zu betrachten (BGE 30U 301,38 II 587, 40 II 138, welche
Entscheide die
Vorinst'anz in Verkennung ihrer Traneite
lediglich dafür anruft, dass das Unterbleiben eines Wider-
spruchs gegen ein Bestätigungsschreiben ein starkes Indiz
für dessen Richtigkeit, also fÜr die Obereinstimmung seines
Inhalts mit der mündlichen Vereinbarung, bilde ; vgl. fer-
ner 8cHLÄPFER, die Bedeutung des Schweigens beim Ver-
tragsschluss nach schweiz. Recht, S. 73 ff. ; gleich für das
deutsche Recht DÜRINGER /lIACHENBURG, Komm. zum
HGB 3. Aufl. Band 4 S. 399 ff. ; RGZ 129 S. 347 ff.).
Diese Grundsätze
über die Folgen des Schweigens auf
ein Bestätigungsschreiben gelten
nun aber nur unter der
Voraussetzung, dass Treu und Glauben, Verkehrssicher-
heit, Handelsübung sie rechtfertigen. Dies trifft nur zu,
wenn
der Absender der ehrlichen Überzeugung ist, in sei-
nem Bestätigungsschreiben lediglich das zusammengefasst
zu haben,
waS tatsächlich bereits mündlich vereinbart war.
Das
kommt in den oben erwähnten Entscheiden des Bun-
desgerichtes, abgesehen vielleicht von demjenigen in Band
30 II 301, nicht mit der erforderlichen Deu,tlichkeit zum
Ausdruck und ist deshalb hier nachdrücklich hervorzu-
heben. Bestätigt der Absender bewusst etwas von der
mündlichen Vereinbarung Abweichendes oder stellt er
bewusst eine Vereinbarung fest, die in Wirklichkeit gar
nicht stattgefunden hat, so hat man es mit der arglistigen
Erschleichung eines
Vertragsschlu,sses zu tun, die keinen
Schutz verdient. Solche Bestätigungsschreiben kann der
Empfänger ohne Schaden unbeantwortet lassen (vgl. RGZ
S. 347; DÜRINGER /HACHENBURG sowie SCHLÄPFER
a.a.O.).
3. -Die
Betrachtung des vorliegenden Falles im Lichte
dieser
Erwngen führt zu folgendem Ergebnis :
Das stillschweigen
der Beklagten auf das Schreiben vom
7; März 1944, das ihr unbestrittenermassen zugekommen
ist, begründet gemäss Art. 6 OR die Vermutung, dass ein
Vertrag zustandegekommensei, dessen Inhalt sich aus
dem sog. Bestätigungsschreiben ergibt. Die Beklagte, die
es nicht für nötig fand, der Klägerin mitzuteilen, dass sie
mit dem Inhalt des Schreibens nicht einig gehe, trifft nun
die volle Beweislast dafür, dass der Inhalt der sog. Bestä-
tigung der am 7. März getroffenen Abmachungen tatsäch-
lich nicht entspreche, und darüber hinaus, dass sich die
Klägerin dieser Diskrepanz bewusst war.
50. Auszug aus dem Urtell der I. Zivllabtellung
vom 9. Oktober 1945 i. S. Schweizer gegen Staat Zilrieh.
Beamtenhaftpfiicht; BiUigkeitskaftung des Urteilsunjähigen.
Haftung des kantonalen Beamten gegenüber dem Staat für Scha-
den aus Dienstpfiichtverletzungen und unerlaubter Handlung ;
anwendbares Recht, Zulässigkeit der Bel'Ufung. Art. 362,
41 ff. OR, Art. 60 Ahs. 1 Iit. c OG (Erw. 1).
BiIligkeitshaftung des Urteilsunfäbigen, Voraussetzungen. Art. 54
Abs. 1 OR (Erw. 3-6, 8).
Responsabilite du' jonctionnaire cantonal envers l'Etat en raison
du dommage resultant de la. violation des devoirs de la charge
et de la commission d'a.ctes iUicites, droit applica.bIe, art. 362
et 41 sv. CO. -RecevabiliM du recours en rMorme, art. 60
al 1
er
, lettre c OJ (consid. 1).
Responsabilite par motij d'equite d'une per80nne privee de disc8rne-
ment; conditions, art. 54 a1. 1
er
CO (consid. 3 a. 6 et 8).
