines Akkreditivs iJl New York bereit, bedang sich
aber aus, dass die Auszahlung nur gegen die Verschiffungs-
dokumente erfolge. Selbstverständlich haben wir nur
dann ein Interesse, Kakaobutter zu kaufen und zu be-
zahlen, wenn wir die Gewähr dafür besitzen, dass die Ware
auf mehr oder weniger gesichertem Wege auch wirklich
hereinzubrifigen ist. Kakaobutter in Amerika effektiv zu
kaufen und zu bezahlen, bevor dieselbe wirklich verschifft
werden
kann, hat für uns kein Interesse ) . Voraussetzung
der Verschiffung war aber das Navicert als Blockadefrei-
3 AS 72 II -1946
Obligationenrooht. N0 7.
pass ), wie es in den Akten auch genannt wird. Mit der
Klausel: Voraussetzung für die Durchführung des Ge-
schä!tes
ist in erster Linie die Erteilung eines Navicerts
seitens der englischen Regierung wurde die Möglichkeit
der einwandfreien Verschiffung mittels Navicerts zur ver-
traglichen Bedingung erhoben. Es konnte nur eine auf-
schiebende
Bedingung sein. Beim Vertragsschluss hatten
die Parteien ja noch kein Navicert. Sie sahen vor, dass die
Beklagte sich um dessen Erhältlichmachung zU bemühen
habe. Nur und erst wenn der erstrebte Erfolg erzielt sein
würde, sollte
das Geschäft zur Durchführung kommen.
Die
Parteien waren darüber einig, dass die Verschiffung
nicht etwa ohne Navicert versucht werden solle. Sie gingen
davon aus, dass der Vertrag, so wie sie ihn erfüllen wollten,
bis
auf weiteres unerfüllbar war und dass er nur allenfalls
später, im Falle der Erteilung eines Navicerts, zu erfüllen
sei.
Es braucht daher nicht erörtert zu werden, was für
Abmachungen zu dem Zwecke getroffen werden können,
um über die Anwendung von Art. ll9 OR Klarheit zu
schaffen. Tatbestände, die unter diesen Gesichtspunkt
fallen, sind in den vorliegenden Verträgen in der Force-
Majeure-Klausel vorgesehen.
Davon hebt sich schon durch
die Einreihung unter die Rubrik ( Besondere Bedingungen
( Bedingung im Sinne von Bestimmung) die Navicert-
klausel als etwas anderes und Eigenartiges ab. Auch ihrem
Wesen nach besteht zwischen den beiden Klauseln ein
grundsätzlicher Unterschied. Fälle höherer Gewalt sind
nicht voraussehbare Ereignisse der Zukunft. Die Blockade
aber bestand bereits, und mit der Navicertklausel gaben
die Parteien dem Willen Ausdruck, den Kauf nur bei
Erwirkung des zur Überwindung der Blockadeschwierig-
keiten geeigneten Navicerts gelten zu lassen.
Nur für den Fall des Eintritts dieser Bedingung waren
die 10 und 20 Tonnen Kakaobutter gekauft. Nur wenn
sich die Bedingung erfüllte, musste die Ware geliefert und
bezahlt werden. Der Annahme eines aufschiebend beding-
Obligationenrooht. N° 7.
ten Kaufes steht auch nicht etwa entgegen, dass die Par-
teien sich ohne weiteres zu gewissen Handlungen verpflich-
teten und diese auch vornahmen. Die Klägerin stellte für
Rechnung der Beklagten ein Akkreditiv, und die Beklagte
liess die Gesuche
um die Navicerts stellen. Das waren
rechtlich nicht Ausführungshandlungen, sondern nur Vor-
wirkungen des Vertrages. Durch die Stellung des Akkre-
ditivs bezeugte die
Klägerin die Ernsthaftigkeit ihres Er-
füllungswillens, aber eben nur für den Fall der Erwirkung
des Navicerts. Und die Beklagte unternahm es, die er-
wähnte Bedingung herbeizuführen durch das hiefür not-
wendige Gesuch, dessen Gutheissung aber keineswegs
sicher
zu erwarten war. Die vertragliche Gebundenheit war
mit dem Vertragsschluss gegeben, aber die beidseitige
Leistungspflicht, die
Erfüllung der eigentlichen. Vertrags-
leistungen, war, wie
dargetan, aufschiebend bedingt.
Die Vorinstanzen stellen
zudem fest, dass der innere
Wille der Parteien auf nichts anderes als einen aufschiebend
bedingten Kauf gerichtet war. Sie ziehen hiebei neben dem
Wortlaut der Klausel die Vorverhandlungen und die
Begleitumstände der Vertragsabschlüsse in Betracht. Das
Bundesgericht hat diese Tatfrage nicht zu überprüfen
(Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 69 II 319). Die Würdigung der
Vertragsmeinung der Parteien durch die Vorinstanzen ist
übrigens einleuchtend, namentlich angesichts des bereits
erwähnten Briefes der Klägerin vom 30. August 1940.
