arbeiten gänzlich untersagt hätte und sie geltend machen
könnte,
es werde ihr verwehrt, ein Gewerbe frei wie eine
Privatperson zu betreiben,
denn eine Gemeinde ist nicht
Wie ein Privater ohne weiteres und auf Grund von Art. 31
BV zum Betrieb gewerblicher Unternehmungen befugt,
sondern
nur nach Massgabe der kantonalen Gemeinde-
gesetzgebung (BURCKHARDT, Kommentar znr BV S. 227 ;
FRANK, Gewerbefreiheit und öffentliche Unternehmung
S. 21 ; BÜHLER, "Begriff und Formen der öffentlichrecht-
lichen Anstalt S. 143 ff.). In Frage käme wohl höchstens
eine Beschwerde wegen Verletzung
der der Gemeinde nach
kantonalem Recht zustehenden Autonomie. Ähnlich ver-
hielte es sich wohl, wenn der Regierungsrat bestimmte
Vorschriften über die
Führung des von der Beschwerde-
führerin betriebenen Elektrizitätswerkes und des damit
verbundenen Installationsgeschäftes erlassen oder wenn
er in die privatrechtlichen Beziehungen des Werkes zu
seinen Abonnenten
eingegriffen und ihm das Recht abge-
sprochen hätte, die Strombezüger vertraglich zu ver-
pflichten, Installationen nur durch das Werk ausführen zu
lassen. Auch
in diesen Fällen wäre ihre Legitimation zur
Beschwerde aus Art. 4 und 31 BV zweifelhaft. Nun hat der
Regierungsrat der Beschwerdeführerin jedoch in Bezug
auf die Führung ihres Elektrizitätswerkes und des damit
verbundenen Installations-und Verkaufsgeschäftes kei-
nerlei Beschränkungen auferlegt, d hat in der Beschwer-
deantwort ausdrücklich erklärt, dass gegen jene Ver-
tragsbestimmung nichts einzuwenden sei. Streitig ist
nicht, ob die Beschwerdefülirerin ihr Installationsgeschäft
frei
wie ein Privater betreiben darf, sondern vielmehr, ob
sie
dieses Gewerbe monopolartig ausüben, ob sie die pri-
vate Konkurrenz im Dorfgebiet aus Gründen des öffent-
lichen Interesses im Sinne von Art. 31lit. e BV ausschliessen
darf.
Indem sie geltend macht, dass Art. 14 des für das
Elektrizitätswerk erlassenen Reglements mit der Handels-
und Gewerbefreiheit vereinbar sei, wirft sie die Frage auf,
wie weit sie mit öffentlichrechtlicher Befehlsgewalt aus-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 5.
gestattet sei (vgl. BGE 39 I 197/8). Was sie beansprucht,
ist, wie sie
in der Beschwerde selbst ausführt, die Befugnis
zum Erlass einer nach ihrer Auffassung zulässigen gewerbe-
polizeilichen Verfügung
im Sinne von Art. 31 lit: e BV.
Wenn der angefochtene Entscheid ihr diese Befugnis ab-
spricht und sie zur Erteilungeiner Konzession, d. h; zum
Erlass eines hoheitlichen
.Aktes anhält, trifft er sie nicht
gleich wie eine Privatperson, sondern in ihrer Eigenschaft
als
Trägerinöffentlicher Gewalt. Daraus folgt aber, dass
sie
nicht befugt ist, deli Entscheid des Regierungsrates
wegen Verletzung
der Art. 4 und 31 BV mit staatsrecht-
licher Beschwerde anzufechten. Auf die Beschwerde ist
daher nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen wäre, ob das
Elektrizitätswerk FlawU als fiskalisches Unternehmen zu.
bntrachten ist, wie der Regierungsrat annimmt, die Be-
schwerdeführerin aber bestreitet.
Demnach erkennt da8 B'Urule8gerickt :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5. Urteß vom U. März 1946 i. S. Stihll und Genossen gegen
Regierungsrat des Kantons Glarus.
AufhebUng eines Beschlusses der Gemeindeversammlung durch
die staatliche Aufsichtsbehörde. Beschwerde wegen Verletzung
der verfaSsungsmässigen Gemeindea.utonomie. BeschwerdeJegi-
timation des einzelnen stimmberechtigten Gemeindeeinwohners 1
Annulation d'une decision 'd'une assemblee communale par 'I'au-
torite de surveillance, organe de l'Etat. Recours pour violation
du prmcipe constitutionnel da l'autoIiomie communale. Tout
habitant de la commune qui jouit du droit de vota a-t-il qualite
pour recourir f .
Annullamento d'nna decisione d'un'assemblea. comuD.ale da. parte
.dell'autorita di vigiJanza, organo dello Stato. Ric::orso per
, violazione deI prinnio costituzionale dell'auton . comu
DaJe. Ha. il singolo abitante dei comuna la veste per neorrere !
