Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
Recht abgelehnt, den Namen Mayor als Vornamen ein-
zutragen, obwohl
er nicht als einziger Vorname in Aussicht
gellommen
war.
In gewissen Landesgegenden entspricht es freilich alter
Sitte, den Geschlechtsnamen der Mutter als (zweiten)
Vornamen des Kindes zu. wählen (so teilweise im Kanton
Graubünden; vgl. Der Zivilstandsbeamte I), 16. Jahr-
gang 1927, S. 331 f., 348 f., und die vom Schweiz. Verband
der Zivilstandsbeamten herausgegebene Schrüt Vor-
namen in der Schweiz ll, 2. Auß.. 1941, S. 9, 23). Wo diese
Sitte bekannt ist, tritt die Gefahr der Irreführung der
Öffentlichkeit zurück. Im Kanton Aargau, wo der Be-
schwerdeführer heimatberechtigt
und wohnhaft ist, besteht
jedoch laut Feststellung der Vorinstanz keine solche
übung.
Der Name (( Mayor ist schliesslich vom Standpunkt
der Öffentlichkeit aus als Vorname au.ch deswegen uner-
wünscht, weil
er (wenigstens für Deutschschweizer) in der
Aussprache einer militärischen Gradbezeichnung gleicht.
Demnach erlcennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. VERFAHREN
PROCEDuRE
Vgl. Nr. 56. -Voir n° 56.
, I
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALIT1L! EV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58.
- HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58.
IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCIeE DES PROFESSIONS LIBERAbES
- Urteil vom 9, November 1945 i. S. Dr. X.
gegen KantOllsgerieht St. Gallen.
Staatsrechtliche Beschwerde. oa Art. 90 lit. b.
Die Verweisung auf kantonale Rechtsschriften ist im allgemeinen
keine genügefide Begründung (Erw. 1).
Ausschluss neuer Beweismittel bei Beschwerden, welche die
Erschöpfung der kantonalen Instanzen voraussetzen (Erw. 5).
Disziplinargewalt der Kantone über Anwälte. BV Art. 4 und 31.
Befugnis der Kantone, die Bewilligung zur Berufsausubung ausser
vom Fähigkeitsausweis auch von persönlichen Voraussetzungen
abhängig zu machen und bei deren Wegfall zu entziehen
(Erw.2).
Verhältnis des disziplinarischen Berufsverbots zum richterlichen
auf Grund des Art. 54 StGB (Erw. 3).
24 AB 71 I -1945
Anfordenmgen an den Niwhweis des guten Leumunds bei der'
Neuerteilung der wegen früherer Verfehlungen entzogenen
Bewilligung zur Berufsl!-usiibung (Erw. 4 und 5).
Recoors de droit public. Art. 90 lit. b OJ.
En general, il ne suffit pas, pour motiver le recours, de se referer
aux memoires produits dans la procedure cantonale (consid. 1).
Exclusion de nouvelles preuves s'agissant de recours qui exigent
l'epuisement prealable des voies de droit cantonales (consid. 5).
Pouvoir diBciplinaire des cantons BUr les avocatB. Art. 4 et 31 OF.
Pouvoir des cantons de faire dependre l'autorisation de pratiquer,
non seulement du certificat de capacite, mais aussi de condi-
tions personneUes; pouvoir de retirer l'autorisation lorsque ces
conditions viennent A manquer (consid.2).
Rapports entre l'interdiction de pratiquer prononc6e par l'autoriM
disciplinaire et celle que prononce le juge en vertu de l'art. 54 CP
(consid. 3). .
Exigences quant a la preuve de la bonne reputation dans le cas
ou l'interesse redemande l'autorisation de pratiquer, qui lui
avait et6 precooemment retiree pour des fautes commises
(consid.
4 et 5).
Ricor8o di diritto pubblico. Art. 90lett. b OGF.
In generale, non e sufficiente per motivare il ricorso un riferimento
alle memorie presentate nella procedura cantonale (consid. 1).
Esclusione di nuove prove, quando si tratti di ricorsi per cui e
necessario ehe tutte le giurisdizioni cantonali siano state pre-
viamente adite (consid. 5).
Potere di8ciplinare dei Oantoni BUgli avvocati. Art. 4 e 31 OF.
I Cantoni possono far dipendere l'autorizzazione di praticare non
solta.nto da un certificato di capaeita, ma anche da condizioni
personali e possono
ritirare l'autorizzazione, allorche queste
eondizioni non sono piu soddisfatte (consid. 2).
Rapporto tra l'interdizione di pratieare pronunciata dall'autorita
disciplinare e quella pronunciata dal giudice in virtu dell'art. 54
CP (eonsid. 3).
