Strafgesetzbuch. N11 33.
diesen veranlasst, das falsche Datum einzutragen. Beur-
kunden lässt nicht nur der, für dessenZweoke die Urkunde
unmittelbar
bestimmt .ist (z.B. bei einem Grundstückkauf
der Verkäufer oder der Käufer), sondern jedermann, der
eine Beurkundung veranlasst, mag sie auch an sich für
andere Zwecke als die seinigen vorgesehen sein. Der Be-
schwerdeführer hat es mit Wissen und Willen getan, denn
wenn die
Vorinstanz feststellt, er habe die falsche Eintra-
gung: veranlasst, um sich einen Alibibeweis für das bevor-
stehende Strafverfahren zu
verschaffen, so ist damit auch
gesagt, dass er die falsche Eintragung bewusst und gewollt
herbeigeführt
hat. Das entspricht auch der Aktenlage.
Der Beschwerdeführer hat in der Untersuchung erklärt,
Ruepp habe ihn bei der Eintragung in seinem Buch gefragt,
welches
Datum sie heute hätten, worauf er, der Beschwerde-
führer, geantwortet habe, es sei
der 3. Juli. Wenn aber die
Frage bei der
Eintragung fiel, hat der Beschwerdeführer
erkannt,
dass Ruepp die Auskunft zum Zwecke des Ein-
trags wollte; zu welchem anderen Zwecke sie nach seiner
Meinung bestimmt gewesen
wäre, sagt er nicht. Dem
Beschwerdeführer war es
in erster Linie darum zu tun, sich
mit der Eintragung von Ruepp im Strafverfahren auswei-
sen zu können. Wenn
man schon von willkommener Folge
der Täuschung sprechen will, so war es die, dass Ruepp
dann gestützt auf die falsche Eintragung auch als Zeuge
entsprechend aussagen werde,
nicht umgekehrt. Der Be-
schwerdeführer
hat bei der späteren Besprechung mit
Ruepp denn auch besonderen Wert darauf gelegt, dass
dieser zur Gerichtsverhandlung das Buch mitbringe.
Demn,a,ch erlcennt der Ka88ationahof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde
wird teil'Weise gutgeheissen,
das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des
falschen
Zeugnisses :Und zur Festsetzung der Strafe wegen
Urkundenfälschung an die Vorinstanz zurückgewie8eil.
Strafgesetzbuch. No 34; 139
34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes voin. M. Sep-
temher
UMS i. S. Spring gegen Generalprolmrator des KantOns
Dem.
1, Art. 56 BStrR, Art. 2 BG über d,ie VerantwOf'tlichkeit der eiil-
geriössiselum Behörden und Beamten, Art. 110 Ziff. 4, Art. 316
StGB.
a.) Der Beamte mit vorübergehenden amtlichen Funktionen
(Erw. l und 2).
b) as Verhalten in der amtlichen Stellung (Art. 56 BStrR ),
die Amtshandlung (Art. 316 StGB) (Erw; 3).
2. Art. 59 StGB. Geschenke, welche der Beamte in. Verletzung
von Art. 316 StGB annimmt, verfallen dem Staate.
- Art. 56 OPF, art. 2 LF sur la responsabilite des autOf'ites e'
fonctionnaires de la OonfbUration, art. 110 eh. 4, 316 OP.
a) Le fonctionnaire qui exerce une fonction publique tempo-
ra.ire (consid. 1 et 2). . .
b) La. maniere d'agir comme fonctionna.ire (art. 56 CPF),
l' acte rentra.nt da.ns la. fonction (art. 316 CP). Consid. 3.
- Art. 59 OP. Les dons que le fonctionnaire a.ccepte en violation
de l'art. 316 CP sont acquis a l'Eta.t (consid. 8) ..
- Art. 56 OPF, art. 2 LF 8'Ulla responsabilita delZe autorita e d,ei
funzionari federali (art. 110 cifra 4, 316 OP ).
a) Il funzionario ehe esercita una funzione pubblica tempo-
ranea (consid. 1 e 2).
b) II suo modo di agire come funzionario (art. 56 CPF),
un " atto del suo ufficio (art. 316 CP). Consid. 3.
