Verfahren. No 52.
Gerichtsstandes für de!iJsen Anwendung notwendigerweise
nach sich ziehe, weshalb diese Regelung keinen unzulässi-
gen. Einbruch in die kantonale Prozesshoheit bedeute,
konnte unmöglich der Meinung sein, dass umgekehrt für
die Anwendung des kantonalen Strafrechts eidgenössische
Gerichtsstandsnormen nötig seien.
Einzelne Zuständig-
keitsvorschriften
des Strafgesetzbuches würden übrigens
dazu führen, dass die Strafbestimmungen eines Kantons
mitunter von den Richtern eines andern Kantons anzu-
wenden wären. Diesen Zustand hat der Bundesgesetzgeber
erst recht nicht beabsichtigen können. Das ginge sogar
über die
Handhabung stellvertretenden Strafrechts hinaus,
bei
dem doch vorausgesetzt wird, dass die Tat auch nach
dem eigenen Recht des Richters strafbar sei.
Nun hat allerdings die Vorinstanz Art. 346 ev. 347 StGB
(in einer Auslegung, die
vom Beschwerdeführer gerügt
wird) tatsächlich angewendet, allein als subsidiäres kan-
tonales Recht, nicht als eidgenössisches. Diese Rechtsan-
wendung
ist mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar
(Art. 269 BStrP, BGE 69 IV 211).
52. Entscheid des Kassationshofes vom 18. November 1945
i. S. Woodtll gegen Essig.
Art. 268 Abs. 2 BStrP. Die Nichtigkeitsbeschwerde a.n den Kassa-
tionshof ist gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz zu
richten, welcher die Rechtsanwendung schlechthin oblag,
ungeachtet einer gegen ihr Urteil noch offenstehenden kanto-
nalen Beschwerde wegen Willkür.
Arl. 208 al. 2 PnF. Le pourvoi en nullite 8. la. Cour de cassa.tion
ale federale doit etre dirige contre le jugement de la juri-
dietioil can.tofiiile de derniere instance a laquelle il appa.rtenait
d'a.ppliquei' Iibrement le droit, sa.ns egard a la possibilite
d'attaquer encore ce jugement pa.r la. voie d'un recours ca.ntonal
pour arbitrhlre.
Art. 268, cp. 2, PPF. Il ricorso per cassazione alla. Corte di cassa
zione penale del Tribunale federale dev'essere diretto contro
la sentenza dell'ultima giurisdizione cantonale cui spette.vs.
d'applicare liberamente il diritto, senza riguardo alle. possibilita.
d'impugnare ancora queste. sentenza. .mediante un ricorso per
arbitrio davanti ad una giurisdizione ca.ntonale.
Verfahren. No 52.
Der Strafgerichtspräsident von Basel-Stadt wies am
11. Juli 1945 die Ehrverletzungsklage des Woodtli gegen
Essig ab.
Das Urteil war gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. a des
baselstädtischen EG zum StGB in Verbindung mit 248
Abs. 1
und 265 lit. b StPO nicht appellabel, unterlag aber
der Beschwerde wegen Willkür an den Ausschuss des
Appellationsgerichts. Diese Beschwerde wurde
vom Straf-
kläger
ergriffen, aber am 28. September 1945 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid,
der am 16. Oktober eröffnet
wurde,
hat der Strafkläger am 26. Oktober 1945 die
Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundes-
gerichts erklärt.
Der KWJsati mslwf zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 268 Abs. 2 BStrP und der Auslegung des-
selben
durch die Rechtsprechung (BGE 68 IV 113) ist die
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig gegen Urteile (Endurteile
und Zwischenentscheide) der Gerichte, die nicht durch ein
kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen
Rechts angefochten werden können, also gegen letztin-
stanzliche kantonale Urteile. Zu den kantonalen Rechts-
mitteln zählt das geltende Bundesstrafrechtsnflegegesetz
im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Ordllung (Art.
OG von 1893) ordentliche und ausserordentlfohe, jedoch
nur solche, welche die Anwendung des eidgenössischen
Rechts ohne Einschränkung der
Prüfung durch die höhere
Instanz unterstellen, nicht auch solche, welche lediglich
die willkürliche
Rechtsanwendung -die; wie gerade
265 lit. b der baselstädttsclien StPO zeigt; tt.ls ein Mangel
des kantonalen Verfahrens gilt (KassatiO:tishof 7. Dezember
1943 i.S. Zehnt.er) -zu prüfen ermögiichefi.. Diese Ein-
schränkung ergibt sich notwendig aus der Verschiedenheit
des zu überprüfenden Gegenstandes bei der Willkür-
beschwnl'dö und bei der eidgenössischen Nichtigkeits-
beschwerde: dort Willkür, hier die Gesetzesanwendung
schlechthin. Die kantonale
Instanz, die auf Prüfung
von Willkür beschränkt ist, hat sich über die richtige
2H
Verfahren. No 52.
