Handelsreisende. No 10.
Vertreter eines Fabrikations-oder Handelsgeschäftes
Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweis.karte
ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Gross-
reisendenkarte
für Handelsreisende, die ausschliesslich
mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen
in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb
verwenden ;
für alle andern Handelsreisenden muss gemäss
Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.-die
sogenannte Kleinreisenden-oder
Taxkarte gelöst werden.
Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in
Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen
lässt, wird
nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend
Franken bestraft.
Dass Zurkirchen andere
als die in Art. 3 Abs. 1 er-
wähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu
besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im
Sinne der Art. l und 14 lit. a Bestellungen aufgesucht hat.
Die Vorinstanz verneint dies, da er Fräulein Schürch
gar nicht zu Hause angetroffen und bei Fräulein Scherrer
keine Bestellung aufgenommen, sondern
ihr lediglich
Abbildungen
der von Brandenberg hergestellten Möbel
gezeigt
und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster
eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollzie-
hungsverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum
HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes
auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen
entgegenzunehmen, für eine
nicht ain Ort niedergelassene
Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen
vorarbeiten,
indem sie allfällige Besteller ausfindig zu
machen suchen oder
Waren anpreisen oder Muster vor-
führen. Allein diese Bestimmung
der Verordnung sei
keine
für den Richter verbindliche Auslegungsregel des
gesetzlichen Begriffes
Bestellungen aufsuchen ; auch
bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse
Vorarbeit
nicht darunter subsumiert werden.
Die letztere Auffassung
teilt der Kassationshof nicht.
Aufsuchen von Bestellungen ist gewiss in erster Linie
Verfahren. No 11.
die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf-
nahme
der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber
auch der Besuch bei Privaten, um sie in der angegebenen
Weise zu bearbeiten
und dadurch als Kunden zu gewinnen,
die
in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt
machen, lässt sich zwanglos darunter bringen. In Berück-
sichtigung dessen
gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeut-
lichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes
Bestellungen aufsuchen
.
Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des
Gesetzes überein.
Das HRG will unter a.nderm den orts-
ansässigen Handel, welcher. der Besteuerung
in seinem
Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz
der sich
dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen
Firmen
schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG ; BGE 66 1 134).
In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber
der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht
erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt,
sondern schon
dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig
zu machen oder
zur Besichtigung eines Lagers zu bestim-
men sucht.
IV. VERFAHREN
PROcEDURE
11. Urteil des KasSationshofes vom 17. März 1944
i. s. Brnnner und Mitbetelligte gegen Staatsanwaltsehaft Ztirieh.
Schreibgebühren in BundessirJJ,fsachen, die von kantonalen Gerichten
zu beurteilen sind, Axt. 251. Abs. 3 BStrP. . . ..
Der Gru,ndsatz der Unentgeltlföhkeit bezieht sich nu.r au.f die fur
die Partei bestimmte Urteilsau.sfertigung ; für die amtliche,
bei den Akten bleibende Au.sfertigu.ng können die Kantone
Schreibgebiilireii berechnen.
Frais d'edJpedition du fugement dans leB causes penales de la Con/6-
dbation fugees par leB cantons, art. 251 al. 3 P .
Le principe de la gratuite ne concerne que l'exp0d1t1on du .luge
ment destinee a la partie ; les cantons peuvent peroevoir des
Verfahren. No 11.
emoluments pour l'etablissement de la. minute qui reste au
dossier.
Spese äi acritturazione tJ,ella sentenza nelle cause penali federali
p,ttribuite
alle autorita cantonali, a.rt. 251 cp. 3 PPF.
II principio della. gratuita concerne soltanto la copia del giudizio
destinata. a.Ua pa.rte ; i cantoni possono riscotere sportule di
ca.ncelleria per la minuta ehe resta nell'inserto.
A. -Am 2 Juni 1943 hat das Obergericht des Kantons
Zürich einen Straffall beurteilt, der gemäss Art. 18 BStrP
vom eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement an
die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich delegiert worden
war und Widerhandlungen gegen die BRB vom 6. August
. 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und
anarchistische Tätigkeit und vom 26. November 1940 über
die Auflösung der kommunistischen Partei der . Schweiz
durch ungefähr 50 Angeklagte zum Gegenstand hatte.
Das Obergericht Zürich fällte für jeden Angeklagten ein
besonderes Urteil aus mit einer 84-86 Seiten umfassenden
Begründung. Hievon entfallen
78 Seiten auf allgemeine
tatsächliche
und rechtliche Ausführungen, die in allen
Fällen gleich lauten. Diese 78 Seiten sind daher mit
Matrizen vervielfältigt worden. Die verbleibenden 6-8 Sei-
ten enthalten die jeden An geklagten besonders betreffenden
Ausführungen.
Jedem verurteilten Angeklagten auferlegte
das Obergericht die der vollen Seitenzahl des Urteils ent-
sprechenden Schreibgebühren von Fr. 3.-pro Seite,
d. h. ca. Fr. 260.-.
B. -Gegen diese Auferlegung von Schreibgebühren
richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit
der die Aufhebung des Kostendispositivs und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines
neuen Kostenspruches
beantragt wird. Die Beschwerde
wird damit begründet, dass der Bezug von Schreibgebühren
gegen
Art. 251 Abs. 3 BStrP verstosse, wonach die Par-
teien auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausferti-
gungen des Urteils erhalten.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass aus-
Verfahren. No 11.
schliesslich das kantonale Recht für die Prozesskosten-
berechnung
in den an die Kantone delegierten Bundes-
strafsachen
massgebend sei. Mit Art. 251 BStrP habe der
Bundesgesetzgeber keine Norm für die Kostenberechnung
aufgestellt.
Nach zürcherischem Prozessrecht sei in jedem
Fall eine schriftliche, eingehend begründete Urteilsaus-
fertigung zu erstellen, die Bestandteil der Akten bilde, ob
nun eine solche dem Verurteilten von amteswegen oder auf
Verlangen ausgehändigt werde. Die Schreibgebühren be-
ziehen sich auf diese amtliche Originalausfertigung für
amtliche Zwecke. Das Exemplar, das der Verurteilte
erhalte, erhöhe die Schreibgebühren
nicht. An Mehrkosten
könnte nur der Papierwert der Ausfertigung in Betracht
fallen. Das Papier werde aber gar nicht berechnet, sondern
nur die Schreibarbeit nach amtlichem Tarif mit Fr. 3.-
pro Seite. Art. 251 BStrP enthalte keine materielle Norm
über das, was durch das urteilende Gericht zum Gegenstand
der Kostenauflage gemacht werden dürfe.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 251 Abs. 3 BStrP schreibt vor, dass die Parteien
auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausfertigung des
Urteils erhalten. Die Unentgeltlichkeit
gilt natürlich eben-
falls, wenn die Zustellung der Ausfertigungen auf Grund
kantonaler Gesetzesvorschrift ohne besonderes Verlangen
der Parteien zu geschehen hat, wie es im Kanton Zürich
der Fall ist. Denn die zitierte Bestimmung stellt den
Grundsatz der Unentgeltlichkeit der fii,r die Partei bestimm-
ten Urteilsausfertigung auf. Hingegen sagt sie nichts über
die Kostenpflicht für die Urteilsausfertigung überhaupt,
lässt also die Möglichkeit offen, für die amtliche Aus-
fertigung des Urteils (die in den Akten bleibt) eine Gebühr
zu berechnen. So wurde schon die gleichlautende Vor-
schrift des Art. 152 Abs. 2 OG tatsächlich gehandhabt.
Die Beratungen der nationalrätlichen Kommission für den
BStrP von 1934, welche entgegen dem Vorschlag des Bun-
desrates die bisherige Vorschrift in dem BStrP hinüber-
Verfahren. No 11.