Responsabilittl del junzionario cantonale verso 10 Stato a motivo
deI danno risultante dalla violazione dei doveri di servizio e da.
atti illeciti ; art. 362 e 41 seg. CO. Diritto applica.bile, ricevibilita.
deI ricorso per riforma, art. 60, cp. 1, Iett. c, OGF (consid. 1).
Responsabilittl, per motivi d' equitd, d'una per80na incapooe di
discemimento; condizioni ; art. 54 cp. 1 CO (consid. 3 6 e 8).
A U8 dem Tatbestand :
Notar Schweizer in Zürich unterschlug aus seiner Amts-
kasse einen Betrag von ca. Fr. 40,000.-, den er im wesent-
lichen zur Gewährung von Darlehen an Dritte verwendete.
Ferner verpfändete er einen Schuldbrief, der zu der Erb-
schaft Neyroud gehörte, als deren amtlicher Erbschafts-
verwalter er bestellt worden war, und hob vom Postcheck-
konto der Erbschaft Geld ab, das er für sich verwendete.
Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde wegen
U:rteilsunfähigkeit des Angeschuldigten eingestellt. Da-
geni1 wurde er seines Amtes enthoben. Mit Rücksicht auf
seine Urteilsunfähigkeit wurde ihm jedoch für die Dauer-
von 3 Jahren eine Rente wegen unverschuldeter Entlassu,ng
genäihrt, doch behielt sich der Staat Zürich die Verrech-
nung mit allfälligen Schadenersatzansprüchen vor.
Vom Gesamtschaden von ca. Fr. 50,000.---' konnte ein
Teil wieder erhältlich gemacht werden
durch Rückfor-
derung
der von Schweizer gemachten Darlehen, ein anderer
Teil wurde gedeckt
durch Verrechnung mit Gehalts-und
Rentenannprüchen Schweizers. Für den ungedeckten Scha-
den von rund Fr. 26,000.-belangte der Staat Zürich
Schweizer.
Das Obergericht Zürich verpflichtete den Beklagten auf
Grund von Art. 54 Abs. 1 OR zur Bezahlung von
Fr. 12,000.-.
Auf Berufung Schweizers hin hebt das Bundesgericht
dieses
Urteil auf und weist die Sache an die Vorinstanz
zurück.
.A. U8 den Erwägungen :
- -Gemäss Art. 362 Abs. 1 OR stehen die öffentlichen
Beamten und Angestellten unter dem öffentlichen Recht
dejJ Bundes und der Kantone. Ihr Dienstverhältnis wird
im vollen Umfang, auch hinsichtlich ihrer Verantwortlich-
keit daraus gegenüber dem Staat, vom einschlägigen öffent-
lichen
Recht beherrscht. Wie im angefochtenen Entscheid
ausgeführt wird, fehlen nun aber im öffentlichen Recht
des Kantons Zürich Bestimmungen über die Schaden-
ersatzpflicht der Beamten gegenüber dem Staat, und die
Vorinstanz
hat aus diesem Grunde Art. 328 OR über die
Verantwortlichkeit des Dienstpflichtigen beim Dienstver-
trag als anwendbar erklärt. Sofern-das dahin zu verstehen
sein sollte, dass
das Bundeszivilrecht als solches direkt
Anwendung finde, kann der Vorinstanz jedoch nicht bei-
gepflichtet werden.
Art. 362 OR, der in Bezug auf die
Dienstverhältnisse
kantonaler Beamter eine blosse Anwen-
dungsnorm des
in Art. 6 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen Vor-
behalts
zu Gunsten des kantonalen öffentlichen Rechts
darstellt, schliesst eine direkte Anwendbarkeit des eidge-
nössischen Zivilrechts schlechthin aus.
Es verhält sich
nicht etwa so wie bei Art. 61 OR, wonach die Vorschriften
von Art. 41 ff. OR grundsätzlich auch auf die Haftung
öffentlicher Beamter für den in Ausübung ihrer amtlichen
Verrichtungen verursachten
Schaden Anwendung finden
und der Bund oder die Kantone lediglich die Möglichkeit .
haben, eine anderweitige Regelung zu treffen. Beim Fehlen
einer gesetzlichen Regelung der Haftung des Beamten aus
dem Dienstverhältnis gegenüber dem Staat kann Art. 328
OR vielmehr höchstens als subsidiäres kantonales Recht
in Betracht kommen, das vom Bundesgericht als Berufungs-
instanz
nicht überprüft werden kann.
