Strafgesetzbuch. No 6.
geren Wertes zum Preise von Qualitätswein verkaufen u
können.
ö. -Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt
begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen
zu gelangen (BGE 70 IV 16, 135). Dieses Merkmal ist
hier, wo der Beschwerdeführer den Betrug in Ausüb111lg
seines Weinhandels fortgesetzt begangen hat, um Ware
geringeren Wertes zu höherem Preise absetzen zu können,
in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 69
IV 111) zu bejahen. Die Tat fä.llt daher unter Art. 148
Abs. 2 StGB.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 26. Januar 1945 i. S. Stauss gegen Generalprokurato.r
des Kantons Bern und S.
l. Nach Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch strafbar, wer jeman-
den durch die Ankündigung, ein Dritter werde etwas bekannt-
machen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm
nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, das Schweigen
des Dritten durch Vermögensleistungen zu erkaufen (Erw. 1 2).
2. Wenn der in der Ankündigung gemä.ssArt. 156 Ziff. 1 Abs. 2
.
SnGB liegende Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers durch
eme Täuschung unterstützt wird, ist der Täter gleichwohl
nur wegen Erpressung, nicht auch wegen Betruges zu bestrafen
(Erw. 1 3).
3-. Der bedingte Strafvollzug ist für Nebenstrafen nicht zulässig
(Erw. II).
4. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehba.r ist, wird die Dauer
de: Einst lung iJ?-der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, der Nicht-
wählbarkeit zu einem Amte und der Landesverweisung von
der Rechtskraft des Urteils an geroohnet. Bewährt sich der
Verurteilte nicht, so wird die Zeit des Vollzugs der Freiheits-
strafe auf die Dauer der Nebenstrafe nicht angerechnet (Erw.
II 4).
5. Gegenüber einem Verurteilten, dessen Hauptstrafe bedingt
vollziehbar war uncl der sich bewährt hat, darf die Landes-
verweisung nach Ablauf der Probezeit aufgehoben werden
Erw. II 4).
6. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die zwei-
jnige. Frist, nac . Cf:ere bla1?1' die Wiedereinsetzung in die
burgerliche Ehrenfähigkeit, m die Wählba.rkeit zu einem Amte,
in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder
Beistand zu sein, frühstens zulässig ist (Art. 76-78 StGB),
von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet (Erw. II 6).
l. L'a.rt. 156 eh. 1 al. 2 CP s'a.pplique aussi 8. celui qui fait savoir
a une personne qu'un tiera se dispose a publier, a denoncer ou
8. reveler un fait dont la divulga.tion peut nuire 8. elle-meme
Strafgesetzbuch. No 8.
lt
ou a une personne se trouvant a.vec eile en rela.tions troitel;!,
et qui la determine ainsi a acheter le silence de ce tiera au prix
d'un sacrifice pecunia.ire (oonsid. 1 2).
2. Lorsque l'a.tteinte a la liberte de decision de la victime, r6sul-
ta.nt du chanta.ge, est etayee d'une tromperie, l'a.uteur ne
doit cependa.nt 6tre oonda.mne qu'en vertu de l'art. 156 CP,
et non encore pour escroquerie (consid. 1 3). .
3. Il n'y a pas de sursis pour les peines accessoires (oonsid. II).
4. Lorsque la peine principale est prononcee a.vec sursis, la duree
de la priva.tion des droits civiques, de la destitution et .de
l'expulsion est oompt6e a partir du jour ou Je jugement est
passe en force. Si Je conda.mne ne subit pas l'6preuve, le temps
que dure l'execution de la peine priva.tive de liberte n'est pas
impute sur la duree de la. peine accessoire (oonsid. II 4).
5, Le juge peut, 8. l'6ga.rd d'un conda.mne dont la peine principa.Ie
a
ete prononcee avec sursis et qui subit J'epreuve, revoquer
l'expulsion 8. l'expiration du deiai d'epreuve (consid. II 4).
e. Lorsque la peine principa.le est prononcee avec sursis, le deiai
de deux ans 8. l'expiration duquel il devient possible de rein-
tegrer Je conda.mne dans l'exercice des droits civiques; da.ns
l'eligibilite 8. une fonction, da.ns la puissance patemelle et la
ca.pacite d'6tre tuteur ou curateur (art. 76:78CP)estcompte
8. partir du jour ou le jugement est ex6cutoire (coilsid. II 6).
- E punibile, a' sensi dell'art. 156 cifra 1 cp. 2 CP, anche Chi,
mina.cciando ad una persona. ehe un terzo pubblichera, denun-
cem o rivelem cose tali da. reca.rle danno o da nuocere a. persone
ehe siano con essa in strette relazioni, la induce a compera.re
il silenzio del terzo con presta.zioni pecuniarie (oonsid. 1 2)
- Allorquando la minaccia ehe ha indotto la vittima a.lla presta.-
zione pecunia.ria. sia sta.t-a architettata fraudolentemente
dall'a.utore, questi sa.ra punibile solta.nto a titolo di estorsione.
Non si ha in tal caso concorso ideale di reato con la truffa
(consid. 1 3). .