nahm, könnten zwar die Meinung aufkommen lassen, dass
die Urteilsausfertigung
überhaupt gebührenfrei zu bleiben
habe. Nationalrat Dicker machte nämlich darauf aufmerk-
sa , dass im Kanton Genf alle Urteile der Fiskalabgabe
unterstellt seien ; das wäre bei Aufnahme der Bestimmung
nicht mehr möglich. Dieser Auffassung stimmte der an-
tragstellende Präsident der Kommission zu. Und ein An-
trag Grünenfelder, wonach zwar das Gesetz dafür zu
sorgen
habe, dass auf jeden Fall unabhängig von einer
Kostenerhebung, sei
es Vorauszahlung oder Nachnahme,
eine
Urteilsausfertigung mit Motiven verlangt werden kann,
womit aber nicht ausgeschlossen sein soll, dass für die
Urteilsausfertigung Gebühren berechnet werden , wurde
verworfen (Prot. II S. 2/3). Aber im Nationalrat selbst
gab der Kommissionsreferent bei der Differenzbereinigung
der Ständerat hatte die Bestimmung abgelehnt -für
den Antrag auf Festhalten die Begründung, wer vor
Strafgericht erscheinen müsse, habe Anrecht auf ein
schriftliches Urteil, ohne dass er dafür erst noch Geld aus-
legen müsse (Bull. 1933
S. 904); diese Begründung spricht
doch wohl dafür, dass man die für die Partei bestimmte
Ausfertigung im Auge hatte. Jedenfalls war die Erklärung,
auf die hin der Ständerat dem Nationalrat schlie!Jslich
zustimmte, klar in diesem Sinne: La. remise d'une copie
gratuite de la decision est une formalite a laquelle nous
pouvons nous rallier ...
(Bull. 1934: S. 14:). Für Einschrän-
kung der Bestimmung auf die für die Partei bestimmte
Ausfertigung spricht auch die Erwägung, dass der bundes-
rechtliche
Eingriff in die kantonale Zuständigkeit zur
Regelung der Kostenpflicht im kantonalen Verfahren nicht
in unnötiger Weise ausgedehnt werden darf. Der Zweck
des Eingriffs heischt
aber nur, das1:1 die Partei sich über die
genauen
Gründe der Entscheidung orientieren könne, ohne
hierfür Auslagen machen
zu müssen. Dem Bezug einer
Schreibgebühr
für das gar nicht für die Partei bestimmte
Urteilsexemplar steht dieser Zweck nicht entgegen. Wenn
sich übrigens die Vorschrift auf jede Urteilsausfertigungs-
Verfahren. No 11.
gebühr beziehen sollte, so wäre ihre Umgehung auf erlaub-
tem Wege durch die Kantone ein leichtes, mindestens zu
Lasten der kostenpflichtigen Partei. Die Urteilsausferti-
gungsgebühr brauchte nur mit der Gerichtsgebühr zu einer
einheitlichen Gebühr zusammengefasst zu werden, wie
das
gerade das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz in Art. 233
dem Obergericht anheimstellt. Denn über die.Bemessung
der Gerichtsgebühr im kantonalen Verfahren bestehen
keine bundesrechtlichen Vorschriften. Nichts
hindert daher
die Kantone, die Gerichtsgebühr unter Einbeziehung der
aufzuwendenden Schreibkosten zu bemessen, zu welchem
Aufwand auch die Urteilsschreibgebühren gehören, wenn
das Urteil nicht bloss mündlich erlassen, sondern notwendig
in vollständiger Ausfertigung den Akten einverleibt wird,
wie das im Kanton Zürich der Fall ist.
In vorliegender Sache handelt es sich nun nach den
Erklärungen der Staatsanwaltschaft je um die Schreib-
gebühr für das amtliche Exemplar des Urteils, nicht für
die der Partei zugestellte Abschrift. Das lässt sich nicht
bestreiten, weil laut Ausweis der Protokolle des Bezirks-
gerichtes
und des Obergerichtes nicht ein einheitliches
Urteil in gemeinsamem Verfahren gegenüber sämtlichen
Angeklagten ausgefällt worden
ist, sondern gegenüber
jedem Angeklagten
ein besonderes, das nach dnn zürche-
rischen Vorschriften
den Akten einverleibt werden muss.
Daran ändert der Umstand nichts, dass jedes einzelne
Urteil den Straftatbestand im grossen und ganzen in Bezug
auf sämtliche Angeklagten festlegt, infolgedessen sämtliche
Urteile im weitaus grössten Teil der Seitenzahl identisch
lauten und insoweit mechanisch vervielfältigt worden
sind ...
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.