. Ent.eignungsrecht.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
47. Urteil vom 20. Septeinber 1945 i. S. Schweiz. Bundesbahnen
gegen Jurer.
Enteignungsverjahren ; Geltendnnachung 110'11-EntBchädigungsan-
sprüchen
gegen den Enteigner. . .
- Ist nach rechtzeitiger Forderunneldung das Emlgungs-
verfahren unterbrochen oder das Schatzungsverfahren verscho-
ben worden bis nach Fertigstellung des Werkes (Art. 57 EntG),
so können beide Parteien jederzeit Wiede e des Vnr
fahrens verlangen (Art. 66 lit. b EntG) ; die VerwIrkungsfrIst
des Art. 41 EntG ist nicht anwendbar (Erw. 1,3 und 4). .
- Bedeutung der Vorschrift von Art. 36 lit. a EntG, wonach bel
ForderungsanmelduIigen die Höhe der in Geld verlangten
Entschädigung anzugeben ist (Erw. 2).
Prooedure d' expropriation; exercice du droit a indemnite contre
l'expropriant. . L
- Lorsque apres le depöt de la demande d'indelnnlt .. en tenps
utile la'procedure de conciliation est interrompue ou l'estuna-
tion 'ajournee.jusqu'a. l'achevement de l'ouvrnge (art .. 57 LE),
les deux parties peuvent en tout temps requenr la reprISe de la proc6dure (art. 66 lettre b LE); le delai de peremption de
l'art. 41 LE n'est pas applicable (consid. 1, 3 et 4).
2 Signific8otion de la prescription de l'art. 36 lettre a LE portant
. que 1a demande doit indiquer le chif(re de l'indemniM roolamoo
en argent (consid. 2).
Procedura d' espropriazione ; esercizio del diritto a indennita contro
l' espropriante.
- Quando, dopo la tempestiva domand8o d'indennita., .180 :proce:
dura di conciliazione e interrotta 0 Ia procedura dl stnn80 e
rinviata al compimento dell'opera (art. 57 LEspr:), ambedue
Ie parti possono in ogni tempo donandar 180 lpresa ella
procedura (art. 66, Iett. b LEspr.); il tennme dl preclusIOne
previsto dall'art. 41 LEspr. non e applicabile (consid. I, 3 e 4).
- Significato della prescrizione dell'art. 36 Iett. 80 spr., ondo
cui la domanda deve indic80re l'ammont8ore dell mdennlta. pre-
tesa in denaro.
A. -Am 1. Februar 1936 legten die 8BB den Werk-
und Enteignungsplan und das Verzeichnis der zu enteig-
nenden
Rechte für die Verlegung der Linie Bern-Wylerfeld
Enteignungsrecht. 297
an die Lorrainehalde öffentlich auf (Art. 27, 30 EntG).
Innert der Eingabefrist richtete auch der Eigentümer der
Liegenschaft Jurastrasse 28 in Bern, Robert Jufer, der in
dieser eine Bäckerei und Spezereihandlung betrieb, eine
Eingabe
an den Gemeinderat Bern. Er machte geltend,
dass die Liegenschaft -von der kein Boden abzutreten
war -durch das Werk in mehrfacher Hinsicht geschädigt
und entwertet werde. Der Bahndamm (Viadukt) trete so
nahe
an das Haus heran, dass diesem Licht und Sonne
entzogen werde. Auch müsse
mit übermässigen Immis-
sionen
i. S. von Art. 684 ZGB gerechnet werden (Erschüt-
terungen
'Und Lärm). Ausserdem erleide der Eingabesteller
Schaden dadurch, dass zur Erstellung des Werkes fünf
benachbarte Häuser abgerissen würden, deren Bewohner
seine
Kunden gewesen seien. Da sich der Schaden zur
Zeit nicht bemessen lasse, stellte Jufernur einen grund-
sätz1ichen Entschädigungsanspruch, . ohne diesen
zu be-
ziffern.
Der Präsident der Schätz-ungskommission des Kreises 3
bezog die Eingabe
in das Einigungsverfahren (Art. 45 ff.
EntG) ein.
Das von Jufer und dem Anwalt der SBB unterzeichnete
Protokoll
der Einigungsverhandlung vom 27. Juni 1936
lautet:
Herr Jufer ist nicht in der Lage, heute' einen
bestimmten
Antrag zu stellen, sondern macht bloss
grundsätzlich eine Entschädigungsforderung geltend.