- La. sosperisione condizionale della pena non e applicabile alle
pene a.ccessorie (consid. II).
- Qua.ndo la. pena. principale sia. condiziona.lmente sospesa., . Ia
durata. della priva.zione dei diritti civici, dell'ineleggibilita
(art. 51 CP) e dell'espulsione e computa.ta dal giorno in cui
la sentenza e cresciuta. in cosa giudicata.. Nel ca.so di esecuzione
della pena oondiziona.Imente sospesa, la. dura.ta della. stessa
non e computa.ta. in quella della pena accessoria (oonsid. II 4).
- A favore del condanna.to ehe, avendo tenuto buona. condotta.
nel periodo di prova, non abbia dovuto sconta.re la. pena. prin-
cipa.Ie condiziona.Imente sospesa, il giudice ha facoJtA di revocare
l'espulsione .a.llo spirare del periodo di prova. (consid. II 4).
Allorquando la pena. principaie sia . sta.ta. condiziona.Imente
sospesa, il termine di due a.nni allo spirare del quale e ammis-
sibile la. reintegrazione del oondannato nei diritti civici, nel-
l'eleggibilita ad una. ca.rica o nell'eserciZio della potesta dei
genitori o della tutela (art. 76-78 CP) decorre a partire dal
giomo in cui la. sentenza. e cresciuta in giudicato.
A.. -Ain 3. Juni 1943 erzählte die de11tsche Staats-
angehörige
Hulda St.auss,. der Frlfo S. wahrheitswidrig,
,-3.
Strafge11etzbuoh. No 6.
eine Italienerin habe' sich bei ihr erkundigt, wie man Geld
aus
Italien nach der schweiz verschieben könne. Sie, Hulda
Sf;auss, habe ihr gearitwortet, das lasse sich leicht machen,
entweder
du.roh einen ihr bekannten Bankier in Mailand
oder durch ihre dort wohnende Freundin Fräulein T., die
schon Devisen
von drei Millionen Lire nach der Schweiz
verbracht habe. Die Italienerin habe sich dann als Beauf-
tragte eines italienischen Spitzels entpuppt. Dieser drohe,
die
Sache den italienischen Behörden anzuzeigen, und
Fräulein T., die Schwester der Frau S., habe Verhaftung
und Bestrafung wegen Devisenschmuggels zu gewärtigen.
Der Spitzel, mit welchem sich Hulda Stauss in Verbindung
gesetzt habe, lasse sich
nur zum Schweigen bewegen, wenn
ihm Fr. 5000.-bezahlt werden. Hulda Stauss verlangte
von
Frau S. diese Summe und anerbot sich, sie weiter-
zuleiten.
Sie drängte in der Folge noch wiederholt, wobei
sie die Forderung
auf Fr. 2500.-und schliesslich auf
Fr. 1300.-herabsetzte. Nachdem sie Frau s. erklärt
hatte, Fräulein T. befinde sich in höchster Gefahr und sie,
Hulda Stauss, werde die Angelegenheit nunmehr der
damals kranken Mutter der Frau, S. unterbreiten, unter-
zeichnete Frau S. am 30. Juni 1943 eine Schuldanerken-
nung für Fr. 1300.-. In den nächsten Tagen drängte
Hulda Stauss weiter und verlangte bares Geld, behaup-
tend, der Spitzel verliere seine Geduld. Am 17. Juli 1943
zahlte Frau S. ihr Fr. 500.-an die-anerkannte Schuld ab,
um Fräulein T. vor einer Anzeige zu bewahren. Frau S.
war zwar überzeugt, dass 'ihre Schwester keine Devisen
verschoben
hatte, fürchtete aber doch,. es könnten ihr
im Falle einer Anzeige Unannehmlichkeiten erwachsen.
B. -Am 18. April 1944 erklärte das Amtsgericht von
Bern Hulda Stauss für die Abforderung von Fr. 5000.-'-
des Betrugsversuchs und für die Abnahme der Schuldaner-
kennung und der Fr. 500.-des Betruges schuldig. Das
Obergericht des Kantons Bern als Appellationsinstanz
würdigte mit Urteil vom 13. Juli 1944 das ganze Verhalten
der Beschuldigten als Erpressung im Sinne des Art. 156
Strafgesetzbuch. No 6.
Ziff; 1 Abs. 2 StGB und verurteilte Hulda Stauss zu acht
Monaten Gefängnis und zu zehnjähriger Landesverweisung,
ferner gegenüber
Frau S. zur Rückgabe der Schuldaner-
kennung vom 30. Juni 1943 und zu Fr. 500.-Schaden-
ematz. Das
Obergericht erklärte . die Gefängnisstrafe und
die Landesverweisung als bedingt vollziehbar.
0. -Die Verurteilte ficht das oberinstanzliche Urteil
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei
aufzuheben
und die Sache zur Freisprechung der Be-
schwerdeführerin und zur Abweisung der Zivilklage der
Frau S. an das Obergericht zurückzuweisen. Sie macht
unter anderem geltend, Art. 156 Zifl. 1 Abs. 2 StGB treife
nicht zu, weil diese Bestimmung nur gelte, wenn der
Erpresser ankündigt, er Belbst werde etwas bekannt geben,
anzeigen oder verraten, was dem andern oder einer diesem
nahe stehenden Person nachteilig ist.