Requisiti delIa prova deUa buona riputazione nel caso in cui
l'interessato domandi nuovamente l'autorizzazione di praticare,
ehe gli e stata precedentemente ritira1!.a a motivo delle colpe
eommesse (eonsid. 4
et 5).
A. -Der Rekurrent Dr. X. war auf Grund abgelegter
Prüflmg seit 1921 Inhaber des st. gallischen Patents für
Anwälte und hatte gestützt darauf im Jahre 1930 die
Bewilligung
zur Ausübung der Advokatur im Kanton
Basel-Stadt erhalten. Am 12. Juli 1933 verurteilte ihn das
Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter Unterschla-
gung in einem unbestimmten, Fr. 500.-übersteigenden
Gesamtbetrage
und wiederholten Betruges im Gesamtbe-
trage von Fr. 24,315.-zu 1 % Jahren Gefängnis. Durch
Beschluss vom 18. Oktober 1933 entzog ihm infolgedessen
Ausiibung der wissenschaftlichen Berufsarten. N. 58.
das Kantonsgericht St. Gallen das von diesem Kanton
ausgestellte Anwaltspatent, weil er du,rch di strafbaren
Handlungen den guten Leumund verwirkt habe.
Am 28. November 1944 verfügte das Strafgericht Basel-
Stadt die Löschung des Urteils vom 12. Juli 1933 im
Strafregister gemäss Art. a StGB. Darauf ersuchte Dr. X.
in verschiedenen Eingaben das st. gallische Kantonsgericht,
ihm das entzogene Anwaltspatent wieder zu erteilen. Das
Kantonsgericht wies as Gesuch durch Beschlu,ss vom
24. April 1945 zur Zeit ab mit der Begründung:
- --Dem Gesuchsteller sei seinerzeit das Patent gänz-
lich
entzogen worden. Um es wieder zu erhalten, müsste
er deshalb die Voraussetzungen für die Neuerteilung eines
Patentes erfüllen. Dazu gehöre vor allem der gute Leu-
mund. Nach der Praxis genüge es hiefür nicht, dass der
Bewerber die bürgerlichen Ehren und Rechte besitze. Er
müsse sich über die zur einwandfreien Berufsführung
erforderliche
Charakterstärke ausweisen (BGE 41 1388 ff.).
Das Verhalten des Gesuchstellers, das zum Strafurteil von
geführt habe, zeuge für einen solchen Mangel an
sittlichem Halt, dass zu befürchten sei, er würde sich bei
erster Gelegenheit wieder in ähnJicher Weise verfehlen.
Das Kantonsgericht könne ihm das Vertrauen, das ein
.Anwalt geniessen müsse,
zur Zeit nicht schenken und
daher den guten Leumund nicht zuerkennen.
2.
-Freilich könne ein getrübter Leumund durch Zeit-
ablauf geheilt werden. Beim Gesuchsteller habe sich indes-
sen dieser Reinigungsprozess
nach Auffassung des Gerichts
noch
nicht vollzogen. Er habe sich nicht nur einmal ver-
fehlt, sondern während eines Zeitraumes von mehreren
Jahren verschiedene Personen hintergangen, die ihm als
Anwalt besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Seither
sei
er zwar mit dem Strafrichter nicht mehr in Berührung
gekommen. Damit sei aber nicht gesagt, dass er heute die
sittliche Festigkeit besitze, die
im Interesse des recht-
suchenden Publikums
vom Anwalt verlangt werden
müsse. Die Tatsachen, die
er in diesem Zusammenhang
geltend mache, reichten zum Nachweis hiefür nicht aus.
Er habe z. B. keine :Unterlagen beigebracht, denen zu
entnehmen wäre, dass er während längerer Zeit in einer
auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden Anstellung
pflichtbewusste
treue Arbeit geleistet habe. Es bestehe
somit keine Gewähr, dass er künftig den Versuchungen
gewachsen wäre, die insbesondere
an den mittellosen
Anwalt herantreten.
3. -Die Ordnung des Berufsverbotes im StGB spiele
für die Beurteilung des Gesuches keine Rolle. Gegen den
Gesuchsteller sei seinerzeit nicht strafweise ein zeitlich
beschränktes Berufsverbot verhängt worden. Vielmehr
habe das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über die
Anwälte die Berufsbewilligung wegen DahinfalIens einer
dafür erforderlichen Voraussetzung zurückgenommen.
Dazu sei es nach dem damals geltenden Recht befugt
gewesen. Auch das StGB habe übrigens daran nichts
geändert. Die Aufsichtsbehörde müsse deshalb auch heute
frei prüfen können, ob die Erfordernisse des kantonalen
Rechts zur Wieder-bezw. Neuerteilung des Patentes
gegeben seien. Der Bundesgesetzgeber schreibe den Kan-
tonen in dieser Beziehung nichts vor.
4. -
Der Einwand, dass der Gesuchsteller im Jahr 1933
schuldlos
verurteilt worden sei, könne nicht gehört werden.
Das Kantonsgericht müsse sich an die Erwägungen des
rechtskräftigen Strafurteils halten. Es könne den Straf-
prozess nicht nochmals durchführen, um sich eine eigene
Meinung
über die vom Strafrichter festgestellten Ver-
fehlungen
zu bilden. Gegen eine ungerechte Verurteilung
hätte der Gesuchsteller zudem Rechtsmittel ergreifen,
insbesondere
nach der Freilassung ein Revisionsbegehren
stellen
können. Das sei nicht geschehen.
B. -Mit rechtzeitiger
staatsrechtlicher Beschwerde hat
Dr. X. beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom
24. April 1945 sei aufzuheben und das Kantonsgericht
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur
Ausübung der Advokatur auf Gnmd des im Jahre 1921
Ausübung der wissenschaft.lichen Berufsartcll. N° 58.
erlangten Fähigkeitsausweises wieder zu erteilen. Zur
Begründung wird auf die Eingaben im kantonalen Ver-
fahren an des Kantonsgericht verwiesen und ergänzend
selbständig angebracht :
- -
Der Patententzug sei, wie aus dem Beschluss vom
- Oktober 1933 hervorgehe, lediglich auf das Bekannt
werden der strafrechtlichen Verurteilung des Rekurrenten
als solcher hin verfügt worden, ohne dass das Kantons-
gericht sich um die Tatbestände gekümmert hätte, die dem
Strafurteil zu Grunde lagen. Er müsse deshalb dahin-
fallen, nachdem jenes Urteil infolge Löschung im Straf-
register nicht mehr bestehe. Es sei Willkür, Urteile des
gleichen Gerichts
zu beachten, wenn sie Handhabe dafür
böten, eine Polizeierlaubnis wegen getrübten Leumundes
zu entziehen, dagegen als unerheblich zu erklären, wenn sie
die
Trübung des Leumunds beseitigen. Nach Art. 363
Abs. 3
StGB dürfe eine gelöschte Vorstrafe nur den Unter-
suchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf
die Löschung, mitgeteilt werden und auch diesen nur,
wenn der früher Verurteilte im neuen Strafverfahren
Beschuldigter sei. Sie könne daher nicht mehr länger
Grundlage für eine administrative, disziplinarische Mass-
nahme bilden wie die Verweigenmg oder Entziehung einer
Berufsbewilligung .
- -Art. 54 StGB bestimme zudem, dass der Strafrichter
die Ausübung eines von behördlicher Bewilligung abhängi-
gen Berufes demjenigen untersagen könne, der in Ausübung
dieses Berufes ein Vergehen begangen habe und deshalb
zu Freiheitsstrafe verurteilt werde, und setze die zulässige
Dauer eines solchen Verbotes auf höchstens 5 Jahre fest.
Dane ben sei kein Raum mehr für eine konkurrierende
Zuständigkeit kantonaler Gewerbepolizei-oder Diszipli-
narbehörden, die es diesen gestatten würde, das Urteil des
Strafrichters im Administrativwege beliebig zu verschärfen
und damit abzuändern.
- -Nach der ständigen Rechtsprechung Zu Art. 31 BV
dürften zwar an den guten Leumund strenge Anforde-
rungen gestellt werden, aber doch nicht so strenge, dass
nicht frühere Verfehlungen durch jahrelanges gutes Betra-
gen getilgt werden könnten. Über längere Tätigkeit in
einer ( auf einem Vertrauensverhältnis beruhenden An-
stellung könne sich freilich der Rekurrent nicht ausweisen.
Es sei auch nicht einzusehen, wie er eine solche Anstellung
hätte finden können. Er könne sich aber, wie schon vor
Kantonsgericht geltend gemacht, auf andere Tatsachen
berufen, die einen ebensoguten, wenn nicht besseren Aus-
weis darstellten: seit Verbüssung der Strafe (1934) habe
er seinen Beruf in dem nach baselstädtischem Recht auch
ohne Anwaltspatent zulässigen Rahmen weiter ausgeübt,
durch Erteilung von Rat, Gutachten, Ausarbeitung von
Prozessschriften und Plädoyers etc., wobei jeweilen paten-
tierte Kollegen, hauptsächlich Dr. Y., die Fälle vor Schran-
ken vertreten hätten. Der baselstädtische Staatsanwalt
Dr. Z. habe dies in einem Schreiben an das Kantonsgericht
bestätigt, sich über die
Führung des Rekurrenten und
dessen Tätigkeit seit 1934 lobend geäussert und das Gesuch
um Wiedererteilung der Berufsbewilligung unterstützt.