2. -
Wie lange es gehen werde, bis über die Erteilung
oder Ablehnung des Navicerts entschieden wäre, stand
beim Abschluss der beiden Kaufverträge dahin.
Damit erhebt sich die Frage, bis wann die Parteien
gebunden sein sollten, wie lange sie zuwarten wollten oder
zuzuwarten hatten, bis sich entschied, ob die Navicerts
erteilt würden oder nicht, die Frage also, bis wann der
Schwebezustand der aufschiebend bedingten Verträge
dauern sollte. Davon hängt das Schicksal der Klage in
erster Linie ab.
Dass ein Kaufgeschäft auf unbegrenzte Zeit in der
Schwebe bleiben solle, kann ohne besondere Anhalts-
punkte nicht angenommen werden. Auffallenderweise ent-
halten die Verträge der Parteien keine ausdrückliche Be-
stinimung über diesen Punkt. Die Klägerin vertritt des-
wegen
und mit Hinweis auf die Umstände bei Abschluss
der Verträge die Ansicht, die Geschäfte seien für beide
Parteien unbefristet gewesen, d. h. beide hätten auf unbe-
grenzte
Zeit zuzuwarten gehabt und seien an die Abma-
chungen zeitlich unbeschränkt gebunden gewesen.
Die Tragweite einer Bedingung
ist entsprechend der
allgemeinen Regel nicht bloss nach dem Wortlaut, allen-
falls
nach dem mangelhaften oder lückenhaften Wortlaut,
sOI).dern naoh der zugrunde liegenden Absicht der Parteien
zu beurteilen. Hiefür fällt der Zweck des Geschäftes ins
Gewicht. Bei Geschäften des täglichen Lebens und Han-
dels ist vor allem Treu und Glauben entscheidend. Der
französische Code civil enthält in Art. 1176 die Regel:
S'iI n'y a point de temps fixe, la condition peut toujours
etre accomplie . Damit ist aber nicht gesagt, dass le
tamps fixe , d. h. der Endpunkt der Schwebezeit, aus
e
drücklioh stipuliert sein müsse. Jedenfalls ist für das
schweizerisohe Handelsreoht, das den Grundsätzen von
Treu und Glauben untersteht, davon auszugehen, dass eine
zeitliche Begrenzung
auch stillschweigend vereinbart wer-
den kann. Dabei braucht es sich nicht notwendig um einen
kalendermässig
bestimmten Tag zu. handeln. Oft ergibt
sich durch Auslegung ein angemessener Zeitraum, inner-
halb
dessen das bedingende Ereignis eintreten oder nicht
eintreten soll . Nur in Ermangelung eines ausdrücklich
oder stillschweigend vereinbarten Zeitraums kann die
positive Bedingung
nach noch so langer Zeit in Erfüllung
gehen (v. TUHR OR II 658).
Dabei fallen alle Mittel
der Auslegung in Betracht. Der
stillschweigenden Vereinbarung ist der Fall gleichzusetzen,
wo ein wirklicher
Partei wille gar nicht vorliegt, jedoch
nach den Umständen eine Lücke des Vertrages anzunehmen
und vom Richter durch Festsetzung einer angemessenen
Obligationenrecht. N° 7. 37
Sohwebezeit auszufüllen ist. So kann es sich etwa verhalten,
wenn sich die
Parteien den baldigen Eintritt des bedin-
genden Ereignisses
als wahrscheinlich vorgestellt haben,
ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob der Vertrag
auch gelten solle, wenn das Ereignis oder die Gewissheit
des
Nichteintrittes länger auf sich warten lässt. In einem
solohen
Falle kann eine Fortdauer der Schwebezeit unter
Umständen dem mutmasslichen Partei willen entsprechen:
dem Willen, den die Parteien mutmasslich gehabt und
bekundet hätten, wenn sie mit einer solchen Gestaltung
der Verhältnisse gerechnet hätten. Aber anderseits würde
man diesem Willen Gewalt antun, wenn man beim Fehlen
einer bestimmten Begrenzung eine ganz unbegrenzte
Schwebezeit
annehmen wollte. Vielmehr ist die Vertrags-
lücke
durch Bemessung der Sohwebezeit nach den Um-
ständen auszufüllen. Bei der Entscheidung spielt neben
besondern Umständen des Falles die Natur des Vertrages
und dessen normale Art der Abwicklung eine Rolle.
3. -Hier handelt es sich um Kaufverträge, die norma-
lerweise rasch vollzogen werden. Wegen der Knappheit
der zur Sohokoladenfabrikation notwendigen Stoffe in der
Sohweiz war eine möglichst rasche Lieferung besonders
erwünscht. Die Klägerin
gab der Eile der Angelegenheit
wiederholt Ausdruck.
Schon in einer Eingabe vom 14. Sep-
tember 1940 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepar-
tement schilderte sie die Lage der Schokolademabriken
wegen des Mangels
an Kakaobutter als besorgniserregend.