Der Beschwerde-
führerin werde
nur vorgeworfen, sie habe gedroht, ein
Dritter, der Spitzel, werde Fräulein T. wegen Devisen-
schmuggels bei den italienischen Behörden anzeigen.
D. -Der Generalprokurator des Kantons Bern hat
seinerseits die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er bean-
tragt, das Urteil des Obergerichtes sei soweit aufzuheben,
als es
der Verurteilten für die Landesverweisung den
bedingten Strafvollzug gewährt. Er vertritt die Auffas-
sung, Art. 41 StGB dürfe auf Nebenstrafen und sichernde
und andere Ma.ssnahmen nicht angewendet werden.
E . ..,..-Der Generalprokurator beantragt die Abweisung
der Nichtigkeitsbeschweroe der Hulda Stauss und diese
die Abweisung
der Nichtigkeitsbeschwerde des General-
prokurators.
Der KasBationskof zieht in Erwägung :
I.
l. -
2. -Art. 156 Zifl. 1 Abs. 2 StGB bedroht mit Strafe,
wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas
bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder
Strafgesetzbuoh. No 6.
einer ihm nahesteheriden Person nachteilig ist, veranlasst,
sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen .
Hulda Stauss hat nicht gedroht, sie selbst, sondern der
c italienische Spitzel werde anzeigen. Damit hat sie aber
nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn sie gedroht
hätte, sie selbst werde anzeigen. Sie hat Frau S. durch
ihre Ankündigung bekanntgegeben, dass sie es in der Hand
habe, den c italienischen Spitzel von der Anzeige abzu-
halten, wenn sie
ihm das verlangte Geld verschaffe. Das
bedeutete, dass sie, wenn nicht bezahlt werde, der Sache
ihren
Lauf lasse, es also durch passives Verhalten zur
Anzeige kommen lasse. Dass Hulda Stauss zu diesem
passiven Verhalten an sich berechtigt war, ist unerheblich,
denn wie Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht unterscheidet,
ob der Täter zur Einreiohurig der angekündigten Anzeige
berechtigt oder
nicht berechtigt ist, kann auch nichts
darauf ankommen, ob er verpflichtet ist, die Anzeige eines
Dritten zu verhindern oder nicht. Indem Hulda Stauss
sich so benommen hat, als könnte sie mit dem verlangten
Gelde die von seiten eines Dritten in Aussicht genommene
(angebliche) Anzeige verhindern,
hat sie die drohende
Anzeige
ihrem Zweck dienstbar gemacht, ihr Verhalten
als Glied
in die Kausalkette zwischen der verlangten Ver-
mögensleistung und dem in Aussicht genommenen Unter-
bleiben der Anzeige eingeschoben. Dass sie für den Fall
der Vermögensleistung ein akti"f"es (Verhinderung der
Anzeige), für den FalldesUnterbleibens der Leistung dage-
gen ein passives
Verhalten (Nichthinderung der Anzeige)
in Aussicht stellte, kam auf das gleiche heraus, wie wenn
sie
für jenen Fall ein passives (Unterlassen der Anzeige),
für diesen dagegen ein aktives (Selbsteinreichung der
Anzeige) angedroht hätte. Mit Renht hebt der General-
prokurator hervor, dass der Täter, der vor seinem Opfer
als angeblich besorgter Fürsorger
auftritt, zum mindesten
ebenso verwerflich
und strafwürdig handelt wie der
andere, der seine Rolle als Erpresser offen spielt.
3.
-Die Beschwerdeführerin hat Frau S. nicht nur
Strafgesetzbuch. No 6.
durch Ankündigung einer drohenden Anzeige unter Druck
gesetzt, sondern sie
auch arglistig getäuscht, indem sie
ihr vorspiegelte, ein italienischer Spitzel sei einem angeb-
lichen Devisenschmuggel ihrer
Schwester auf die Spur
gekommen. Die Täuschung war mit ein Grund, dass Frau
S. die Schuldanerkennung für Fr. 1300.-ausstellte und
der Beschwerdeführerin Fr. 500.-bezahl . An sich trifft
daher auch die Bestimmung über Betrug zu (Art. 148 StGB).
Die Vorinstanz hat sie unter Berufung auf eine in der
Literatur vertretene Auffassung (THoRMANN /voN ÜVER-
BECK Art. 148 N. 13) nicht angewendet, weil Frau S. sich
bewusst gewesen sei, dass ihre Handlung sie
am Vermögen
schädigte ; darin liege das Merkmal, das die Erpressung
vom Betrug unterscheide ;
der Betrogene erkenne die
Vermögensschädigung nicht, wohl
aber der Erpresste.
Diese
Auffassung trifft nicht zu. Auch der Betrogene kann
wissen, dass sein Verhalten ihn am Vermögen schädigt,
nämlich dann, wenn er weiss, dass er keine Gegenleistung
erhält,
der Betrüger also nicht eine solche vorspiegelt.
