42 Verwaltungs-und DisziplinarrechtBpflege.
teiligung eingeräumt worden sind. Zinsen, Renten, Gewinn-
anteile bilden, wie sich am deutlichsten bei den Renten
zeigt, gemäss Art. 21, Aba. 1lit. c auch dann einen Bestand-
teil 'des sieuerbaren Einkommens, wenn Kapitalaufwen-
dungen gemacht werden mussten, um den Anspruch auf
derartige Einkünfte zu erwerben.
Die
Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Voraus-
setzung, dass als Einkommen die jährlichen Wertverän-
derungen erfasst werden, die im Vermögen des Steuer-
pflichtigen eintreten. Bei einer derartigen Ordnung der
Einkommenssteuer hätte allerdings dem Gewinnanteil aus
dem Genussschein ein entsprechender Wertrückgang des
Titels entgegengehalten werden können (wie es
nach einer
vom Beschwerdeführer eingelegten Bescheinigung
der
Steuerverwaltung in Basel-Stadt bei den kantonalen
Steuern gehalten wird). Der Wehrsteuerbeschluss beruht
aber, was die Einkommenssteuer nich buchhaltungs-
pfiichtiger
Personen anlangt, auf einer systematisch andern
Ordnung.
8. Urteil vom I. Mirz 1946 i. S. X.
Wehreteuer : Voraussetzungen und Bedeutung der Taxation nach
Erm.essen.
If1IIJJ6t 'P0'tJH' La cUfense nationale : Conditions et portee de la. taxa-
tion d'oflice.
lmipOBta per 1a difeBa nazionak : Condizioni e portata. deDa. tassa.-
zione d'uflicio.
A. -Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
Rechtsberater einer industriellen Unternehmung. In dieser
Eigenschaft wird er, nach seinen Angaben, 4 bis 5 Halbtage
pro Woche in Anspruch genommen. Sodann ist er Ersatz-
richter. In seiner Steuererklärung für die II. Periode der
eidg. Wehrsteuer hat er Fr. 1l,000.-Einkommen an-
gegeben, wovon Fr. 10,900.-aus Erwerb. In der Einzel ..
aufstellung über das Einkommen der Anwälte sind die
Bruttoeinnahmen mit Fr. 15,800.-(für 1941) und mit
Bundesroohtliche Abgaben. N° 8.
Fr. 15,500.-(1942) und die Ausgaben mit Fr. 5000.-
(1941) und Fr.4700.-(1942) eingesetzt mit der Be-
merkung : ( Obige Angaben beruhen zum grossen Teil auf
Schätzungen, da eine genaue Buchhaltung nicht besteht .
Die Wehrsteuer-KommiSsion Luzern-Stadt setzte das
Einkommen zunächst auf Fr. 15,000.-fest, ermässigte
aber die Einschätzung im Einspracheentscneid, nach
Einvernahme des Beschwerdeführers, auf Fr. 14,000. , so
dass sich
unter Anrechnung des Sozialabzuges für 4 Kinder
unter 18 Jahren ein steuerbares Einkommen von Fran-
ken 12,000.-ergibt. Sie schliesst, vornehmlich aus An-
gaben des Pßichtigen und eigenen Überlegungen über den
mutmasslichen Aufwand, dass eine Einschätzung für
Fr. 14,000.-nicht übersetzt sei. Die kantonale Rekurs-
kommission hat eine hiegegen erhobene Beschwerde am
13. Juli 1945 mit eingehender Begründung abgewiesen.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be-
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf
Fr. 1l,OOO.-, wovon Fr. 9000.-stel.lerbar, festzusetzen,
unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen
ausgeführt, der Entscheid verstosse gegen Art. 92 wStB.
Nach den eigenen Ausführungen der Rekurskommission
seien die Voraussetzungen
nicht gegeben, "QDter denen in
Art. 92 die Ermessensschätzung angeordnet werde. Es sei
aber unzulässig,
über die Aufzählung im Gesetz hinaus
auch noch
in andern Fällen Ermessensschätzungen vorzu-
nehmen. Die Ermessensschätzung sei, vom Gesetzgeber
bewusst,
nur für Buchführungspflichtige vorgesehen wor-
den. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu. Er habe
seine Steuererklärung in guten Treuen abgegeben und
alle verlangten und zumutbaren Auskünfte erteilt. Der
Beweis dafür, dass die Steuererklärung tatsächlich nicht
richtig sei, sei nicht erbracht worden. Die Unrichtigkeit
werde
nicht einmal ernstlich behauptet.