Würde sich im vorliegenden Falle die Verurteilung
Schweizers durch die Vorinstanz wegen Unterschlagung
von Staatsgeldern auf dessen Haftung aus dem Dienstver-
hältnis stützen, so wäre die Berufung
daher insoweit nicht
zulässig. Die Vorinstanz hat jedoch Schweizer unter dem
Gesichtspunkt
der in der Unterschlagung von Staatsgel-
dern liegenden unerlaubten Handlung, also auf Grund von
Art. 41 ff. OR, ersatzpflichtig erklärt.
Mit dem vertragsähnlichen Anspruch aus dem Dienst-
verhältnis
kann in der Tat ein solcher aus Delikt konkur-
rieren (BGE
50 II 378 f.). Dass die Unterschlagung von
Staatsgeldern grundsätzlich eine unerlaubte Handlung im
Sinne von Art. 41 OR darstellt, liegt auf der Hand. Art. 41
OR konnte nun, im Gegensatz zu Art. 328 OR, von der
Vorinatanz nicht als subsidiäres kantonales Recht ange-
wendet werden, sondern
nur als Bundesrecht. Denn die
Deliktshaftung des
Beamten gegenüber dem Gemeinwesen
bestimmt sichausschliesslich und zwingend nach dem
Art. 362 OR bezieht sich, wie schon aus
seiner
Stellung im Gesetz -im Titel über den Dienstver-
trag -hervorgeht, ausschliesslich auf die im Dienstver-
hältnis des Beamten verwurzelten vertragsähnlichen An-
sprüche.
Eine Befugnis des Gemeinwesens, über die De-
liktshaftung seiner Beamten ihm gegenüber vom Bundes-
zivilrecht abweichende Vorschriften zu erlassen, kann auch
nicht etwa aus Art. 61 OR abgeleitet werden. Diese Be-
stinunung betrifft nur das Verhältnis des Beamten gegen-
über dem geschädigten
Dritten (BGE 45 173). Sie bezweckt,
dem Gemeinwesen die Möglichkeit einzuräumen, seine
Beamten davor zu schützen, dass sie für jedes leichte Ver-
schulden vom Dritten zur Rechenschaft gezogen werden
können. Dieser Grund
entfällt für das interne Verhältnis
des
Beamten zum Staat.
Soweit die Vorinstanz den Beklagten Schweizer wegen
Veruntreuung
von Staatsgeldern in Anwendung von
Art.
41 ff. OR zu Schadenersatzleistung verurteilt hat,
unterliegt ihr Entscheid daher der Berufung an das Bun-
desgericht.
Schweizer
hat nun aber nicht nur dem Staat Gelder
veruntreut, sondern sich auch Werte angeeignet, die zu
der ihm als amtlichem Erbschaftsverwalter anvertrauten
Erbschaft Neyroud gehörten. Dadurch wurde primär
nicht der Staat, sondern die Erbengemeinschaft Neyroud
geschädigt.
Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung steht
daher lediglich der letzteren zu, nicht dagegen auch dem
Staate. Der von diesem mit der vorliegenden Klage erho-
bene Anspruch
kann vielmehr nur den Charakter einer
Regressforderung
auf Grund allfälliger Bestimmungen des
Beaintenverhältnisses
Schweizers zum Staat Zürich haben.
Es handelt sich dabei also um eine Forderung auf Grund
kantonalen Rechtes. Indem die Vorinstanz den Beklagten
Schweizer
auch für diese Forderung unter dem Gesichts-
punkt von Art. 41 ff. OR ersatzpflichtig erklärt, hat sie
somit zu
Unrecht eidgenössisches Zivilrecht angewendet
und dieses dadurch verletzt. Ihr Entscheid muss daher
insoweit gemäss Art. 60 Abs. I lit. c OG aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund des anwend-
baren kantonalen öffentlichen Rechts an sie zurückgewiesen
werden.