Der Vertreter der BlJIldesbahnen vertritt die Auf-
fassung, dass
überhaupt erst nach Erstellung des
Werkes eine Beurteilung möglich sei.
Herr Jufer erklärt hierauf, dass er zur Zeit nicht
Beurteilung durch die Schätzungskommission ver-
lange, sondern sich alle
Rechte bis nach Erstellung
des Werkes vorbehalte.
Der
Bau des neuen Bahndamms (Viadukts) war im Juli
1938 beendigt; der volle Betrieb auf der neuen Linie
Enteignungsrooht.
wurde am 6. September 1941 aufgenommen. Inzwischen
war infolge Todes des Robert Jufer die Liegenschaft
JUl'astrasse 28
an seine Witwe, die heutige Beschwerde-
beklagte
Lina Jufer-Baumgartner übergegangen.
Mit Schreiben vom 17. September 1941 ersuchte der
Anwalt der Frau Jufer das Rechtsbureau der SBB Bern,
die zuständige Amtsstelle oder die Schätzungskommission
zur Wiederaufnahme des 1936 eingestellten Enteignungs-
verfahrens zu veranlassen.
Mit Brief vom 28. Oktober 1941 erinnerte er die SBB
an die Anfrage vom 17. September.
Am 12. November 1941 schrieb der Anwalt der SBB der
Rechtsabteilung der Generaldirektion Bern, er habe sich
auftragsgemäss mit dem Anwalt der Frau Jufer in Ver-
bindung gesetzt
und ihn auf' die Vorschriften des EntG
aufmerksam gemacht, wonach Entschädigungsforderungen
nach Ablauf
der ordentlichen Eingabefrist direkt beim
Präsidenten
der Schätzungskommission geltend zu machen
seien
und zwar binnen 30 Tagen, seitdem der Ansprecher
vom Bestande des beeinträchtigten Rechts oder von der
Schädigung Kenntnis erhalten habe. Man werde nun das
Weitere abwarten müssen. Vorsorglich möchte er raten,
Erschütterungsmessungen vornehmen zu lassen.
Diese Messungen fanden
am 26. November 1941 statt.
Das Ergebnis wurde der Frau Jufer oder ihrem Anwalt
nicht mitgeteilt.
Mit Eingabe vom 2. August 1943 ersuchte Frau Jufer
die eidg. Schätzungskommission des Kreises 3, das auf
Grund der Vereinbarung vom 27. Juni 1936 eingestellte
Enteignungsverfahren wieder aufzunehmen
und durchzu-
führen. Zugleich begründete sie
den ihr aus dem Werke
erwachsenden Schaden
näher und stellte dafür eine For-
derung
-von Fr. 35,000.-mit Zins zu 5 % seit 1. Oktober
1936 (dem Tage
des Beginns der Bauarbeiten). Als schä-
digende Einwirkungen des Werkes wurden die schon
in
der Eingabe vom 26. Februar 1936 erwähnten angeführt.
In der Vernehmlassung vom 20. November 1943 auf
Enteignungsrooht. 299
diese Eingabe wendeten die SBB ein, die Ansprüche seien
verwirkt; nach Art. 41 EntG hätten sie innert 30 Tagen
seit Vollendung
und Inbetriebnahme des Werkes beim
Präsidenten
der eidg. Schätzungskommission geltend ge-
macht (angemeldet) werden müssen.
Durch Entscheid vom 28. September 1944 wies der
Präsident
der eidg. Schätzungskommission des Kreises 3
die Verwirkungseinrede
ab und verfügte, dass die unter-
brochene Einigungsverhandlung fortzuführen sei.
B. -Mit rechtzeitiger Beschwerde haben die SBB beim
Bundesgericht beantragt, der Entscheid
des Präsidenten
der Schätzungskommission des Kreises 3 sei aufzuheben
und die Einrede der Verwirkung gutzuheissen.
