Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 15.
keit der Betreibung nach Art. 174 ZGB, also im Wege
der Anschlusspfandung, aus, während es sich vorliegend
um die Ausnahme nach Art. 176 handelt. Insbesondere
aber ist im Gegensatz zu dem Fall des Präjudizes, wo
der Rekurrent nicht ein Ehegatte, sondern ein Dritt-
gläubiger war, vorliegend gar kein anderer, dritter Gläu-
biger ersichtlich, auf den Rücksicht zu nehmen wäre
Vor
allem wär:e es unverständlich, Güterrechtsregister-
eintragung
und Veröfffentlichung zu verlangen ohne
Rücksicht darauf, ob überhaupt andere Gläubiger vor-
handen sind oder auch nur es zu sein behaupten. Auf
allfällige künftige Gläubiger aber ist keine Rücksicht zu
nehmen, wie es ja auch Art. 179 Abs. 3 und 188 Abs. 1
ZGB
nicht tun. Es kann nicht Sache der Betreibungs-
behörden sein, die zivilrechtliche Ordnung dadurch zu
modifizieren, dass von
dem zur Durchführung der Güter-:
trennung im Betreibungswege genötigten Ehegatten die
Erfüllung
von Formalitäten verlangt wird, zu denen er
nicht verpflichtet wäre, wenn sich der Güterstandswechsel
gütlich durchführen liesse, namentlich z. B. in Form der
Versilberung von Mannesvermögen zum Zwecke der
Bezahlung der Frauengutsforderung mit Bargeld, wofür
von der Notwendigkeit einer Registereintragung keine
Rede sein könnte.
Ist mithin die Beschwerde ohnehin als unbegründet
abzuweisen, so kann die Frage jhrer Rechtzeitigkeit
dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkur8kammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
- Entscheid vom 12. September 1944 i. S. Rietmann.
Anschlusspjändung (Art. llO und III SchKG).
Ausgangspunkt neuer Teilnahmefristen (Art. 110 und III SchKG)
bildet nicht die Ergänzungspfändung nach Art. llO Abs. 1
Satz 2, wohl aber die von der Aufsichtsbehörde angeordnete
weitere Pfändung zufolge einer wegen ungenügender Pfändung
geführten Beschwerde eines Gläubigers, ebenso wie die Nach-
pfändung von Amtes wegen nach Art. 145 SchKG und diejenige
auf Begehren eines Gläubigers mit provisorischem Verlust-
schein.
Participatian a la 8aisie (art. 110 et 111 LP).
Le complement de saisie prevu. a l'ar;t. 110, 1 er alinea, 2
e
phrase,
ne fait pas courir de nou.veaux delais de participation. En
revanche font courir de nouvea11.x delais de participation:
la saisie ordonnee par l'autoriM de surveillance a la suite
d'une plainte d'un creancier faisant valoir l'insuffisance d'une
saisie anterieu.re, 2° la saisie complementaire operee
d'office en vertu de l'art. 145 LP et 30 celle q11.i est ordonnee
a la requisition d'un creancier porteur d'un acte de dMaut
de biens provisoire.
Partooipaziane al pignoramento (art. 110 e 111 LEF).
TI complemento di pignoramento previsto dall'art. 110, cp.
primo, frase seconda, LEF non fa decorrere nuovi termini
di partecipazione. Fanno invece decorrere nuovi termini di
partecip;:tzione: 1° il pignoramento ordinato daU'au.torita di
vigilanza in segu.ito al recIamo d'un creditore che fa valere
l'insufficienza d'un pignoramento anteriore; 20 il pignora-
mento complementare effettuato d'11.fficio in virtu dell'art.
145 LEF; 3
il pignoramento ordinato S11. richiesto d'un credi-
tore al beneficio d'un attestato di carenza di beni.
A. --'-In der Betreibung Nr. 15522 Müllhaupt gegen
Rietmann pfandete das Betreibungsamt Zürich 7 am 5.