Nach dem
Wortlaut der genannten Bestimmung des OG
wäre die Rückweisung allerdings nur zulässig, wenn die
Obligationenrecht. No 60. 229
ganz oder teilweise nach eidgenössischem Recht entschie-
dene
Sache aU88Chlie88lich nach kantonalem Recht zu
beurteilen ist. Allein es
ist nicht einzusehen, weshalb ein
Urteil,in dem die Vorinstanz auf einen Teil der Streitsache
zu
Recht, auf einen andern aber zu Unrecht ein eidgenös-
sisches Gesetz angewendet
hat, hinsichtlich des letzteren
Teiles
nicht ebenfalls zurückzuweisen sein sollte, damit
auch nach dieser Richtung die allein zuständige Vorinstanz
den
Fall unter dem Gesichtspunkt des massgebenden
kantonalen Rechtes überprüfe.
2. -Im vorliegenden Fall umfasst der Betrag von
Fr. 12,000.-, zu dessen Bezahlung die Vorinstanz den
Beklagten Schweizer verurteilt hat, sowohl den Ersatz des
Schadens,
der dem Staate aus der Unterschlagung von
Staatsgeldern direkt, wie desjenigen, der ihm nur indirekt,
infolge
der Veruntreuung von Mitteln der Erbschaft Ney-
roud, erwachsen ist. Welcher Teil
der Ersatzsumme auf
jeden
der beiden Ansprüche entfalle, kann dem angefoch-
tenen Urteil nicht entnommen werden. Das Bundesgericht
ist daher nicht in der Lage, heute schon ein abschliessendes
Urteil Zu fällen über die Höhe des Ersatzes wegen Verun-
treuung von Staatsgeldern, in welchem Punkte allein ihm
nach den eingangs gemachten Ausführungen eine Über-
prüfungsbefugnis zusteht. Doch kann immerhin die grund-
sätzliche
Frage erörtert werden, ob die Voraussetzungen
für eine Haftung Schweizers aus Art. 41 ff. OR erfüllt seien.
3.
-:-Bei der Beurteilung der Frage nach der Haftung
des Beklagten Schweizer auf Grund von Art. 41 ff. OR ist
davon auszugehen, dass Schweizer im Moment der Bege
hung der unerlaubten Handlungen unzurechnungsfähig
war, wie die Vorinstanz auf Grund einer psychiatrischen
Expertise ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen
hat. Als Rechtsgrundlage für seine Belangbarkeit kann
daher von vorneherein nur Art. 54 OR in Betracht kom-
men.
Danach kann der Richter aus Billigkeit auch eine
nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat,
zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.
Der Bekll:l.gte Schweizer macht geltend, eine Billigkeits-
haftung nach Art. 54 Abs. 1 OR komme bei ihm schon mit
Rücksicht auf die gegenseitigen Vermögensverhältnisse
nicht in Betracht ; denn während der Kläger ein finanz-
kräftiges
Staatswesen sei, verfüge er über keinerlei Ver-
mögen
und habe für sich und seine Familie, die aus der
Frau und zwei minderjährigen Kindern besteht, nur das
verhältnismässig bescheidene Einkommen von Fr. 8000.-
im Jahr.
Nun ist allerdings richtig, dass bei der Handhabung des
richterlichen Ermessens
im Rahmen von Art. 54 OR vor
allem die gegenseitigen Vermögensverhältnisse zu berück-
sichtigen sind (BGE
26 II 327), die hier in der Tat eher
gegen eine Verurteilung Schweizers zu Schadenersatz
sprechen. Allein die Vermögensverhältnisse sind nicht der
einzige Umstand, der in Betracht kommen kann, zumal
wenn, wie hier,
der Geschädigte ein Gemeinwesen ist, das
als Verwalter öffentlicher Mittel eines erhöhten
Schutzes
bedarf.
