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BGE 71 IV 111 ΓÇó Private prosecutor lacks standing for nullity appeal after dismissal
BGE 71 IV 111Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume IV4 mag 1945Inadmissible
The Federal Court held that the private prosecutors could not bring a nullity appeal against the dismissal of their complaint against Dr. Ochse. It made clear that Article 270(3) BStrP allows such a remedy only when the private prosecutor conducted the case without the participation of the public prosecutor. This limitation applies equally where the public prosecutor himself decided on prosecution, whether definitively or as first instance. The appeal was therefore not entered into.
Art. 270 Abs. 3 BStrP; Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers gegen Einstellungsentscheid. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Privatstrafkläger nur zu, wenn er die Strafverfolgung ohne Mitwirkung des öffentlichen Anklägers geführt hat. Unerheblich ist, ob der öffentliche Ankläger formell vor einer besonderen Überweisungsbehörde als Partei auftrat oder selbst über die Anklageerhebung entschied, sei es definitiv, sei es als erste Instanz. Entscheidend ist die sachliche Gegenüberstellung von Privatstrafkläger und öffentlichem Ankläger; fehlt es daran, besteht keine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (consid. 1).
llO Verfahren. N 26. Die Ankl,a,gehvmmer zieht in Erwäpng : Paul Niederer hat nur in Zürich gehandelt. Seine Tat allein führte jedoch den angestrebten Erfolg nicht herbei, denn Niederer liess sich den Pelzmantel nicht in Zürich übergeben, sondern veranlasste die getäuschte Firma, ihn nach Bern zu senden. Damit die Post ihn dort Hanna. Salm aushändigte, bedurfte es einer weiteren Täuschung : Ranna Salm musste dem Postb0ten vortäuschen, sie sei die Empfängerin der Sendung oder sei ermächtigt, das Paket für die Empfängerin anzunehmen. Falls sie aber einfach geschwiegen hat, hat sie arglistig den beim Post- boten bestehenden Irrtum benutzt, . wonach Ida Salm- von Grosschopff bei Familie Niederer wohne und die Sendung dort einem Hausgenonsen zu Randen der Empfän- gerin abgegeben werden dürfe. Nur durch das Zusammen- wirken von Paul Niederer und Ranna Salm ist der Erfolg herbeigeführt worden. Beide haben sich zu diesem Zwecke zusammengetan, sind Mittäter. Wer der geistige Urheber des Planes ist und damit den andern zur Tat bestimmt hat, ist unerheblich. Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Falle ist dies in Bern geschehen, dem Orte, wo Ranna Salm gehandelt hat . .Zuständig sind daher die Behörden des Kantons Bern . Ob Margrit Nlederer ebenfalls Mittäterin oder ob sie Gehülfin oder Anstifterin ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage nach Art. 349 StGB den Gerichtsstand nicht beeinflusst. Demnach erkennt die Anklage/cammer : Zu.r Verfolgung und Beurteilung der Eheleute Niederer- Salm und der Ranna Salm werden die Behörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet erklärt. Verfahren. N 27.
Verfahren. No 27. Vorschrift erlaubt nicht, zu unterscheiden, ob der Staats- anwalt formell in Parteistellung vor einer besondern Überweisungsinstanz aufgetreten ist oder ob er selber über die Anklageerhebung entschieden hat, sei es end- gültig, sei es, wie in Basel, als erste Instanz. Der Sache nach standen hier wie dort Privatstrafkläger und öffent- licher Ankläger mit abweichender Stellungnahme im Verfahren. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL