so
Schuldbetreibungs. und KonkU1'lD'8Cht. No 21.
21. Entscheid vom 27. Dezember 1944 i. S. Fox.
Die Zwang8'IJoUst'l'eclcung 'lJ,nter Ehegatten ist auch für vertraglich
festgesetzte Unterhaltsbeiträge zWässig. Art. 176 Abs. 2 ZGB.
E:ceeution jO'l'cee entre ipou:J;: Le recouvrement des subsides dus
par l'un des epoux a l'au,tre peu,t faire l'objet d'une execu.tion
forcee
meme s'ils ont 13M fixes par une convention (art. 176
W. 2 CC).
.E8oouziane jra coni;;'gi: Le sovvenzioni dovute da un coriiuge
all'altro possono essere riscosse mediante esecuzione anche
quando l'importo ne sis stato fissato mediantecontratto
(art. 176 cp. 2 CC).
Von seiner in der Sohweiz lebenden Ehefrau auf Zahlung
vertraglich vereinbarter Unterhaltsbeiträge
betrieben,er-
hob der naoh Übersee ausgewanderte Rekurrent Beschwer-
de mit dem Antrage, diese Betreibung aufzuheben, da sie
gegen
das Verbot der Zwangsvollstreokung unter Ehegat-
ten verstosse. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die
Beschwerde abgewiesen, ebenso
das Bundesgericht aus
folgenden
Erwägungen :
Die
Vorinstanz hat angenommen, die Zwangsvollstrek-
kung unter Ehegatten sei allgemein dann . zulässig, wenn
der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe. Ob dies
zutreffe,
kann dahingestellt bleiben, da die Zwangsvoll-
streckUilg
gegen den Ehemami im vorliegenden Falle sohon
nach Art. 176 Abs. 2ZGB als zulässig erscheint. Diese
Bestimmung
gestattet zwar, wörtJioh genommen, die
Zwangsvollstreckung während der
Ehe nur für Beiträge
(subsides, sovven.zioni), die einem
Ehegatten gegenüber
dem andern durch den Richter auferlegt worden sind (que
l'un des epoux doit a l'autre en vertu d'une deoision du
juge, a cui uno dei ooniugi fosse giudizialmente obbligato
erso l'altro). Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte
dem andern auf Grund einer freien Vereinbarung sohuldet,
sind jedoch hinsichtlich
der Vollstreckbarkeit während der
Ehe vernünftigerweise gleich zu behandeln wie die rich-
terlioh auferlegten. Die Art. 176 Abs. 2 ZGB zugrunde-
liegende Erwägung, dass die Volntreckung für Unterhalts-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22.
beiträge, sollen diese ihren Zweck erfüllen, nicht bis zur
Auflösung der
Ehe aufgeschoben werden darf, gilt unab-
hängig davon, auf welche Weise die Beiträge festgesetzt
worden sind.
Ferner besteht kein Anlass, durch Beschrän-
kung der sofortigen Vollstreckbarkeit dieser Beiträge auf
den Fall ihrer richterlichen Festsetzung dahin zu wirken,
dass sich getrennt lebende Ehegatten wegen der Regelung
der Unterhaltsbeiträge auch dann an den Richter wenden,
wenn sie über deren Höhe einig sind. Vereinbarungen
zwi-
sohen Ehegatten über die Leistung von Unterhaltsbeiträ-
gen an den einen oder andern Teil, bedürfen der richter-
lichen Überprüfung nur dann, wenn es sich dabei um die
Ordnung
der Nebenfolgen einer Scheidung oder einer
gerichtlichen Trennung
handelt (Art. 158 Ziff. 5 ZGB),
nicht dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, wo Unter-
haltsbeiträge für die Dauer. des biossen Getrenntlebens in
Frage stehen. Die Tatsache endlich, dass die Pflicht zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe
bei vertraglicher Festsetzung
unter Umständen nicht so
leicht nachzuweisen ist wie bei riohterlicher Regelung,
kann nicht dazu führen, den vertraglich festgesetzten
Beiträgen die Vollstreckbarkeit während
der Ehe grund-
sätzlich zu versagen. Frau Fox ist daher bereohtigt, die
streitigen Unterhaltsbeiträge während
der Ehe einzutrei-
ben.
ll. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
22. Auszug aus dem urten der iI. Zivllabteilung vom 8. Dez.
1944 i. S. Bank in Zug in Liq. gegen Strub et Co. und Gen.
Glä'Ubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG).
Hatte der Schuldner von Kunden eine Zahlung erhalten, die ihm
zufolge Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr
zukam, und überwies er deshalb den Betrag dem Zessionar,
so ist dies nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar,
fI AB 70 III -1944
82 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 22.
