Verfahren.
propagande apparaisse comme un travail propre a atteindre
l'un ou l'autre resultat prevu par la loi.
;Dans tous les cas, l'auteur doit avoir avoir agi d'une
maniere illicite . II en sera ainsi en particulier lorsqu'il
aura cherche a modifier la constitution par d'autres voies
que celles
prevues dans. la constitlltiou elle-meme et
notamment par la violence. Ce sera le cas encore lorsqu'il
aura agi de concert avec l'etranger Oll selon les visees
de l'etranger, puisqlle l'alinea 2 reprime le fait de favoriser
une propagande etrangere visant a modifier les institutions
politiques de la S:uisse.
L'infraction a l'art. 1 er de l'arrete n'est punissable que
si elle est intentionnelle (art. 3 al. 1 arrete, art. 334, 18
al. 1 CPS). L'intention doit se refärer soit au renversement,
soit a la mise eu danger de ltordre fonde sllr la constitll-
tion. Dans ce dernier cas, il n'est pas necessaire que la
volonte de l'allteUr ait porte, meme a titre eventuel, sur
la realisation du danger cree. En revanche, celui qlli ne
fait encore qu'entreprendre une action subversive de la
nature definie par la loi doit avoir en Vlle et accepter
le resultat vise par la loi : le renversement Oll la mise
en danger des institlltions (cf. ci-dessus consid. 1).
II. DEMOKRATIES9HUTZ
PROTECTION DE LA DEMOCRATIE
Vgl. Nr. 38. -Voir n° 38.
III. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 31, 32, 35. -Voir nos 31, 32, 35.
I. STRAFGESETZBUCH
CODE PENAL
39. Urteil des Kassationshofes vom 22. St"ptembe1 1944
i. S. Frey gegen Pfändler.
l. Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB. Die Frist zur Stellung des Strafantrages
gegen den Redaktor einer Zeitung oder Zeitschrift beginnt nicht
zu laufen, bevor der Antragsberechtigte weiss, dass der Ver-
fasser nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne de8sen
Wissen oder gegen dessen Willen stattgefunden hat. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Antragsberechtigte binnen drei
Monaten seit Kenntnis des Artikels Schritte unternimmt, um
den Verfasser zu ermitteln (Erw. 1).
2. Art. 173 Ziff. 2 Ab8. 1 StGB, Art. 269 Abs. 1, 27/i Abs. 1 BStrP.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof kann nicht
geltend gemacht werden, zum Beweis der Wahrheit der ehren-
rührigen Äusserung hätten andere Beweismittel zugelassen
werden müssen oder dieser Beweis sei unrichtig gewürdigt
worden (Erw. 2).
3. Art. 173 StGB, Art. 55 BV. Die Leichtfertigkeit der Beschu.ldi-
gung ist selbst dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen
Nachrede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse
begangen wird (Erw. 3).
- Art. 29, 27 eh. 3 OP. Le delai pour porter plainte contre le redac -
teur d'un jownal ou d'u,n periodique ne commence pas a courir
avant que le lese sache que l'auteur ne peut etre decouvert ou
ne peut etre traduit en Suisse devant un fribu,nal ou que la
publication a ete faite 8. son insu ou contre sa volonte. II en est
ainsi en tout cas lorsque, dans les trois mois des qu'il a eu con-
naissance de l'article, l'ayant droit fait des demarches pour
decouvrir l'auteu.r (consid. 1).
Art. 173 eh. 2 al. 1 OP, alf't. 269 al. 1, 275 al. 1 PP.F'. On ne peut
soutenir dans u.n pou,rvoi en nullite a la Cour de cassation qu.e,
s'agissant d'etablir la verite de propos diffarilatoires, le tribunal
cantonal aurait du accueillir d'autres preu.ves ou. qu'il a mal
apprecie les preuves administrees (consid. 2).