(Gekürzter Tatbestand.)
Die Versammlung der Ortsgemeinde Netstal (Kt. Glarus)
besnhloss, allen Diensttuenden de:t Gemeinde (Militär,
Hilfsdienst, freiwilliger Hilfsdienst, Luftschutz, Ortswehr),
die
seit dem 1. September 1939 mehr als 30 Tage Dienst
geleistet
hatten, für jeden während des Wohnsitzes in der
Gemeinde geleisteten Diensttag eine Entschädigung von
30 Rp. auszurichten. Auf Beschwerde von Gemeindeein"
wohnern hob der Regierungsrat des Kantons Glarus diesen
Beschluss auf, weil er über den der Gemeinde zugewie"
senen Wirkungskreis ( 6 des Gemeindegesetzes) hinausgehe
und auch wegen der finanziellen Folgen gegen das staat-
liche Recht verstosse ( 34 des Gemeindegesetzes
Art. 73 KV, 96, 97 des kantonalen Steuergesetzes). Nach
6 des glarnerischen Gesetzes über das Gemeindewesen
sind die Gemeinden befugt, alle
auf den innem Haushalt
und das Gemeinwohl bezüglichen Gesetze und Verordnun"
gen zu erlassen und Beschlüsse Zu fassen, soweit diese nicht
Verfassung, Gesetzen oder Verordnungen des Bundes oder
Kantons widersprechen. 34 des nämlichen Gesetzes
(wörtlich übereinstimmend
mit Art. 73 KV) bestimmt, dass
das vorhandene Gemeindevermögen, ausserordentliche Be"
dürfnisse vorbehalten, ungeschmälert erhalten bleiben
müsse
und der bisherigen Zweckbestimmung nicht ent-
fremdet werden dürfe; zugleich ziept er, in Verbindung
mit dem kantonalen Steuergesetz, der Erhebung von
Gemeindesteuern bestimmte Schranken.
Gegen
den Entscheid des Regierungsrates haben drei
stimmberechtigte Einwohner von Netstal wegen Ver"
letzung der verfassungsmässigen Gemeindeautonomie die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Grundsat der Gemeindeautonomie bezieht
sich
auf die rechtliche Stellung der Gemeinde als öffent"
licbrechtlioher
Körperschaft gegenüber dem Staate. Der
Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 5.
Gemeinde als solcher, dem Gemeindeverband wird dadurch
eine gewisse Selbstbestimmung,
von staatlichen Eingriffen
freie Sphäre selbständigen: Handelns eingeräumt. Staat-
liche Verfügungen, welche diese Selbstbestimmung an-
tasten, berühren demnach nur die Rechtsstellung der
Gemeinde selbst, nicht des einzelnen Gemeindegenossen.
Nur sie kann infolgedessen dagegen staatsrechtliche Be"
schwerde erheben (Art. 88 OG). In einigen frühem Ent"
scheidungen hat freilich das Bundesgericht die Befugnis
hiezu
auch dem einzelnen stimmberechtigten Gemeinde"
einwohner zuerkannt, falls die staatliche Aufsichtsbehörde
den Beschluss nicht bloss einer Gemeindebehörde, sondern
der Gemeindeversammlung aufgehoben hatte oder deren
Befugnisse
durch Einsetzung einer ausserordentlichen
staatlichen Verwaltung (Bevormundung, mise sous regie
der Gemeinde) ganz oder teilweise ausgeschaltet worden
waren (BGE
20 S. 808 E. 2 ; 42 I S. 191 E. 1). Doch ist
diese Rechtsprechung schon in BGE 46 I S. 383 E. 1 ange-
zweifelt worden. Die Frage brauchte damals nicht ent"
sohieden zu
werden, weil die Bel'lchwerdelegitimation aus
einem
anderen Grunde als gegeben angesehen wurde. Auch
seither
ist sie offen gelassen worden, da die Beschwerde
sich jeweilen ohnehin materiell
als offenbar unbegründet
erWies (nicht veröffentlichte Urteile vom 8. Februar 1935
i. S. Rieder und vom 8. Mai 1936 i. S. Weber; im Urteile
vom 6. November 1936 i. S. Jolissaint
und Mitbeteiligte
-Unterstellung
der Gemeinde unter eine ausserordent"
liche staatliche Verwaltung -ist darüber stillschweigend
hinweggegangen worden).
Die
Au1fassung der früheren Urteile ist denn auch nicht
haltbar, wenigstens soweit, wie im vorliegenden Falle, die
Aufhebung eines bestimmten, einzelnen
Gemeindebe-
schlusses wegen inhaltlicher Unzulässigkeit im Streite liegt.