- Art. 59 OP. I doni ehe il funzionario accetta. in urto con l'art. 316
CP sono a.cquisiti a.llo Stato. Consid. 8.
A. -Am 11. Oktober 1939 wurde von Verbänden und
Einkaufsorganisationen der Lebensmittelbranche als kriegs
wirtschaftliches Syndikat im Sinne der Bundesrats
beschlösse vom 22. September 1939 und 28. Februar 1941
die Genossenschaft Schweizerische Zentralstelle für
Lebensmittelimporteure Cibaria gegründet, um alle
ihr vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement
übertragenen
kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu-
führen, die
mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung, dem
Transport, der ProdiJ,ktion und der bestimmungsgemässen
Verteilung
und Vnrwendung der vom eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement zu bestimmenden Waren
der Lebensmittelbranche zusammenhängen , insbesondere
die Einfuhr; Ausfuhr und bestimmungsgemässe Verß"eii-
140 Strafgesetzbuch. No 34.
dung der vorgenannten Waren nach Massgabe der vom
eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepart.ement erlassenen
Weisungen
zu überwachen und ferner den schweize-
risclien Lebensmittelimport
durch möglichst rationelle
Ausnützung
der Einfuhr-und Transportmöglichkeiten zu
fördern (Art. 2 der Statuten). Eine der Aufgaben, welche
das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement der Ciba-
ria übertrug, besteht darin, die Einfahr bestimmter
Waren sicherzustellen und deren bestimmungsgemässe
Verwendung sowie die Ausfuhr solcher
Waren zu über-
wachen. So
hat die Cibaria unter anderem die Verwen-
dungsverpflichtungen entgegenzunehmen, zu prüfen
und
zu genehmigen und für bestimmte Waren, z.B. Tee und
Kakao, die Einfuhr zu bewilligen. Als die britischen Blok-
kadebehörden die Navicerts
nach dem Quotensystem zu
erteilen begannen, sahen sich die schweizerischen Behörden
veranlasst, die
Einfuhr bestimmter Lebensmittel zu kon-
tingentieren. Die Warensektion des Kriegs-Ernähungs-
Amtes ersuchte die
Cibaria , den Verteilungsschlüssel zu
errechnen. Die
Kontingente wurden grundsätzlich in dem
Verhältnis festgesetzt,
in dem die einzelnen Importeure
die betreffenden Waren in den Jahren 1936 bis 1938
eingeführt
hatten. Unbilligkeiten wurden durch Ertei-
lung von zusätzlichen Kontingenten vermieden. Kontin-
gente, welche binnen bestimmter Frist nicht ausgenützt
wurden, verfielen
und wurden andernn Importeuren zur
Verfügung gestellt. Die Zuteilung der Kontingente erfolgte
nach den Vorschlägen der Cibaria durch die Warense.k-
tion des Kriegs-Ernährungs-Amtes und wurde der Zentral-
stelle
für die Überwachung der Ein-und Ausfuhr gemeldet.
Bei
der Cibaria stand vom 20. Mai 1940 an auf Grund
eines Anstellungsvertrages als Chef ihrer Sektion für Ein-
fuhrbewilligungen Max Spring im Dienste. Seine Stellung
gab ihm Einblick in Angebot und Nachfrage auf dem
Inlandmarkte. Diese Kenntnisse nützte er in der Weise
aus, dass er der Firma H. Wohlgemuth Co., welche
Mitglied eines
der Cibaria angehörenden Verbandes ist,
Strafgesetzbuch. No 34.
Käufer für Tee, Kokosnüsse und Ambakande zuführte und
sichV'on ihr für diese Vermittlungstätigkeit anlässlich einer
Unterredung
vom Sommer 1941 Provisionen versprechen
liess. Solche wurden
ihm in den Jahren 1941 und 1942
ansbezahlt. Von zwei anderen Firmen liess sich Spring für
die Zuteilung zusätzlicher Kontingente zur Einfuhr von
Reis, Kaffee, Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose Geld
versprechen
und geben.