Dagegen
ist Art. 148 nicht anwendbar, weil die Täuschung
nur . der Unterstützung der Drohung gedient hat, diese
ohne jene
nicht wirksam gewesen wäre. Durch die Anwen-
dung des Art. 156 StGB wird der ganze Angriff auf die
Willensfreiheit des Opfers, wie
er in der (durch Täuschung
unterstützten) Drohung lag, bestraft. Die Drohung
als
das stärkere Mittel dieses Angriffs lässt die Tat als Er-
pressung, nicht als Betrug, erscheinen.
4. -
5.-.....
II.
- -Während der seit 1. Januar 1942 aufgehobene
Art.
335 Abs. 6 BStrP (vgl. Art. 398 lit. o StGB) den
Richter ermächtigte,
mit der Freiheitsstrafe auch den
Vollzug der Nebenstrafe aufzuschieben , sieht das Straf-
gesetzbuch den bedingten Vollzug der Nebenstrafe nicht
vor. Es enthält auch keine Bestimmung, welche ihn als
Strafgesetzbuch. No 6.
notwendige Folge des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe
vorsähe, etwa ähnlich wie Art. 73 Ziff. 2 StGB vorschreibt,
dass die Verjährung der Hauptstrafe die Verjährung der
Nebenstrafen nach sich zieht. Wortlaut und System des
Gesetzes lassen vielmehr schliessen, dass der Gesetzgeber
den bedingten Vollzug nur für die Hauptstrafe, und zwar
nur für die Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr
und für die Haftstrafe, vorsehen wollte. Nur diese beiden
werden
in Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB genannt, und die
Bestimmung über
den bedingten Strafvollzug (Art. 41
StGB) schliesst sich unmittelbar an die Bestimmungen
über
Gefängnis und Haft an und steht mit ihnen -sowie
mit der Bestimmung über die Zuchthausstrafe -unter
dem gemeinsamen Randtitel 1. Freiheitsstrafen . Dann
folgen die Vorschriften über sichernde Massnahmen
(Art. 42-45),
gemeinsame Bestimmungen (Art. 46 und 47),
die Vorschriften
über die Busse (Art. 48-50) und erst an
fünfter Stelle jene über Nebenstrafen (Art. 51-56).
2. -
Das Strafgesetzbuch sieht den bedingten Vollzug
der Nebenstrafen nicht vor, weil der Gesetzgeber wie
ZüROHER in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf vom
April 1908 (S. 111) der Auffassung war, der Richter, der
eine Nebenstrafe ausspricht, habe in den Verurteilten nicht
das Vertrauen, welches der bedingte Strafvollzug voraus-
setzt, die Frage, ob der bedingte Vollzug der Hauptstrafe
den der Nebenstrafe nach sich ziehe, stelle sich also nie.
Diese Auffassung
trifft nur in einem Teil der Fälle zu. So
in der Regel bei der Einstellung in der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit. Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sieht diese Neben-
strafe gegenüber dem zu Gefängnis verurteilten Täter nu,r
vor für den Fall, dass dessen Tat eine ehrlose Gesinnung
bekundet. Eine solche darf nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (BGE
70 IV 52) nicht leichthin bejaht
werde11. Daher wird dem Richter das Vertrauen fehlen,
dass der Verurteilte, den er gestützt auf Art. 52 Ziff. 1
Abs. 2
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einstellt, sich
d1irch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen
Strafgesetzbuch. No 6.
oder Vergehen abhalten liesse. Anders ist es in den Fällen,
in denen die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähig-
keit als Nebenstrafe zu Gefängnis nicht eine ehrlose Ge-
sinnung voraussetzt (vgl.
Art. 171, 201, 284 StGB); hier
wird sich häufig die Frage stellen, ob der bedingte Vollzug
der Gefängnisstrafe den der Nebenstrafe nach sich ziehe.
Dagegen
stellt sie sich wiederum nicht, wenn der Richter
dem Verurteilten verbietet, einen Beruf auszuüben oder
ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben. Diese
Nebenstrafe
ist gemäss Art. 54 Abs. 1 StGB nur zulässig,
wenn
die Gefahr weitem Missbrauches besteht, d. h.
anzunehmen ist,
dass der Verurteilte in der Ausübung des
Berufes oder dem Betrieb des Gewerbes oder Handels-.
aeschäfts weiterhin Verbrechen oder Vergehen begehen
würde. Diese Annahme schliesst nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
StGB den bedingten Strafvollzug aus. Das Wirtshausverbot
endlich, das gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB dann ausgespro-
chen werden kann, wenn das Verbrechen oder Vergehen
auf den übermässigen Genuss geistiger Getränke zurück-
zuführen ist, wird
in Fällen des bedingten Strafvollzugs in
der Regel ebenfalls nicht angewendet werden, weil das
Urteil dem weiteren Missbrauch des Alkohols wirksamer
dadurch vorbeugen
kann, dass es dem Verurteilten ge-
stützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, nicht nur
Wirtschaftsräume zu meiden, sondern schlechthin keine
geistigen
Getränke mehr zu geniessen.
