Strafgesetzbuch. No 16.
war der Beweggrund der Anstiftung. Das schliesst die
gleichzeitige Verurteilung wegen
Anstiftung zu Veruntreu-
ung und wegen Hehlerei nicht aus. Beide strafbaren Hand-
lungen stehen nur äusserlich miteinander im Zusammen-
hang,
nicht anders als z. B. Brandstiftung und Diebstahl,
wenn der Täter die Feuersbrunst verursacht, um stehlen
zu können. Richtig ist, dass der Täter sich an einer Sache,
die er selber veruntreut hat, nicht der Hehlerei schuldig
machen kann, denn es liegt im Begriff der Veruntreuung,
dass
der Täter aus der Sache Nutzen ziehen will. Anders
der Anstifter. Dieser wird bestraft, weil er den Täter zur
Veruntreuung bestimmt. Hat er darüber hinaus die Ab-
sicht, die
veruntreute Sache zu erwerben oder sie sich
schenken
zu lassen usw., und verwirklicht er diese Absicht,
so
begeht er ein mehreres, als wofür ihn die Bestimmung
über Anstiftung erfasst. Art. 24 Abs. 1 StGB, der die An-
stiftung mit der Strafe der Tat bedroht, beruht nicht auf
der Fiktion, der Anstifter habe die Tat selber begangen,
sondern auf dem Gedanken; dass er grundsätzlich die
gleiche
Strafe verdiene wie der Täter. Die Auffassung, die
gleichzeitige
Bestrafung wegen Anstiftung zur Vortat und
wegen Hehlerei sei nicht zulässig (vgl. GE!Uf.ANN, Das
Verbrechen im neuen Strafrecht S. 271 Zi:ff. 4; FRANK,
Das StGB für das Deutsche Reich (17) 259 Bern. VI Zi:ff.3),
vermag für das schweizerische Recht umso weniger durch-
zudringen, als
der Unterschied zwisQhen dieser und der
gegenteiligen Auffassung in der praktischen Auswirkung
gering
ist ; denn wenn nicht Art. 68 StGB zur Anwendung
käme,
müsste ohnehin nach Art. 63 StGB bei der Strafzu-
messung berücksichtigt werden, dass der Hehler nicht nur
gehehlt, sondern auch zur Vortat angestiftet hat, was in
allen Fällen, wo der Strafrahmen des Hehlers für die
Sühne als ausreichend empfunden wird, aufs gleiche
herausliefe.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 17.
- Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1944 i. S. Portmann
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 140 Zijj. 1 Abs. 2 StGB.
Eigenes Gut kann veruntreut werden, wenn es wirtschaftlich zum
Vermögen eines andern gehört, so der Erlös aus der im Auftrage
eines andern, wenn auch in eigenem Namen, verkauften Sache.
Anvertraut im Sinne obiger Bestimmung kann auch eine Sache
sein, die der Täter nicht aus der Hand dessen, mit dem er im
Vertrau,ensverhältnis steht, empfangen hat.
Art. 140 eh. 1 al. 2 CP.
L'abus de oonfiance peut porter sur sa propre chose, lorsqu'elle
appartient economiquement au patrimoine d'autrui; ainsi en
est-il du prix d'une chose qu'une personne vend en son propre
nom mais pour le oompte d'une autre personne.
Une chose peut etre oonfiee au sens de la disposition citee meme
si l'auteur ne la tient pas des mains de celui auquel le lie un
rapport de confiance.
Art. 140, cifra 1, cp. 2 CP.
Esiste appropriazione indebita della propria cosa, quando questa
fa parte economioamente del patrimonio altrui ; come, ad
esempio, il ricavo d'una oosa ehe una persona vende in suo
nome, ma per conto d'un'altra persona.
Una oosa puo essere affi.data a' sensi della summenzionata dispo-
sizione anche se l'autore non l'ha rioevuta dalle mani di colui
al quale e vincolato da un rapporto di fiduoia.
A. -Erwin Portmann erhielt von Kunstmaler Winiger
ein Gemälde mit dem Auftrage, es in eigenem Namen zu
verkaufen und Winiger vom Erlöse Fr. 240.-abzuliefern.
Den Mehrerlös durfte der Beauftragte behalten. Portmann
verkaufte das Bild in der Zeit zwischen Mitte Januar und
Mitte März 1943 für Fr. 250.-. Da er diesen Betrag in
vollem Umfange in eigenem Nutzen verwendete, erklärte
ihn das Obergericht des Kantons Zürich als Berufungs-
instanz am 1. Oktober 1943 in Anwendung von Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Veruntreuung schuldig und ver-
urteilte ihn zu zwei Wochen Gefängnis.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-
tragt Portmann, dieses Urteil sei aufzuheben und die
Sache sei zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er macht geltend, er . sei zivilrechtlich
verpfliehtet gewesen, Winiger seinen Anteil am Verkauf-
ärlöS auszuzahlen ; es könne aber keine Rede davon sein,
Strafgesetzbuch. No l 7.
dass ihm, dem Beschwerdeführer, dieser Anteil (( anver-
traut gewesen sei.:
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof ziehi in Erwägung:
Eine Veruntreuung im Sinne des Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2
StGB begeht, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld,
unrechtmässig
in seinem oder eines anderen Nutzen ver-
wendet.