Oktober 1943 einige bewegliche Sachen. Die Pfändung
war ungenügend. Vom Lohn des Schuldners war nach
Ansicht des Betreibungsamtes nichts pfandbar. Nach
Erhalt der Pfändungsurkunde am 13. November be-
schwerte sich jedoch die Gläubigerin bei der Aufsichts-
behörde, mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur
Vornahme einer Lohnpfandung anzuweisen. Diese Be-
schwerde wurde am 9. Februar 1944 gutgeheissen und
die Pfandüng monatlicher Lohnbeträge von Fr. 108.50
angeord.:tiet.
Am 22. Februar 1944 folgte der Vollzug
der Löhnpfändung.
62 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16.
B. -Der Ehefrau des Schuldners hatte das Betreibungs-
amt den PIandungsvollzug vom 5. Oktober 1943 am 1.
November angezeigt .und ihr am 15. November eine
Abschrift
der Pfändungsurkunde zugestellt. Darauf hatte
die Ehefrau des Schuldnnrs keine Anschlusserklärung
nach Art. III SchKG abgegeben. Angesichts der am 22.
Februar 1944 vollzogenen Lohnpfändung erklärte sie dann
aber am 1. März 1944 den Anschluss für eine Verlust-
scheinsforderung
von Fr. 14,954.10, wovon Fr. 5862.10
privilegiert seien. Das Betreibungsamt wies diese Anmel-
dung als verspätet zurück, und die von der Ehefrau des
Schuldners deshalb geführte Beschwerde wurde zwar von
der untern Aufsichtsbehörde geschützt, von der obern
dagegen auf Rekurs der betreibenden Gläubigerin abge-
wiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen : Ver-
schiebungen
im Pfändungssubstrat, die sich durch Weg-
fallen
oder Hinzutreten einzelner PIandungsgegenstände
aus betreibungsrechtlichen Gründen ergeben können,
haben keinen Einfluss auf die Berechnung der Teilnahme-
oder Anschlussfrist. Ausgeschlossen, weil mit dem System
der Gruppenbildung unvereinbar, ist daher, dass ein
Gläubiger, der (nicht 1) nach Art. llO an einer Pfändung
teilnimmt, nach Ablauf von 30 Tagen dieses Recht
deswegen noch beanspruchen könnte, weil die Grund-
pfandung unvollständig gewesen sei. Aus der gleichen
überlegung kann das Anschlussrecht nach Art. III nur
innert 40 Tagen von der Grundpfändung an ausgeübt
werden. Der Anschlussberechtigte muss auch, wenn er
seine Entscheidung trifft, damit rechnen, dass infolge
Beschwerde eines
PIandungsgläubigers weitere pfändbare
Aktiven (Lohn) in die ursprüngliche PIandung einbezogen
werden können, und er kann sich seinen Anteil am Ver-
wertungs ergebnis nur dadurch sichern, dass er sich der
Grundprandung innert der gesetzlichen Frist anschliesst )h
O. -Diesen Entscheid vom 7. Juli 1944 zieht die
Ehefrau des Schuldners an das Bundesgericht weiter mit
dem Antrag, ihre Beschwerde sei zu schützen und die
Anschlusserklärung
vom 1. März 1944 zuzulassen.
I Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 16.