B. -Am 18. Dezember 1944 erklärte das Obergericht
des Kantons Bern Spring wegen der erwähnten Handlun-
gen der Annahme von Geschenken schuldig und bestrafte
ihn. Auf die Annahme des Versprechens von Provisionen
von H. Wohlgemuth Co. wandte es Art. 56 BStrR an,
die anderen Fälle würdigte es nach Art. 316 StGB. Es
stellte fest, dass Spring dem Staate Bern gestützt auf
Art. 59 StGB an verfallen erklärten Geschenken Fr. 8439.75
schulde.
0. -Spring hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit
dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben
und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie ihn in vollem Umfange freispreche und den
Verfall von Fr. 8439.75 aufhebe, eventuell die Sache neu
beurteile.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er
sei weder im Sinne des Art. 56 BStrR. noch des Art. 316
StGB Beamter gewesen, da er nicht in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum
Staate gestanden habe,
sondern
von der Cibaria auf privatrechtlicher Grund-
lage angestellt worden sei.
Zum mindesten hätten ein
öffentlichrechtlicher Auftrag und die Verpflichtung des
Beauftragten
auf denselben vorliegen müssen, was aber
nicht der Fall gewesen sei ; die Handelsabteilung des
eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes sei
nicht
zuständig gewesen, die Cibaria mit der Kontingentsver-
waltung
zu beauftragen, und wenn sie zuständig gewesen
wäre, müsste gesagt werden,
dass sie von ihrem Rechte
nicht gültig Gebrauch gemacht habe. Die Cibaria habe
Straigeaetzbuoh. No 34.
nur eine technische, vorbereitende Arbeit geleistet, während
die amtlichen Kriegswirtschaftsstellen für die Zuteilung
der Kontingente zuständig gewesen seien. Für die Annahme
von Provisionsversprechen
der Firma H. Wohlgemu.th Co.
könne der Beschwerdeführer auch deshalb nicht verurteilt
werden, weil
er die Provisionen für seine Vermittlungs-
tätigkeit erhalten habe und diese nicht im Bereiche seiner
Verpflichtungen als Angestellter
der Cibaria gelegen
habe.
Der Betrag von Fr. 8439.75 dürfe nicht verfallen
erklärt werden, weil die Geschenke Wöhlgemuths, Friedlis
und Zollers nicht dazu bestimmt gewesen seien, strafbare
Handlungen
zu veranlassen; die Tatsache, dass in der
Annahme von Geschenken selbst eine strafbare Handlung
liege, genüge nicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über das Buh-
desstrafrecht der Schweiz vom 4. Februar 1853 (BStrR)
ist ein Beamter oder Angestellter des Bundes strafbar,
wenn
er ein Geschenk annimmt oder irgend einen Vorteil
sich versprechen oder einräumen lässt,
um sein Verhalten
in seiner amtlichen oder Dienststellung bestimmen zu
lassen.
Was unter einem Beamten oder Angestellten des
Bundes
und seiner amtlichen oder Dienststellung zu
verstehen ist,
sagt das Bundestrafrecht nicht. Das muss
dem Att. 2 des Bundesgesetzes über-Oie Verantwortlichkeit
der eidnenössischen Behörden uiid Beamten vom 9. De-
zember
1850 (VerantwG) entnonitnen werden, denn Art. 56
BStrR ist eine der Bestimmungen; welche den in jener Vor-
schrift atlfgestellten Grundsatz der Veraritwortliehkeit der
Beamten, die unter anderem auch eirle fil:.mfrechtliohe ist
(vgl. Art. 4 und ö VerantwG), ausführen, wie Art. ö
VerantwG es haben will
Art. 2 VerantwG bestimmt, dass die Mitglieder der
eidgenössischen vollziehenden und richterlichen Behörden,
sowie die. übrigen
Beamten für ihre .amtliche Geschäfts
führung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vera.nt
Strafgesetzbuch. No 34.
wortlich sind, und fährt fort : Dasselbe ist der Fall bei
Personen, welche entweder provisorisch ein
Amt bekleiden
oder eine vorübergehende amtliche
Funktion übernehmen .