Die anderen Nebenstrafen, die Amtsentsetzung (Art. 51),
die Entziehung
der elterlichen Gewalt und der Vormund-
schaft (Art.
53 und die Landesverweisung (Art. 55), ver-
tragen sich dagegen gut mit einer bedingt vollziehbaren
Hauptstrafe.
Es handelt Sich, obschon das Gesetz sie als
Nebenstrafen bezeichnet (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.),
vorwiegend um Massnahmen zum Schutze vor einem
gefährlichen Verurteilten. Die Frage,
ob dieser des beding-
ten Vollzuges würdig sei, ob er sich hiedurch namentlich
von weiteren Verbrechen und Vergehen abhalten lasse,
beeinflusst die Frage nach der Zweckmässigkeit jener
Strafgesetzbuch. No 6.
Schutzmassnahmen nfoht. Die günstige Vora.u,ssa.ge im
Sinne des .A,rt. 41 Zifi. 1 Abs. 2 bedeutet nicht Sicherheit,
daSB der Verurteilte sich im Amte nicht mehr vergehen
oder seine elterlichen oder ihm als Vormund oder Beistand
obliegenden Pflichten nie
mehr verletzen würde. Der
Richter kann in die Be8serungsfähigkeit des. Verurteilten
Vertrauen haben und darf es doch gegebenenfa,lls im Inte-
resse des Gemeinwesens, des Kindes, Mündels oder Ver-
beiständeten
nicht darauf ankommen lassen, ob er sich
dieses Vertrauens
würdig erweisen werde. Er wird ihn also
unbekümmert
um den bedingten Vollzug der Hauptstrafe
seines Amtes entsetzen oder ihm die elterliche oder vor-
mundschaftliche Gewalt entziehen, wenn
die Voraussetzun-
gen des Art.
51 beziehungsweise Art. 53 StGB erfüllt sind,
wie
er den Ausländer im Falle des Art. 55 StGB ohne Rück-
sicht
auf seine Besserungsfähigkeit im Interesse der Schweiz
des Landes verweist. Die Interessen, welche durch diese
drei
Nebenstrafen gewahrt werden sollen, sprechen sogar
dafür, nicht
nur deren Ausfüllung, sondern auch ihren
Vollzug nicht vom Vollzug der Hauptstrafe abhängen zu
lassen.
Mit dem Ansehen des Amtes verträgt es sich nicht,
einen Beamten,
der sich durch ein Verbrechen oder Ver-
gehen
unwürdig gemacht hat, bedingt im Amte zu lassen,
und wer durch ein Verbrechen oder Vergehen seine. Pflich-
ten als Vater, Mutter, Vormund oder Beistand verletzt,
taugt unter Umständen zur Ausübung elterlicher oder vor-
mundschaftlicher Gewalt selbst
dann nicht mehr, wenn die
Hauptstrafe nur bedingt vollziehbar ist.
Es ist übrigens nicht zu übersehen, dass es namentlich
gewisse Nebenwirkungen
der kurzen JJ'reikeinrafen sind,
welche den Gesetzgeber
veranlasst haben, den bedingten
Strafvollzug zuzulassen. Der Verurteilte soll vor der na.ch:-
teiligen Berührung mit anderen Strafgefangenen bewahrt
werden (Protokolle der II. Expertenkommission 1 419).
Dieser Gesichtspunkt spricht
nicht dafür, dass ihm auch
der Vollzug der Nebenstrafe erspart werden muss.
3. -Die
von der Vorinstanz und auch in der Literatur
Strafgesetzbuch. No 6. 21
(MÜLLER, Die Nebenstrafen des Militärstrafgesetzes, SZStR
56 176) vertretene AufiassU1lg, dass der bedingte Strafvoll-:-
zug auch für die Nebenstrafen gelte, weil diese akzes-
sorischen Charakter hätten, übersieht, dass diese Strafen
zwar insofern Nebenstrafen
( peines accessoires , pene
accessorie
) sind, als sie nur neben einer Hauptstrafe
(Zuchthaus, Gefängnis, Haft, Busse) a'U8geatprocken werden
dürfen,
dass aber hieraus nicht zu schliessen ist, auch der
V olkug sei von dem der Hauptstrafe abhängig. Aus dem
Gesetz ergibt sich
das Gegenteil. Wohl werden die Nicht-
wählbarkeit zu einem Amte, die Einstellung
in der bürger-
lichen
Ehrenlahigkeit, das Verbot, einen Beruf auszuüben
oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben,
und
das Wirtshausverbot durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
insofern beeinß.usst, als
ihre /)a;uer vom Tage des Vollzuges
der Freiheitsstrafe an gerechnet wird (Art. 51 Abs. 2,
52 Zifi. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 3 StGB), aber die Folgen sämt-
licher Nebenstrafen, mit Ausnahme der Landesverweisung
(Art.
55 Abs. 1), treten schon mit der Rechtskraft des
Urteils, also unabhängig vom Vollzug der Freiheitsstrafe
ein.
