Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° o.
Demnach erkennt die 8chtddbetr.-u. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt
Wiedikon-Zürich angewiesen, im Konkurse über Otto.
Hörnlimann die acht vom Rekurrenten angesprochenen
Pferde unverzüglich zu verwerten.
5. Auszug aus dem Entscheid vom 23 .Januar 1945 i. S. Stolz.
Art. 79 Ab8. 1 des OG vom 16. Dnzember 1943.
Verweist die Rekursschrift zur Begründung der Rekursanträge
einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den
Rekurs nicht eingetreten.
Art. 79 al. 1 OJ du 16 decembre 1943.
Est irrecevable le recou,rs qu.i n' nonee pas de motifs 8. l'appui
des eonclusions et se contente de se rarerer aux pieces produites
dans l'instanee preced.ente.
Art. 79 C'fJ. 1 nuova OGF.
E irrieevibile il ricorso ehe, eome motivazione, si limita a rinviare
il giudiee alle memorie prodotte nella procedura eantonale.
Während in Art. 6 Aha. 3 der Verordnung des Bundes-
gerichtes betreffend die Beschwerdeführung in Schuld-
betreibungs-und Konkurssachen vom 3. November 1910
vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne
auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen
werden,
bestimmt Art. 79,Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspßege vom 16. Dezember
(OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist,
in der Rekursschrift sei kurz darzulegen, welche Bundes-
rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Demnach
ist die Bezug-
nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten
Rechtsschriften, die dem Zwecke des Begriindungszwanges
regelmässig
nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heu,te
grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms-
weise doch als genügende Begründung des Rekurses
gelten
zu, lassen, besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde-
schrift
der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentlichen auf die
Erhebung von Rechtsrügen, sondern vermengt mit solchen
in weitschweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige
tatsächliche Verhältnisse
und Rügen betreffend die Ange-
messenheit von Massnahmen des Konkursamtes ; Art. 79
Abs. 1
OG will aber dem Bundesgericht gerade ersparen,
aus solch umfangreichen und unübersichtlichen Rechts-
schriften herauszuschälen, was allenfalls zur Begründung
des Rekurses dienen kann.
Welche Bundesrechtssätze
der angefochtene Entscheid
verletze,
und inwiefern er bundesrechtswidrig sei, wird in
der Rekursschrift auch sonst (vom Hinweis auf die Be-
schwerde abgesehen) nicht dargelegt.
Die Rechtsfolge
der Nichtbeachtung von Art. 79 Abs. 1
OG kann nach dem Zwecke dieser Vorschrift nur im Nicht-
eintreten auf den Rekurs bestehen.
6. Entscheid vom 12. Februar 1945 i. S. Vögeli.
- Beim Arrest ist über Unpjändbarkeitsbeschwerden auch dann
sofort zu entscheiden, wenn der Schu,ldner in der Arrestbe-
treibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt.
- Wird nach der Arrestieru,ng oder Pfändung eines Gemeinschafts-
anteils das Gemeinschaftsvermögen im Verfahren gemäss
Art. 9 ff. der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar
1923 oder ohne Zutun der Gläubiger liquidiert, so' hat das
Betreibungsamt über die Pjändbarlceit der dem Schuldner zuge-
teUten einzelnen Vermögensgegenstände zu entscheiden.
- En ca.s de 8f,questre, les pla.intes tendant a. faire declarer cer-
tains biens insaisiB8ables doivent etre liquidees sans dela.i,
meme si le debiteur excipe du defaut de retoura meiIleu,re
fortune dans l'opposition 8.1a. poursu.ite consecutive au sequestre
(art. 265 LP).
- Si apres sequestre Oll, saisie d'u,ne part de communaute le patri-
moine commun vient a. etre liqu.ide suivant la procMure prevue
aux art. 9 et suiv. de l'ordonnance du Tribu,na.J. fMeral du
17 janvier 1923, Oll, sans l'intervention du creancier, l'office des
poursuites doit prendre une dooision SlU" 180 8aisiB8abilup. des
biens attribues au debiteu,r.
- In ca.so di 8equestr.O, il reclamo per impignO'rabilita deve essere
prontamente deciso anche nel ca.so in cui il debitore, nella
procedura esecutiva eorre1a.tiva a1 sequestro, abbia sollevato,
12 Schuldbetreibungs. und KonkUl'BrOOht. N0 6.
fa.cendo opposizione, l'eooezione dedotta daJl'art 265 op. 2
LEF. contestando di 80ver a.cquistato nuovi beni.
2. Se c;Iopo !l sequestro 0 l piW;1onento di una. parte spettanle al
debitore m una comunwne. 1 bem del1 comwlione stessa yen
gon ad essere liquid80ti secondo 1 procedw8o contempla.ta
dagli art 9 e 88. deI regolamento 17 gennaio 1923 d"l Tribunale
federale. ovvero senz80 l'intervento dei creditori. 'ufficio d'ese-
cuzione dovra prpnunciarsi sulla pignorabüita dei singoli beni
attnbuiti 801 debitore.