Gesetzesanwendung nicht oder höchstens vorfrageweise
auszusprechen ; eigentlicher Gegenstand ihrer Prüfung
ist die behauptete Willkür. Die Entscheidung hierliber
könnte von einer weiteren Instanz nur kontrolliert
werden, indem auch sie wieder bloss die behauptete
Willkür (der ersten Instanz) prüfte. Würde sie die Rechts-
anwendung
überhaupt prüfen, so würde sie in Wirk-
lichkeit
nicht den Rechtsmittelentscheid, sondern den
Sachentscheid (des ersten Richters) kontrollieren. Um
dies zu ermöglichen, müsste aber dieser selbst an sie
weitergezogen sein,
und zwar in den für seine Weiterzie-
hung geltenden Fristen. Die Nichtigkeitsbeschwerde an
den Kassationshof, welche die uneingeschränkte Über-
prüfung der eidgenössischen Rechtsfrage bringt, ist daher
gegen das Urteil jener kantonalen Instanz zu richten, die
als letzte gleiche Rechtsanwendungsbefugnis
hatte, d.h.
der die Rechtsanwendung schlechthin oblag, ungeachtet
einer gegen
ihr Urteil noch offenstehenden kantonalen
Beschwerde wegen Willkür (Verletzung klaren Rechts).
Da.durch werden die
Parteien nicht um die kantonale
Willkürbeschwerde
gebracht, sondern sie können von ihr
neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde Ge-
brauch machen, wenn ihnen an der unnötigen Häufung
der Rechtsmittel gelegen ist. Werden beide eingelegt, so
wird
der Kassationshof gemäss Art. 275 BStrP seine
Entscheidung bis
zur Erledigung dieses Beschwerdever-
fahrens aussetzen, da im Falle der Gutheissung der kan-
tonalen Beschwerde die Nichtigkeitsbeschwerde gegen-
standslos wird.
Demnach erkennt der Kassatioruiko/ :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl.
auch Nr. 45, 48. -Voir aussi nos 45, 48.
STRAFGESETZBUCH
CODE
PENAL
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Dezember
1945 i. S. Mfiller gegen Rossl.
- Art. 28 ff. StGB. Im Verfahren, in welchem nach zürcherischem
Recht durch die :Presse begangene Ehrverletzungen verfolgt
werden, liegt der Strafantrag schon in der vorläufigen Anklage
im Sinne des 295 StrPO (Erw. 1 ).
- Art. 173 StGB.
a) Diese Bestimmung schützt nur die persönliche Ehre, nicht
auch die Geltung als Künstler (Erw. 2 und 3).
b) Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede (Erw. 4).
c) Wahrung berechtigter Interessen (Erw. 5).
- Art. 28 sv. OP. Dans la procMure prevue par le droit zurichois
pour la poursuite des atteintes a l'honneur commises par la voie
de la presse, l' accusation provisoire au sens du 295 CPP
constitue deja plainte p6nale (consid. 1 ).
- Art. 173 OP.
a) Cette disposition ne protege que l'honneur personnel de
l'individu, non sa valeur d'artiste (consid. 2 et 3).
b) Conditions subjectives de la difiamation (consid. 4).
c) Sauvegarde d'interets legitimes (consid. 5).
Art. 28 e aeg. OP. Nella procedura prevista dal diritto zuriga.no
in materia di delitti contro l'onore commessi per me,zzo della
stampa, l'accusa provvisoria a' sensi del 295 CPP e gia una
querela penale (consid. 1).
2. Art. 173 OP.
a) Questa disposizione protegge soltanto l'onore personale
dell'individuo, non il suo valore d'artista (consid. 2 e 3).
b) Condizioni soggettive della di:ffamazione (consid. 4).
c) Salvaguardia d'interessi legittimi (consid. 5).
A. -In der im Mai 1943 herausgegebenen Nummer 5
der Kunst-Zeitung erschien unter der Überschrift
'Königliches' Motta-Denkmal folgender vom Kunst-
historiker Dr. W. Y. Müller verfasste und mit dessen
Namen versehene
Artikel:
In Genf steht, in den herrlichen Quai-Anlagen am See,
seit dem Jahre 1939 auf hohem Steinsockel die schöne
15 AS 71 IV -1945