Sie d8.uern über diese hinaus, so namentlich auch die
LandesverweisU1lg, die überhaupt
erst nach dem . -Y, ollzug
der Freiheitsstrafe wirksam wird. Die Begnadigung sodann
kann auf die Freiheitsstrafe beschränkt werden, braucht
die Nebenstrafen nicht mitzuerfassen (vgl. z.B. Art. 51
Abs. 2 Satz 2, Art. 52 ,Zifi. 3 Satz 2 StGB). Endlich sind
gewisse Nebenstrafen
auch insofern nicht akzessorischer
NatW., als sie trotz bedingter Entlassung aus der Freiheits-
strafe weiterhin in Kraft bleiben ; sie lal,Üen in diesen
Fällen
lediglich früher ab, da ihre Dauer vom Tage der
bedingten Entlassung an gerechnet wird. Das sagt das
Strafgesetzbuch für die Nichtwählbarkeit zu einem Amte
und für die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfä.hig
keit. Gleich verhält es sich grundsätZlich bei der LandesJ
verweisung und beim Wirtshausverbot ; hier aber ist der
Richter immerhin befugt, die Nebenstrafe gegenüber dem
bedingt Entlassenen nach bestandener Probe aufzuheben.
Strafgesetzbuch. No 6.
(Art 55 Abs. 2, 56 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz der
Akzessorietät gilt nur für das Verbot, einen Beruf auszu-
üben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben.
Da.8 Verbot tritt gegenüber dem bedingt Entlassenen bloss
in Kraft, wenn er sich während der Probezeit nicht be-
währt (Art. 54 Abs. 2 StGB).
4. -Das Strafgesetzbuch nimmt nicht Bedacht auf
die Fälle, in denen mit einer bedingt vollziehbaren Frei-
heitsstrafe eine
Nebenstrafe verbunden ist. Es sagt nicht,
von welchem Tage an in diesem Falle die Dauer der Neben-
strafe gerechnet wird. Das Militärkassationsgericht hat
bei der Auslegung des Art. 39 Abs. 2 MStG, der dem
Art. 52 Ziff. 3 Satz 1 und 2 StGB entspricht, ohne nähere
Begründung angenommen, die Dauer der Einstellung in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit könnte bei bedingtem
Aufschub des
Vollzugs der Hauptstrafe und Bewährung des
Verurteilten
erst vom Ablauf der Probezeit an gerechnet
werden, woraus sich die unerträgliche Folge ergäbe,
dass
ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe unter Auferlegung
einer fünfjährigen Probezeit
bedingt vollziehbar erklärt
und der auf zwei Jahre in der bürgerlichen Ehren.t'ahigkeit
eingestellt wurde, im Falle der Bewährung während sieben
Jahren der bürgerlichen Ehrenrechte beraubt wäre, wäh-
rend er im Falle der Nichtbewährung unter Umständen
schon wesentlich früher wieder in den Besitz dieser Rechte
käme und die Einstellung auch w.eniger lange dauern
würde, wenn die Gef'angnisstrafe nicht bedingt vollziehbar
wäre. Diese 'Oberlegung neben anderen gibt dem Militär-
kassationsgericht Anlass, den bedingten Strafvollzug auch
auf die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfahigkeit zu
erstrecken (M:K.GE 1926-1935 Nr. 9). Allein nichts spricht
dafür, dass die Dauer der Einstellung erst vom Ablauf der
Probezeit an zu rechnen wäre. Wohl sagt Art. 52 Zi:ff. 3
StGB, sie sei vom Tage an zu rechnen, an dem die Frei-
heitsstrafe
verbüsst oder erlassen oder der Verurteilte end-
gültig aus der Verwahrungsanstalt entlassen ist . Als
erlassen im Sinne dieser Bestimmung hat indessen eine
Strafgesetzb lch. No 6.
Freiheitsstrafe nur zu gelten, wenn sie dem Vnrteilten
durch Amnestie oder auf dem Gnadenwege erlassen wor-
den ist. Das Gesetz vermeidet denn auch, von einem beding-
ten Straf erlass zu sprechen. Bedingt vollziehbare Strafen
behandelt es auch in bezug auf den Strafregistereintrag
anders
als solche, die durch Begnadigung erlassen sind.;
es will,
dass bei Bewährung des Verurteilten das Urteil nach
Ablauf der Probezeit sofort im Strafregister gelöscht werde.
(Art.
41 Ziff. 4 StGB), während der Erlass durch Begnadi-
gung der Verbüssung der Strafe gleichgestellt wird (Art. 81
Abs. 1 StGB), die Löschung des Urteils in diesen Fällen
also erst nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen, na-
mentlich nach Ablauf einer bestimmten Zeit, möglich ist
(Art. a StGB). Dass Art. 52 Ziff. 3 StGB die Fälle beding
ter Vollziehbarkeit der Hauptstrafe nicht behandelt, ist
insofem erklärlich, als der Gesetzgeber, wie bereits er-
wähnt, von der Auffassung ausgegangen ist, der bedingte
Strafvollzug werde bei Verhängung einer Nebenstrafe nie
gewährt.
Die Lücke ist dahin auszufüllen, dass die Dauer
der mit einer bedingt vollzjehbaren Freiheitsstrafe ver-
bundenen
Einstellilng in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
stets von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet wird.