A. -In Vollziehung der Arrestbefehle, die zwei Gläu-
biger auf Grund von Konkursverlustscheinen gegen Werner
Vögeli erwirkt
hatten, belegte das Betreibungsamt Konol-
fingen am 27./29. Dezember 1944 den Anteil des Schuld-
ners
an der Erbschaft seiner wenige Wochen zuvor gestor-
benen
Mutter mit Arrest. Hiegegen führte der Schuldner
unter Berufung auf Art. 92 und 93 SchKG Beschwerde mit
dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen
Erbschaftsanspruch in Empfang zu nehmen und ihm
mit Wirkung ab 15. Dezember 1944 als Existenzminimum
incl. Alimente
, d. h. zur Deckung seines eigenen Not-
bedarfs und der Unterhaltsbeiträge für ein Kind, wöchent-
lich
Fr. 80.-auszuzahlen. In der Beschwerdeschrift be-
merkte
er u. a., er habe in den nach der Arrestlegung gegen
ihn angehobenen Betreibungen durch Rechtsvorschlag die
Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben.
B. -
Am 31. Januar 1945 hat die kantonale Aufsichts-
behörde entschieden
: Soweit die Beschwerde mangelndes
neues Vermögen geltend macht, witd darauf nicht einge-
treten ; ebenso bis zum richterlichen Entscheid über diese
Frage auf die Beschwerde wegen Verletzung der Art. 92
und 93 SchKG . In den Erwägungen hat sie ausserdem
erklärt, die Unpfandbarkeitsbeschwerde könne heute
schon, da Eintreten noch nicht möglich ist, als aussichtslos
bezeichnet werden
, da im Ernste nicht davon die Rede
sein könne, dass der dem Schuldner angefallene Erbteil
unter die in Art. 92 SchKG aufgezählten unpfandbaren
Gegenstände
oder Forderungen oder unter die beschränkt
pfandbaren
Forderungen des Art. 93 SchKG falle.
O. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt
,
:
,
Schuldbetreibungs-und KonkUl'BrOOht. N0 6. 13
Vögeli, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm aus den
verarrestierten Geldern das nach den stadtbernischen
Verhältnissen festzusetzende Existenzminimum zuzüglich
Fr. 60.- Alimentationsrate für sein Kind vorweg aus-
zuzahlen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Dem Rekurrenten ist darin Recht zu geben, dass
beim Arrest allfällige Unpf'andbarkeitsbeschwerden im
Anschluss an die Zustellung der Arresturkunde zu erheben
sind (BGE
50 III 124, 56 III 122 ; Zif. 2 lit. c der Bemer-
kungen
für den Arrestschuldner auf dem Formular für
Arrestbefehl und Arresturkunde), und dass die Aufsichts-
behörden
darüber sofort zu entscheiden haben, auch wenn
der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvor-
schlag die Einrede des
mangelnden neuen Vermögens im
Sinne von Art. 265 SchKG erhebt, sodass es unter Umstän-
den nicht zu einer Pfändung kommen kann. Nur die sofor-
tige Beurteilung solcher Beschwerden
schützt den Schuld-
ner gegen die Gefahr des Wegnahme von Kompetenz-
stücken
auf Grund von Art. 98 SchKG. Die Vorinstanz ist
daher zu Unrecht auf die Unpfandbarkeitsbeschwerde des
Rekurrenten einstweilen nicht eingetreten ...
-
In der Sache selbst lässt sich entgegen der von
der Vorinstanz hilfsweise vertretenen Auffassung nicht
jeder Unpfändbarkeitsanspruch des Rekurrenten von
vorneherein als unbegründet bezeichnen. Findet die Ver-
wertung eines arrestierten bezw.
gepfandeten Gemein-
schaftsanteils, wie er hier in Frage steht, nicht durch Ver-
steigerung des Anteilrechtes als solchen, sondern auf dem
Wnge dei! Auflösung der Gemeinschaft und der Liquidation
des Gemeinschaftsvermögens statt und gelangen demzu-
folge nach Art. 14 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung der
Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 die auf den Anteil
des
Schuldners zugeteilten . einzelnen Vermögensgegen -
stände zur Verwertung, so hat das Betreibungsamt gemäss
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6.
Art. 14 Abs. 3 der erwähnten Verordnung, wo auf Art. 92
SchKG verwiesen wird,
über die PIandbarkeit dieser ein-
ze!nen Gegenstände u entscheiden, sobald sie endgültig
dem
Schuldner zugeschieden sind, und zwar ist dies, seit-
dem Art. 23 der Verordnung über vorübergehende Milde-
rungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar /12. Au-
gust 1941 den in Art. 92Zif. 5 SchKG genannten Nahrungs-
und Feuerungsmitteln die zu ihrer Anschaffung erforder-
lichen
Barmittel oder Forderungen gleichgestellt hat, auch
insoweit notwendig, als dem Schuldner bei der Liquidation
flüssige Gelder oder Forderungen (z.