Vor Einreichung des Gesuchs habe er mit Brief vom 2. De-
zember 1944 den Kantonsgerichtspräsidenten angefragt,
welche Ausweise
er allenfalls noch beizubringen habe,
faUs die Basler Rehabilitationsakten
nicht genügen sollten.
Nachdem
man ihm darauf nur eine Bescheinigung des
Betreibungsamtes
Basel-Stadt verfangt habe, dass gegen
ihn keine Verlustscheine und Betreibungen vorlägen, habe
er annehmen dürfen, dass seine Angaben über Führung und
Tätigkeit seit 1934 als erwiesen betrachtet würden oder
dass doch zum mindesten das Appellationsgericht Basel-
Stadt um seine Meinung über den beruflichen Leumund
des Rekurrenten befragt werde, nachdem dieser keine
Beziehung zu
St. Gallen besitze, wohl aber in Basel eine
Kundschaft erworben habe durch gewissenhafte und gute
Arbeit. Heute würden noch Bescheinigungen qes Dr. Y.
und einiger Ktmden vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass
er in seiner Tätigkeit das volle Vertrauen seines Mitarbei-
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58.
ters und der Klienten geniesse ; diese Zeugnisse könnten
nötigenfalls um weitere vermehrt werden. Die Annahme
des Kantonsgerichts,
er würde sich bei Wiedererteilung
des
Patents neuerdings verfehlen, werde daher durch nichts
gestützt und sei reine Willkür.
Im Patentgesuch an das Kantonsgericht vom 18. De-
zember 1944 war die oben unter Ziffer 2 wiedergegebene
Rüge näher ausgeführt und die Auffassung vertreten
worden: Nach Art. 54 StGB könne ein Berufsverbot wegen
Begehung
von diesem Gesetz als' Vergehen behandelter
und infolgedessen strafrechtlich verfolgter Handlungen nur
noch durch den Strafrichter in dem hier vorgesehenen
Rahmen verhängt werden. Auf dem Administrativ-(Dis-
zipIinar-) wege könne es in solchen Fällen nicht mehr aus-
gesprochen werden, ohne dass die kantonale Behörde damit
gegen Bundesrecht und, wenn der Strafrichter von der
Möglichkeit des Art. 54 StGB keinen Gebrauch gemacht
habe, überdies gegen
den Grundsatz ne bis in idem ver-
stosse. Da nach einem weiteren allgemein anerkannten
Grundsatz Milderungen in der Strafgesetzgebung II auch
auf Fälle Anwendung fänden, die noch in das alte Recht
zurückreichen , müsse das auch im vorliegenden Falle
zum mindesten für die Dauer des Verl?otes, des Entzuges
der Berufsbewilligung gelten. Hier habe aber dieser Entzug
bereits II Jahre, also mehr als das Doppelte der nach dem
StGB höchstens zulässigen Zeit gedauert.
Über die Tätigkeit des Rekurrenten seit Verbüssung der
Strafe wurde in dieser Eingabe nur kurz bemerkt : Infolge
der Unmöglichkeit seinen Beruf voll auszuüben , sei er
schweren Entbehrungen ausgesetzt. Da er vor Schranken
nicht selbst auftreten dürfe, sei er darauf angewiesen
gewesen, seine
Fälle durch Kollegen, meist Dr. Y., plä-
dieren zu lassen. Auch
im Begleitschreiben vom gleichen
Tage findet sich hierüber lediglich
der Satz : Leute, die
mir längst Arbeit geben wollten, erklären warten zu wollen,
bis
ich selbst plädieren könne, und so ist mein bescheidener
Verdienst noch
mehr zusammengeschmolzen.
Staa.tsrecht.
Als der Rekurrent am 16. Februar 1945 den Kantons-
gerichtspräsidenten
um rasche Erledigung des Gesuches
anging, ä'QSserte er sich hiezu wiederum bloss summarisch
wie
folgt: Meine Fälle lasse ich seit 1933 von einem Kolle-
gen gegen Abtretung des halben Honorars
vor den Schran-
ke:r;t vertreten. Allein das Gewicht, das die Mehrzahl der
Klienten der persönlichen Vertretung vor Schranken und
dem persönlichen Können eines jeden Anwalts beimisst,
ist so gross, dass ein Grossteil der Fälle, die mir sonst
anvertraut würden, unter Hinweis auf diesen Umstand an
Kollegen gehen.