Die Sch'lildbetreibunga-und Konkurakammer
zieht
in Erwägung :
Ergänzungspfändungen im eigentlichen Sinne gemäss
Art. HO Abs. I Satz 2 SchKG, die nur gerade durch die
Bildung einer PIandungsgruppe, d. h. durch das Hinzu-
treten weiterer Pfändungsbegehren binnen 30 Tagen seit
dem Vollzug einer Pfändung nötig geworden sind, dienen
nur der betreffenden Gruppe, ohne selbst wieder Ausgangs-
punkt neuer Teilnahmefristen zu sein. Anders verhält
es sich jedoch mit einer Nachpfandung im Sinne von
Art. 145 SchKG, wie sie gegebenenfalls bei ungenügendem
. Verwertungsergebnis vorzunehmen ist. Die Nachpfändung
gibt nach feststehender Praxis einer neuen Gruppen-
bildung Raum; an ihr können also nach Massgabe von
Art. 110 und 111 SchKG weitere Betreibungen teilnehmen,
und sie unterliegt, als neue Grundpfändung ) im Sinne
der vorinstanzlichen Benennungsweise, wiederum der
Ergänzung gemäss dem Bedarf der durch sie veranlassten
Bildung einer neuen Gruppe. Wie bei der Nachpfandung
von Amtes wegen nach Art. 145 SchKG,. so ist es auch
zu halten bei einer Nachpfandung, die (binnen der Frist
des Art. 88 SchKG) auf Begehren eines Gläubigers mit
provisorischem Verlustschein vollzogen worden ist. Auch
diese Art der N3chpfandung steht ausserhalb des Rahmens
einer "nach Art. HO Abs. 1 Satz 2 von Amtes wegen vor-
zunehmenden blossen Ergänzung der PIandung für die
betreffende Gruppe. Sie ist gleich einer Nachpfandung
nach Art. 145 selbständiger Art, weshalb die Teilnahme
anderer Betreibungen nach Massgabe von Art. HO und
IH ebenso offensteht. Es kann aber auch dann nicht
anders sein, wenn die neue Pfändung nicht ufolge eines
beim
Betreibungsamte gestellten N achprandungsbegehrens,
sondern zufolge Beschwerde wegen ungenügender Pfän-
dung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde vollzogen
worden ist, wie hier, wo sich die betreibende Gläubigerin
nach Empfang der PIandungsurkunde am 13. November
1943 mit Erfolg über die darin enthaltene Feststellung
Sehuldbetreibunga-und Konkursrecht. N0 16.
eines unter dem Existenzminimum bleibenden Lohn-
einkommens beschwert und so die Anordnung einer
Lohnpfandung durch. die Aufsichtsbehörde erlangt hat.
An diese am 22. Februar 1944 vollzogene Lohnpfändung
konnte sich die Rekurrentin (mit ihrer Erklärung vom
- März 1944) gleichwie jeder andere Gläubiger (mit
einem binnen 30 Tagen gestellten Pfändungsbegehren)
anschliessen. Hiefür ist belanglos, dass sie davon abgesehen
hatte, sich bereits an die Pfandung vom 5. Oktober 1943
anzuschliessen, weil sie sich
davon kein nennenswertes
Ergebnis versprach. Die neue Pfändung, die keine Er:
gänzungspfandung im Sinne von Art. HO Abs. 1 SchKG
darstellt, gab Raum für die Ausübung neuer Teilnahme-
rechte, während es dabei zu bleiben hat, dass die Rekur-
rentin an der frühem, am 5. Oktober 1943 vollzogenen
Pfändung nicht teilnimmt.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
A. S"huldbetreibungs-ud Konkursrecht.
Poursuite et FaiIIlte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscbeid vom 20. September 1944 i. S. Wwe. Hild.
Dienstverhältnis mit Pensionsberechtigung. Die Witwenrente ist
keine im Sinne von Art. 519 Abs.2 OR bestellte Leibrente.
Sie kann daher nicht gültig gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG
unpfändbar erldärt werden, sondern fällt unter Art. 93 SehKG.
Contrat de travail donnant droit a des pensions. La rente revenant
a. la veuve de l'employe n'est pas u,ne rente viagere eonstituee
dans les eonditions prenes par 1 'art. 519 al. 2 CO. Elle ne peut
done pas etre valablement dec aree insaisissable seI on I 'art.
92 eh. 7 LP, mais tombe sous le coup de l'art. 93 LP.
Contratto di lavoro con diritto a pensione. La rendita spettante
aUa vedova dell'impiegato non e una rendita vitalizia costi-
tuita secondo l'art. 519 cp. 2 CO e non Pu.o quindi essere vali-
damente dieruarata impignorabile a' sensi den'art.92 eifra 7
LEF, ma e retta dall'art. 93 LEF.
A. -Die Angestellten der Firma PKZ Burger-Kehl
Co. Aktiengesellschaft in Zürich 2 sind bei dem im
Jahre 1922 als Stiftung errichteten Wohlfahrtsfonds
dieser
Firma gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Invalidität und Tod versichert. Art. 10 Abs. 1 des Stif-
tungsreglementes bestimmt : Wird das Dienstverhältnis
aus einem andern Grunde als wegen Pensionierung vor
dem Rücktrittsalter aufgelöst, so erhält der Ausscheidende
die
von ihm geleisteten Beiträge ohne Zins zurück, womit
5 AB 70 III -1944