Es wird angebracht: Abstand, Höhe und Breite des
neuen Bahndamms (Viadukts) seien schon aus den öffent-
lich aufgelegten
Plänen zu ersehen gewesen und hätten
mit der Vollendung des Baus im Juli 1938 endgültig fest-
gestanden. Von
da an, spätestens aber mit Ablauf eines
Jahres seit der Fertigstellung, habe sich der Liegenschafts-
eigentümer
auch über den Umfang des ihm aus der Baute
als solcher allenfalls entstehenden Schadens Rechenschaft
geben können. Ebenso von
der Inbetriebnahme des Werkes
an über den Umfang der angeblichen Immissionen. Das sei
auch der
Zeitpunkt gewesen, den die Vereinbarung vom
27'. Juni 1936 für die nachträgliche Geltendmachung einer
bestimmten ziffermässigen Entschädigung vorbehalten
habe. Freilich könne nach
Art. 57 EntG mit Zustimmung
der Parteien das Schätzungsverfahren bis nach Fertig-
stellung des Werkes verschoben werden. Eine solche Ver-
einbarung sei hier bei
der Einigungsverhandlung getroffen
worden. Auch
in diesem Falle stehe es aber nicht im
Belieben des Enteigneten, wann er die Schätzungskom-
mission mit seinen Entschädigungsansprüchen befassen
wolle. Nach Sinn und Geist des EntG habe das vielmehr
bei Folge der Verwirkung
in den Formen und in der Frist
des Art. 41lit. c EntG zu geschehen. Wenn nach dem Pro-
tokoll vom 27.
Juni 1936 Jufer erklärt habe, dass er nicht
Enteignungsreeht.
in der Lage sei, einen'bestimmten Antrag zu stellen, und
nur grundsätzlich einnn Entschädigungsanspruch geltend
mache,
lmd wenn sodann im beidseitigen Einvernehmen
bestimmt worden sei, dass er sich alle Rechte bis nach
Erstellung des Werkes vorbehalte,
( so will dies doch
heissen, dass
ihm im Sinne von Art. 41 EntG das Recht
zustehe, nach Erstellung des Werkes bezw. Inbetriebnahme
des Viadukts die Entschädigungsforderung
ziffermässig zu
bestimp1en und bei der Schätzungskommission anzumel-
den.
Die protokollierte gemeinsame Erklärung der Par-
teien habe demnach die Verwirkungsfrist nicht beseitigt.
Vielmehr handle es sich dabei
um die Wahrung einer nach-
träglichen Entschädigungsforderung, deren Höhe
erst nach
;Fertigstellung und Inbetriebnahme des Werkes habe be-
stimmt werden können. Nachträgliche Entschädigungs-
forderungen
könnten aber nur im Rahmen von Art. 41
EntGgeltend gemacht werden. Der nteigner dürfe in
dieser Beziehung nicht der Willkür des Enteigneten ausge-
liefert werden ;
er müsse schliesslich einmal wissen, wann
er von weiteren Ansprüchen verSchont sei, und seine
Abrechnung endgültig abschliessen könne.
O. -Der Präsident der Schätzungskommission III und
die Beschwerdebeklagte Frau Jufer haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen. .
Das Bundesgericht zieht i"; ErwlJ,gung :
- -Art. 41 EntG bezieht sich nach seinem klaren
Wortlaut nur auf Entschädigungsansprüche, die erst nach-
träglich, nach Ablauf
der im Planauflageverfahren ge-
setzten Eingabefrist (Art.
30), geltend gemacht werden,
die also
in jenem Verfahren nicht rechtzeitig angemeldet
worden waren.
Der Fall, wo eine solche Anmeldung zwar
stattgefunden
hat, im Einverständnis der Parteien das
Schätzungsverfahren aber bis nach Fertigstellung des
Werks verschoben worden
ist (Art. 57 Satz 2), wird da-
durch nicht betroffen. Eine Frist, binnen der in diesem
Falle der Enteignete bei der Schätzungskommission die
Wiederaufnahme des Verfahrens begehren müsste, wenn
er seine Ansprüche nicht verlieren will, ist dem Gesetz
unbekannt.
Es geht nicht an, darauf Art. 41 EntG analog
anzuwenden. Abgesehen davon,
ob das bei Verwirkungs-
fristen
überhaupt zulässig wäre, fehlt es hier schon an der
ersten Voraussetzung
der Analogie: der Gleichheit des
Grundes.
Der Enteigner hat kein Mittel, die durch das
Werk in ihren Rechten Betroffenen zur Geltendmachung
eventueller Entschädigungsforderungen
zu zwingen (nach
Art der Klageprovokation im Zivilprozesse). Anderseits
wäre es nicht erträglich, ihn darüber, ob solche Ansprüche
aus bestimmten Einwirkungen des Werkes erhoben wer-
den,
dauernd im Ungewissen zu lassen. Der nachträglichen
Geltendmachung,
nach Ablauf der im Planauflageverfahren
laufenden ordentlichen Eingabefrist, muss
daher eine
gewisse zeitliche Schranke gesetzt werden.
Im Falle der
Verschiebung des
Schätzungsverfahrens über Ansprüche,
die bei der Planauflage rechtzeitig angemeldet worden
waren (Art. 57 Satz 2 EntG) besteht dieses Bedürfnis nicht.