Die Ergänzungseingabe vom 26. März 1945 enthält zu
jenem
Punkte einzig die nachstehende Ausführung:
Weiterhin habe ich nun während 11 Jahren meinen
Beruf selbständig ausgeübt, wobei Kollegen
für mich vor
Schranken
traten. Bei der geringsten Pflichtverletzung
hätte die Duldung meiner Tätigkeit von Seiten der (Ge-
richts-) Präsidenten ein schnelles
Ende gehabt.
Staatsanwalt Dr. Z. bestätigte in der vom Rekurrenten
angerufenen Erklärung, dass
er seit mehreren Jahren hin
und wieder als Funktionär der Militärjustiz oder in seiner
bürgerlichen
Stellung (als Staatsanwalt) mit Dr. X. zu
tun gehabt und ihn dabei als durchaU8 korrekten Vertreter
seiner Klienten kennen gelernt habe.
Es sei dem Aussteller
der Erklärung dabei auch aufgefallen, dass X. sich alle
Mühe gegeben habe, sich ohne
fremde Hilfe durchzubrin-
gen. Dies sei ihm
oft schwer, weil er den Verdienst immer
mit dem Anwalt teilen müsse, der die von ihm (X.) bear-
beiteten Fälle vor
Vericht vertrete. Ich bin überze'Qgt,
dass im vorliegenden Falle ein Entgegenkommen gerecht
fertigt werden kann und dass Dr. X. sich bemühen würde,
das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen.
O. -Das Kantonsgericht von St. Gallen hat auf Abwei-
sung
der Beschwerde angetragen. Es hält an der im ange-
fochtenen Entscheide vertretenen
Rechtsa'Qffassung fest
und fügt bei : Dem Rekurrenten sei es jederzeit unbenom-
men, sein Gesuch zu erneuern, wenn
er andere Tatsachen
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. No 58. 377
gelten machen, z.B. Belege vorlegen könne, aus denen sich
der zur Zeit vermisste Beweis
für die zur einwandfreien
Berufsübung erforderlichen Eigenschaften ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -:-Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hat der
Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde
stützt, in der Beschwerdeschrift selbst anzuführen. Die
Verweisung auf kantonale Rechtsschriften genügt den
Anforderungen
von Art. 90 neu (früher Art. 178 Ziff. 3 alt)
OG jedenfalls dann nicht, wenn die Kognition des Bundes-
gerichtes
nicht dieselbe ist wie diejenige der kantonalen
Behörde.
Dem Staatsgerichtshof ist nicht zuzumuten, aus
solchen
kantonalen Eingaben, die auf der Voraussetzung
freier Überprüfungsbefugnis jener Behörde
in tatsächlicher
und rechtlicher Beziehung beruhen, dasjenige zusammen-
zusuchen, was sich allenfalls
zur Begründung des Vor-
wurfs der Verfassungsverletzung verwerten liesse. Im
vorliegenden Falle erweist sich zudem die Rüge, dass das
kantonale
Recht in der ihm vom Kantonsgericht gegebenen
Anwendung gegen ein Bundesgesetz, nämlich das
StGB
verstosse (Art. 2 Üb. Best. 2;. BV) auch dann als unbe-
gründet, wenn
man zu diesem Punkte die ergänzenden
Ausführungen
in der Eingabe des Rekurrenten vom 18. De-
zember 1944 an das Kantonsgericht mitberücksichtigt.
Und zu den Anbringen der kantonalen Eingabe vom
März 1945, die sich auf das Basler Strafurteil von 1933
beziehen,
braucht schon deshalb keine Stellung genommen
zu werden, weil
der Rekurrent die Auffassung des Kantons-
gerichts nicht anficht, dass es sich
an die Feststellungen
dieses
Urteils halten dürfe und müsse, solange es nicht im
Rechtsmittelwege aufgehoben sei, geschweige denn dar-
zulegen versucht, dass diese Ansicht verfassungswidrig
sei
.. Zweifellos ist sie es a'Qch nicht.
2. -Auch die sog. freien, wissenschaftlichen Berufe, wie
insbesondere derjenige des Anwalts, geniessen
den Schutz
des Art. 31 BV nur in den Schranken, welche die Kantone
:3i8
nach Art. 31 lit. e allgemein der freien Gewerbeausübung
ziehen können. Die
Z.ulassung dazu darf wegen der auf
dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen, ausser vom
Befähigungsausweis (Art.
33 BV), noch von anderen Vor-
aussetzungen abhängig gemacht werden, wie insbesondere
bestimmten persönlichen Eigenschaften -Besitz
der bür-
gerlichen Rechte,
guter Leumund, Ehrenhaftigkeit, Zu-
trauenswürdigkeit -
und es darf die erteilte Bewilligung
durch die zuständige kantonale Verwaltungs-oder Diszi-
plinarbehörde zurückgenommen werden, wenn jene Eigen-
schaften
nicht mehr vorhanden sind (BGE 41 I 390 Erw.
