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stehenden Prospekt von der Hauptniederla.ssmig in Frank-
furt fertig gedruckt erhalten, habe also die das Bestehen
eines
Patentes behauptende Bemerkung nicht selber im '
Text angebracht. Durch das Inverkehrbringen der Pros-
pekte hat er eine massgebende Ausführringshandlung
begangen.
Da er dabei in seiner Eigenschaft als verant-
wortlicher Filialleiter tätig geworden ist, nimmt er nicht
nur die Stellung eines nebensächlich Beteiligten ein, son-
dern diejenige eines hauptsächlich mitwirkenden. Er ist
deshalb nach der im StGB massgebenden subjektiven
Theorie
als Mittäter zu betrachten (BGE 69 IV 97).
III. HANDELSREISENDE
VOYAGEURS DE COMMERCE
9. Urteil des :Kassationshofes vom 28. Januar 1944
i. S. Jilstrieh gegen Statthalteram.t Sursoo.
Art. 9 BG vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden verbietet
den Kantonen nicht, au.s gesundheitspolizeilichen Gründen
noch andere als die in Art. 14 der bundesrätlichen Vollziehungs-
verordnung vom 5. Juni 1931 genannten Waren von der Be-
stellungsau.fnahme durch Handelsreisende a.u.szuschliess , u,nd
zwar auch Waren, die im übrigen Geschäftsverkehr frei ange-
boten werden dürfen ; 85 der luzernischen Verordnung vom
13. Febru.ar 1939 über das Apothekenwesen ist nicht bundes-
rechtswidrig.
L'a.rt. 9 de Ia. LF sur les voyageurs de commerce du 4 ootobre
1930 ne defend pas aux ca.ntons d'interdire aux voyageurs de
commeroe, pou.r des ra.isons tirees de 18. police de sa.nte, de
rechercher des comma.ndes pour d'autres produits encore qu.e
ceu.x mentionnes par l'art. 14 du reglement d'execu. ion du.
Conseil
federal du 5 juin 1931, et mfune pour des produ,1ts dont
par a.illeurs la. vente est Iibre ; le 85 du reglement Iuc:irnoIS
du 13 fevrier 1939 sur les pharma.cies n'est pas contraire au
droit f6deral.
L'art. 9 della. legge federale sui via.ggiatori di commercio. (de!
ottobre 1930) non vieta. a.i ca.ntoni d'interdire ai viaggia.ton
di commercio, per motivi di polizia in materia. d'igiene, la. r!cel'CI!:
di ordina.zioni per altri prodotti ehe non siano menz1ona.ti
Handelsreisende. No 9.
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nell'art. 14 del regolamento d'esoouzione 5 giugno 1931 del
Consiglio federale, ed a.nche per prodotti di vendita libera. ;
il 85 del regolamento lu.cernese 13 febbra.io 1939 sulle fa.rma.cie
non e contrario aJ diritto federale.
.A. -Ulrich Jüstrich, der ein Mittel für die Fusspflege
herstellt, liess am 19. Mai 1943 in der Gegend von Sursee
durch einen Reisenden bei Privaten Bestellungen auf
dieses Erzeugnis aufnehmen. Am 4. November 1943
erklärte ihn daher das Amtsgericht Sursee schuldig der
"Übertretung der 37 und 85 der luzernischen Verordnung
vom
13. Februar 1939 über das Apothekenwesen, den Ver-
kehr
mit Arzneimitteln, Geheimmitteln, medizinischen
Spezialitäten
und Apparaten, sowie mit Giften. Es büsste
ihn mit sechzig Franken. 85 der erwähnten Verordnung
verbietet
das Hausieren mit Arzneimitteln, Geheim-
mitteln, pharmazeutischen
Spezialitäten und Apparaten,
sowie
mit Giften, das Feilhalten auf Märkten, das Auf-
nehmen
von Bestellungen im Herumziehen und das Vor-
führen von Heilapparaten,
ausser bei Ärzten und Tier-
ärzten und bei verkaufsberechtigten Geschäften .
B. -Der Gebüsste greift dieses Urteil mit der Nichtig-
keitsbeschwerde
an. Er beantragt, es sei aufzuheben, so-
weit es sich
auf 85 der Apothekenverordnung stützt, und
die Busse sei auf Fr. 30.-herabzusetzen. Er hält die
erwähnte Bestimmung
für bundesrechtswidrig, weil nach
Art. 9 des Bundesgesetns über die Handelsreisenden vom
4. Oktober 1930 (HRG) die Befugnis, bestimmte Waren
von der Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende aus-
zunehmen, ausschliesslich dem
Bundesrat zustehe und
dieser in Art. 14 der Vollziehungsverordnung zum HRG
vom 5. Juni 1931 von der erwähnten Befugnis abschlies-
send Gebrauch gemacht habe.