Der Gedanke, dass die Dauer der Einstellung nicht um die
Zeit,
da der Verurteilte unter Bewährungsprobe steht, ver-
längert werden soll, lässt sich dem Art. 52 Ziff. 3 Satz 3
StGB entnehmen, der den Einfluss regelt, welchen die
bedingte Entlassung auf die Berechnung der Einstellung
hat. So wird vermieden, dass der Verurteilte, der sich be-
währt, länger in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit einge-
stellt bleibt, als wenn er sich nicht bewährt hätte oder die
Freiheitsstrafe
nicht bedingt vollziehbar gewesen wäre.
Bewährt er sich nicht, so wird während des Vollzugs der
Freiheitsstrafe die Einstellung nicht unterbrochen, wohl
aber wird die Zeit des Vollzugs nicht auf deren Dauer
angerechnet, wie es nach Art. 52 Ziff. 3 auch der Fall
ist, wenn die Freiheitsstrafe von Anfang an vollziehbar ist.
Analog
ist die Dauer der Nichtwählbarkeit zu einem
Strafgesetzbuch. No 6.
Amte zu berechnen, wenn die Freiheitsstrafe bedingt voll-
ziehba.r
ist. Art. 51 Abs. 2 StGB regelt bloss die Fälle, in
denen die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen oder der
Velurteilte bedingt entlassen wird, und enthält hiefür die
gleiche Ordnung wie
Art. 52 Ziff. 3 für die Berechnung der
Ehrenstrafe.
Das Strafgesetzbuch sagt auch nicht, wie die Dauer der
neben einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe ver-
hängten Landesverweisung zu berechnen ist. Diese Neben-
strafe wird ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils wirk-
sam.
Dass die schweizerischen Behörden einen La.ndes-
abwesenden weniger gut überwachen und daher nicht
zuverlässig entscheiden können, ob er sich während der
Probezeit bewährt, steht dem nicht im Wege. Nichts
hindert den Verurteilten, das Land freiwillig zu verlassen.
Dies müsste ihm im Falle des bedingten Strafvollzuges
regelmässig
verboten werden, wenn die Landesabwesen-
heit sich mit dieser Massnahme nicht vertrüge. Auf die-
sem Boden aber
steht das Gesetz nicht. Die Vorinstanz hat
denn auch die Verurteilte nicht etwa angewiesen, im Lande
zu bleiben.
Da. der Richter gegenüber einem bedingt Entlassenen,
der sich während der Probezeit bewährt, die Landesver-
weisung aufheben kann (Art. 55 Abs. 2 StGB), darf er
sie nach Ablauf der Probezeit bei Bewährung auch gegen-
über einem
Verurteilten aufheben, dessen Hauptstrafe
bedingt vollziehbar war. Es ginge nicht an, einen solchen
Verurteilten
in dieser Beziehung schlechter zu behandeln
als einen
bedingt Entlassenen.
5. -Das Militärkassationsgericht betrachtet es als
unhaltbar, dass ein wegen Bewährung des Verurteilten
gemäss
Art. 32 Ziff. 4 MStG (diese Bestimmung ent.spricht
dem Art. 41 Ziff. 4 StGB) im Strafregister gelöschtes und
damit nachträglich beseitigtes Urteil den Verurteilten
über den Tag der Löschung hinaus der bürgerlichen Ehren-
fähigkeit beraube
(MKGE 1926-1935 Nr. 9). Allein auch
diese Auffassung gibt nicht Anlass, den bedingten Vollzug
auf die Nebenstrafen auszudehnen. Das Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch . N° 6.
steht nicht auf dem Boden der bedingten Verurteilung ,
sondern des bedingten Vollzugs . Wenn sich der Ver-
urteilte während der Probezeit bewährt, gilt die Verur-
teilung nicht, wie Art. 39 Ziff. 4 des Entwurfes von 1918
es vorsah, als ungeschehen, auch nicht als nachträglich
aufgehoben.