Wie
es sich in dem anderen Falle der Bevormundung der
Gemeinde und damit der Ausschaltung der Zuständigkeiten
der Gemeindeversammlung überhaupt verhält; kann dahin-
gestellt J)leiben. Massgebend war dabei die Erwng, dass
durch eine solche staatliche Verfügung mittelbar auch in
das aus der Mitgliedschaft bei der Gemeinde fliessende
Recht des Gemeindebfirgers eingegriffen werde, an der
Geneindeverwaltung (durch Stimmabgabe) teilzunehmen.
Allein dieses
Recht kann sich nur atÜ Beschlüsse beziehen,
die
zu fassen die Gemeinde berufen und befugt ist. Der
einzelne stimmberechtigte Gemeindeeinwohner wäre darin
nur beeinträchtigt, wenn er von der Stimmabgabe in einel'
solchen Angelegenheit ausgeschlossen würde. Es wird
dagegen nicht, auch
nicht mittelbar dadurch in Frage ge-
stellt, dass die staatliche Aufsichtsbehörde einen von der
Gemeinde gefassten Beschluss deshalb aufhebt, weil er
über den den Gemeinden eingeräumten Wirkungskreis
hinausgehe oder sonst inhaltlich gegen übergeordnetes
staatliches Recht verstosse.Wenn dadurch in rechtlich
geschützte Interessen
eingegriffen wird, so können es nur
solche der Gemeinde als Körperschaft sein, die mit den
natürlichen Personen,.
aus denen sie besteht, nicht iden-
tisch ist, keinesfalls das Stimmrecht des einzelnen Gemein-
degenossen.
Nu ihr wird eine angeblich bestehende Be-
fugnis entzogen, nämlich die betreffende Angelegenheit
durch Körperschaftsbeschluss selbständig, vom Staate
unabhängig zu ordnen. Darüber aber, welche Angelegen-
heiten die Gemeinde als in ihre freie Entschliessung fallend
für sich
zur selbständigen Erledigung in Anspruch nehmen
will, befindet ausschliesslich sie
selbst durch Organe, die
ZU:Ql Handeln für sie berufen sind. Unterzieht sie sich dem
staatlichen Aufsichtsentscheid,
der ihr jene Befugnis in
einer bestimmten Sache abspricht, indem sie ihn nicht
weiterzieht,
und anerkennt sie damit stillschweigend dessen
Rechtmässigkeit, so kann es einer Minderheit von Gemein-
deeinwohnern nicht zukommen, ihre abweichende Ansicht
der Mehrheit aufzuzwingen. Jedenfalls lässt sich die Be-
fugnis hiezu nicht aus dem Anspruch auf Teilnahme bei
der Willensbildung innert der Gemeinde herleiten. Bei der
Beschwerde wegen Übergriffs der vollziehenden Gewalt
in die gesetzgebende Gewalt des Volkes oder wegen Miss-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 5. 27
achtung des Finanzreferendums genügt freilich nach der
Praxis für die Legitimation das Stimmrecht C0d Bürgers,
.
sein Recht auf Mitwirkung bei der Gesetzgebung oder bei
bestimmten Ausgabebeschlüssen (BGE
71 IS. 311 und dort
zitierte Urteile; nicht veröffentlichter Entscheid i. S.
Stuber vom 19. November 1945). Dieser Unterschied lässt
sich
aber damit rechtfertigen, dass die Garantie des Mit-
wirkungsrechts des Volkes in Gesetzgebung und Verwal-
tung im Gegensatz zur Gewährleistung der Gemeinde-
autonomie
nicht speziell den Schutz einer öffentlich-
rechtlichen
Korporation' bezweckt, sondern allgemein und
unmittelbar den einzelnen Bürger schützt. Das Stimmvolk
als Gesamtheit ist als blosses Staatsorgan nicht zur Be.:.
schwerde wegen Verletzung der Gewaltentrennung an
Stelle des einzelnen Bürgers befugt und hat übrigens auch
die
für eine solche Beschwerdeführung nötige Organisation
nicht (vgl. KmOHHOnR, Legitimation zum staatsrecht-
lichen
Rekurs, in Z. f. Schw. R. N. F. 55 S.152 ff. ; HUBER,
Garantie der individuellen Verfassungsrechte, in Verhand-
lungen des
Schweiz. Juristenvereins 1936 S. 126 a ff.,
134 a /135 a).