1 ; 53 I
28/9 ; 59 I 199 Erw. 1, ferner allgemein 67 I 327
Erw.
4 a und die nicht veröffentlichten Urteile vom 10. Mai
1940 LS. Brand Erw. 6, vom 16. September 1943 LS. Oppen-
heim Erw. 1, vom 24. Januar 1944 LS. Jecker Erw. 1).
Ein strafbares Verhalten des durch die Verweigerung oder
Entziehung
der Bewilligung Betroffenen ist dabei nicht
vorausgesetzt. Vom Standpunkt des Bundesrechts genügen
irgendwelche Verfehlungen, Handlungen oder
Unterlas-
sungen, die mit der Achtung, deren der Anwalt als Hilfs-
organ
der Rechtspflege bedarf, und dem Vertrauen, das
ihm notwendigerweise entgegengebracht werden muss,
nicht vereinbar sind. Die Verfehlung braucht ferner nicht
bei Ausübung des Berufes begangen worden zu sein,
sobald
nur ihr Bekanntwerden in der Öffentlichkeit geeig-
net ist, den Fehlbaren in der Ehre 'und der Achtung, die
er geniessen muss, herabzusetzen (BGE 46 I 319 E. 4 ;
67 I 86 und das nicht veröffentlichte Urteil vom 19. Juni
1931 LS. Hofstetter-Leu S. 10 /ll). Unerheblich ist endlich
der Ort der Begehung der Handlungen (BGE 53 I 28/9).
3. -Freilich kann auch der St:r;africhter dem wegen
Verbrechen
oder Vergehen im Berufe zu Freiheitsstrafe
Verurteilten die Ausübung des Berufes
für 6 Monate bis
zu 5
Jahren untersagen. Doch wird dadurch die Befugnis
der kantonalen Gewerbepolizei-oder Aufsichtsbehörde,
die früher erteilte Berufsbewilligung vorübergehend.
oder
auch dauernd zu entziehen, nicht berührt (nicht vernffent-
'I
j
Ausilbung cle!' wissenschaftlichen Berufsarten. N0 58.
lichtes Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1945
LS. Pfister, Erw. 12). Das folgt schon daraus, dass Art. 54
StGB das richterliche Berufsverbot nur bei Berufen zulässt,
deren Ausübung von behördlicher Bewilligung abhängt,
und damit die Zulässigkeit eines solchen Bewilligungs-
zwanges voraussetzt.
Darf für bestimmte Berufe eine
besondere gewerbepolizeiliche Bewilligung
in den Schran-
ken
des Art. 31 BV nach wie vor verlangt und an bestimmte
Erfordernisse, insbesondere gewisse
persönliche Eigenschaf-
ten geknüpft werden, so muss sie aber auch von der zur
Erteilung zuständigen Behörde zurückgenommen werden
konnen, falls jene Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind, es
wäre denn, dass das kantonale
Recht selbst das nur durch
richterliches Urteil zulassen würde. Ausserdem umfasst die
angerufene Bestimmung des
StGB nur die Begehung 8traf-
barer
Handlungen bei der Berufsausübung, während die
Voraussetzungen
für die Rücknahme der Bewilligung auch
bei anderweitigem, nicht mit Strafe belegtem Verhalten
gegeben sein können.
Es kann aber nicht der Wille des
StGB sein, in solchen Fällen die Entziehung des Patentes
künftig auszuschliessen, noch weniger, dass sie der zustän-
digen kantonalen Behörde gerade
in den schwersten,
strafbaren Fällen versagt wäre, in den übrigen, leichteren
dagegen möglich bleibe.
Es ist denn auch aneI:kannt, dass
die
in Art. 79 StGB vorgesehene Rehabilitation inbezug
auf ein im Strafurteil ausgesprochenes Berufsverbot nur
die aus dem Urteil folgende Unfähigkeit zur Ausübung des
Berufes beseitigt, dagegen
nicht zur Folge hat, die erforder-
liche administrative Berufsbewilligung wieder aufleben zu
lassen, diese vielmehr neu nachgesucht werden muss
(Logoz zu
Art. 79 Nr. 1; Zürcher, Motive zum Vorentwurf
des
StGB von 1908 S. 112).
Schon die früheren kantonalen Strafgesetze kannten
übrigens vielfach ein ähnliches richterliches Berufsverbot.