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass strafrechtlich verant-
wortlich nicht nur ist, wer ein Amt des Bundes bekleidet,
d. h. zum Bunde
durch den öffentlichrechtlichen Akt der
Anstellung,
und sei es auch bloss provisorisch, in ein Ver-
hältnis
der Unterordnung tritt. Nicht wegen des Dienst-
verhältnisses
ist jemand verantwortlich, sondern wegen
der Funktionen, die er.ausübt. Es hätte keinen Sinn, die
vorübergehenden amtlichen Funktionen im Gesetz be-
sonders zu erwähnen, wenn die Anstellung
das entschei-
dende
. Merkmal wäre, das strafrechtlich verantwortlich
macht. Dass
unter dem, der vorübergehend amtliche
Funktionen
übernimmt , nicht der provisorisch angestellte
Beamte
im Gegensatz zu:in dauernd angestellten gemeint
ist, zeigt die
besondere Nennung der Personen, die pro
visorisch ein Amt bekleiden . Wer amtliche Funktionen
dauernd ausübt, ohne im Dienstverhältnis zum Bunde zu
stehen, wird freilich vom Wortlaut des Art. 2 VerantwG
nicht erfasst. Daraus darf jedoch nicht geschlosiren werden,
dass
nicht die Funktion, sondern das Dienstverhältnis die
Verantwortlichkeit begründe, also
vorübergenend amtliche
Funktionen ausübende Personen strafrechtlich nur verant-
wortlich seien, wenn sie vom Bunde angestellt sin . Das
Gesetz hat nur die vorübergehend amtliche Funktionen
übernehmenden Perso:heri besonders erwähiit, weil es der
Auffassung vorbeugen wollte, die bloss vorübergehende
Ausübung der Filliktion stehe der Anwendufig der Ver-
antwortlichkeitsbestimmungen im Wege. Dass die dau-
ernde
Ausübung den Funktionär dem Gesetz iinterstellt,
hat ihm als selbstwrständlich geschienen. Wer die Funk-
tioh dauernd ausübt, wird in der Regel von1 Bunde zur
Bekleidung des Amtes angestellt
und ist schon näoh dem
ersten Satze des Art. 2 VerantwG für seine Amtsführung
vel'ILniwo:rtlich. Fälle,
in denen das nicht zutrifft, sind
selten. Es liegt denn auch im Zwecke des Gesetzes, das die
Strafgesetzbuch. No 34.
richtige Amtsführung erreichen will, nicht darauf zu schau-
en,
in welchem persönlichen Verhältnis der Funktionär zum
Bu:pde steht, sondern nur darauf, ob er amtliche Funk-
tionen ausübt, d. h. eine dem Bunde zustehende öffentlich-
rechtliche Aufgabe erfüllt.
Gleich auszulegen
ist Art. llO Ziff. 4 StGB, wonach
das Strafgesetzbuch unter Beamten die Beamten und
Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechts
pflege versteht und als Beamte auch gelten lässt Per-
sonen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt
sind, oder die vorübergehend amtliche
Funktionen aus-
üben . Auch diese Bestimmung erweitert den im Ver-
waltungsrecht (vgl:
z.B. Art. l des BG vom 30. Ju,ni 1927
über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten) geltenden
Begriff des
Beamten und lässt jede Person, die, wenn auch
bloss vorübergehend, amtliche Funktionen ausübt, als
Beamten gelten, unbekümmert darum, ob sie zum Bunde
in einem Dienstverhältnis steht (BGE 70 IV 218). Auch
Art. 316 StGB geht nicht von einem anderen Begriff des
Beamten aus. Diese Bestimmung zählt, wie Art. 315 StGB,
neben den Mitgliedern einer Behörde und den Beamten
die zur Ausübung des Richteramtes berufenen Personen
amtlich bestellte Sachverständige, Übersetzer
und Dol
metscher besonders auf, um zu verdeutlichen.