0. -Das Statthalteramt Sursee hat auf Gegenbemer-
kungen verzichtet.
Der Kassati01tShof zieht in Erwägung :
Art. 9 HRG ermächtigt den Bundesrat, zum Zwecke des
Schutzes des Publikums von der Bestellungsaufnahme
Handelsreisende. No 9.
durch Handelsreisende jene Waren auszunehmen, bei deren
.Angebot
und Lieferung im Reiseverkehr Missbräuche
besonders leicht möglich sind. Von dieser Ermächtigung
hat der Bundesrat in Art. 14 der Vollziehungsverordnung
zum HRG in dem Sinne Gebrauch gemacht, dass er Klein-
reisenden verbietet, Bestellungen aufzunehmen
auf Uhren,
Edelmetallwaren und Ersatzwaren für solche, Edelsteine
und Perlen sowie deren Nachahmungen, Wertpapiere,
Brillen
und andere optische Artikel, medizinische Appa-
rate (wie orthopädische Apparate, Massage-Apparate,
Bruchbänder, elektromedizinische Apparate,
Apparate für
Schwerhörige) und gebrannte Wasser in Mengen von
vierzig Litern und darüber. Die Erwähnung der medi-
zinischen
Apparate könnte zur Auffassung führen, der
Bundesrat nehme die Befugnis .zur Wahrung der gesund-
heitspolizeilichen Interessen, welche
durch die Bestellungs-
aufnahme
durch Kleinreisende berührt werden, ausschliess-
lich
für sich in Anspruch. Dem steht jedoch entgegen, dass
die erwähnte Aufzählung von Waren, auf welche Klein-
reisende
nicht Bestellungen aufnehmen dürfen, den Ein-
druck der Unvollständigkeit und Zufülligkeit erweckt,
insbesondere
auch auf gesundheitspolizeilichem Gebiete,
und dass sie daher nicht die abschliessende Ordnung kann
enthalten wollen. Namentlich befremdet, dass es den Kan-
tonen nicht zustünde, die Aufnahme von Bestellungen auf
Heilmittel zu untersagen, wo ihnen 4och im übrigen die
gesetzliche Regelung des Heilmittelwesens überlassen
ist
und sie z. B. das Hausieren mit Heilmitteln verbieten
können (vgl.
Art. 18 HRG), die Gefahr von Missbräuchen
bei
der blossen Bestellungsaufnahme aber nicht erheblich
geringer ist als beim Hausieren mit solchen Waren. Auf
dem Gebiete der Bestellungsaufnahme für Heilmittel über-
schneiden sich die Zuständigkeit des Bundes
zur Regelung
des Handelsreisendengewerbes
und jene der Kantone zur
Regelung des Gesundheitswesens. Dass der ""Eünd mit
Art. 9 HRG die Kantone aus ihren gesundheitspolizeilichen
Befugnissen
habe verdrängen wollen, wäre nur dann anzu-
Handelsreisende. No 9. 39
nehmen, wenn sie sich mit den Befugnissen des Bundes
nicht vertrügen, sich aus dem Nebeneinanderbestehen bei-
der Zuständigkeiten die Möglichkeit sich sachlich wider-
sprechender Ordnungen ergäbe.
Das ist hier nicht der Fall ;
dadurch, dass die
Kantone aus gesundheitspolizeilichen
Gründen noch
andere als die in Art. 14 der Vollziehungs-
verordnung
zum HRG genannten Waren von der Bestel-
lungsaufnahme
durch Handelsreisende ausschliessen, wer-
den Umfang und Geltung der bundesrechtlichen Ordnung
nicht gestört oder beeinträchtigt. Der Bundesrat verfügt
die Einschränkungen, die
für die ganze Schweiz geboten
erscheinen,
und die Kantone erlassen zusätzliche Verbote,
die
ihre besonderen, nach Gegend und Bevölkerung ver-
schiedenen Bedürfnisse erfordern.
Die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung des Ge-
sundheitswesens
verträgt sich mit der in Art. 9 HRG vor-
gesehenen Befugnis des Bundesrates
nicht etwa bloss in
dem Sinne, dass die Kantone bestimmte Waren von der
Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende nur dann aus-
nehmen
dürften, wenn diese Waren überhaupt dem freien
Verkehr entzogen sind, d. h.
auch nicht auf andere Weise
als
durch Handelsreisende frei angeboten werden dürfen.
Es lassen sich Gründe finden, bestimmte Waren von der
Bestellungsaufnahme durch Handelsreisende auszuschlies-
sen,
ihren Absatz im übrigen Geschäftsverkehr dagegen
ohne Beschränkung
zu gestatten ; denn die gesundheits-
polizeiliche Kontrolle
kann beim Vertrieb durch Handels-
reisende schwieriger sein als beim
Verkauf im Laden.
85 der luzernischen Apothekenverordnung verstösst
mithin nicht gegen Bundesrecht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.