3. Art. 173 OP, 55 O.F'. Meme dans le cas ou la diffamation est
commise par la voie de la presse, eile ne su.ppose pas que les
accusations aient ete portees a la Iegere. (consid. 3).
- Art. 29, 27 cifra 3 OP. II termine per sporgere querela contro
il redattore d'u.n giornale o d'u.n periodico non comincia prima
ehe il leso sappia ehe l'autore non puo es. 1ere scoperto o non
pu.o essere tradotto in Isvizzera davanti ad w1 tribwiale o ehe
10 AS 70 IV -1944
'146
1'trafgcsetzbuch. X
:l9.
Ja pubblicazione e stata fatta ad insapu.ta 0 cont.ro la volonta
dell'autore. Cosi e, ad ogni modo, quando, nei tre mesi daeehe
ha avuto conoseenza dell'artieolo, l'avente dfritto ha fatto
dei passi per seoprire il suo autore (eonsid. l ).
2. Art. 173, cifra 2, cp. 1 CP, art. 269 cp. 1, 275 cp. 1 PPF. Non si
puo sostenere in un rieorso alla Corte di eassazione ehe, trattan-
dosi di aeeertare la verita di propositi diffamatori, il tribunale
eantonale avrebbe dovuto aeeogliere altre prove o ehe ha
erroneamente apprezzato le prove assunte (eonsjd. 2).
3.
Art. 173 CP, 55 CF. Anehe nel easo in eui la diffamazione e
commessa per niezzo della stanipa, essa non presu,ppone ehe
1e accuse siano state laneiate alla leggera (consid. 3).
A. -Otto Pfändler verfasste im Oktober 1940 einen
Vorschlag
für die Reorganisation des Nationalrates. Das
Titelbild der Broschüre enthält die photographische
Wiedergabe des Nationalratssaales und die Bemerkung :
So sieht es aus im Nationalrat . J) Vom Bild wird erklärt,
es sei am 10. September 1940-vormittags während eines
Vollmachtenberichtes des
Bundesrates (bei 68 anwesenden
Mitgliedern) aufgenommen worden.
Im Dezember 1940
kam es im Nationalrat wegen der Broschüre zu einer
Interpellation. PfändJer gab die Erklärung ab, in einem
Teil
der deutschen Ausgabe der Broschüre sei infolge
eines Druckfehlers
a.Is Sitzungstag der 10. statt der 17.
September 1940 genannt worden, das Bild stamme aber
aus der Vormittagssitzung vorn 18. oder 19. September.
Später kam ein Volksbegehren über die Reorganisation
des Nationalrates zustande. Auf die Volksabstimmung
hin, welche am 3. Mai 1942 stattfa:qd, verwendeten die
Anhänger der Initiative ein Flugblatt, das wieder das
für die Broschüre verwendete Bild enthielt, darunter den
Titel c Nationalratspräsident Dr. Nietlisbach am. 2.
Dezember 1940 in seiner Amtsantrittsansprache i . Ferner
schlugen sie ein Plakat an mit dem gleichen Bilde und
kündeten in der Presse aus, dass Fr. 10,000.-erhalte,
wer nachweisen könne, dass das Bild nicht während der
Verhandlungen des Nationalrates vom 18. September
1940 aufgenommen worden sei.
Im Abstimmungskampfe nahm das c Luzerner Tagblatt)),
welches
von Siegfried Frey redigiert wurde, gegen das
Strafgesetzbuch. NO 39. 147
Volksbegehren Stellung. Während in zwei m dieser Zei-
tung erschienenen Artikeln vom 18. und 22. April 1942
lediglich
behauptet wurde, das Bild mif der Broschüre
Pfändlers trage ein falsches Datum, wurde in einem
Artikel vom 23. April 1942 beigefügt, dieses Bild sei
als ein aufgelegter Schwindel erwiesen . Am 30. April
führte die gleiche Zeitung aus : In der Dezember-
Session
1940 ist der Verfasser der Broschüre, Otto Pfänd-
ler, überführt worden, dass das Bild nieht aus einer Sitzung
des Nationalrates stammt. Die erklärende Legende mit
dem Hinweis auf die Tagung vom 10. September war eine
Lüge.