Nur eben wegen der Blockadeschwierigkeiten konnten die
Verträge nicht zur Ausführung gelangen. Es ist nun von
vorneherein nioht anzunehmen, dass die
Parteien länger
an die Verträge gebunden sein wollten als bis voraussicht-
lich
über die sogleich einzureichenden Navioertgesuche
entsohieden sein würde. Die Klausel
spricht von der
Erteilung eines Navioerts ; gemeint ist: durch Gutheissung
des dahingehenden Gesuches. Bei dessen Abweisung fiel
die Bedingung aus.
Damit war die Schwebezeit beendigt,
der Kauf als nicht rechtswirksam erwiesen. Freilich haben
die Parteien diese Konsequenz dann bei Abweisung der
ersten Gesuche nicht gezogen. Die Gesuche wurden erneu-
ert, und die Parteien 'wurden weiterhin bei Behörden vor-
stellig. Aber
daraus darf nicht geschlossen werden, die Ver-
träge sollten nun einfach so lange in der Schwebe bleiben,
als die Möglichkeit, weitere Navicertgesuche zu stellen,
überhanpt noch bestand. Vielmehr durfte dann jedenfalls
auf das Ergebnis der Gesuche vom Dezember 1940 abge-
stellt werden, welche die Beklagte am 7. Januar 1941 auch
der schweizerischen Zentrale für Lebensmittelimporteure
(Cibaria)
mit Angabe der Nummern der Garantiezertifikate
meldete. Die Vorinstanz steUt fest, dass diese Gesuche
am
2. April 1941, als die Beklagte sich von den beiden Kauf-
verträgen lossagte, abgewiesen waren. Das ist keineswegs
aktenwidrig , wie die Klägerin behauptet, noch liegt ein
offensichtliches Versehen vor, worauf
es nach dem neuen
OG
(Art. 63 Abs. 2) allein ankommen könnte. Vielmehr
beruht die Feststellung auf der Würdigung der Akten,
insbesondere
der verschiedenen Mitteilungen der Rock-
wood
Co. an die Beklagte über die erfolgte Abweisung
der Gesuche.
Daran ändert es nichts, dass die Beklagte unablässig
um die Erhältlichmachung von Navicerts weiterhin bemüht
war, auch nach Einführung des neuen Verfahrens. Das
konnte im Hinblick auf neu abzuschliessende Kaufverträge
geschehen. Auch hatte die Beklagte, noch weitere Kunden
für Kakaobutter. Der Vorinstanz ist auch darin beizu-
stimmen, dass die Beklagte
in ihrem Brief vom 24. März
1941 keine neuen Verpflichtungen eingegangen war. Dieser
Brief
betraf nicht die Frage, wie lange die alten Verträge
noch in der Schwebe bleiben sollten. Er sprach nur von
gewissen
Chancen der Erteilung von Navicerts. Das konnte
für die Klägerin angesichts ihres ständigen Warenbedarfs
auch Bedeutung haben für den Fall, dass sie die Ware
nicht mehr zum alten Preis, sondern auf Grund eines
neuen Abschlusses zu beziehen hätte. Als die Firma Rock-
wood
Co. der Beklagten die Abweisung der Navicert-
gesuche meldete und ihrerseits von einer Erfüllung der
bestehenden Verträge nichts mehr wissen wollte, machte
die Beklagte am 2. April 1941 den Ausfall der Bedingung
sogleich geltend.
Damit waren die beiden Verträge erle-
digt,
und es kam nur noch der Abschluss neuer Kaufver-
träge in Frage. Seit den Abschlüssen vom September und
Oktober 1940 waren übrigens 7 bzw. mehr als 5 Monate
verstrichen,
für einen an sich sofort vollziehbaren Handels-
kauf also eine sehr lange Zeit.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 25. Mai 1945
bestätigt.
8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Febru81'
1946 i. S. Bieri gegen Schneuwly.
Grundstückkaul. Rechtsmissbräuchliche Vertragsanfechtung wegen
eines Formfehlers bei der öffentlichen Beurkundung. Bedeutung
und Zweck des Art. 2 ZGB ; seine Anwendbarkeit im Bereich
der Formen.
Achat d'immeuble. Abus du droit consistant dans la contestation
de la validiM d'un contrat pour vice de forme entachant l'acte
authentique. Signification et but de l'art. 2 ce; son appIication
dans les litiges touchant aux formes.
Acquisto d'un immobile. Abusiva impugnazione d'un contratto
per un vizio di forma neIl'erezione deU'atto pubblico. Signifi-
cato e scopo deII'art. 2 ce; applicabilita nelle contestazioni
conceruenti la forma.
A. -Bis zum 27. April 1942 war der Kläger Bieri Eigen-
tümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Muhren-
vorsatz.
An diesem Tage verkaufte er es an den Beklagten
Pfarrer Schneuwly. Der Preis betrug Fr. 31,000.-. Er
wurde vom Käufer durch Übernahme der Hypothekar-
belastung und Barzahlung sofort erlegt. Zusätzlich Ver-
einbarten die Parteien, dass Bieri als Pächter gegen...Ent-