-auch nicht, wenn bei :der Überweisung die KonkurseröfInung
bevorstand,
-und gleichgültig ob sich das vom Dritten gele.istete Geld
zunächst mit Vermögen des Schuldners vermIscht hatte
(wie bei Einzahlung auf sein Postcheckkonto).
Anwendung des Grundsatzes von Art;. 202 SchKG.
Action rooocatoire (art. 285 et suiv. LP).
La debiteur qui, ayant cade les crea.nces qu'il possede contra des
tiers verse au cessionnaire les montants qu'll encaisse, ne com-
met.pas un acte tombant sous le coup de l'ad. 288 LP,
'--meme pas si ces versements sont faits a la veille de Ba faillite,
-et meme pas non plus si l'argent verse par les tiers et le sien
propre ont Me prealablement melanges (dans le cas, par exem-
pIe, ou les payements des tiers ont eM faits a son compte de
cheques postal).
Application du pl'incipe pose a I'art. 202 LP.
Azione revocatoria (art. 285 e ss. LEF).
TI debitore ehe, avendo ceduto dei crediti verso dei clienti, rimette
al cessiouario quanto versatogli dai debitori ceduti non corn-
met.te un atto revocabile a' sensi dell'art. 288 LEF,
-anche se il versamento al cessionario av'venne nell'imminenza
delIa dichlarazione di fallimento,
-e ci6 anche nel ca.so in cui vi sia stata mescoIanza fra la somma
versata dai debitori ceduti ed il denaro deI cedente (come
nel caso in cui tale somma sia stata versata sul conto cheques
postale deI cedente).
Applicazione deI principio delI 'art. 202 LEF.
A 168 dem Tatbestand :
A. -Die am 8. September 1936 in Konkurs erklärte
Schuldnerin war seit dem Frühjahr 1933 mit der beklagten
Bank in Geschäftsverbindung gestanden. Diese räumte
ihr einen Kredit auf Grund jeweilnger Abtretung erfül-
lungshalber von Kundenguthaben ein. Den Kunden wurde
die
Abtretung gewöhnlich nicht angezeigt. Zahlten sie
der Schuldnerin, so
hatte diese die eingegangenen Beträge
unverzüglich
der Beklagten zu überweisen. Eine solche
Überweisung erfolgte noch am 4. September 1936, vier
Tage
vor der Konkurseröffnung. Es handelte sich um zwei
Sichtpapiere
und einen Betrag aus dem Postscheckkonto
der Schuldnerin, Werte von insgesamt Fr. 5640.-, welche
kurz zuvor bei der Schuldnerin eingegangen waren.
B. -Mit der vorliegenden Klage fechten einige von
der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG hiezu ermäch-.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22. 83
tigte Konkursgläubiger diese Überweisung im Sinne von
Art. 288 SchKG an. Zwar werde die der überweisung
zugrunde liegende, zur Beschaffung neuer Kredite erfolgte
Abtretung als solche
nicht angefochten. Unter Art. 288
SchKG falle jedoch
auch die Erfüllung materiellrechtlicher
Ansprüche. Die Beklagte sei dadurch vor
andern Gläu-
bigern begünstigt worden: Das habe, bei bevorstehender
Eröffnung des Konkurses,
in der Absicht der Schuldnerin
gelegen
und sei der mit den Verhältnissen bestens vertrau-
ten Beklagten erkennbar gewesen.
A168 den Erwägungen:
Die erste Instanz heisst die Anfechtung gut. Das Ober-
gericht lehnt sie ab mit Hinweis auf Art. 401 Abs. 3 OR.
Es geht davon aus, dass beim Unterbleiben der Über-
weisung die Beklagte dennoch nicht auf eine Konkursfor-
derung angewiesen wäre, sondern die betreffenden Ver-
mögenswerte nach der erwähnten Vorschrift herausver-
langen könnte. Die Überweisung der beiden Sichtpapiere
ist ohne Zweifel nicht anfechtbar. Die Schuldnerin hatte
diese von vornherein nicht als ihr Eigentum, sondern für
die Beklagte erworben. Diese Papiere gehörten der Schuld-
nerin in keinem Augenblick. Dagegen hatte sich der auf
ihren Postcheckkonto einbezahlte Geldbetrag mit ihrem
eigenen Vermögen vermischt. Die Oberweisung an die
Beklagte
war daher eine Zuwendung von Schuldnerver-
mögen, und bei der Schwierigkeit, die Identität der vom
Schuldner empfangenen
mit den von ihm übertragenen
Vermögensstücken festzustellen,
stösst die Anwendung
von Art. 401 Abs. 3 OR auf Bedenken, vorausgesetzt auch,
dass ein Auftragsverhältnis vorliege
(OSER-SCHÖNENDER-
GER, zu.Art. 401, Note 15). Die Anfechtung dieser Geld-
überweisung
ist jedoch aus andern Gründen nicht gutzu-
heissen. Die Verpflichtung hiezu war besonderer Art. Bei
unrechtmässiger Verwendung des
vom Drittschuldner ein-
bezahlten Geldes hätte die Schuldnerin Strafverfolgung
wegen Veruntreuung gewärtigen müssen (Art.