4. -
Einen Umstand, der für die Annahme einer Billig-
keitshaftung
Schweizers spreche, erblickt die Vorinstanz
vor allem darin, dass seine Unzurechnungsfähigkeit zur
Zeit, als er die in Frage stehenden Handlungen beging,
nicht ganz unzweideutig feststehe, in diesem Sinn also ein
Grenzfall von Unzurechnungsfähigkeit vorliege. Diese
. Feststellung wird vom Beklagten.Schweizer zu Unrecht
als aktenwidrig angefochten. Im Rahmen der ihr zuste-
henden freien Würdigung
der ärztlichen Expertise war
die Vorinstanz zu den von ihr gezogenen Schlüssen berech-
tigt. Im Vorliegen eines derartigen Grenzfalles von Unzu-
rechnungsfähigkeit kann nun in der Tat ein Umstand
erblickt werden, dem der Richter im Anwendungsgebiet
von Art. 54 OR unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit
Rechnung
tragen darf. Einen Geisteszustand, der noch
fast an den normalen grenzt, völlig gleich zu behandeln
wie denjenigen einer unzweifelhaften
Unzurechnungsfähig-
keit höchsten Grades, kann unter Umständen überaus
unbillig wirken (vgl. denn auch ZBJV 53 S. 236). Auf
diesem
Standpunkt. steht auch das deutsche Recht (vgl.
STAUDINGER, Komm. zum BGB, 9. AuHag 829 Ziff. 3
lit. d, sowie PLANOK, Komm. zum BGB, Recht der Schuld-
verhältnisse, 4. Auflage Band II 2 S. 1773 Ziff. 2 lit. d).
Immerhin ist in der Verwendung dieses Gesichtspunktes
grÖBste Zurückhaltung geboten, da sonst die Gefahr be-
steht, dass auf diese Umwege der Urteilsunfähige prak-
tisch doch für seine Handlungen verantwortlich gemacht
würde.
5. -Unter dem Gesichtspunkte der Billigkeit berück-
sichtigt
die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der
Beklagte Schweizer beim Staat Zürich, dem er so grosse
Beträge
u,nterschlagen hat, wieder eine Anstellung gefun-
den habe, indem er beim Notariat Affoltern a. A. als Kanz-
list 1. Klasse angestellt worden sei.
In diesem Zusammenhang erhebt sich zunächst die Vor-
frage,
ob bei der Prüfung der Umstände unter dem Ge-
sichtspunkt der Billigkeitshaftung auf die Zeit der schä-
digenden Handlungen oder diejenige des Urteils abzustellen
sei.
Es liegt auf der Hand, dass eine Lösung im letzteren
Sinne dem Richter grÖBsere Freiheit einräumt und ihn
damit in den Stand setzt, der Billigkeit in erhöhtem Masse
zum Durchbruch zu verhelfen. Daher ist auf den Zeitpunkt
der Urteilsfällung abzustellen, wie dies denn beispielsweise
auch die herrschende deutsche Auffassung tut (vgl. darüber
etwa Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl.,
829 Ziff. 5, OERTMANN, Komm. zum BGB, Recht der
Schuldverhältnisse, 5. AuH., 829 Ziff. 2 b, sowie PLANCK
a.a.O.). Es steht deshalb nichts im Wege, das Entgegen-
kommen, das
im vorliegenden Fall der Geschädigte dem
Schädiger durch dessen Wiederbeschäftigung erwiesen hat,
als Billigkeitsgrund im Sinne des Art. 54 OR wenigstens in
gewissem Umfang mit zu berücksichtigen.
6. -Die Vorinstanz hat ferner in Betracht gezogen, dass
der Klager von den Empfängern des von Schweizer ver-
untreuten Geldes nur zu einem kleinen Teil etwas erhältlich
232 Obligationenrecht. N° 50.
machen könne. Auch das darf entgegen der Ansicht des
Beklagten als Billigkeitsmoment gewürdigt werden.
Es
läs t sich nicht bestreiten, dass in Fällen, wo der Schaden
durch Zahlungen Dritter zum grossen Teil gedeckt werden
kann, das Bedürfnis
nach der Zusprechung eines Ersatzes
auf
Grund von Art. 54 Abs. 1 OR gering ist. Dann ist es
aber auch gegeben, das Fehlen einer solchen anderweitigen
Schadensdeckung als Grund gelten zu lassen,
der die Ver-
pflichtung
zu,r Bezahlung eines Ersatzes aus Billigkeits-
gründen
nahe legen kann. Nicht angängig ist es dagegen,
etwa unter diesem Gesichtspu,nkt auch das Bestehen einer
Bürgschaft zu berücksichtigen
und eine erhöhte Ersatz-
pflicht des Unzurechnungsfähigen anzunehmen mit der
Begründung, nicht er, sondern der Bürge müsse ja bezah-
len ;
denn da diesem ein Rückgriffsrecht auf den Haupt-
schuldner zusteht, ist es letzten Endes doch er, der belastet
wird.