Auch
wenn man die Ermessensschätzlmg hier für zu-
lässig
halte, dürfte die Selbsteinschätzung nicht einfach
44 Verwaltungs-und Disziplinarrechtsp1lege.
um 20 % erhöht werden. Die Rekurskommission nehme
an, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie das
deklarierte Einkommen . übersteige. Es liege aber nicht der
geringste Anhaltspunkt dafür vor, dass der Rekurrent
nicht äusserst sparsam lebe. Seinen Aufwand schätze er
auf etwa Fr. 9000.-im Jahr (mit Fl'.2000.-Lebens-
versicherungsprämien
und. Ersparnissen kommt man auf
Fr. 11,000.-, den Betrag der Steuererklärung). Selbst wenn
man diese Schätzung etwas knapp finde, so sei es doch
willkürlich, gleich Fr. 3000.-höher zu gehen, wie es bei
der Einschätzung geschehen sei. Willkürlich sei s auch,
wenn die Reknkommission annehme, . dass der Be-
schwerdeführer
neben seiner Inanspruchnahme durch die
Firma Y., wofür er ein durchschnittliches Honorar von
Fr. 6250.-bezogen habe, noch Fr. 8000.-netto habe
verdienen können. Das würde einen Bruttoverdienst von
Fr. 13,000.-voraussetzen. Eine solche Annahme wäre
aber in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Ver-
dienst während der andern Arbeitszeit. Es sei zu berück-
sichtigen, dass es sich dabei u. a. um Beschäftigungen
in Armenrechtsprozessen und als Ersatzrichter handle; die
Entschädigung in Armenrechtsprozessen mache etwa 1/
des normalen Anwaltshonorars aus und der Verdienst.als
Ersatzrlchter, von Fr. 800.-, entspreche einer Inanspruch-
nahme während 35 ganzen oder 70 halben Tagen. Zudem
beeinträchtige die häufige Abwesenheit bei Y. die An-
waltspraxis. Diese sei übrigens diejenige eines einfachen
Anwaltes
mit wenig grossen Prozessen und als solche nicht
besonders lukrativ. Das komme auch darin zum Ausdruck,
. dass der Beschwerdeführer als Bureaupersonal nur eine
Lehrtochter halte. Bei der Einschätzung für die kan-
tonale Einkommenssteuer für das Jahr 1944 sei das Ein-
kommen auf Fr. 11,900.-festgesetzt worden, wobei die
Einkommensfaktoren im wesentlichen die gleichen seien,
wie bei
der Wehrsteuer . Es bestehe kein sachlicher Grund,
das Einkommen bei der Wehrsteuer wesentlich höher ein-
zuschätzen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
- -Art. 92 WStB bestimmt das Verfahren, das ein-
zuhalten ist, wenn ein Steuerpflichtiger gesetzliche De-
klarations-und Auskunftspflichten nicht erfüllt, sowie die
weiteren
Folgen derartiger Pflichtverletzungen. Der säu-
mige
Steuerpflichtige muss zunächst gemahnt werden,
soda.nn wird er nach Ermessen eingeschätzt und er soll,
wenn das Ergebnis der Einschätzung 20 % der früheren
Einschätzung nicht übersteigt, die Erhöhung nicht an-
fechten können (Urteil vom 1. Juni 1945 i. S. Loepfe,
nicht publiziert); In allen Fällen bleibt ausserdem die
Verfolgung
wegen Steuerhinterziehung vorbehalten, wenn
sich später herausstellen sollte, dass die Ermessens-
schätzung zu niedrig war. Art. 92 ergänzt die Anordnungen
in Art. 89 über die Erhebungen der Einschätzungs-
behörde.
Er ordnet das Vorgehen bei Verletzung bestimm-
ter Verfahrenspflichten. Dabei ist die Ermessensschätzung
nur a.ls eine der Folgen aufgeführt, die die Pflichtverletzung
nach sich zieht. Daneben stehen auch noch andere (Mah-
nung, Verlust des Rekursrechts, Präsumption eines Hinter-
ziehungstatbestandes von Gesetzes wegen). Dass die Er-
messenstaxation in diesem Zusammenhange miterwähnt
ist, bedeutet nicht; dass sie auf die Fälle beschränkt sei,
die hier behandelt sind. Sie kann überhaupt nicht auf
diese Fälle beschränkt sein, sondern muss notwendiger-
weise überall stattfinden können,wo die Einschätzungs-
behörde
bei pflichtgemässer. Prüfung der Verhältnisse
findet,
dass die Angaben des Steuerpflichtigen ungenügend
sind, und keine Ausweise für deren Richtigkeit bei-
gebracht werden (Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. Müller,
nicht publiziert, und Zitate). Demgemäss ist denn auch
in Art. 88 Abs. 1 WStB die Möglichkeit, dass bei der Ein-
schätzung von den Angaben der Steuererklärung ab-
gewichen wird, nicht auf die besonderen Tatbestände in
Art. 92 WStB beschränkt. Das Gesetz geht einfach davon
Verwaltungs-und Disziplinarre ;htspflege.
au,s, dass sioh im Einschätzu,ngsverfahren Abweiohungen
von
der Steu,ererklärung ergeben, und sohreibt zur Siohe-
rung der Interessen des Steuerpfliohtigen lediglich vor,
das; sie im Einschätzungsprotokoll begründet werden
müssen.