140 Ziff. 1
84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 22.
StGB). Sie durfte es gar nicht zu eigenem Nutzen oder zum
Nutzen Anderer verwenden, insbesondere
nicht zum
Nutzen anderer GläubIger. Daher wäre es ungereimt, ihr
eine Begünstigung der Beklagten zum Nachteil anderer
Gläubiger vorzuhalten. Dieses Geld
hätte von Rechts
wegen
überhaupt nicht in ihr Vermögen gelangen sollen.
Nur die Beklagte als Zessionarin war auf die Leistung des
Drittschuldners berechtigt.
Wäre der Betrag der Schuld-
nerin ins Haus geschickt und von ihr nicht mit eigenem
Gelde vermischt worden, so wäre sie übrigens
nicht dessen
EigentÜllerin geworden, so wenig wie der beiden Sicht-
papiere. Aber auch die zunächst, sei es mit oder ohne Zutun
der Schuldnerin, eingetretene Vermischung macht die
nachfolgende "Überweisung an die Zessionarin nicht an-
fechtbar.
Diese Entscheidung
. ergibt sich aus einer an Art. 202
SchKG
anknüpfenden "Überlegung. Zwar betrifft Art. 202
nur den Kaufpreis einer vom Schuldner verkauften, im
Eigentum eines Dritten stehenden Sache. Mit Recht
unterstellt aber die Lehre die Tilgung einer vom Schuldner
abgetretenen Forderung demselben Grundsatze (J:AEGER,
zu Art. 202, N. 2). Darnach hat die Konkursmasse eine
ihr aus solchem 'Verkauf zugehende Zahlung -und gleich
ist es mit einer ihr vom Drittschuldner aus Unkenntnis
der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Zession gelei-
steten Zahlung zu halten -dem -wahren Berechtigten
herauszugeben. Die Konkursmasse
darf also nicht behalten,
was
ihr aus Irrtum des Leistenden über die Person des
Anspruchsberechtigten zugewendet wird.
Sie hat diesem
die Leistung zu überweisen.
Der Anspruchsberechtigte ist
nicht auf eine Konkursforderung und das darauf entfal-
lende
BetrefInis angewiesen. Für die Anwendung dieses
Grundsatzes, der dem materiellen Rechte zum Durchbruch
verhelfen will,
ist ganz gleichgültig, ob die Leistung des
Dritten sich zunächst mit dem Konkursvermögen ver-
mische
oder nicht.
Mit dieser Pflicht der Konkursmasse zur Herausgabe
Sohuldbetreibungs und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 22.
einer ihr zugehenden, in Wirklichkeit einem Dritten zu-
stehenden Leistung wäre es
nun nicht vereinbar, eine dem
Schuldner selbst zugegangene
und von ihm pflichtgemäss
noch vor der Konkurseröffnung an den Berechtigten über-
wiesene Leistung
mit paulianischer Anfechtung für die
Konkursmasse
in Anspruch zu nehmen. Wenn freilich der
Schuldner, mit oder ohne Verschulden, die "Überweisung
vor der Konkurseröffnung versäumt hätte, wäre der
Zessionar nach herrschender Lehre um den Herausgabe-
anspruch gekommen.
Der Schuldner wäre nach der Kon-
kurseröffnung nicht mehr verfügungsberechtigt, und die
Konkursmasse als solche erschiene durch die noch dem
Schuldner vor der Konkurseröffnung zugegangene Lei-
stung nicht bereichert, eine Masseverbindlichkeit daher
nicht gegeben (vgl. JAEGER, zu Art. 202, N. 6 ; KOHLER,
Lehrbuch des Konkursrechts, Seiten 382/3). Es hat
jedoch niemand Anspruch darauf, dass sich die Diilge so
gestalten. Vielmehr
ist dies unerwünscht, und es ist da-
gegen durchaus
in Ordnung und nicht anfechtbar, wenn
der Schuldner die materiell zu Unrecht in sein Vermögen
gelangten
Werte jeder andern Verwendung und nament-
lich
auch dem ihn bedrohenden Konkursbeschlag entzieht
und sie sobald wie möglich dem eigentlich auf unmittel-
bare Leistung durch den Dritten berechtigten Zessionar
zuführt, solange
er das Verfügungsrecht hat, und sei es
auch erst in letzter Stunde vor der Konkurseröffnung.
Dadurch entgeht der Konkursmasse nichts, was ihr ordent-
licherweise zukommt,
sondern nur, was richtigerweise,
als dem
Schuldner nicht gebührend, vor der Konkurs-
eröffnung
wieder aus seinem Vermögen zu entfernen war,
wie es hier geschehen ist.