Im Gegensatz zu Art. 140 Zi:ff. l Abs. I, der die
Aneignung
einer anvertrauten fremden beweglichen Sache
mit Strafe bedroht, unterscheidet die erwähnte Bestim-
mung nicht, in wessen Eigentum das anvertraute Gut
steht. Veruntreuung an eigener Sache, namentlich an Geld,
ist möglich, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen eines
anderen gehört. Das Gesetz weicht dadurch von früheren
kantonalen Rechtsordnungen ab, nach welchen nur fremde
Sachen
veruntreut werden konnten und welche daher die
oft mit Schwierigkeiten verbundene Abklärullg der Eigen-
tumsverhältnisse
erforderten und namentlich dem Kom-
mittenten gegenüber dem ungetreuen Kommissionär straf-
rechtlich ungenügenden Schutz boten. Dass diese Neuerung
beabsichtigt war, ergibt sich schon aus den Motiven zum
Vorentwurf von 1894, wo STooss erklärte : Die Fassung
des Entwurfes befreit sich von civilistischen Gesichtspunk-
ten und zieht das wirtschaftliche Verhältnis in Betracht.
Wer Geld für einen anderen einnimmt, soll die Summe
dem Berechtigten abliefern ; auf die Münzsorte kommt es
regelmässig
nicht an, aber darauf, ob der Berechtigte den
entsprechenden Wert erhält. Wer sich oder einen andern
mit diesem Wert unrechtmässig bereichert, soll gleich
behandelt werden wie derjenige, der einen bestimmten
Gegenstand diebisch behält. Von dieser Bestimmung darf
die Lösung unzähliger Kontroversen und eine Erhöhung
der Rechtssicherheit in Bezug auf Einkassierung fremder
Gelder
erwartet werden. J Im Vorentwurf von 1894, auf
den sich diese Ausführungen beziehen, lautete die mass-
Strafgesetzbuch. No 17. 73
gebende Bestimmung in Art. 71 wie folgt : Wer ... eine
Geldsumme, die
er für einen anderen eingenommen hat,
behält ... Der Vorentwurf von 1908 wies in Art. 85 Abs. 3
die gleiche
Fassung auf wie Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2 des
Gesetzes:
Wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, un-
rechtmässig
in seinem oder eines andern Nutzen verwen-
det ... ZüRCHER führte in den Erläuterungen hiezu auf
Seite 148 aus:( Dem Täter ist eine Sache übergeben w9r-
den, damit er sie entweder zurückgebe oder den bestimm-
ten Preis in bar bezahle; er verkauft sie, gibt aber das
Geld nicht ab: eine Unterschlagung an der Sache ist nicht
anzunehmen ; denn er durfte die Sache verkaufen, und an
dem erhaltenen Gelde auch nicht, denn an diesem hat der
Auftraggeber kein Eigentum ... Die Gerichte haben in
solchen Fällen mit allerlei künstlichen Auslegungen des
Gesetzes ... nachgeholfen.
Hier haben wir nun einen Vor-
schlag zur positivrechtlichen Anordnung nach den Bedürf-
nissen des Verkehrslebens.
i
Veruntreuung nach Art. 140 Zi:ff. 1 Abs. 2 StGB erfor-
dert dass das Gut dem Täter anvertraut sei. Ob dieser
es direkt aus der Hand dessen, mit dem er in einem Ver-
trauensverhältnis steht, oder ob er es aus der Hand eines
Dritten erhalten habe, ist unerheblich. Der Beschwerde-
führer stand zu Winiger in einem Vertrauensverhältnis.
Gegenstand desselben war zunächst das Gemälde, .. nach
dessen Verkauf dann der Erlös, den der Beschwerdeführer,
wenn
auch in eigenem Namen, mit Ermächtigung des
Winiger einziehen
durfte und diesem bis zum Betrage von
Fr. 240.-hätte abliefern sollen. Dieses Geld war dem
Beschwerdeführer von Winiger anvertraut. Durch den
Verbrauch des Betrages hat der Beschwerdeführer darüber
unrechtmässig verfügt. Da er dies mit Wissen und Willen
tat ist er zu Recht der Veruntreuung schuldig befunden
'
worden.
Demnack erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.