B. in Gestalt von
Wertschriften) zugewiesen werden (BGE 67 III 56). Nichts
anderes gilt, wenn die Liquidation des Gemeinschaftsver-
mögens,
an dem der Schuldner beteiligt ist, ohne Zutun
der Gläubiger bezw. des Betreibungsamtes schon vor
Beginn des Verwertungsverfahrens einsetzt, wie das nach
den Angaben des Betreibungsamtes vorliegend zutrifft;
denn auch hier bilden gegebenenfalls anstelle des Anteil-
rechtes als solchen die dem
Schuldner zugeteilten einzelnen
Vermögensstücke den Gegenstand
der Verwertung. Das
Betreibungsamt Konolfingen wird also über die dem
Rekurrenten nach der Arrestlegung auf seinen Erbteil
zugeteilten bezw. noch zuzuteilenden einzelnen Gegen-
stände Unpfändbarkeitsverfügungen zu treffen haben, und
diese wird der Rekurrent, soweit sie die Unpfändbarkeit
verneinen, durch fristgerechte BescRwerde anfechten kön-
nen. Die als
pfändbar erklärten Gegenstände sind, soweit
es sich dabei nicht um Geld oder andere Wertsachen im
Sinne von Art. 98 Abs. I SchKG handelt, unter Vorbehalt
der amtlichen Verwahrung im Sinne von Art. 98 Abs. 3
SchKG bis zur Verwertung
dem Rekurrenten zu überlassen
(Art. 98 Abs. 2 SchKG).
Kann somit der Rekurrent unter Umständen gewisse
ihm aus der Erbschaft zugeteilte oder zuzuteilende Gegen-
stände als unprandbar beanspruchen, so ist der Vorinstanz
freilich
darin beizupfiichten dass weder der Erbteil als
solcher noch die
dem Rekurrenten zugewiesenen einzelnen
Schuldbetreibungs-und Konlmrsrecht. N0 7.
Vermögensstücke beschränkt pfändbare Ansprüche im
Sinne von Art. 93 SchKG darstellen, es sei denn, es werde
ihm etwa eine zur Erbschaft gehörige Nutzniessung zuge-
teilt.
DemMM erkennt die Sck'lildbetr. u. Konkurskamme;r :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
7. Arrnt du 12 :fevrier 1945 dans la cause Metropole S. A.
Pour8'UUe pour Zoyers et jermages. Opposition. Mainleooe.
Le bailleur a. la pou.rsuite duqu.el il 80 e1;6 fait opposition a. la fois
pour la. creance et pour 1e droit de retention et qu,i a requ,is
1a mainlevee provisoire da.ns le de!a.i fixe par la. cireulaire
N0 24 de la Chambre des poursuites et des faillites du TF,
du 12 juillet 1909, reste au benefice des droits decouIant de
l'inventaire en tout cas jusqu'a. la. fin de cette procMu,re.
Le jugement qui prononce la mainIevee provisoire de l'opposition,
sa.ns preciser que celle-ci n'est levee que pour la creance,est
cense se rapporter au,ssi au droit de retention, et c'est alors,
en principe, au debiteur a. ouvrir action pour contester et la.
crea.nce et le droit de retention.
Si l'office estime que d'apres la. jurispru,dence du juge de main-
levee un tel jugement doit nea.nmoins s'interpreter comme ne
concernant que la. crea.nce, il assignera alors au creancier un
delai convenable pour ouvrir action en reconnaissance du droit
de retention.
Miet-und Pachtzinsbetreibung. RechtBoorschZag. Rechtsöffnung.
Die Rechte des Vermieters aus dem Retentionsverzeiclmis bleiben
gewahrt, wenn er auf den sowohl für die Forderung .wie auch
für das Retentionsrecht erhobenen Rechtsvorschlag bnen der
durch das Kreisschreiben Nr. 24 der SchKK des BG vom
12. Juli 1909 festgesetzten Frist provisorische Rechtsöffnung
verlangt.
Die nicht ausdrücklich nur für die Forderung erteilte provisorische
Rechtsöffnung gilt als auch das Retentionsrecnt bntreff6!ld,
dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ISt, m beIderleI
Hinsicht auf Aberkennung zu klagen.
Hält indessen das Betreibungsamt dafür, die Rechtsöffnung köm:
e
nach der Gerichtspraxis des in Frage stehenden Ortes nur. die
Forderung betreffen, so hat es dem Gläubiger eine angemessene
Frist zur Klage auf Anerkennung des Retentionsrechtes zu
setzen.
EsOO'Uzione di crediti per pigioni e afJUti. OppOBizione. Rigetto
d' opposizWne.
Quando in un'esecuzione per pigioni ed affitti, il debitore abbia
fatto opposizione contestando il credito e il diritto. di rite
zione, i diritti derivati dal locatore procedente dall'mventano