Strafgesetzbuch. No 36.
cas ou pareille soustraction ne causera aucun dommage
quelconque
au proprietaire du vehicule seront tres rares
et alors, vraisemblabl ment, de si minime importance
qu'dne poursuite penale ne s'imposerait pas.
Faute de lacune a combler, l'art. 37 48 de la loi penale
genevoise se revele incompatible avec l'art. 143 OPS. 11
a donc ete applique a tort dans le cas particulier.
Par ces motifs, le Tribunal /6Ural
Ad.met le recours, annule l'arret cantonal en tant qu'il
est attaque et renvoie la cause a la juridiction cantonale
pour qu'elle statue a nouveau en tenant compte de l'incom-
patibilite de l'art. 37 48 de la loi penale genevoise avec
le droit penal f ederal. ,
36. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1944 i. S.
Weber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
Gewerbsmässig handelt auch, wer du,rch die wiederholte Begehung
der Tat ein Erwerbseinkommen nicht sich selbst, sondern
einem Dritten verschaffen will.
Fait aussi metier d'u.ne infraction celu,i qui par la repetition de
l'acte ne veu,t pas se procurer des ressources a lui-m ne, mais
veut en procu,rer a u,n tiers.
Fa mestiere d'un' infrazione anche colui ehe, ripetendo l'atto,
non vuole procurare un introito a se stesso, ma ad un terzo.
A. -Johann Weber, der auf Rechnung seines Vaters
in Menzingen ein landwirtschaftliches Heimwesen bewirt-
schaften hilft, setzte der in die Käserei gelieferten Milch
von Mitte Mai bis 10. Juni 1941, während vierzehn Tagen
im Oktober 1941 und vom Juli bis 31. August 1942 Wasser
zu, damit es einen grösseren Milchzahltag gebe l. Am
26. Juni 1944 verurteilte ihn daher das Strafobergericht
des
Kantons Zug wegen gewerbsmässiger Milchfälschung
(Art. 153 Abs.
2 StGB) zu anderthalb Monaten ckfnngnis,
bedingt vollziehbar, und zu hundert Franken Busse und
Strafgesetzbuch. N° 36.
verfügte, dass das Urteil im Amtsblatt des Kantons Zug
zu veröffentlichen sei.
B. -Der Verurteilte ficht dieses Urteil mit der Nich-
tigkeitsbeschwerde
an, Er beantragt, es sei aufzuheben
und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie bloss Art. 153 Abs. 1 StGB anwende. Nach
seiner Auffassung ist das Merkmal der Gewerbsmässigkeit
der Milchfälschung nicht gegeben, weil der unrechtmässige
Gewinn aus dem Verkauf der Milch nicht ihm, sondern
seinem
Vater als Inhaber des Betriebes zugekommen sei.
G. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bean-
tragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Gewerbsmässig handelt, wer die Tat wiederholt begeht,
in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen
(BGE 70
IV 16). Diese Rechtsprechung geht vom Nor-
malfall aus, wo der Täter den Erwerb sich selber ver-
schaffen will.
Wie es zu halten ist, wenn er den Gewinn
ausschliesslich einem
Dritten zuhält, wurde bisher nicht
entschieden. Indessen ist auch in diesem Falle die Gewerbs-
mässigkeit gegeben.
Sie qualifiziert das Verbrechen oder
Vergehen
nicht wegen der egoi.Stischen Beweggründe, auf
die sie in der Regel zurückgeht, sondern weil der Täter
die strafbare Handlung überhaupt als Mittel zur Erzielung
von Einnahmen, gleichgültig ob für sich oder für einen
andern, betrachtet und dadurch die dem Gewerbebetrieb
eigene Bereitschaft offenbart, gegen
unbestimmt viele zu
handeln, wo immer sich passende Gelegenheit bietet.
Diese Bereitschaft, in Verbindung mit der Absicht, das
Verbrechen oder Vergehen
für jemanden zur Verdienst-
quelle
zu machen, lässt den Täter, der sich wiederholt
vergeht, als besonders strafwürdig erscheinen.