7. -.....
8. -Es. liegen somit verschiedene Momente vor, die
eine Verurteilung Schweizers zu einer gewissen
Entschä-
digwlg zu rechtfertigen vermögen, obschon er, gemessen
an den Verhältnissen des Kantons Zürich, der viel weniger
zahlungskräftige Teil ist.
Immerhin sind die für eine
Ersatzpflicht sprechenden Billigkeitsgründe
nicht derart,
dass es am Platze wäre, Schweizer auf unabsehbare Zeiten
hinau,s
finanziell schwer zu belasten. Das wäre aber der
Fall, wenn er verurteilt würde, über den Betrag von rund
Fr. 8200.-hinaus, den er bereits durch Verrechnung mit
Besoldungsansprüchen für 1942 und durch Freigabe von
Rentenanspr:iichen geleistet hat, weitere Fr. 12,000.-zu
bezahlen. Das müsste
dazu führen, dass er mit seiner
Familie
auf unverhältnismässig lange Zeit auf das Existenz-
minimum gesetzt wäre. Eine solche Belastu,ng wäre jedoch
zweifellos unbillig,
Wc;lnn man in Betracht zieht, dass
Schweizer zur Zeit der Begehung der Tat unzurechnungs-
fähig war und daru,m grundsätzlich für deren Folgen nicht
haftbar gemacht werden kann. Er hat vielmehr Anspruch
darauf, dass ihm und seiner Familie ein wenigstens an-
nähernd standesgemässes Auskommen
nicht auf allzulange
Zeit entzogen bleibt (vgl. in diesem Sinne auch 829 BGB,
der die Belassung dieses Minimums in Fällen von Billig-
keitshaftung generell vorschreibt). Dies erscheint umso
mehr geboten, als Schweizer nicht mehr pensionsberechtigt
ist
und die Gefahr eines Rückfalles in seine Krankheit nicht
ausserhalb des Bereiches der Möglichkeit liegt.
51. Extrait de )'arrnt de la Ire Cour civile du 23 oetobre 1945
da.ns la. cause Lavauehy e. Vontobel.
Ooncurrence deloyale (art. 48 CO); Sur le marohe libre, oelui qui
vend a bas prix et porte ainsi prejudice aux concurrents ne
commet un acte illioite que s'iI use de procedes contraires aux
regles de 11.1. bonnefoi, par ex. s'il se procure a bon marche
par des moyens frauduleux la marchandi. ;e qu'iI vend.
Unlauterer Wettbewerb, Art. 48 OR. Wer im freien Handel zu
niedrigem Preis verkauft und daduroh die Konkurrenz schädigt,
macht sich keines unlauteren Wettbewerbs schuldig, es sei
denn, er wende gegen Treu und Glauben verstossende Mittel an,
indem er sich z. B. die Ware auf betrügerische Weise billig
verschafft.
Ooncorrenza sleale (art. 48 CO). Chi, sul mereato libero, vende a
prezzo basso e porta c08i pregiudizio ai eoneorrenti, oommette
un atto illecito soltanto se fa uso di procedimenti eontrari alla
buona fede, p. es. se si procura a buon mercato, mediante
mezzifraudolenti, la merce ehe vende.
A. -Charles Vontobel est fleuriste en gros et an detail,
Andre Lavanchy, seulement fleuriste en gros, snr la place
de Geneve.
Ils sont concurrents. Au cours de l'hiver
1940-1941, Vontobel remarqua que Lavanchy vendait
ades detaillants des fleurs provenant de l' etranger,
notamment de France, a des prix plus bas qu'il ne pouvait
le faire lui-meme. Soupc;onnant des actes irreguliers, il
provoqua une enquete. Elle revela que Lavanchy payait
a Annemasse et Moillesulaz (France) en argent franc;ais
exporte
hors clearing la marchandise achetee dans le
Midi de
la France. De cette maniere, il l'avait a bon
compte et pouvait la revendre a bas prix. Le Tribunal
de police de
Geneve condamna Lavanchy a deux mille