Das Bundesgericht
hat erkannt, dass dadurch die Verwal-
tungs-(Aufsichts-) behörden
nicht gehindert würden, wegen
der gleichen Handlungen
das Patent zurückzunehmen,
:lSO
wenn der Strafrichter von der ihm zustehenden ßföglich-
keit keinen Gebrauch gemacht oder das Verbot wie die
Ha"Npt-(Freiheits-) strafe nur bedingt ausgesprochen habe,
falls sich
nicht ein anderer Wille klar aus dem Strafgesetz
ergebe (nicht veröffentlichte Urteile vom 26.
Januar 1934
i.S. Hergert und vom 20. Mai 1943 i.S. Imer). Freilich
trifft eine wesentliche
Betrachtung heute nicht mehr im
gleichen Masse zu,
von der das ,Bundesgericht damals
ausging, nämlich, dass es sich
um zwei dem Wesen nach
verschiedene Verfügungen handle :
Sühne für eine began-
gene
Tat im einen Fall, vorbeugende Massregel zum Schutze
der Öffentlichkeit im anderen. Denn nach Art. 54 StGB
darf auch ein richterliches Berufsverbot nur bei Gefahr.
weiteren Missbrauches verhängt werden. Es nähert sich
damit einer sichernden Massriahme, wenn man es nicht
geradezu als solche auffassen will, obwohl es unter dem
Marginale ( Nebenstrafen)) eingereiht ist (Logoz zu Art.
NI'. 1). Gleichwohl kann das Verhältnis' zwischen den
Befugnissen des Strafrichters
und denjenigen der kanto-
nalen Gewerbepolizei-(Disziplinar-) behörde aus den oben
dargelegten Gründen auch
heute kein anderes sein. Be-
stehen beide nebeneinander, so lässt sich
aber aus Art.' 54
StGB auch keine zeitliche Schranke für die administrative
(disziplinarische)
Rücknahme der Berufsbewilligung her-
leiten.
Als das Kantonsgericht durch Beschluss vom 18.
Okto-
ber 1933 dem Rekurrenten das Anwaltspatent entzog, galt
zudem Art. 54 StGB noch nicht. Um ihn dennoch, wenig-
stens was die zulässige Dauer der Massnahme betrifft,
gegenüber diesem Beschluss
zur Geltung zu bringen, müsste
der Bestimmung rückwirkende Bedeutung beigelegt wer-
den.
Dafür bietet aber das StGB keine Grundlage. Ein Fall
des Art. 336 liegt nicht vor. Art. 2 Abs. 2 bezieht sich nur
auf Verbrechen U)ld Vergehen, die zwar vor Inkrafttreten
des Gesetzes verübt wurden, aber erst nachher beurteilt
werden, nicht auf schon vorher rechtskräftig beurteilte
Tatbestände.
Ausiibung der wissl'nsehaftlichcll Bcrufsarten. N° 58.
:181
Weil es zum administrativen (disziplinarischen) Entzug
der Berufsbewilligung keiner strafbaren, sondern nur
ehrenrühriger Handlungen im oben umschriebenen Sinne
bedarf, ist ferner unerheblich, inwiefern das Strafurteil
vom
12. Juli 1933 heute noch bestehe, gleichwie nichts
darauf ankommt, ob das Strafverfahren
zur Freisprechung
mangels eines
strafbat'en Verhaltens geführt hat (Urteil
vom 24. Januar 1944 i.S. Jecker Erw. 3). Art. 363 Abs.3
StGB könnte sich zudem höchstens gegen administrative
Massnahmen richten, die auf
Grund einer gelöschten Vor-
strafe ergriffen wurden,
nicht Verfügungen nachträglich
hinfällig machen, die
im Anschluss an eine strafgerichtliche,
damals noch
nicht gelöschte Verurteilung früher getroffen
worden sind. Auch
setzt er eine unter der Herrschaft des
neuen Rechts ausgefällte Vorstrafe voraus (BGE
69 IV 202).
4. -'" In Bezug auf den für die Berufsausübung erfor-
derlichen
guten Leumund hat das Bundesgericht im Falle
Rüegg (BGE 49 1391) entschieden, es sei weder vom Stand-
punkt des kantonalen Rechts noch des Art. 31 BV etwas
dagegen einzuwenden,
wenn hiefür im Falle früherer Ver-
fehlungen die negative Tatsache allein
nicht als genügend
angesehen wird, dass
der Bewerber sich seither nichts hat
zn schulden kommen lassen, sondern der Nachweis einer
seither eingetretenen Wandlung
der Gesinnung und des
Charakters, positiver Tatsachen
verlangt wird, welche
dafür Gewähr bieten, dass die früher fehlende sittliche
Festigkeit (Charakterstärke) nunmehr vorhanden sei (s. im
gleichen Sinne die nicht veröffentlichten Urteile vom
16. Sep ember 1943i.S. OppenheimErw. I, vom 24. Januar
1944 LS. Jecker Erw. 6). Dabei dürfen die Anforderungen
an diesen Nachweis nach den früheren Verfehlungen be-
messen
werden; hier war aber zum mindesten der vom
Rekurrenten im Falle P. begangene Vertrauensmissbrauch
(Betru,g) schwer, nach den Feststellungen des rechtskräf-
tigen Strafurteils
vom 12. Juli 1933, von denen das Kan-
tOi1sgerichtausgehen durfte.