. Was für die Berufung auf die kantonalrechtlicheGe-
währleistung der Gemeindeautonomie zutrifit, gilt aber
auch für die Rüge der Verletzung von Art. 4 BVj,soweit
sie auf einen unzulässigen Eingriff in das Selbstbestim-
mungsrecht
. der Gemeinde gestützt wird. '
Dass die Beschwerdeführer in einer anderen Eigenschaft
denn als stimmberechtigte Bürger durch den angefoch-
tenen . Entscheid persönlich betroffen wären, etwa als
Diensttuende , denen der streitige Ehrensold ebenfalls
zukommen würde,
wird nicht geltend gemacht. Als Steuer-
zahler
können sie durch die Aufhebung eines Beschlusses,
der für die Gemeinde vermehrte Ausgaben nach sich ziehen
würde, von vorneherein nicht benachteiligt sein. Es
braucht daher nicht geprüft zu werden, ob eine solche
Rückwirkung genügen könnte, um die Beschwerdelegi-
timationherzustellen (vgl. inbezug auf die ErhöhUIig der
Steuerlast den neuesten' Entscheid vom 22. Dezember 1945
i.
- Odermatt und Mitbeteiligte gegen Landrat Nidwalden
- ?).
2. -Auf die Beschwerde ist noch a Uj einem andern
Grunde nicht einzutreten. Wie in anderen Kantonen, so
werden
auch in Glarus die Befugnisse der Ortsgemeinde,
ihr eigener Wirkungskreis, nicht durch die Verfassung,
sondern durch das Gesetz umschrieben (Art. 72 KV). Auch
Art. 73 KV bestimmt infolgedessen den Umfang der staat-
lichen Aufsichtsgewalt nicht erschöpfend, sondern erwähnt
nur einen einzelnen Tatbestand, für den sie jndenfalls vor-
behalten bleibt, und schliesst die Erweiterung auf andere
Fragen durch die Gesetzgebung nicht aus. Durch die
Übernahme
in das Gemeindegesetz ( 34) sind überdies die
Grundsätze des
Art. 73 KV ebenfalls zu einem Bestandteil
der Gesetzgebung geworden und im Zusammenhang mit
dieser auszulegen. Die Anwendung einfachen kantonalen
Gesetzesrechts
kann aber der Staatsgerichtshofnu,r im
beschränkten Rahmen von Art. 4 BV, der Willkür und
Rechtsverweigerung, nachprüfen. Nur in diesem beschränk-
ten Rahmen steht ihm deshalb auch die Überprüfung der
Frage zu, ob durch einen staatlichen Aufsichtsentscheid
die gesetzlichen Vorschriften über das Selbstbestimmungs-
recht der Gemeinden missachtet worden seien (nicht ver-
öffentlichte Urteile vom 6. Mai 1921 i. S. Einwohner-
gemeinde Baden E. I, vom 8. Mai 1936 i. S. Weber, vom
6. November 1936 i. S. Jolissaint E. 4). Zur Begründung der
staatsrechtlichen Beschwerde hätte deshalb die Behaup-
tung gehört, dass der Regierungsrat sich durch den ange-
fochtenen Entscheid einer willkürlichen. Überschreitung
der ihm zustehenden Aufsichtsgewalt schuldig gemacht,
die
in Betracht kommenden Gesetzesvorschriften in einer
Weise ausgelegt habe. die mit deren klarem Wortlaut und
Sinn unvereinbar, mit keinen sachlichen Überlegungen
vertretbar sei .. Diese Rüge wird aber nicht erhoben. Die
BesChwerdeführer begnügen sich vielmehr, ihre eigene
Gesetzesauslegung derjenigen
des Regierungsrates. ent-
Bundeerechtliohe Abgaben. N0 6.
gegenzusetzen und diese als irrtümlich hinzustellen. Es
fehlt demnach an der Geltendmachung eines Mangels des
angefochtenen Entscheides, der die Zuständigkeit des
Staatsgerichtshofes begründen könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
B. VERWALTUN GS-
UND
DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT PUBLIC
6. Unell vom 15. Februar 1946 i. S. E. M. .
gegen Stener-Bekurskommlssion des Kantons St. Gallen.
WehrBleu6r :
- Gewinne. die sich bei einer zur Führung kaufmännischer Bücher
verpflichteten Unternehmung aus einer Aufwertung des Wa.reD-
lagerS
ergeben, unterliegen der Besteuerung für Einkommen
natürlicher Personen (Art. 21, Abs. I, lit. f WStB).
- Die Wehropfera.mnestie kann dieser Besteuerung auch dann
nicht entgegengehalten werden. wenn die Aufwertung bei
.Anlass der Wehropfererk1ä.rung vorgenommen wurde.
Imp8t 'lidUr la rMjense nationale:
- r,.j:ls -beb.efices que fait appa.ra.itre Ia. revalorisation des stocks
d'Ü;Öe entreprise astreinte a tenir des Iivres sont soumis al'impOt
le revenu des personnes physiques (art. 21 al .. 1 lit. f AIN").
f. L ßfiinistie :fiscale EocIamee en matiere de sacrifice pour Ia.
dM8fiSe nationale n y fait pas obsta.cle lorsque les stocks ont ete