2.
-Unzutreffend ist anoh die Annahme des Be-
schwerdeführers, dass es Saohe der Steunrbehörden sei,
die
Unriohtigkeit der Steuererklärung zu beweisen. Die
Steuerbehörden
ind, wo Zweifel in die Richtigkeit der
Steuererklärung bestehen, in der Regel zunäohst über-
ha1,lpt nur am Vermutungen angewiesen. Sie sind ver-
pfliohtet, in solohen Fällen die zur Abklä.rung des Sach-
verhaltes
notwendigen Erhebungen durchzuführen (Art. 88
Abs. 2 WStB). Diess bestehen in der Einholung von Aus-
künften und von Belegen, in -erster. Linie beim Steuer-
pfliohtigen
(Art. 89 WStB), dann aber auoh, soweit nötig,
bei
Dritten (Art. 90 und 91 WStB). Erweisen siQh dabei
Ausweise, deren Vorlage dem Pflichtigen auferle wurde,
als untauglioh oder ungenügend, so. darf allerdings in der
Regel eine . Ermessenstaxation erst vorgenommen werden,
naohdem
dem Pfliohtigen Gelegenheit zur Ergänzung
gegeben und ihm eröffnet worden ist, dass er bei weiterhin
ungenügenden Naohweisen eine Ermessenstaxation
zu
gewärtigen hat (RGE 71 I S. 133 f.:und Zitate). Hier
durfte jedooh von einer solchen Mitteilu,ng abgesehen
werden, naohdem
der Beschwerdefü)lrer. inder Beilage
zur Steuererklärung mitgeteilt hatte, dass seine eigenen
Angaben lediglich
Sohätzungen seien. und eine geordnete
Buohhaltung nioht bestehe. Auoh
in der Verwaltungs-
geriohtsbesohwerde
ist nicht behauptet worden, dass Be-
lege vorhanden seien, auf welohe die Taxation hätte ge-
stützt werdenkännen.
Die Riohtigkeit der Steuererklärung aber kann. inder
Regel nur der Steuerpflichtige selbst nachweisen. Der
Steuerpflichtige, der sie im Falle einer Beanstandung nioht
darzutu,n vermag, mu,ss sich damit abfinden, dass bei ihm
die Steuerfaktoren nach Ermessen festgesetzt werden.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 8.
Dies auch dann, wenn bei ihm, wie hier, das Fehlen des
Nachweises keinen Verstoss gegen gesetzliche Obliegen:-:
heitenbegründet. Die Ermessenstaxation ist keine Strafe,
sondern ein Mittel . zur Erreichung einer angemessenen
Durohführung des Gesetzes in Fällen, wo Nachweise über
die massgebenden Verhältnisse nicht beigebracht werden.
Sie soll pflichtgemäss sein, den Steuerpflichtigen zwar voll,
aber auch nicht höher erfassen, als es seinen Verhält-
nissen entspricht. Da sie notgedrungen im wesentlichen
auf Mutmassungen beruht, ist bei ihr eine gewisse Un:-
sicherheit nicht zu vermeiden. Dieser kann der Steuer-
pflichtige
nur dadurch begegnen, dass er sich den Nach-
weis seiner Verhältnisse sichert, auch wo ihn das Gesetz
hiezu nicht verpflichtet ..
3. -
Der Beschwerdeführer ist für sein Einkommen nach
Ermessen eingeschätzt worden,-weil die Einschätzungs-
behörde zu der Aufiassung kam, dass seine Steuererklärung
seinen Verhältnissen nicht ganz gerecht werde. Sie fand
vor allem, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben
über Aufwendungen für Wohnu,ngsmiete und Versiche-
rungen zusammen mit dem mutmasslichen Bedarf für den
Unterhalt einer Familie mit vier Kindern, ein höheres Ein-
kommen erzielen müsse, als er angegeben hatte. Der'
Beschwerdeführer erklärt, sein Einkommen in guten
Trauen geschätzt zu, haben. Berechnen könne er es nicht,
da er keine Bücher führe. Seiner Schätzung auf Fr. U,OOO.-
Reineinkommen steht die von der kantonalen Rekurs-
ko:mniission bestätigte Schätzung auf Fr. 14,000.-gegen-
über.