2. -Die
Cibaria ist mit der Erfüllung dem Bunde
zustehender öffentlichrechtlicher Aufgaben betraut wor-
den. Hiezu gehören namentlich
au,ch die Aufgaben, welche
ihr bei der Durchführung der Einfuhrkontingentierung zu-
kommen. Die Bundesratsbeschlüsse
vom 22. September
1939 und 28. Februar 1941 über kriegswirtschaftliche
Syndikate, Art. 2, ermächtigen das Volkswirtschaftsde-
partement, den Syndikaten die Durchführung irgendwel-
cher kriegswirtschaftlicher Aufgaben
zu übertragen, ins-
besondere solche, die mit der Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung,
dem Transport, der Produktion und der bestimmungsge-
mässen Verteilung und Verwendung der vom Departement
zu bestimmenden Waren zusammenhängen. Eine solche
Strafgesetzbuch. N° 34. 145
Aufgabe ist die Kontingentierung der Einfuhr. Sie gehört
zur Überwachung der Einfuhr, welche der BRB vom
22. September 1939 über die "Überwachung der Ein-und
Ausfuhr dem Volkswirtschaftsdepartement überträgt (Art.
2),
mit der Ermächtigung, die Einfuhr von Waren zu, ver-
bieten oder
von Bewilligungen bpängig zu machen
(Art. 4). Die
gestützt auf diesen Bundesratsbeschlu8s erlaa-
sene
Verfügung Nr. 6 des eidgenössischen Volkswirt-
schaftsdepartementes
vom 26. April 1940 über die Über-
wachung der Ein-und Ausfuhr überträgt die Überwachu,ng
der Einfuhr der Handelsabteilu,ng und der bei dieser
errichteten Zentralstelle
für die Überwachung der Ein-und
Au,sfuhr (Art. 2 und 3) und erklärt, dass die kriegswirt-
schaftlichen
Syndikate durch die Zentralstelle zur Durch-
führung
der ihr übertragenen Aufgaben herangezogen
werden (Art. 5).
Zur "Überwachung der Einfuhr von Reis,
Kaffee, Kakaobohnen,
Kakaobutter, Zucker usw. wird
gemäss Anhang II der genannten Verfügung die Cibaria
herangezogen. AUf dem Gebiete der Kontingentszuteilung
besteht deren Mitwirkung in der Aufstellung der Vertei-
lungslisten
nach den Anordnungen der zuständigen kriegs-
wirtschaftlichen Sektion, das
ist der Warensektion des
Kriegs-ErnährungsnAmtes. Die Zentralstelle für die Über-
wachung der Ein-und Ausfuhr befasst sich selbst nicht
mit der Aufteilung der bewilligten Einfuhrquoten auf die
einzelnen Importeure.
Das ergibt sich unter anderem aus
dem Rundschreiben Nr. 50 der Zentralstelle vom 14. Mai
1941. Tatsächlich hat die Warensektion des Kriegs-
Ernährungs-Amtes die
Cibaria mit der Berechnung und
"Überwachu,ng der Kontingente beauftragt. Von einem sol-
chen Auftrag
spricht ein Schreiben der Warensektion an
die Cibaria vom 3. September 1941. Die Meinung des
Beschwerdeführers, die Handelsabteilung des eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartementes sei
nicht zuständig
gewesen, die
Cibaria. mit der Kontingentsverwaltung zu
beauftragen, oder habe jedenfalls von ihrer Zuständigkeit
nicht Gebrauch gemacht, geht somit fehl. Freilich betrifft
10 AS 71 IV -1945
Strafgesetzbuch. No 34.
das erwähnte Schreiben der Warensektion nur die Kontin-
gentierung von Tee, Honig, Kaffee, Reis und Hülsenfrüch-
ten. Dass aber die Cibaria in der Folge auch die Ver-
tellungslisten
für Kakaobohnen, Kakaobutter und Glukose
zu entwerfen
und der Warensektion des Kriegs-Ernäh-
rungs-Amtes
zu unterbreiten hatte, ergibt sich aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers im Falle Zoller. Der
Auftrag an die Cibaria musste nicht in einem ver-
öffentlichten gesetzgeberischen Erlass, sondern konnte
in
irgendwelcher Form erteilt werden, wie es beispielsweise
auch in einem vom Bundesstrafgericht beurteilten anderen
Falle geschehen ist (vgl. BGE 70 IV 214).
Die
Cibaria hat zur Erfüllung der ihr übertragenen
öffentlichreohtlichen Aufgaben
unter anderen den Be-
schwerdeführer angestellt.