Nach
Art. 66 lit. b EntG kann sowohl der Enteignete als
der Enteigner beim Präsidenten
der Schätzungskommis-
sion jederzeit die Einberufung
der Kommission zur Be-
handlung von Ansprüchen
und Begehren verlangen, die
nicht im Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung fin-
den, wenn die Voraussetzungen für die
Beurteilung nun-
mehr gegeben sind. Der Enteigner hat es daher in der
Hand, auf diesem Wege die Erledigung von Ansprüchen
herbeizuführen, inbezug
auf die das Schätzungsverfahren
nach Art. 57 ausgesetzt worden ist, wenn der Enteignete
nach Fertigstellung des Werkes mit einem solchen Begehren
zögert.
2. -
Im vorliegenden Falle hatte der Ehemann und
Rechtsvorgänger der Beschwerdebeklagten den Entschä-
digungsanspruch wegen
der heute wiederum geltend ge-
machten schädlichen Einwirkungen des Werkes innerhalb
der ordentlichen Eingabefrist im Planauflageverfahren
302 Enteignungsrecht.
beim Gemeinderat Bern zu Handen der Schätzungskom-
mission angemeldet. Freilich nannte er dabei keinen
bestimmten Forderungsbetrag. Art. 36 lit. a EntG be-
stimmt, dass in der Forderungsanmeldu,ng, wenn Entschä-
digung in Geld verlangt wird, auch die Höhe des gefor-
derten Ersatzes anzu,geben ist (im Gegensatz zum
Expropriationsgesetz von 1850 ; BGE I S. 466 E. 7). Doch
kann es sich dabei, selbst wenn die Meinung ursprünglich
eine andere gewesen sein sollte,
nur um eine Ordnungsvor-
schrift handeln,
nicht um eine Voraussetzung der Gültig-
keit der Anmeldung. Die Bestimmung hing im Gesetzes-
entwurfe (Art. 34) zusammen mit Art. 66, der der Schä-
tzungskommission untersagte, bei ihrem Entscheid über
die Anträge der Parteien hinauszugehen. Aus der Gesetzes-
beratung ist dann aber in der Entschädigungsfrage gerade
die entgegengesetzte Ordnung
hervorgegangen: Art. 72
Abs. 2
EntG bestimmt, dass die Kommission bei Fest-
setzung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge
der Parteien gebunden sei. Der in der Forderungsanmel-
dung genannte Entschädigungsbetrag wird damit zu einer
blossen Meinungsäusserung des
Enteigneten über die Höhe
des
Schadens. Dann kann aber folgerichtig die Unterlas-
sung einer solchen Angabe die Anmeldung nicht unwirk-
sam machen. Der Präsident der Schätzungskommission
hat denn auch die Eingabe vom 26. Februar 1936 nicht
etwa aus dem Rechte gewiesen, sondern darüber das Eini-
gungsverfahren eingeleitet. Die
Enteignerin hat bei der
Einigungsverhandlung nicht eingewendet, es liege aus
jenem Grunde überhaupt keine gültige und zu behandelnde
Anmeldung vor, sondern
nur, die (( BeurteHung (Fest-
setzung des zu vergütended Schadens) sei nach der Art der
behaupteten Schadensfaktoren vor Fertigstellung des Wer-
kes
nicht möglich. Auch heute stützt sie die Auffassung,
die Beschwerdebeklagte
hätte binnen der Frist des Art. 41
EntG seit Fertigstellung des Werkes die Schätzungskom-
mission
mit einem ziffermässig bestimmten Entschädi-
gungsbegehren angehen müssen, auf andere Gründe, nicht
J
etwa darauf, dass die ursprüngliche Forderungseingabe den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe .
.. 3. -Wenn der Rechtsvorgänger der Beschwerdebe-
klagten auf jene Erklärung der Enteignerin hin seinerseits
erklärte, dass
auch er die ( Beurteilung durch die Schä-
tzungskommission zu,r Zeit nicht verlange, sondern sich
alle
Rechte bis nach Erstellung des Werks vorbehalte, so
konnte damit nur die Befugnis gemeint sein, alsdann von
der Snhätzungskommission die BeurteHung des geltend
gemachten (angemeldeten) Entschädigungsanspruchs
zu
verlangen und diesen auf Grund der dUrch die tatsächliche
Erstellung des
Werks abgeklärten Sachlage noch näher
zu begründen und zu beziffern. Es kann unmöglich ange-
nommen werden, dass er damit die am 26. Februar 1936
bereits erfolgte Forderungsanmeldung
hätte preisgeben
und sich nur noch das Recht hätte wahren wollen, even-
tuell (je
nach den Einwirkungen des ausgeführten und in
Betrieb gesetzten Werkes) später doch noch, im Sinne von
Art. 4l EntG, einen Entschädigungsanspruch zu erheben,
oder dass die
Enteignerin die Erklärung so habe auffassen
dürfen. Man würde
damit nicht nur dem Wortlaut der
,Erklärung des Enteigneten und den Umständen Gewalt
antun, unter denen sie abgegeben worden war. Die Aus-
legung, welche die Beschwerdeführerin
heute versucht, ist
auch unvereinbar mit der Haltung, die sie selbst nach dem
Protokoll der Einigungsverhandlung damals gegenüber
der Eingabe vom 26. Februar 1941 eingenommen hatte.
Wenn die Parteien nach gescheiterter Einigungsverhand-
lung
in die Verschiebung des Schätzungsverfahrens bis
nach Fertigstellung des Werks einwHligen können, so
können sie zweifellos auch vereinbaren, dass schon dasEini-
gungsverfahren bis dahin unterbrochen werde, falls es vor-
her wegen der Ungewissheit über den entstehenden Scha-
den keinen Erfolg verspricht (wie im angefochtenen Ent-
scheid mit Recht und von der Beschwerdeführerin unan-
gefochten ausgeführt wird). Es liegt also der typische Tat-
bestand des Art. 57 Satz 2 EntG vor, wennschon es wünsch-
304 Enteignungsrecht.
bar gewesen wäre, daSs der Präsident ihn durch eine for-
melle Verfügung auf Unterbrechung, Verschiebung des
Verfahrens festgehalteil hätte, statt einfach auf Grund der
Vereinbarung der Parteien die Sache einstweilen bei Seite
zu legen.
4. -
Der Beschwerdeführerin hätte es freigestanden,
beim Präsidenten der Schätzungskommission die Wieder-
aufnahme
und Durchführung des eingestellten Verfahrens
nach
Art. 66 lit. b EntG zu beantragen, wenn sie, nach
fertiggestelltem und in Betrieb genommenem Werke, ein
Interesse
an der raschen Erledigung der Entschädigungs-
frage zu
haben glaubte. Eine Frist, innert deren die Ent-
eignete (Beschwerdebeklagte) sich mit einem solchen B
gehren an den Präsidenten der Schätzungskommission
hätte wenden müssen, lief -nach dem Gesagten nicht,
solange die Ersatzpflicht, wie es
anerkanntermassen zutraf,
nur aus den gleichen Einwirkungen hergeleitet WlU'de, die
schon
in der ursprünglichen Forderungseingabe vom
26. Februar 1936 geltend gemacht worden waren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
48. Extrait de rarrnt du 20 septembre 1945 dans Ia cause
Underwood S. A. c. Friedrich.
aontrat eollectif de travail. Les clauses du contract collectif qui n'a,
pas renu force obligatoire generale ne sont applicables a un
contrat individuel de travail que si les dew: parties contractantes
sont membres des associations signataires du contrat collectif.
Gesamtarbeitsvertrag. Die Vorschriften eines Gesamtarbeitsver-
trages, der nicht allgemein verbindlich erklärt worden ist, sind
auf einen einzelnen Dienstvertrag nur anwendbar, wenn beide
Vertragsparteien den Vereinigungen angehören, die den Ge-
samtarbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Oontratto coUettioo cU laooro. Le clausole dei contratto collettivo
che non ha forza. obbligatoria generale sono applicabili ad un '
contratto individuale di lavoro soltanto se le due parti contraenti
sono membri delle associazioni firmatarie deI contratto collet-
tivo.
A. -En 1940, l'intimeFriedrich a 6te engage comme
m6canicien par l'agenoe Underwood recourante. Depuis
avril 1943, Jl a touöhe un salaire mensuel de 325 fr. plus
une allocation de 25 fr. pour vie cbere. Le 30 avril1945, il
donna son conge pour le 31 mai suivant. Les leI et 2 mai,
n ne se presenta pas au travail. Lorsqu'il voulut le
reprendre
le 3 mai, l'agence lui declara qu'elle consid6rait
le contrat comme resilie sans d6lai (art. 352 CO).
Friedrich ctionna Underwood S.A. devant le Tribunal
des prud'hommes de Geneve en payement entre autres
20 AB 71 I -1945