Denn an diesem Tag fand überhaupt keine Sitzung
des Nationalrates statt !. )) Am 1. Mai 1942 meldete das
c Luzerner Tagblatt l , der Landesring habe in Weggis
11 die bekannten Flugblätter mit dem gefälschten Bild
verteilen lassen ll, und am 2. Mai 1942 bezeichnete es
das gleiche Bild als eine Fälschung und sprach von Un-
geheuerlichkeit dieser Propaganda mit Falsch-Bildern
und Verdrehungen i .
Pfändler erhielt von den Artikeln bald nach ihrem
Erscheinen Kenntnis, wusste jedoch nicht, wnr sie ver-
fasst hatte. Insbesondere wusste er nicht, dass die mit
S. F. i bezeichneten Artikeln vom 30. April m(d 2.
Mai
vom Redaktor der Zeitung persönlich verfasst wor-
den.
waren. Am 17. Juli 1942 ersuchte er das Statthalter-
amt Luzern-Stadt gestützt auf 5 des luzernischen
Gesetzes
über das Strafverlahren in Ehr-und Kredit-
streitsachen, die für die Artikel verantwortliche Person
zu ermitteln. Bevor es zu amtlichen Erhebungen kam,
schrieb er am 12. August 1942 der Redaktion der Zeitung,
sie möge
den Verfasser der Artikel bekanntgeben oder,
falls sie dies ablehne,
den verantwortlichen Redaktor
nennen. Am 8. September 1942 liess ihm Frey antworten,
dass er für sämtliche Artikel die Verantwortung über-
nehme. Am 26. September 1942 stellte Pfändler beim
Statthalteramt Luzern-Stadt gegen Frey Strafantrag
wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede und Be-
US
Strafgesetzbuch. No 39.
schimpfung, und verlangt.e Genugtuung und Schaden-
ersatz sowie Veröffentlichung des Urteils.
B. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach den Be-
klagten frei mit der Begründung, der Strafantrag sei zu
spät gestellt worden.
Auf Appellation des Klägers hin verurteilte das Ober-
gericht des Kantons Luzern den Beklagten am 17 .. April
1944 wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. l StGB) zu
dreissig Franken Busse und verfügte, das Urteil sei auf
Kosten des Beklagten im Luzerner Tagblatt i zu ver-
öffentlichen.
Das Gericht erblickte die strafbare Tat darin,
dass
der Beklagte in mehreren Artikeln das vom Kläger
auf der Broschüre und dem Plakat verwendete Bild als
eine
Fälschung bezeichnet hatte. Den Strafantrag be-
trachtete es als rechtzeitig gestellt, den Wahrheitsbeweis
als gescheitert. Die Überzeugung, dass die
Behauptung
der Fälschung nicht als wahr bewiesen werden könne,
stützte das Gericht auf das Ergebnis eines Prozesses, den
Pfändler gegen andere über das gleiche Thema vor dem
Obergericht des Kantons Zürich durchgeführt hatte;
die Einvernahme verschiedener Zeugen, durch welche
der Beklagte den Wahrheitsbeweis erbringen wollte,
lehnte es ab.
0. -Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil
mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, es sei
aufzuheben
und die Sache sei zur. Freisprechung des
Beschwerdeführers oder
zur Beweisergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, der Kläger
habe die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages
verpasst, das Obergericht habe den Beschwerdeführer
in Verletzung von Art. 173 Ziff. 2 Abs. l StGB nicht
zum Beweis der Wahrheit zugelassen und die im Luzer-
ner Tagblatt erschienenen Artikel seien durch das
Recht zur freien Meinungsäusserung in der Presse (Art.