Seine diese Aufgaben betreffen-
den Funktionen waren amtliche im Sinne von Art. 2 Ver-
antwG und Art. llO Ziff. 4 StGB, der Beschwerdeführer
bei Ausübung dieser
Funktionen mithin Beamter im Sinne
von Art. 56 BStrR und Art. 316 StGB. Dass er die Kontin-
gente
nicht endgültig festzusetzen, sondern die Vertei-
lungsliste bloss zu entwerfen
und der Warensektion des
Kriegs-Ernährungs-Amtes zum Entscheid zu unterbreiten
hatte, steht dem nicht entgegen. Amtliche Funktionen
übt nicht nur aus, wer selbst endgültig verfügt. Straf-
bestimmungen zum Schutze korrekter Amtsfül,i.rung sind
auch in anderen Fällen nötig. Tatsächlich ist denn auch
die Kontingentszuteilung durch die Warensektion des
Kriegs-Ernährungs-Amtes
durch die vom Beschwerde-
führer entworfenen Verteilungslisten beeinflusst worden,
insbesondere
auch in den zu beurteilenden Fällen.
3. -
Art. 56 BStrR setzt voraus, dass sich der Beamte
den Vorteil habe versprechen oder einräumen lassen, um
sein Verhalten in seiner amtlichen oder Dienststellung
bestimmen zu
lassen . Das Versprechen eines Vorteils
muss also abgegeben worden sein,
um den Beamten in
Beinen A.mtskarullungen zu beeinflussen. Der Nachweis von
Verkaufsgelegenheiten für Tee und andere Waren an
H. Wohlgemuth' Co. gehörte abernicht zu den Amtshand-
Strafgesetzbuch. No 34.
lungen des Beschwerdeführers, denn er bildete nicht Gegen-
stand der öffentlichrechtlichen Aufgaben, welche der Bund
der Cibaria übertragen hatte. Mit der Begründung, die
Provisionen seien versprochen worden,
um den Beschwer-
deführer
für den Nachweis von Verkaufsgelegenheiten zu
belohnen, lässt sich daher die Verurteilung nach Art. 56
BStrR nicht halten. Allein wenn auch formell die Gewäh-
rung von Provisionen vom Nachweis von Verkaufsgelegen-
heiten
abhängig gemacht wurde, verschaffte Wohlgemuth
dem Beschwerdeführer diesen Nebenverdienst doch in der
vom Beschwerdeführer erkannten Absicht, ihn der Firma
H. Wohlgemuth Co. ganz allgemein gewogen zu machen
und ihn in seinen Amtshandlungen zugunsten der Firma
zu beeinflussen. Hiefür spricht der Umstand, dass beide
Parteien in ihren Büchern vertuschten, an wen die Provi-
sionen gingen beziehungsweise woher sie kamen. Zudem
steht fest, dass Wohlgemuth den Beschwerdefülirer an-
stellen wollte, dies dann aber bloss deshalb nicht tat, weil
er der Meinung war, letzerer könne ihm bei der Cibaria
ebensoviel nützen, wie er ihm im Geschäft von H. Wohl-
gemuth
Co. nützen würde. Es ist nicht anzunehmen,
dass er dabei nur an den geringen Nutzen dachte, der in
der Zuweisung von Käufern für Tee, Kokosnüsse und
Ambakande bestand. Dass das Verhalten, in welchem der'
Beamte durch das Versprechen eines Vorteils beeinflusst
werden soll,
nicht in einer ganz bestimmten einzelnen
Amtshandlung
zu bestehen braucht, sondern dass schon
die Absicht ausreicht, den Beamten allgemein für die
Zukunft zu einer dem Versprechenden günstigen Geschäfts-
erledigung zu veranlassen, hat dai;i Bundesgericht bereits
in Sachen Mühlemann ausgeführt (BGE 43 I 221). Anders
ist auch das neue Recht des Art. 316 StGB nicht auszu-
legen, das den Beamten bestraft wissen will, wenn dieser
für eine künftige nicht pflichtwidrige Amtshandlung
sich einen ihm nicht gebülirenden Vorteil versprechen lässt.