Es wäre
z. B. nicht gerechtfertigt, die Dirne, welche sich öffent-
lich
zur entgeltlichen Unzucht anbietet, bloss dann zu
besträf ft, wenn sie den Lohn für sich behält, und nicht
auch dann, wenn sie ihn einem Zuhälter abliefert; im
Strafgesetzbuch. No 37.
einen wie im anderen Falle lockt sie gewerbsmässig zur
Unzucht an (Art. '.206 StGB). Auch im vorliegenden
Falle wird die Gew:erbsmässigkeit nicht dadurch ausge-
sphlossen, dass der Verkauf der verfälschten Milch nicht
auf Rechnung des Beschwerdeführers, sondern seines
Vaters erfolgte. Übrigens kam der Nutzen, welchen der
Vater aus der Milch zog, indirekt allen Gliedern der
Familiengemeinschaft und damit auch dem Beschwerde-
führer zugute.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
37. Urteil des Kassationshofes vom 29. September 1944
i. S. Gygi dit Guy gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Ar . 161 StGB verbietet den Kantonen nicht, im Rahmen der
1 en u.rch Art. 335 Zi. . 1 Abs. 1 StGB vorbehaltenen Befug-
ms erganzende Tatbestande handels-oder gewerbepolizeilicher
Natur aufzustellen.
1 des luzernischen Gesetzes vom 30. Janu,ar 1912 betreffend
die Handelspolizei ist durch Art. 161 StGB nicht aufgehoben
worden.
L'art. 161 CP n'interdit pas aux cantons d'etablir dans Ies limites
d ponvoir que lnur rest.;rve l'art. 335 eh. 1 al.' l CP, des incri-
mmations complementaires dans le domaine de la police du
commerce et des arts et metiers.
Le l er de la loi lucernoise du 30 jan vier 1912 sur Ia police du
commerce n'a pas ete abroge par l'art. 161 CP.
L'art. 161 CP non vieta '.1i cantoni di prevedere, entro i limiti
delli;- acolta cne Iono ri :e::va l'art. 335, cifra l, cp. 1 CP, altri
reati m materia d1 pohzia del commercio e dell'artigianato.
n 1 della legge lucernese 30 gennaio 1912 concernente la polizia
del commercio non e stato abrogato dall'art. 161 CP.
A. -Henri Gygi dit Guy wurde vom Obergericht des
Kantons Luzern am 29. Juli 1944 wegen vorsätzlicher
Widerhandlung gegen l des luzernischen Gesetzes vom
30. Januar 1912 betreffend die Handelspolizei zu einer
bedingt vollziehbaren Haftstrafe von sieben Tagen und
Strafgesetzbuch. No 37.
zu siebenhundert Franken Busse verurteilt, weil er in
Inseraten, welche am 28. August 1943 und 19. Februar
1944 im Illustrierten Familienfreund und am 4. Sep-
tember 1943 und 4. März 1944 in der Zeitschrift L' Abeille
erschienen waren, durch Wendungen wie 30 % billiger
direkt ab La Chaux-de-Fonds , 30 % d'economie en
achetant. directement a La Chaux-de-Fonds die falsche
Behauptung aufgestellt hatte, die Uhr Musette Resist
könne bei der Firma Guy-Robert Oie um 30 % billiger
bezogen werden als beim
Detailhändler. Die erwähnte
Gesetzesbestimmung verbietet unter anderem, in Inse-
raten bei Anlass des Angebotes von Waren wider
besseres Wissen
über geschäftliche Verhältnisse, insbe-
sondere
über den Anlass zum Verkaufe der Waren, über
deren Beschaffenheit, Herstellungsart oder Preis, Bezugs-
quellen
oder Art des Bezuges, Grösse des Vorrates, Besitz
von Auszeichnungen, unrichtige Angaben zu machen,
welche geeignet sind,
den Schein eines günstigen Angebotes
zu erwirken, oder die überhaupt auf eine Irreführung des
Käufers hinauslaufen l . Das Verfahren war durch Straf-
anzeige des Zentralverbandes Schweizerischer Uhrmacher
veranlasst worden, der ausdrücklich darauf verzichtet hat,
wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne des Art. 161
StGB Strafantrag. zu stellen.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt
Gygi, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie ihn freispreche,
eventuell bloss
mit hundert Franken büsse. Er macht
geltend, 1 des luzernischen Handelspolizeigesetzes sei
durch die bundesrechtliche Regelung des unlauteren
Wettbewerbes (Art. 161 StGB) ausser Kraft gesetzt
worden. Jedenfalls stehe die ausgesprochene Strafe in
einem stossenden Missverhältnis zu den begangenen
Handlungen.
O. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils,
ohne einen Antrag zu stellen.