5. Der kantonalen Behörde, welche die Verantwortung
für den Schutz der Rechtssuchenden trägt, muss daher
notwendigerweise ein weitgehendes Ermessen eingeräumt
werden.
Eine Tätigkeit wie die vom Rekurrenten hier
behnuptete könnte höchstens dann ausreichen, wenn sie
fortgesetzt, wie es
der ordentlichen Betreibung eines
Berufes entspricht, ausgeübt worden wäre, ohne zu Klagen
Anlass zu geben. Die blosse vereinzelte
Vornahme in das
Tätigkeitsgebiet"
der Anwälte einschlagender Handlungen,
die angeblich ohne
Patent zulässig gewesen wären, bei sich
gerade bietenden,
mehr oder minder zufälligen Gelegen-
heiten,
darf als unzureichender Ausweis erklärt werden.
Die Angaben, die
der Rekurrent hierüber im kantonalen
Verfahren machte, waren
aber mehr als kärglich und lies-
sen die
näheren Umstände der behaupteten Berufsaus-
übung
und insbesondere deren Umfang durchaus im Un-
klaren. Das Kantonsgericht durfte sie deshalb als nicht
schlüssig erachten, ganz abgesehen davon, dass sie sich
ausser
der Bescheinigung des Staatsanwalts Dr. Z. in
blossen Behauptungen erschöpften. Auch die erwähnte
Bescheinigung
ändert daran nichts, nachdem der Aussteller
selbst
erklärt, mit dem Rekurrenten nur hin und wieder
in Berührung gekommen zu sein und sich nicht etwa auf
fortgesetzte Beziehungen beruft, die ihm einen vollstän-
digen
und dauernden Einblick in dessen Tätigkeit gewährt
hätten. Es war aber Sache des Rekurrenten, die Belege
für den Wiedererwerb des guten Leu.mundes als Voraus-
setzung für die Neuerteilung des Patentes beizubringen,
nicht des Kantonsgerichtes, sie von ihm einzufordern. Auf
den Brief vom
2. Dezember 1944 hat ihm der Kantons-
gerichtspräsident erwidert, dass das Kantonsgericht die
Frage an Hand der frühern Strafakten und der Rehabili-
tationsakten eingehend prüfen werde; die Rehabilitation
(Löschung des
Urteils im Strafregister) allein bilde noch
keinen
Grund für die Bewilligung des Gesuches. Die erst
vor Bundesgericht eingereichten Belege müssen ausser
Betracht bleiben. Da die staatsrechtliche Beschwerde aus
Art. 4 und 31 BV die Erschöpfung der kantonalen Instanzen
Organisation der Bundesrechtspficge. N° 59.
voraussetzt, sind neue Beweismittel in diesem Verfahren
nicht zulässig. Es ist zudem zweifelhaft, ob das Kantons-
gericht auf diese privaten Bescheinigungen, wenn sie ihm
vorgelegen hätten, hätte abstellen müssen. Im Falle eines
neuen Gesuches
könnte es ihm jedenfalls nicht verwehrt
werden,
den Tatbestand durch Erkundigungen bei den
baselstädtischen Behörden, die darüber Aufschluss geben
können, abzuklären
und diesen amtlichen Auskünften den
Vorzug zu geben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEG,E
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
59. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1945
i. S. Schweizeriscbe Vereinigung zur Wahrung der Gebirgs-
interessen gegen Vorstand der Schweizerischen Vereinigung zur
Wahrung der Gebirgsinteressen und Konsorten und Obergericht
des Kantons Luzern.
Voraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde :
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Verfügung, die für die
Dauer eines Prozesses getroffen wird (Erw. 1).
Nichteintreten auf die von einem Verein erhobene Beschwerde,
weil die Wahl des für ihn handelnden Vorstandes nichtig ist
(Erw. 2).
Juristische Personen:
Wann sind gesetz-oder statutenwidrige Beschlüsse der Mitglieder-
versammlungen juristischer Personen nicht bloss anfechtbar,
sondern nichtig? (Erw. 2).