BV) gedeckt.
D. -Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung
der Beschwerde und den Zuspruch einer Entschädigung
zulasten des Beschwerdeführers.
Strafgesetzbuch. NO 39.
Der Kassationshof '!-iekt in Erwägung :
- -Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach
Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem
dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art;
StGB). Wird die strafbare Handlung durch das Mittel
der Druckerpresse begangen, so ist der Verfasser dafür
allein verantwortlich (Art. 27 Ziff. l StGB). Der Redaktor
einer Zeitung ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser
dns Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor
Gericht gestellt werden kann, oder wenn die Veröffentli-
chung ohne sein Wissen
oder gegen seinen Willen statt-
gefunden hat (Art. 27 Ziff. 3 StGB). Verfasser und Redaktor
haften somit nicht solidarisch, so dass es dem Verletzten
freistünde,
nach Gutdünken gegen den einen oder gegen
den
anderen Strafantrag zu stellen. Auch kann der Redak-
tor. nicht schon dann verfolgt werden, wenn der Antrags-
berechtigte
den Verfasser nicht kennt. Vielmehr muss
feststehen, dass dieser nicht ermittelt oder in der Schweiz
nicht vor Gericht ge8tellt werden kann oder dass die
Veröffentlichung
ohne sein Wissen oder gegen seinen
Willen
stattgefunden hat. Vorher kann daher auch die
Frist zur Stellung des Strafantrages nicht zu laufen
beginnen.
Das Recht, gegen den Redaktor Strafantrag
zu stellen, könnte sonst verwirkt werden, noch ehe es
dem Berechtigten möglich ist, davon Gebrauch zu machen.
Dieses
Recht durch einen Eventtialantrag auszuüben in
einem Zeitpunkt, in welchem die Bedingungen für die
Verfolgung des Redaktors noch nicht etfüllt sind, ist
nicht mÖglich. Unter dem Strafantrag versteht das Straf-
gesetzbuch das bedingungslose Begehren um Bestrafung
4es Täters. Zudem kann dem Antragsberechtigten nicht
zugemutet werden, die Bestrafung des Redaktors zu
verlangen, noch ehe er weiss, ob und aus welchem Grunde
der Verfasser nicht verfolgt werden kann. Er kann von
einem Strafantrag gegen den Redaktor absehen wollen,
solange ungewiss
ist, ob die Veröffentlichung des Artikels
mit oder ohne Wissen des Verfassers oder gegen dessen
Strafg 'setzbuch. No 39.
Willen erfolgt ist. Ein :Redaktor, der ohne Wissen oder
gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht hat. er-
scheint unter Umständen dem Antragsberechtigten nlcht
der gleichen Nachsicht würdig wie einer, der es mit Wissen
und Willen des Verfassers getan hat. Ob das der Fall sei,
kann der Antragsberechtigte aber in der Regel überhaupt
nur dadurch abklären, dass er zunächst gegen den (be
kannten oder unbekannten) Verfasser Strafantrag stellt.
Dieser Weg ist oft auch der einzig gangbare, um Sicherheit
zu erlangen, dass der Verfasser nicht ermittelt oder in
der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann.
Beantragt daher der Verletzte zunächst die Bestrafung
des Verfassers, und ergibt dann das Verfahren, dass dieser
nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht
gestellt werden kann oder dass der Artikel ohne sein
Wissen oder gegen seinen 'Villen veröffentlicht worden
ist, so beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages
gegen den Redaktor erst mit dem Augenblick zu laufen,
in welchem dem Antragsberechtigten dieses Ergebnis der
Untersuchung bekannt wird. Desgleichen tut der Antrags-
berechtigte alles, was ihm zugemutet werden kann,
wenn er das ihm vom kantonalen Prozessrecht zur Ver-
fügung gestellte Verfahren zur Ermittlung des Verfassers,
wie es beispielsweise
5 des luzernischen Gesetzes vom
9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr-und Kredit-
streitsachen vorsieht, in Gang setzt und binnen drei
Monaten nach dessen erfolglosem Ausgang gegen den
Redaktor Strafantrag stellt. Wohl erleidet so die Belan-
gung des Redaktors eine Verzögerung. Die kurzen Ver-
jährungsfristen -ein Jahr für die ordentliche und zwei
Jahre für die absolute Verjährung (Art. 27 Ziff. 6; Art
72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) -setnen ihr jedoch Grenzen,
die sie
erträglich machen. Solche Verzögerungen sind
übrigens nicht eine Besonderheit des Strafverfahrens in
Pressesachen, da Art. 29 StGB den Antragsberechtigten
nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen oder
Strafantrag zu stellen, ehe er ihn kennt.