Amtshandlungen des Beschwerdeführers, auf welche die
Firma H. Wohlgemuth Co. angewiesen war, bestanden
nicht nur in der Entwerfung der Kontingentslisten, son-
Strafgesetzbuch. N 34.
dern z.B. auch in der Entgegennahme, Prüfung und Geneh-
migung von Verwendungsverpflichtungen (Art. 10 der
Verfügung Nr. 6 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes
über die Überwachung der Ein-u,nd Ausfuhr) und in der
Erteilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Waren,
wie beispielsweise Tee
und Kakao (Art. 8 und Anhang I
der Verfügung Nr. 6).
8. -Geschenke und andere Zuwendungen verfallen
dem Staate, wenn sie cc dazu bestimmt waren, eine straf-
bare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen , und
unter der gleichen Voraussetzung schuldet der Empfänger
dem Staate den Wert solcher Zuwendungen, wenn diese
nicht mehr vorhanden sind (Art. 59 Abs. l StGB). Liegt,
wie im vorliegenden Falle, in der Annahme der Zuwendung
selbst die
strafbare Handlung, so veranlasst der, der die
Zuwendung anbietet,
den Empfänger notwendigerweise zur
Begehung dieser strafbaren Handlung. Freilich ist das
nicht Selbstzweck der Zuwendung, sondern der Anbie-
tende will den Empfänger für eine künftige nicht pflicht-
widrige Amtshandlung belohnen. Das andere aber ist, weil
notwendige Folge, mitgewollt.
Der Verfall der vom Beam-
ten angenommenen Geschenke wird somit durch den Wort-
laut des Art. 59 Abs. l StGB gedeckt; wenn auch nur bei
ausdehnender Auslegung. Diese Auslegung
drängt sich
aber auf, weil sie dem Zweck der Blnstimmung entspricht.
Art. 59 will vermeiden, dass dem Täter der Vorteil, den er
aus der strafbaren Handlung gezogen hat, erhalten bleibe,
denn es wäre unvernünftig, einerseits den Täter für sein
Verhalten
zu bestrafen, die Folgen desselben jedoch zu
seinem Vorteil fortbestehen zu lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 37. -Voir aussi
n° 37.
Verfahren. N 35.
II. BUNDESSTRAFRECHT 1853
CODE PENAL FEDERAL 1853
Vgl. Nr. 34. -Voir
n° 34.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
35. Urteil des Kassationshofes vom 1. JUDi 1941i
i. S. Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich gegen Müller.
l. Art. 270 Abs. 6 BStrP. In Strafsachen, welche der Bundes-
gerichtsbarkeit unterstehen, ist der Bundesanwalt zur Nichtig-
keitsbeschwerde berechtigt, um geltend zu machen, das kanto-
nale Gericht sei mangels Übertragung der Gerichtsbarkeit
sachlich nicht zuständig.
2. Art. 340 Ziff. 1 StGB. Die Verbrechen und Vergehen des elften
Titels (Art. 251 ff.), welche Urkunden des Bundes betreffen,
unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unbekümmert darum,
ob die Urkunde eine öffentliche oder nicht öffentliche ist.
- Art. 270 al. 6 PPF. Dans les causes pfuales soumises lt la juri-
diction federale, Ie Ministere public de la Confederation est fonde
a se pourvoir en nullite pour relever que le tribunal cantonal
n'etait pas competent ratione materiae faute de deJegation de Ja
juridiction.
- Art. 340 eh. 1 OP. Les crimes et delits du titre onzieme (art.
251 ss), lorsqu'ils concernent des titres federaux, ressortissent
- la juridiction federale, qu'il s'agisse ou non de titres authen-
tiques.
- Art. 270 cp. 6 PPF. Nelle cause penali soggette alla giurisdizione
federale, il Procuratore generale della Confederazione e legit-
timato a ricorrere per cassazione ove intenda contestare Ja
competenza per materia del tribunale cantonale in difetto del
deferimento della giurisdizione.
- Art. 340 cijra 1 OP. I crimini e i delitti del titolo undecimo del
codice (art. 251 e ss.), quando concernono dei documenti fede-
rali, sono soggetti al potere giurisdizionale della Confederazione,
trattisi o non trattisi di documenti pubb1ici.