Diese
Schätzung kann vom Bundesgericht nur auf..;
gehoben werden, wenri. sie offensichtlich unrichtig wäre
(Art. 104 Abs. 2 OG). Dass dies der Fall sei, ist aber nicht
nachgewiesen. Der Beschwerdeführer besohränkt sich auf
im wesentliohen unbelegte Angaben über seine berufliche
Tätigkeit und über die Verwendung seines EinkommenS,
Angaben, die letzten Endes lediglioh auf eine Bestreitung
der Annahmen und Überlegungen hinauslaufen, von denen
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
die kantonalen Behörden bei ihren Entscheiden aus-
gegangen sind. Unterlagen, die eine Überprüfung, oder
wenigstens einen gewissen Einblick in die Verhältnisse
ermÖglichen würden,
sind nicht angeboten, ja nicht einmal
namhaft gemacht worden. Vor allein fehlt jeder Ausweis
über den Verdienst, den der Beschwerdeführer in seiner
freien Anwaltstätigkeit erzielt hat. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer keine Buchhaltung führt, so hätten doch
hierüber
nähere Nachweise möglich sein sollen, da es sich
um Einnahmen aus einer Tätigkeit handelt, für die in
der Regel Rechnung gestellt wird und über die jedenfalls
gewisse Aufzeichnungen oder Belege bestehen. Aber gerade
hierüber werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
keine Angaben
gemacht, die Feststellungen über die Sach-
lage
ermöglichen und ergeben. würden, dass die Ermessens-
schätzung die Verhältnisse des Steuerpflichtigen offen-
sichtlich überWertet hat. Die Ausführungen allgemeiner
Natur, die der Beschwerdeführer vorbringt, genügen hiezu
nicht. Unter diesen Umständen kann die Schätzung für ein
Gesamteinkorumen von Fr. 14,000.-jedenfalls nicht als
offensichtlich unrichtig angesehen werden.
H. REGISTER SACHEN
REGISTRES
9. lJrteß der I. ZivßabteUung vom 29. lanuar 1948
t. S. X. gegen Eidg. Amt fOr das Handelsregister.
HnUJter : Eintrag eines Bevormundeten, der im Sinne von
Art. 41l ZGB zum selbständigen Gewerbebetrieb ermächtigt ist.
BegiBtra .. .: Inscription d'un pupiUe a.utorise a exercer
une industii Elomormement a l'art. 412 CO.
Regiatro di : Inscrizione d'un tutela.to, cui e stato
consentito l'esercizio indipendente d'un mestiere a' sensi deI.
l'art. 412 CO.
Regiatersaehen. N° 9.
X. wurde im Jahre 1936 wegen Geistesschwäche bevor-
mundet. Am 10. April 1945 erhielt er von der Vormund-
schaftsbehörde
seines Wohnsitzes die Bewilligung zum
selbständigen Betrieb einer Möbelschreinerei in T. (Art. 412
ZGB).
Nach einiger Zeit hatte X. sein Unternehmen. so ver-
grössert, dass er sich im Handelsregister eintragen lassen
musste. Seine mündliche Anmeldung beim Handelsregister-
Büro O. wurde. zunächst folgendermassen formuliert.:
X., in T. Inhaber dieser Firma. ist X., von S., in 0., der als
Bevormundeter geIIliss Verfügung der Vormundscha.ftsbOOörde
der Einwohnergemeinde O. vom 10. April 1945 zum selbständigen
Gewerbebetriel::i ermächtigt ist Möbelschreinerei. . strasse 591.
Alsdann ersetzte der Registerführer diesen Text durch
die nachstehende Fassung:
X., in T. Inhaber dieser Firma. ist mit vormundschaftlicher
Genehmigung im Sinne von Art. 412 ZGBX., von S., in O. Möbel
schreinerei stra.sse 591.
Das Eidg. Amt für das Handelsregister wies die be-
reinigte Eintragung zurück und verlangte deren Er-
gänzungdurch Angabe der Personalien des Vormundes.
X. reichte eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und
beantragte die Aufhebung dieses Entscheides. Das Eidg.
Amt für das Handelsregister erklärte sich im Laufe des
Verfahrens mit dem ursprünglichen Eintrag einverstanden.
Das Bunile8geril;ht zieht in Erwägung:
Das EidgeI;lössische Amt für das Handelsregister hat
im BeSohwerdeverfahren die anfängliche Bedingung fallen
gelassen, wonach
die Eintragung die Personalien des Vor-
mundes enthalten müsse. Es vertritt aber die Auffassung,
eine ausdrückliche Erwähnung der Bevormundung als
solcher sei unerläSslich. Deshalb greift es auf den lU'Sprüng-
liehen
Text zllriiok und lehnt die vom Registerführer
unterbreitete zweite Fassung nach wie vor ab.
Der Besc:b: verdeführer hält entgegen, nach Art. 20
HRegV werde der Inhalt der Eintragung von Gesetz und
Verordnung bestimmt. Andere Tatsachen seien nur ein-
. AB 72 I -1944)