Strafgesetzbuch.-N° 39. 151'
Die Frage kann offen bleiben, ob das Antragsrecht:
gegen
den Redaktor verwirkt wird, wenn der Antrags-'
berechtigte, der den Artikel und den Redaktor kennt,
binnen drei Monaten nichts unternimmt, um den Ver-
fasser zu ermitteln und dadurch die Voraussetzungen
zur allfälligen Verfolgung des Redaktors zu schaffen.
Der Beschwerdegegner hat vor Ablauf der dreimonatigen
Frist die Hilfe des Statthalteramtes zur Ermittlung des
Verfassers
nachgesucht. Noch ehe ihm das Ergebnis dieses
Verfahrens bekannt war, fragte er hierauf die Redaktion:
nach dem Verfasser und erfuhr am 8. ptember 1'942,'
dass dessen Name nicht preisgegeben werde. Erst damit
war die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors
geschaffen. Der Strafantrag vom 26. September 1942 .ist
daher nicht verspätet.
2. -Die Vorinstanz hat dem. Beschwerdeführer nicht
versagt, den Beweis der Wahrheit der ehrenrührigen
Äusserungen zu erbringen. Sie hat lediglich die Erheb-
lichkeit der von ihm angerufenen Beweismittel verneint,
weil
das Ergebnis des Zürcher Prozesses sie überzeugte,
dass mit diesen Mitteln die behauptete Tatsache nicht
bewiesen werden könne. Ob sie auf die vor dem Zürcher
Obergericht stattgefundene Beweisführung abstellen durfte;
ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, die das
Bundesgericht nicht überprüfen darf (Art. 269 Abs. l
BStrP). Dieses hat auch nicht zu entscheiden, ob das
Ergebnis jener Beweisführung die Ablehnung weiterer
Beweismittel
rechtfertigte, denn das ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die dem Gebiete des Tatsächlichen
angehört ; der Kassationshof ist an den von der kanto
nalen Instanz festgestellten Tatbestand gebunden (Art.
272 bis Abs. 1 lit. b, Art. 275 Abs. l BStrP).
3. -Wie das Bundesgericht bereits in Sachen Pf"andler
gegen Weber und Mitbeschuldigte BGE 70 IV 20 ff.)
ausgeführt hat, ist die Leichtfertigkeit der Beschuldigung
auch dann nicht Tatbestandsmerkmal der üblen Nach-
rede, wenn diese durch das Mittel der Druckerpresse
Strafgesetzbuch. No 40.
begangen wird; Art. 5 BV schafft in dieser Beziehung
für die Presse kein Ausnahmerecht. Diese Verfassungs-
bestimmung deckt dahe.r den Beschwerdeführer nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
O. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Oktober
Jt.W i. S. Hug und Mitangeklagte gegen Staatsanwaltschaft des
bernlsehen
MIUellandes.
Art. 23, 118 und 119 StGB.
Versuchte Abtreibung an einer Nichtschwangeren ist nicht stnü-
bar (Bestätigung der RechtsprechlUlg).
Art. 23, 118 et 119 OP.