Sie bleibt, nur wird endgültig vom Vollzug
der Freiheitsstrafe abgesehen. Entgegen der in Art. 381
Ziff. 2 des Entwurfes von 19.18 vorgeschlagenen Regelung
wird
der Strafregistereintrag nicht entfernt, sondem nur
gelö8ckt, was zur Folge hat, dass die Kontrollfunktion des
Strafregisters eingeschränkt wird, die Eintragung -und
zwar in bezug auf das ganze Urteil (BGE 68 IV 106) -
gewissen Behörden
nicht mehr mitgeteilt werden darf. Für
Untersuchu,ngsbeamte und Strafgerichte ist das Straf-
register auch nachher noch von Bedeutung, da ihnen das
gelöschte Urteil, unter Hinweis auf die Löschung, weiter-
hin gemeldet wird, wenn die Person, über welche sie Aus-
kunft verlangen, im Strafverfahren Beschuldigter ist
(Art. 363 Abs. 3 StGB). Nachteilig ist, dass z.B. der
Stimmregisterführer nach der Löschung des Urteils vom
Strafregisterführer keinen Aufschluss über das Urteil und
damit über den Entzug der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
erhält. Der Richter hat es jedoch in der Hand, diesen
Nachteil zu vermeiden, wenn er, wie es
vemünftig ist, die
Probezeit
nicht kürzer bemisst als die Einstellung in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit; die ja bei Gefängnisstrafen
nicht über fünf Jahre dauern darf. Bei der Amtsentsetzung,
der Entziehung der elterlichen oder vormundschaftlichen
Gewalt
und bei der La.ndesverweisu,ng, die länger als fünf
Jahre dauern können, ist eine Anpassung der Probezeit
an die Dauer der Nebenstrafe dagegen nicht immer mög-
lich. Das genügt
aber nicht, entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes den bedingten Strafvollzug auch auf Nebenstrafen
anzuwenden. Den Behörden, die
vom Urteil einmal Kennt-
nis erhalten haben, ist nicht verboten, nach seiner Lö-
schung
im Strafregister von ihrem Wissen Gebrauch zu
machen, soweit die Weiterdauer
der Nebenstrafe dies
erfordert.
Strafgesetzbuch. No 6.
6. -Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der
Rehabilitation, wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar
ist .. Zwa.r sehen Art. 76 bis 78 StGB die Wiedereinsetzung
in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu
einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit,
Vormund
oder Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass
das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen ist. Der
Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe Verur-
teilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht
geregelt. Diese Lücke, welche auf die bereits erwähnte
irrige Auffassung über die Unvereinbarkeit
von Neben-
strafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe
zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zwei-
jährige
Frist, nach deren Ablauf die Rehabilitation früh.
stens zulässig ist, von der Rechtskraft des Urteils an
gerechnet wird. Sie läuft somit vom gleichen Zeitpunkt an,
von dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird.
Die gleiche Übereinstimmung ergibt sich nach dem Ge-
setz, wenn die
Hauptstrafe unbedingt vollziehba.r ist : beide
Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs
der Hauptstrafe zu laufen (Art. 51 Abs . .2 und Art. 77,
Art. 52 Ziff. 3 und Art. 76, Art. 54 Abs. 2 und Art. 79
StGB .
Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist
unter Umstän-
den vor der Probezeit abläuft, stört insofern nicht, als der
Richter nicht verpflichtet, sondern bloss berechtigt ist,
den Verrirteilten nach Ablauf jener Frist zu rehabilitieren ..
Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will. Vernünf-
tigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit
nicht abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der
Verurteilte bewähren wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
- -Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird
im Strafpunkt abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht
eingetreten.
- -Die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokura-
.Strafgesetzbuch. No 7.
tors wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen,
der Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landes-
verweisung den bedingten Strafvollzug nicht zu gewähren.
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar
1940 i. S. Koeehlln gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.
Art. 168 StGB. Der Tatbestand des Stimmenkaufs im Nachlass-
verfahren erfordert weder, da. JS der Na.chlassvertmg zustande
komme, noch dass der Gläubiger ihm zustimme oder sich
bei der Zustimmung durch das angenommene Versprechen
eines besonderen Vorteils beeinflussen lasse, noch dass jemand
geschädigt werde oder geschädigt werden solle.
Art. 168 OP. Le delit d'achat de voix da.ns un conoordat judiciaire
ne suppose ni que le concordat ait abouti, ni que le creancier
y ait donne son consentement ou que celu.i-ci ait ete infl.uence
par la promesse acceptee d'un avantage special, ni que quel-
qu'u,n suhisse ou ait du subir un prejudice.
Art. 168 OP. Il reato di compera di voto nel1a procedura concor-
dataria non presuppone ehe il concordato sia stato omologato,
ne ehe il creditore vi abbia aderito. In caso di adesione, non
e necessario ehe esista relazione di causa ad effetto fra la.
promessa di vantaggi pa.rticolari e l'adesione. Ugualmente
non e necessario ehe l'azione abbia causato o sia diretta a
causare pregiudizio ad un terzo.
A. -Als dem Malermeister Paul Künzi in Luzern
am 30. Juli 1942 eine Nachlassstundung gewährt wurde,
schuldete er Dr. Hartmann Koechlin aus einem Darlehen
von
Fr. 5000.-, welches ihm dieser am II. August 1938
eingeräumt
hatte, noch Fr. 4150.-; Fr. 850.-waren
durch Verrechnung mit Forderungen für Malerarbeiten,
welche
Künzi im Hause Krechlins ausgeführt hatte,
getilgt worden. Künzi bot seinen Gläubigern eine Nach-
lassdividende von 25
% an. Koechlin schrieb er am 27.
August
und 15. November 1942, er sei bereit, seile Schuld
nach wie vor durch Malerarbeiten zu tilgen, falls Koechlin
dem Nachlassvertrag zustimme. Am 21. Dezember 1942
sandte Koechlin dem Schuldner die Zustimmungaerklä.-
rung. Im Begleitschreiben. führte er aus : Ich gebe :Ihnen
diese Zustimmung in der Meinung, dass, wie Sie es selbst
3 AS 71 IV -1945