L'avortemen.t ten.te sur une personne non enceinte n'est pas
punissa.ble (confirmation de la jurisprudence).
Art. 23, 118 e 119 OP.
L'a.borto tentato su una persona non incinta non e punibile (con-
ferma della giurisprudenza. ).
Aus den Erwägungen :
Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den
Wortlaut der Art. 118 und 119 StGB sowie gestützt auf
die Erwägung, dass ein untauglicher Versuch im Sinne des
Art. 23 StGB einen Gegenstand voraussetze, an welchem
die
Ausführung versucht wird, somit ein untauglicher Ab
treibungsversuch an einer Nichtschwangeren wegen Feh-
lens der Leibesfrucht, die allein Gegenstand der Abtreibung
sein könne, nicht möglich sei, hat der Kassationshof in
Sachen Baumeier und Mitangeklagte Abtreibungshand-
lungen an einer Nichtschwangeren als nicht strafbar erklärt
(BGE 70 IV 9).
Der Entstehungsgeschichte wurde entnommen, dass der
Vorentwurf von 1908 strafbar erklärte einerseits die
Schwangere , welche ihre Frucht abtreibt oder abtreiben
lässt (Art. 68 Zi:ff. 1), anderseits den Dritten, welcher einer
Frau die Frucht abtreibt (Art. 68 Zi:ff. 2 und 3). Diese
Straigesetzbuch. N° 40.
Verschiedenheit der Ausdrücke entsprach dem ursprüng-
lichen Beschluss der ersten Expertenkommission, welche
die
Abtreibungshandlungen einer sich irrtümlich für
schwanger haltenden Person straflos lassen, die Abtrei-
bungshandlungen eines Dritten an einer Nichtschwangeren
dagegen bestrafen wollte (Protokoll 1 332 f.). Dem späteren
Beschluss der gleichen Kommission, die sich irrtümlich für
schwanger haltende Frau für den Abtreibungsversuch doch
auch zu bestrafen (Protokoll 2 398 :ff.), trug der Vorent-
wurf von 1908 nicht Rechnung. Die zweite Expertenkom-
mission hielt an diesem Entwurf fest, obschon sie auf die
sich aus der Verschiedenheit der Ausdrucksweise ergeben-
den Folgen, dass die Nichtschwangere für Abtreibungs-
handlungen straflos bleibe, der Dritte dagegen bestraft
werde, aufmerksam gemacht wurde (Protokoll 2 186 f.).
Der Vorentwurf vom August 1915 bezeichnete dann die
Frauensperson sowohl in der Bestimmung üoer ihre eigene
Tat (Art. 109) als auch in der Bestimmung über die Tat
des Dritten (Art. 110) als Schwangere l . Aus der Geneh-
migung dieser Fassung in der zweiten Lesung der zweiten
Expertenkommission (Protokoll 8 224 :ff.), dem Übergang
in den Entwurf von 1918 und der unwidersprochenen
Annahme durch die eidgenössischen Räte hat der Kassa-
tionshof geschlossen, dass für Abtreibungshandlungen a;n
einer Nichtschwangeren nicht nur diese, sondern auch der
Dritte straflos gelassen werden sollten. Die Vorinstanz
wendet nun ein, die Verwendung des Ausdruckes Schwan-
gere in den Art. 109 und 110 des Vorentwurfes vom
August 1915 gehe darauf zurück, dass der Ausdruck
Frau l nicht mehr gepasst habe, da der Vorentwurf von
1915 in Art. 101 Zi:ff. l diesen Ausdruck für die weibliche
Person im Alter von mindestens sechzehn Jahren vorbe-
halten habe. An diesem Einwand ist richtig, dass die
Weiterverwendung des Ausdruckes Frau nach der Auf-
nahme des Art. 101 Zi:ff. 1 in den Vorentwurf von 1915 zur
Folge gehabt hätte, dass Abtreibungen an Mädchen unter
sechzehn Jahren nicht hätten bestraft werden können,